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Beschluss

1 BvR 2309/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO dürfen Art.19 Abs.4 GG zufolge nicht überspannt werden; der Zulassungsantrag muss jedoch zumindest der Sache nach erkennbar einem oder mehreren Zulassungsgründen zugeordnet werden können. • Ein rein inhaltlicher Angriff auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung genügt ohne nähere Zuordnung nicht, um den Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen. • Das Oberverwaltungsgericht hat verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprochen, wenn es einen unklar begründeten Zulassungsantrag als unzulässig verwirft, weil nicht erkennbar ist, welcher gesetzliche Zulassungsgrund geltend gemacht wird. • Art.19 Abs.4 GG verlangt keine Auslegung anwaltlicher Vorbringen derart, dass der Gerichtszugang eröffnet wird, wenn aus der Begründung nicht hinreichend deutlich hervorgeht, welcher Zulassungsgrund verfolgt wird. • Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn die gestellten verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind oder die Beschwerde unzulässig bzw. unbegründet ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag zur Berufung: ausreichende Zuordnung zum Zulassungsgrund erforderlich • Die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO dürfen Art.19 Abs.4 GG zufolge nicht überspannt werden; der Zulassungsantrag muss jedoch zumindest der Sache nach erkennbar einem oder mehreren Zulassungsgründen zugeordnet werden können. • Ein rein inhaltlicher Angriff auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung genügt ohne nähere Zuordnung nicht, um den Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen. • Das Oberverwaltungsgericht hat verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprochen, wenn es einen unklar begründeten Zulassungsantrag als unzulässig verwirft, weil nicht erkennbar ist, welcher gesetzliche Zulassungsgrund geltend gemacht wird. • Art.19 Abs.4 GG verlangt keine Auslegung anwaltlicher Vorbringen derart, dass der Gerichtszugang eröffnet wird, wenn aus der Begründung nicht hinreichend deutlich hervorgeht, welcher Zulassungsgrund verfolgt wird. • Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn die gestellten verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind oder die Beschwerde unzulässig bzw. unbegründet ist. Die Beschwerdeführerin erhielt für zwei Bewilligungszeiträume BAföG, gegen deren Aufhebung und Rückforderung sie vor dem Verwaltungsgericht klagte. Die Aufhebung beruhte auf der Anrechnung von 15.000 Euro auf einem Konto, das der Behörde als Vermögen der Beschwerdeführerin erschien; diese behauptete, es handle sich um elterliches Vermögen. Das Verwaltungsgericht verwarf die Klage und hielt die 15.000 Euro der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Gegen die Ablehnung der Berufung beantragte die Beschwerdeführerin Zulassung der Berufung und machte mehrere Einwände geltend, ohne die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO konkret zu benennen. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Zulassungsantrag als unzulässig, weil nicht erkennbar sei, auf welchen gesetzlichen Zulassungsgrund sich die Antragstellerin stütze. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde mit Rügen insbesondere zu Art.19 Abs.4 GG und Art.6 GG sowie zum Kostenentscheid. • Art.19 Abs.4 GG gewährleistet effektiven richterlichen Rechtsschutz; eröffnet das Prozessrecht mehrere Instanzen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. • §124 Abs.2, §124a Abs.4 Satz4 VwGO verlangen eine Mindestdarlegung, wonach das Vorbringen der Sache nach einem oder mehreren Zulassungsgründen zugeordnet werden können muss. • Es genügt nicht, den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung allgemein anzugreifen; die Darlegung muss wenigstens erkennbar machen, welcher gesetzliche Zulassungsgrund verfolgt wird. • Das Oberverwaltungsgericht ist verpflichtet, den Antrag angemessen auszulegen und zu ermitteln, welcher Zulassungsgrund gemeint sein könnte; ist dies jedoch trotz Auslegung nicht möglich, ist die Verwerfung als unzulässig verhältnismäßig. • Im konkreten Fall war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf die in §124 Abs.2 VwGO normierten Zulassungsgründe ausgerichtet; es fehlten hinreichend deutliche Darlegungen tragender Rechtssätze und konkretisierter Tatsachenangriffe. • Die Einwendungen gegen die Kostenentscheidung und die Rüge aus Art.6 GG sind unzulässig bzw. unzureichend begründet im Sinne der Verfassungsbeschwerdevoraussetzungen (§23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG). • Da die verfassungsrechtlichen Fragen nicht neu sind und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen und Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulassungsanträge zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin in der Begründung nicht hinreichend erkennbar gemacht hat, welcher der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht wird. Damit ist ihr Recht aus Art.19 Abs.4 GG nicht verletzt, weil die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt wurden und eine angemessene Auslegung der Ausführungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hätte. Soweit Verfassungsrügen Art.6 GG und die Auferlegung außergerichtlicher Kosten betrafen, sind diese unzulässig oder unergiebig begründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.