Beschluss
13 S 829/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0212.13S829.24.00
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Leitsätze
Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigende Bedenken an der geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV können sich bereits aus einem einzelnen Vorkommnis ergeben, das entsprechende Zweifel nahelegt.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. April 2024 - 1 K 3170/23 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigende Bedenken an der geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV können sich bereits aus einem einzelnen Vorkommnis ergeben, das entsprechende Zweifel nahelegt.(Rn.27) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. April 2024 - 1 K 3170/23 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.04.2024 hat keinen Erfolg. 1. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte Darlegungsgebot, das der Entlastung der Gerichte dient, vereinfacht das Zulassungsverfahren, weil das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 54). Der Rechtsmittelführer hat grundsätzlich anzugeben, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe er seinen Zulassungsantrag stützt, und zu erläutern, weshalb dessen Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine Bezeichnung eines Zulassungsgrunds, so ist dies unschädlich, wenn sich aus den Ausführungen gleichwohl eindeutig ergibt, welcher Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird. Dabei ist im Licht des Artikels 19 Abs. 4 GG das Rechtsmittelgericht zwar gehalten, den Vortrag des Rechtsmittelführers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind. Das gilt aber nur, wenn und soweit der Vortrag hinreichend substantiiert und strukturiert ist. Es ist weder Aufgabe des Gerichts, sich aus dem Gesamtvortrag des Rechtsmittelführers die Begründungsteile herauszusuchen, die zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnten, noch sonst eine gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen unzureichende Darlegung zu kompensieren (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 10 ff.; Beschlüsse des Senats vom 24.06.2024 - 13 S 365/22 - juris Rn. 88 und vom 07.08.2023 - 13 S 1640/22 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 21.02.2020 - 24 ZB 19.2526 - juris Rn. 2; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124a VwGO Rn. 91 f.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 80 f.). Dies zugrunde gelegt, wird in dem von der Klägerin rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingereichten Schriftsatz vom 24.06.2024 zwar nicht ausdrücklich auf einen Zulassungsgrund Bezug genommen, in der Sache jedoch hinreichend eindeutig die Abweichung des angegriffenen Urteils von jeweils einer konkret benannten und in Teilen zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt (vgl. S. 2 bis 4 der Zulassungsschrift nach dem einleitenden Satz „Die Berufung ist aus folgenden Gründen zuzulassen:“). 2. Der damit sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist jedoch nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zur Darlegung einer Divergenz in diesem Sinn ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz zu bezeichnen, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 B 15.22 - juris Rn. 27 ff.; Beschluss des Senats vom 22.04.2022 - 13 S 523/21 - juris Rn.12). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsschrift nicht gerecht. a. Ohne Erfolg stützt die Klägerin das Vorliegen einer Abweichung zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.12.2013 (10 S 2397/12, juris) einen einzelnen Sachverhalt zum Anlass genommen habe, an ihrer Fahreignung zu zweifeln. Die Zulassungsschrift führt aus, in dem vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall sei den Erkenntnissen des Polizeivollzugsdienstes zu entnehmen gewesen, dass der dortige Sachverhalt (vom damaligen Kläger empfundene Bedrohungen durch real nicht in seiner Wohnung befindliche Personen) kein Einzelfall gewesen sei, sondern es wiederholte Vorsprachen bei dem Polizeirevier gegeben habe, während der realitätsfremd wirkende Situationen geschildert worden seien und ein verwirrter und auffälliger Eindruck hinterlassen worden sei. Die Klägerin sei hingegen nur durch einen Vorfall aufgefallen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei jedoch zu entnehmen, dass Hinweise auf eine psychische Erkrankung nur vorlägen, wenn es sich nicht um einen bloßen Einzelfall handele, sondern es mehrere Auffälligkeiten gegeben habe, die auf eine psychische Erkrankung hinwiesen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht auf. Weder bezeichnet sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechts- oder Tatsachensatz noch benennt sie nachvollziehbar einen divergierenden Rechts- oder Tatsachensatz, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.12.2013 