Beschluss
1 Ws 548/14, 1 Ws 552/14
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:0205.1WS548.14.0A
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Leitsätze
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 StPO auch dann unstatthaft, wenn anstelle der eigentlich zuständigen Strafvollstreckungskammer erstinstanzlich das unzuständige Amts- und im Beschwerderechtszug das Landgericht über einen Bewährungswiderruf entschieden haben (Anschluss an OLG Naumburg, 15. Dezember 2000, 1 Ws 389/99, und Festhaltung am Beschluss des Senats vom 13. April 2010, 1 Ws 108/10).(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 StPO auch dann unstatthaft, wenn anstelle der eigentlich zuständigen Strafvollstreckungskammer erstinstanzlich das unzuständige Amts- und im Beschwerderechtszug das Landgericht über einen Bewährungswiderruf entschieden haben (Anschluss an OLG Naumburg, 15. Dezember 2000, 1 Ws 389/99, und Festhaltung am Beschluss des Senats vom 13. April 2010, 1 Ws 108/10).(Rn.14) Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen. I. Der Beschwerdeführer wurde durch - sogleich rechtskräftig gewordenes - Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 06.02.2013 (Az. 610 Js 26946/12 2 Ds) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Wegen eines am 04.05.2013 - und damit in laufender Bewährung - neuerlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 02.10.2013, rechtskräftig seit dem 07.11.2013, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (615 Js 16293/13 2 Ds). Im Hinblick auf diese Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft Gera die durch Urteil vom 06.02.2013 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Der Antrag wurde dem Verurteilten aufgrund Verfügung des Amtsgerichts Pößneck vom 23.12.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Beschluss vom 24.01.2014 widerrief das Amtsgericht Rudolstadt die Strafaussetzung im Hinblick auf die Verurteilung vom 02.10.2013. Der Beschluss wurde dem Verurteilten im Wege der Ersatzzustellung am 24.01.2014 zugestellt. Wie sich in der Folgezeit herausstellte, befand sich der Verurteilte bereits seit dem 22.01.2014 zur Vollstreckung der o. g. Freiheitsstrafe von 4 Monaten in der Justizvollzugsanstalt Gera und spätestens seit dem 15.04.2014 in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld. Daraufhin wurde der Widerrufsbeschluss dem Verurteilten am 03.07.2014 in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld zugestellt. Bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.05.2014, eingegangen beim Amtsgericht Rudolstadt am selben Tage, hatte der Verurteilte gegen den Widerrufsbeschluss vom 24.01.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Mit dem Rechtsmittel wurde gerügt, dass dem Verurteilten keine Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben worden sei und dieser auch ein schriftliches Anhörungsschreiben nicht erhalten habe. Der Verteidiger beantragte zudem seine Beiordnung als Pflichtverteidiger im Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 07.10.2014 lehnte der Vorsitzende der 2. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Gera den Beiordnungsantrag des Verteidigers ab. Mit Beschluss vom 09.10.2014 verwarf die Beschwerdekammer die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 24.01.2014 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet. Mit Schriftsätzen vom 22. und 23.10.2014 legte Rechtsanwalt H. für den Angeklagten gegen den seine Beiordnung ablehnenden Beschluss vom 07.10.2014 Beschwerde sowie gegen den ihm am 13.10.2014 zugegangenen Beschluss des Landgerichts Gera vom 09.10.2014 „sofortige Beschwerde“ ein. Letzteres Rechtsmittel sei zulässig, weil der Beschluss vom 09.10.2014 entsprechend der wahren Rechtslage als erstinstanzliche Entscheidung anzusehen sei. Das Rechtsmittel sei begründet, weil der Verurteilte im Widerrufsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. In ihrer Zuschrift an den Senat vom 10.12.2014 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die weitere „sofortige“ Beschwerde ist unzulässig. Bei dem von dem Verteidiger ausdrücklich als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel vom 23.10.2014 handelt es sich der Sache nach in Wirklichkeit um eine weitere Beschwerde (§ 310 StPO), denn es richtet sich gegen die auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hin ergangene, den zuvor (erstinstanzlich) vom Amtsgericht ausgesprochenen Bewährungswiderruf bestätigende Entscheidung des Landgerichts Gera. Gemäß § 310 Abs. 1 StPO können Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, nur dann mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes über einen Betrag von mehr als 20.000,-- € betreffen. Im Übrigen findet nach § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung nicht statt. Ein Fall der Verhaftung, einstweiligen Unterbringung oder Arrestanordnung liegt hier nicht vor, weshalb die weitere Beschwerde bereits unstatthaft ist. