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Beschluss

1 BvR 420/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert für anwaltliche Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kann vom Bundesverfassungsgericht festgesetzt werden. • Der Gegenstandswert wurde im konkreten Fall auf 75.000 € festgelegt. • Die Festsetzung des Werts dient der Bemessung von Gebühren und Kosten der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde • Der Streitwert für anwaltliche Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kann vom Bundesverfassungsgericht festgesetzt werden. • Der Gegenstandswert wurde im konkreten Fall auf 75.000 € festgelegt. • Die Festsetzung des Werts dient der Bemessung von Gebühren und Kosten der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren. In dem Verfahren ging es nicht um die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst, sondern um die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Parteien sind Antragsteller einer Festsetzung; es wird keine materielle Verfassungsrechtsfrage dargestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund des vorgelegten Antrags und der Umstände des Verfahrens den Streitwert zu bestimmen. Es wurden keine weiteren prozessualen Details oder Tatfragen mitgeteilt. Maßgeblich war die Bemessung des Gegenstandswerts zur Gebühren- und Kostenfestlegung. Es sind keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen notwendig gewesen. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Festsetzung des Gegenstandswerts vor, weil dies zur Bestimmung von Gebühren und Kosten der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren erforderlich ist. • Bei der Bemessung des Werts sind die Bedeutung der Angelegenheit und das typische wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen. • Im vorliegenden Fall hat das Gericht unter Abwägung der Umstände den Gegenstandswert auf 75.000 € festgesetzt. • Die Entscheidung ist formell geboten, um die Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Gebühren und möglicher Kostenerstattungen zu schaffen. Das Gericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 € festgesetzt. Damit ist die Grundlage zur Berechnung von Anwaltsgebühren und Kostenerstattungen geschaffen. Die Festsetzung begründet keine Entscheidung in der materiellen Sache der Verfassungsbeschwerde. Die Parteien können die nun festgelegte Bemessungsgrundlage für Abrechnungen und etwaige Kostenregelungen verwenden.