aufgestellt hätte. Vielmehr trägt sie im Wesentlichen zu dem dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt vor, der anders liege als ihr Fall. Dies vermag eine rechtserhebliche Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu begründen. Eine solche kann zwar - neben einer Rechtssatzdivergenz - auch dann gegeben sein, wenn die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung erheblicher Tatsachen mit entsprechenden verallgemeinerungsfähigen Feststellungen eines divergenzfähigen Gerichts, soweit dieses zur Tatsachenfeststellung berufen ist, in Widerspruch steht (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 14.01.1998 - 13 UZ 4132/97.A - juris Rn. 2; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124 VwGO Rn. 42; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 172). Die Abweichung ausschließlich bei der Beurteilung des Einzelfalls begründet hingegen keine Divergenz (vgl. Rudisile a. a. O.). So liegt der Fall hier. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 10.12.2013 zu Bedenken gegen die Fahreignung (a. a. O. Rn. 22) beschränken sich auf allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV, in denen auf die Frage nach der Häufigkeit von Auffälligkeiten nicht eingegangen wird, sowie auf die Subsumtion des damals zu entscheidenden Sachverhalts. Zwar wurde dabei geschildert, dass realitätsfremd wirkende Sachverhalte von dem damaligen Kläger nicht nur in einem Einzelfall mitgeteilt worden seien. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Aspekt der einzelfallbezogenen Tatsachenwürdigung. Die Klägerin zeigt weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen von Eignungszweifeln grundsätzlicher Natur gewesen wären und hiermit ein Tatsachen- oder Rechtssatz aufgestellt worden wäre, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen ist. b. Auch im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung für das angeordnete Gutachten hat die Klägerin keine von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfasste Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.12.2013 (a. a. O.) dargelegt. Sie führt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Urteil festgestellt, dass für den Fall, dass es der Behörde unschwer möglich sei, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung weiter einzugrenzen, eine solche Eingrenzung von der Behörde vorgenommen werden müsse. In dem hier von dem Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fall habe die Fahrerlaubnisbehörde hingegen keine Einschränkungen vorgenommen, sondern in dem Untersuchungsauftrag lediglich die Fragestellung aufgeworfen, ob bei ihr eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, bzw. ob sie (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Hiermit legt die Klägerin eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht dar. Sie benennt schon keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz, den das Verwaltungsgericht zum Thema der Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung in Abweichung von einem Rechts- oder Tatsachensatz eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellt hätte. Außerdem lässt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der von der Klägerin behauptete Rechtssatz, nach dem eine mögliche Eingrenzung in der behördlichen Fragestellung vorgenommen werden müsse, nicht entnehmen. In dem von ihr in Bezug genommenen Urteil vom 10.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausgeführt (a. a. O. Rn. 27), es könne nicht abschließend abstrakt bestimmt werden, welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stelle. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Sodann sei auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Ausdrücklich offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen (a. a. O. Rn. 29), ob bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 der FeV festzulegen sei(en), deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollten. Eine allgemeine Verpflichtung der Behörde, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung immer durch eine Spezifizierung der in Betracht kommenden Erkrankung so weit wie möglich einzugrenzen, hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht angenommen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Sachverhaltswürdigung des damals zu entscheidenden Falls davon ausgeht, dass es der Beklagten unschwer möglich gewesen sei, die Fragestellung weiter einzugrenzen, stellt er damit keine allgemeine Anforderung auf, sondern erläutert lediglich, dass im konkreten Fall keine vertieften medizinischen Kenntnisse erforderlich gewesen seien, um die in Betracht kommenden eignungsausschließenden Tatbestände aus der Anlage 4 der FeV zu benennen, während die Frage, ob diese überhaupt benannt werden müssen, wie erläutert, keiner abschließenden Klärung bedurfte. c. Schließlich führt auch