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass der aufgrund einer Beschwerde ergangene Beschluss des Landgerichts entsprechend der „wahren Rechtslage“ als erstinstanzliche Entscheidung anzusehen ist, wenn für diese tatsächlich nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig war; in einem solchen Fall sei die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts statthaft, weil sonst die vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. OLG Karlsruhe StV 2012, 616 und OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2012, Az. 2 Ws 372/12, bei juris, jeweils mit einer Vielzahl von Nachweisen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur). Auch wäre im vorliegenden Fall - wie (allerdings erst) mit der weiteren Beschwerde zutreffend ausgeführt - nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht (mehr) das Amtsgericht Rudolstadt, sondern das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera für für die erstinstanzliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung sachlich zuständig gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung befand sich der Verurteilte bereits zur Vollstreckung der neuerlichen Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 02.10.2013 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Gera. Allerdings vermag der Senat im Anschluss an seinen Beschluss vom 13.04.2010 (1 Ws 108/10) und in Übereinstimmung mit dem OLG Naumburg (Beschluss vom 15.12.2000, 1 Ws 389/99, bei juris) - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - eine (weitere) Ausnahme von der gesetzlichen Beschränkung der Überprüfung strafgerichtlicher Beschlüsse auf grundsätzlich zwei Instanzen auch für die Fälle weiterhin nicht anzuerkennen, in denen das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, während in Wirklichkeit das Landgericht erstinstanzlich für die Entscheidung zuständig gewesen wäre. Eine solche Ausnahme ist weder der Vorschrift des § 310 StPO, in deren Absatz 1 die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle ausdrücklich (und deshalb mutmaßlich abschließend) geregelt sind, zu entnehmen noch ist sie verfassungsrechtlich geboten; insbesondere erfordert Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Gewährleistung eines Instanzenzuges (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. August 2010 – 1 BvR 2309/09, Rn. 10, juris). Für eine Ausdehnung des § 310 Abs. 1 StPO über die gesetzlich genannten Ausnahmefälle hinaus - sei es im Wege der Analogie oder durch eine (mit dem Gesetzestext des § 310 StPO nicht ohne weiteres zu vereinbarende) „Reduzierung“ des Anwendungsbereichs der Vorschrift um die Fälle einer in zwei Instanzen rechtsfehlerhaft übersehenen (amtsgerichtlichen) Unzuständigkeit - ist nach Auffassung des Senats kein Raum. Das OLG Naumburg (a. a. O.) hat hierzu in einer gleichgelagerten Sache ausgeführt: „Der Beschluss des Landgerichts, das ebenso wie das Amtsgericht zu Unrecht an Stelle der zuständigen Strafvollstreckungskammer entschieden hat, ist formell in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet, dass die Entscheidung von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und nicht mehr abzuändern ist. Die formelle Rechtskraft dient der Rechtssicherheit, die in Widerspruch zur Gerechtigkeit im Einzelfall geraten kann. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 19, 150, 166 m.w.N.), dass der Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorrang gibt. Auch bei gerichtlichen Entscheidungen ist diesem Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit bildet einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 2, 380, 403). Der Senat folgt der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und der Literatur nicht, die in Fällen wie dem hier vorliegenden, eine weitere Beschwerde als Ausnahmerechtsmittel zulassen, ... Der Einführung eines solchen außerordentlichen - von der StPO nicht gewollten - Rechtsbehelfs bedarf es wenigstens bei einer Fallgestaltung wie hier nicht. Es darf nicht übersehen werden, daß der Instanzenzug, so wie er hier erschöpft worden ist, grundsätzlich zulässig und richtig ist, wenn der Verurteilte sich auf freiem Fuß befindet. In einem solchen Fall ist das Amtsgericht für einen Widerruf zuständig. Die Annahme eines außerordentlichen Rechtsmittels könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn das im konkreten Fall zuständige Gericht - hier die Strafvollstreckungskammer - über ihr allein vorbehaltene Aufklärungs- oder Ermittlungsmöglichkeiten verfügte und eine Sachentscheidung durch ein anderes Gericht deshalb nicht ausreichend fundiert wäre. Das liegt hier nicht vor und wird besonders deutlich, wenn beispielsweise zum einen das Amtsgericht am Tag vor Strafantritt entscheidet oder zum anderen die Strafvollstreckungskammer am Tag danach. Hier sind ersichtlich die Erkenntnismöglichkeiten für beide grundsätzlich entscheidungsbefugte Gerichte gleich. ... Da bei einer Widerrufsentscheidung durch das zuständige Amtsgericht und im Beschwerdeverfahren durch das abschließend entscheidende Landgericht das Oberlandesgericht nicht angerufen werden kann, ist es nicht geboten, diese Möglichkeit für den Fall der fälschlicherweise angenommenen Zuständigkeit zu schaffen.“ Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 310 StPO im Interesse der Rechtssicherheit bewusst in Kauf nimmt, dass sowohl verfahrensfehlerhaft zustande gekommene als insbesondere auch materiell-rechtlich (u. U. grob) fehlerhafte Entscheidungen des Beschwerdegerichts Rechtskraft erlangen. Für den Senat sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, Entscheidungen des Beschwerdegerichts allein deshalb anders zu behandeln, weil der (Verfahrens-)Fehler in der Beurteilung der Zuständigkeit liegt. Abgesehen davon, dass die Regelung des § 310 StPO - außerhalb der Fälle des Absatzes 1 - eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung, zu der naturgemäß auch die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit zählt, durch das Gericht der weiteren Beschwerde gerade nicht vorsieht, weshalb die nach der Gegenmeinung insoweit dennoch vorzunehmende Prüfung sich als systemwidrig erweist, fehlen nachvollziehbare Argumente dafür, der fehlerhaften Beurteilung der Zuständigkeit eine so herausragende (den „dritten“ Rechtszug eröffnende) Bedeutung beizumessen, während etwa schwerwiegende materiell-rechtliche Mängel der Beschwerdeentscheidung hinzunehmen sind. Eine „Umdeutung“ der Beschwerdeentscheidung in eine erstinstanzliche Entscheidung mit der Folge, dass der Senat als das für das Landgericht Gera zuständige Beschwerdegericht in Strafvollstreckungssachen auf die in diesem Fall statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache entscheiden könnte, scheidet nach Auffassung des Senats auch deshalb aus, weil nicht die an sich - in der Besetzung mit einem Richter - zuständige Strafvollstreckungskammer, sondern die in Strafvollstreckungssachen funktionell unzuständige 2. Strafkammer als Beschwerdekammer - entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.04.2010, 1 Ws 108/10). Schließlich ist das Rechtsmittel des Verurteilten auch nicht als sog. außerordentliche (weitere) Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ zulässig, die für das Strafverfahren grundsätzlich nicht anzuerkennen ist (vgl. Beschluss des Senats a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 304 Rn. 4a m. w. N.). Eine sachliche Überprüfung des Bewährungswiderrufs durch den Senat kommt mithin nicht in Betracht. Ungeachtet dessen sei angemerkt, dass - dem Verurteilten jedenfalls im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Gera zum Bewährungswiderruf rechtliches Gehör gewährt worden ist, denn er hatte die Möglichkeit, sich zu den Widerrufsgründen umfassend zu äußern, - auch in der Sache gegen den Bewährungswiderruf keine Bedenken bestehen, zumal der Verurteilte zwischenzeitlich wegen weiterer einschlägiger Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die er in der Bewährungszeit begangen hat, durch Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 20.05.2014 (Az. 511 Js 594/14 2 Ds), rechtskräftig sei dem 11.09.2014, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden ist. 2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ablehnenden Beschluss des Landgerichts Gera vom 07.10.2014 ist zwar gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Im Strafvollstreckungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies gebietet (Meyer-Goßner- Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 140 Rn. 33). Dabei müssen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO im Lichte der Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens gesehen werden. Es ist namentlich auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens abzustellen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe lagen die Voraussetzungen für eine Verteidigerbeiordnung in dem landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vor. Es handelte sich weder um einen außergewöhnlich schwerwiegenden noch besonders schwierigen Vollstreckungsfall. Die besondere Schwere kann entgegen der Auffassung des Verteidigers insbesondere nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die aufgrund des Widerrufs zu vollstreckende Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung einer neuen Verurteilung mehr als ein Jahr beträgt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Verurteilte nicht in der Lage wäre, seine Rechte selbst sachgerecht wahrzunehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.