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Beschluss

24 F 175/10

Amtsgericht Witten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIT:2011:0526.24F175.10.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Das Kind K, geb. am 16.10.2007, ist aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten hervorgegangen. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde nie abgegeben, sodass die Antragsgegnerin alleinsorgeberechtigt ist. Das Kind lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Antragsgegnerin. Während der Beziehung hielt sich der Antragsteller häufig bei der Antragsgegnerin auf, ohne dass die beiden zusammen wohnten. Im Juni 2008 erfolgte die Trennung der Beteiligten. Nachdem der Antragsteller zunächst keinen Kontakt mehr zu K hatte, kam über die jetzigen Prozessbevollmächtigten eine Umgangsregelung zustande, nach der der Antragsteller einen wöchentlichen Besuchskontakt mit dem Kind hat. So holt er ihn einmal wöchentlich samstags bzw. sonntags für einige Stunden zu sich. Der Antragsteller begehrt nunmehr das gemeinsame Sorgerecht. Hierzu beruft er sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010. Er trägt vor, da er am Wohle des Kindes interessiert sei und auch eine enge, tragfähige Bindung habe, entspreche eine solche Regelung dem Kindeswohl. Zudem entspräche es mit Verweis auf die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch seinem Elternrecht, an wesentlichen, das Kind betreffenden Entscheidungen, beteiligt zu werden. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsteller wird betreffend den Sohn der Parteien K, geboren am 16.10.2007, die elterliche Sorge zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin lehnt die gemeinsame Ausübung des Sorgerechtes mit der Begründung ab, dass zwischen den Beteiligten keinerlei Kommunikation möglich sei. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Antragsteller in der Vergangenheit sei ihr Vertrauen zu ihm dauerhaft zerrüttet. Außerdem halte sich der Antragsteller nicht an Absprachen und setze sich über ihre Vorgaben, die sie allein im Interesse des Kindes vor dem Besuchskontakten mache, eigenmächtig hinweg. Das Gericht hat den Sachverhalt weiter ausermittelt durch Einholung eines Berichtes des Amt für Jugendhilfe und Schule sowie eines Verfahrensbeistandes. Auf die mündlichen Stellungnahmen der Mitarbeiterin des Amt für Jugendhilfe und Schule, Frau Q, sowie des Verfahrensbeistandes Frau Rechtsanwältin D in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2011 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsteller kann auch unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 (Az.: 1 BvR 420/09) nicht die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben zitierten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung des § 1626 a BGB, wonach die Übertragung des Sorgerechtes auf den Kindesvater bzw. die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes im Falle eines nichtehelichen Kindes, von der Zustimmung der Kindesmutter abhängt, gegen das Elternrecht des Kindesvaters aus Artikel 6 Abs. 2 GG verstößt. Denn der Kindesvater habe ohne den Willen der Kindesmutter keinerlei Möglichkeiten, die Frage der elterlichen Sorge gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher vorläufig, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteiles die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu übertragen hat, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohle entspricht. Entscheidungsmaßstab soll dabei die Vorschrift des § 1671 BGB sein. Gem. § 31 BVerfGG ist die untere Gerichtsbarkeit an diese Entscheidung gebunden. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist aber nicht zu folgern, dass bei nichtehelichen Kindern zwingend die elterliche Sorge auf beide Eltern zu übertragen ist, sondern nur dann, wenn eine solche Regelung aufgrund der konkreten Feststellung des Einzelfalles das Beste für das Kind ist. Dem sei ganz allgemein vorangeschickt, dass es grundsätzlich und in jedem Fall das Beste für ein Kind ist, wenn sich die Eltern einvernehmlich die elterliche Verantwortung teilen, sich damit gleichermaßen für die Belange des Kindes zuständig fühlen und auch gleichermaßen Ansprechpartner für das Kind sind. Denn jedes Kind bedarf für eine gesunde psychosoziale Entwicklung in der Regel beider Elternteile. Dennoch galt es hier konkret zu prüfen, ob die gemeinsame Sorgerechtsausübung auch das Beste für K ist. Dafür spricht, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn zweifellos eine positive Bindung besteht. Es bestehen regelmäßige Umgangskontakte, der Antragsteller bringt sich soweit es ihm möglich ist ein und zeigt Interesse an den Belangen seines Sohnes. Dies wird sowohl von der zuständigen Mitarbeiterin des Amt für Jugendhilfe und Schule, Frau Q, sowie der Verfahrenspflegerin bestätigt. Andererseits setzt die gemeinsame Sorgerechtsausübung neben diesen Umständen ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Dieses Kriterium hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich betont. Denn einerseits lässt die Uneinigkeit über die Begründung einer gemeinsamen Sorge vermuten, dass es auch zu Auseinandersetzungen über deren Ausübung kommen kann, die wohlmöglich auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Weiterhin setzt das Treffen gemeinsamer Entscheidungen unabdingbar einen persönlichen Austausch der Eltern über die betreffenden Belange des Kindes voraus. Die Beteiligten haben bis dato nicht einmal miteinander geredet. Die bestehende Umgangsregelung ist durch die Anwälte zustande gekommen. Die Beteiligten führen ein Umgangstagebuch, in dem die Belange des Kindes für den anderen notiert werden. Das Führen des Umgangstagebuches war nötig, um ein persönliches Gespräch der Beteiligten zu vermeiden. Abgesehen davon, dass auch die Eintragungen im Umgangstagebuch zu Konflikten geführt haben (wie sich anlässlich der Durchfallerkrankung beim letzten Umgangskontakt gezeigt hat), macht die Notwendigkeit der Einführung eines solchen Mediums zwischen zwei Erwachsenen deutlich, dass ein konfliktfreier Umgang auf persönlicher Ebene nicht möglich ist. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die fehlende Kommunikation im Wesentlichen an der weigerlichen, teilweise trotzigen Haltung der Antragsgegnerin liegt, die noch in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2011 deutlich erklärt hat, zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Antragsteller beim Jugendamt nicht bereit zu sein. Es liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin ihre Erfahrungen mit dem Antragsteller in der Vergangenheit, insbesondere die Trennung, nicht verarbeitet hat und die Vertrauensbasis nachhaltig gestört ist. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Vorgaben für die Besuchskontakte macht, zeigt, wie wenig sie dem Antragsteller zutraut, eigenverantwortlich mit dem Kind umzugehen. Aber auch auf Seiten des Antragstellers fehlt es an einem uneingeschränkten Vertrauen zur Antragsgegnerin. Zwar wird ihre Fähigkeit als Mutter nicht ernsthaft angezweifelt. Andererseits nimmt der Antragsteller die Anweisungen der Antragsgegnerin nicht uneingeschränkt an, sondern setzt sich teilweise darüber hinweg. Dies wurde in dem Vorfall am vorigen Umgangswochenende deutlich. Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass K an Durchfall leidet und ihn daher gebeten, nicht mit ihm raus zu gehen. Tatsächlich aber hatte der Antragsgegner einen Kindergeburtstag besucht und K dort Erdbeerkuchen gegeben. Ob und inwieweit K tatsächlich gesundheitlich eingeschränkt war und ihm der Erdbeerkuchen tatsächlich geschadet hat, kann dahin stehen. An diesem Beispiel wird das gegenseitige Misstrauen der Beteiligten offensichtlich. Obwohl beiden Elternteilen zweifellos an der Gesundheit ihres Kindes gelegen ist, waren sie nicht in der Lage, mit dem Verdacht einer Durchfallerkrankung einvernehmlich umzugehen. Um hier zu einer am Wohle des Kindes orientierten Lösung zu gelangen obliegt es den Beteiligten - unabhängig von der Frage des Sorgerechtes - eine Annäherung auf Elternebene zuzulassen, um dann nach einem Prozess der Verarbeitung vergangener negativer Erlebnisse und des Abbaus des gegenseitigen Misstrauens wieder in der Lage zu sein, auf sachlicher Ebene miteinander zu kommunizieren. Die Antragsgegnerin mag sich vor Augen führen, dass K in dem Antragsteller einen liebevollen Vater hat, der auch bereit ist Verantwortung zu übernehmen. Aufgrund ihrer elterlichen Verantwortung ist sie verpflichtet, diese Vater- Kind –Bindung zu fördern und nicht zu erschweren. K ist noch sehr jung. Wie er die Trennung der Eltern erleben wird, hängt allein davon ab, wie die Beteiligten damit umgehen. Die andauernden Spannungen oder Streitigkeiten schaden ihm auf jeden Fall. Indem sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung geeinigt haben, gemeinsame Gespräche mit dem Amt für Jugendhilfe und Schule aufzunehmen, haben sie den ersten Schritt in Richtung einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung gemacht. Jedoch stehen die Beteiligten erst am Anfang einer Entwicklung, gegenseitiges Vertrauen wieder zu erlernen. Wenn auch die Interessen des Kindesvaters durchaus nachvollziehbar sind, darf die tatsächliche Situation nicht unberücksichtigt bleiben. Im Moment fehlt den Beteiligten jedwede Kommunikationsbasis. Solange die Beteiligten nicht miteinander reden steht zu befürchten, dass das Sorgerecht nicht gemeinsam , sondern bestenfalls nebeneinander ausgeübt würde. Sollte aktuell eine Situation auftreten, in denen die Eltern gezwungen wären, eine gemeinsame Entscheidung für K zu treffen, wären sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage, sich sachlich darüber auszutauschen, sondern würden die Konflikte der Paarebene mit der der Elternebene vermischen. Dies würde wiederum zu Streitigkeiten führen, die dem Kindeswohl schaden. Solange also die Kommunikationsbasis nicht annähernd hergestellt ist, ist die gemeinsame Sorgerechtsausübung nicht das Beste für das Kind. Dieser Entscheidung steht letztlich auch nicht der Einschätzung des Verfahrensbeistandes entgegen. Frau D hat sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.02.2011 dafür ausgesprochen, der Kindesmutter die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindergartenangelegenheiten bzw. schulische Belange sowie den Bereich der Gesundheitsfürsorge zu übertragen. Im Übrigen solle das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden. Jedoch machen die vorgenannten Bereiche faktisch den wesentlichen Teil des Sorgerechtes aus, neben denen für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung wenig Raum bleibt. Auch die Ausführungen des Amtes für Jugendhilfe und Schule beziehen sich mehr auf einen Zustand, den die Beteiligten im Interesse des Kindes in Zukunft erreichen müssen und nimmt weniger Bezug auf die aktuelle Situation. Nach Abwägung der Gesamtumstände und der Interessen aller Beteiligten ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass derzeit für ein gemeinsames Sorgerecht die Basis fehlt. Jedoch bleibt dem Antragsteller unbenommen, diese Regelung in einem angemessenen Zeitraum überprüfen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Witten, Bergerstr. 14, 58452 Witten schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Witten eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.