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Beschluss

OVG 10 N 7.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0319.OVG10N7.18.00
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Leitsätze
Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Asylprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Er ist fristgerecht begründet worden. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist nicht nur die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen, sondern es sind innerhalb dieser Frist in dem Antrag auch Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Zutreffend weisen die Kläger aber darauf hin, dass die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung unzutreffend über eine zweimonatige Begründungsfrist anstelle der gesetzlichen Monatsfrist belehrt. Diese Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hat in dieser Fallkonstellation indes nur zur Folge, dass die in ihr genannte Frist an die Stelle der kürzeren gesetzlichen Frist tritt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 3 N 171.12 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 4. Juli 2017 – OVG 10 N 23.17 – EA S. 2). Die Kläger haben ihren Antrag mit Schriftsatz vom 2. März 2018 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 2. Januar 2018 begründet. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der ausdrücklich auf „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg. Im Asylverfahren kann der genannte Zulassungsgrund nicht zur Zulassung der Berufung führen. Hier gilt die Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG, so dass die Berufung nur aus den dort abschließend aufgeführten - wesentlich engeren - Gründen zugelassen werden kann (st. Rspr. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - OVG 10 N 70.17 - m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 13 A 2936/17.A –, juris Rn. 11; Berlit in: GK-AsylG, Stand 1/2018, § 78 Rn. 64). Der Antragsbegründung kann auch der Sache nicht durch Auslegung eindeutig entnommen werden, dass die Kläger zusätzlich einen in § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich normierten Zulassungsgrund geltend machen. Jedenfalls ist ein solcher Zulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt. Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Asylprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 – 1 BvR 2309/09 –, juris Rn. 13 zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Selbst wenn man den Vortrag der Kläger zum subsidiären Schutz nach § 4 AsylG der Sache nach dahingehend verstehen würde, dass sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend machen wollen, ist eine solche nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. September 2017 – OVG 10 N 64.17 –, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 3 zur Revisionszulassung). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. September 2017 – OVG 10 N 64.17 –, juris Rn. 4; Berlit, in GK-AsylG, Stand 1/2018, § 78 Rn. 591 m.w.N.). Soweit die Kläger zu 1) und 2) der Sache nach geltend machen, dass sie und ihre Kinder wegen eines Kredites bei Privatpersonen, den sie nicht zurückzahlen könnten, in der Türkei von den Gläubigern massiv bedroht würden und behaupten, es sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht von einer Schutzfähigkeit des türkischen Staates vor Handlungen dieser Dritten auszugehen und es gebe keine inländische Fluchtalternative außerhalb ihrer Heimatprovinz, formulieren sie bereits keine über den Einzelfall hinausgehende konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage. Überdies wird nicht dargelegt, dass die von ihnen angesprochenen Tatsachenfragen zu ihrer Bedrohung im Berufungsverfahren klärungsfähig wären. Auch soweit sie Rechtsfragen ansprechen, wird nicht dargelegt, dass sie über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsfähig sind und einer Klärung bedürften. Soweit die Kläger im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend machen und dazu ein nach dem Betreff allein das minderjährige Kind – die Klägerin zu 4 - betreffendes fachärztliches Attest vom 26. Januar 2018 vorlegen, das nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung ausgestellt worden ist, greifen sie sinngemäß die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts an und machen dabei ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Dies kann - wie ausgeführt - nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen. Dass die von ihnen gerügte Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts als Teil der materiell-rechtlichen Rechtsfindung hier ausnahmsweise einen Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG begründen würde, haben die Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).