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Beschluss

6 A 478/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 478/23 3 K 343/23 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig – Beklagter – – Antragsgegner – wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberver- waltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 29. April 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. September 2023 – 3 K 343/23 – zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Prüfung der mit ihm dargelegten Gründe, auf deren der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Zwar hat der Kläger keinen Zulassungsgrund benannt. Dies ist aber unschädlich, wenn das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist. Die abschließende Aufzählung von Zulassungsgründen in § 124 Abs. 2 VwGO legt es nahe, dies als Mindestvoraussetzung für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung zu ver- langen (BVerfG, Beschl. v. 24. August 2010 – 1 BvR 2309/09 –, juris Rn. 10 ff.). Setzt sich der Kläger – wie hier noch erkennbar – fallbezogen und substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, kann regelmäßig angenommen werden, dass er sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entschei- dung bezieht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Be- schl. v. 5. Dezember 2024 – 6 A 509/22 –, juris Rn. 2, st. Rspr.). Das leistet die Zulassungs- begründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Polizeidirektion Leipzig vom 1. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2023 abge- wiesen. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger zur Durchführung einer erkennungsdienstli- chen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO vorgeladen, um von ihm ein Fünfseitenbild, ein 1 2 3 4 3 Ganzkörperbild, ein Lichtbild, eine Personenbeschreibung, ein Spezialbild sowie einen Zehn- finger- und Handflächenabdruck anzufertigen. Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, die Notwendigkeit der auf § 81b Alt. 1 StPO gestützten Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung werde damit begründet, dass die einzelnen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung des streitgegenständ- lichen Ermittlungsverfahrens erforderlich seien. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Anordnung der Anfertigung von Finger- sowie Handflächenabdrücken nach § 81b Alt. 1 StPO eine Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung gesehen und festgestellt, diese sei nicht zulässig, wenn es kein Vergleichsmaterial gebe, weil etwa keine Finger- oder Handflächenab- drücke an der vermeintlichen Tatörtlichkeit festgestellt worden seien (BVerfG, Beschl. v. 29. Juli 2022 – 2 BvR 54/22 –, juris). Bei der Auslegung und Anwendung des § 81b Alt. 1 StPO seien die Gerichte gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Zudem müssten die einzelnen Maßnah- men jeweils für den Zweck der Durchführung des Strafverfahrens konkret notwendig sein. Eine solche Prüfung sei hier nicht ansatzweise erfolgt. Damit zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Anders als er vorträgt, handelt es sich bei der angefochtenen Anordnung zur erkennungsdienstlichen Be- handlung schon nicht um eine strafprozessuale Maßnahme nach § 81b Alt. 1 StPO, sondern um eine polizeiliche Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO, die präventiv ausgerichtet ist und dem Zweck der Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten dient. Die Notwendigkeit der er- kennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO bemisst sich daher nicht danach, ob es Vergleichsmaterial gibt, sondern ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen im Falle künftiger Beschuldigungen des Betroffenen die dann zu führenden Ermittlungen – ihn überfüh- rend oder entlastend – fördern könnten. Auch mit seinem Einwand, die Strafverfahren, die der Anordnung zugrunde gelegen hätten, seien durch Freispruch beendet worden, weswegen gar kein Grund mehr bestehe, die erken- nungsdienstlichen Maßnahmen zu erdulden, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Dem ist zu widersprechen. Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts endete etwa das Anlassverfahren wegen eines Vergehens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht durch einen Freispruch, sondern am 25. Mai 2022 mit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO. Der Einstellungsbeschluss zu dem die Anlasstat betreffenden Ermittlungsverfah- ren (105 Js 29028/22) befindet sich bei den Verwaltungsakten. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine solche Einstellung eines Strafverfahrens die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen lässt (SächsOVG, Beschl. 5 6 7 4 v. 8. Dezember 2021 – 6 A 580/19 –, juris Rn. 6). Vielmehr sind solche Fälle unter Berücksich- tigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungs- dienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 23). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Einstellung des Anlassverfahrens nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern wegen feh- lender Nachweisbarkeit erfolgt sei. Ob dem Konsum der strafbewehrte Erwerb und Besitz der Betäubungsmittel vorausgegangen sei, habe letztlich nicht ermittelt werden können. Ein Rest- verdacht gegen den Kläger bleibe auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Vergan- genheit wiederholt einschlägig in Erscheinung getreten sei unter Berücksichtigung der krimi- nalistischen Erkenntnis aus anderen Verfahren bestehen. Insoweit sei vorliegend nicht von einer Einmaligkeit des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Klägers auszugehen ge- wesen. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald Groschupp Nagel 9 8 10