die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2015 (3 B 16.14, juris) nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Klägerin beruft sich zur Begründung der Divergenz darauf, aus dieser Entscheidung könne geschlossen werden, das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Krankheit oder der Mangel in der Fragestellung für das Gutachten genau zu benennen sei, wobei regelmäßig auf die Bezeichnung in der entsprechenden Anlage abzustellen sei. Sie beruft sich dazu auf folgenden Auszug aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 12): „Ebenso wenig kann sich der Beklagte gegenüber dem Berufungsgericht auf den in der Beschwerde angeführten Aufsatz von Geiger (ZVS 2013, 260 ff.) stützen. Diesem Aufsatz kann nicht die Auffassung entnommen werden, dass den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV mit der Benennung der Fachrichtung des als Gutachter einzuschaltenden Facharztes Genüge getan ist. Zwar heißt es dort, dass es, soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordne, die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung grundsätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des Arztes fordere, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen könne. Doch wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass es zur Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung gehöre, dass dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die konkrete Fragestellung mitgeteilt werde (Geiger, ZVS 2013, 260 ). Dabei geht der Autor davon aus, dass es nicht genüge, undifferenziert nach dem Vorliegen von Krankheiten oder Mängeln nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV zu fragen. Vielmehr seien die Krankheit oder der Mangel genau zu benennen, wobei regelmäßig auf die Bezeichnung in der entsprechenden Anlage abzustellen sei (Geiger, ZVS 2013, 189).“ Mit diesem Vortrag hat die Klägerin eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht dargelegt. Sie zeigt hinsichtlich der Benennung des Mangels oder der Krankheit nach der Anlage 4 der FeV keinen Rechts- oder Tatsachensatz auf, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hätte. Außerdem lässt sich der von der Klägerin behauptete Rechtssatz, dass die Krankheit oder der Mangel in der Fragestellung für das Gutachten genau zu bezeichnen sei, wobei regelmäßig auf die entsprechende Anlage der FeV abzustellen sei, der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Bei den zur Begründung von der Klägerin insbesondere in Bezug genommenen letzten zwei Sätzen des zitierten Absatzes der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung handelt es sich lediglich um die Wiedergabe einer Literaturmeinung, die sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu eigen gemacht hat. Vielmehr hat es in derselben Entscheidung zuvor ausgeführt (a. a. O. Rn. 9): „Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es ausgehend von diesen abstrakten Anforderungen auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Das kann ebenfalls unmittelbar aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entnommen werden, der anordnet, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Festlegung der zu klärenden Fragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen hat. Der Beibringungsanordnung muss sich - mit anderen Worten - zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Das verbietet zugleich eine generalisierende Aussage darüber, ob die Fahrerlaubnisbehörde stets bereits im Rahmen der Beibringungsanordnung genau die entsprechende(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV angeben muss. Eine Vorgabe, die für die Begutachtung maßgebliche Nummer der Anlage 4 zur FeV festzulegen, hat auch das Berufungsgericht nicht gemacht, sondern dies offengelassen. Ebenso wenig lässt sich von vornherein ausschließen, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage, selbst wenn sie nicht konkret ausformuliert ist, dennoch mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lassen kann, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat. Unter welchen Voraussetzungen das anzunehmen ist, bestimmt sich gleichermaßen nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten.“ Die Frage, ob die in Betracht gezogene Krankheit oder der Mangel in der Fragestellung für das Gutachten immer genau zu benennen und dabei auf die entsprechenden Nummern der Anlage 4 der FeV abzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht damit entgegen der Behauptung der Klägerin gerade offen gelassen und die Bedeutung des Einzelfalls betont. 3. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen der Sache nach auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) geltend macht, sind diese nicht hinreichend dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn dessen Richtigkeit auf Grund der innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 ff. und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.11.2024 - 13 S 1335/23 - juris Rn. 5 und vom 06.08.2024 - 13 S 1001/23 - juris Rn. 3). Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgezeigt. a. Allein das pauschale Vorbringen zu Anfang der Zulassungsschrift, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die Auffassung vertreten, dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf die angebliche Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen habe, dass die Gutachtensanordnung vom 18.09.2019 den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 FeV genüge und dass die mitgeteilte Fragestellung korrekt sei, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel. b. Aber auch in Zusammenschau mit den Argumenten der Klägerin, die sie im Rahmen der sinngemäßen Divergenzrügen geltend macht, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht gegeben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sich Bedenken gegen die Fahreignung aufgrund von Hinweisen auf eine psychische Erkrankung nie aus einem Einzelfall ergeben könnten, sondern immer mehrere Auffälligkeiten zugrunde liegen müssten, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Argumente für ein derart restriktives Verständnis von § 11 Abs. 2 FeV im Hinblick auf Bedenken gegen die geistige Fahreignung werden nicht vorgetragen und sind auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Bei der Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV handelt sich um eine Gefahrerforschungsmaßnahme, die in Anbetracht der hohen Risiken des Straßenverkehrs für Leben, Gesundheit und Eigentum präventiv im Bereich der Gefahrenabwehr der Sicherstellung der Fahreignung von Kraftfahrzeugführern dient (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.02.2024 - 11 ZB 23.742 - juris Rn. 35). Sie setzt damit etwa nicht voraus, dass eine die Fahreignung ausschließende Erkrankung bereits feststünde oder der Betroffene schon im Straßenverkehr auffällig geworden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17 - juris Rn. 5). Es läge vor diesem Hintergrund fern, die Fahrerlaubnisbehörde nach einem Vorfall, der Zweifel an der geistigen Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers nahelegt, darauf zu verweisen, weitere Vorkommnisse abzuwarten, um Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung einzuleiten. c. Zuletzt ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch bezüglich der Frage der Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. In ihm hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung komme es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der sich die Anforderungen an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung gemäß § 11 Abs. 6 FeV nicht abschließend abstrakt bestimmen lassen und sich die gutachterlich zu klärende Frage außerdem, selbst wenn sie nicht konkret ausformuliert ist, auch mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lassen kann, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 a. a. O. Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 - juris Rn. 23, vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - juris Rn. 44, 46, vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - juris Rn. 20 und vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - juris Rn. 22; BayVGH, Beschlüsse vom 19.06.2019 - 11 CS 19.936 - juris Rn. 25 und vom 18.03.2019 - 11 CS 19.387 - juris Rn. 17). Hiermit hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Dies wäre insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil in der ihr gegenüber ergangenen behördlichen Gutachtensanordnung vom 15.09.2021 zweimal ausdrücklich die Nummer 7 der Anlage 4 der FeV genannt, auf Wahnvorstellungen Bezug genommen und ausgeführt wird, aufgrund des Vorfalls am 11.09.2021 bestehe der Verdacht einer psychischen Erkrankung nach Nummer 7 der Anlage 4 der FeV, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder sogar aufheben könne. Es sei daher erforderlich, dass die Angelegenheit bzw. die Bedeutung des vorliegenden Verdachts einer psychischen Erkrankung von einem Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation beurteilt werde. Im Übrigen nahm auch die behördliche Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 15.09.2021 ausdrücklich auf eine „Erkrankung (Auffälligkeiten lt. Polizeibericht v. 11.09.2021)“ Bezug, womit der Prüfungsumfang des angeordneten Gutachtens nicht lediglich durch die eindeutigen Ausführungen in der Begründung der Gutachtensanordnung, sondern auch durch die Konkretisierung der Fragestellung auf solche (psychischen) Erkrankungen beschränkt wird, die die Auffälligkeit, wie sie in dem genannten Polizeibericht zutage getreten ist, erklären können. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 46.3 und 46.5 sowie 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. bei Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.