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Beschluss

14 UF 187/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1108.14UF187.23.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beschwerde des Kindesvaters vom 02.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 30.08.2023 (37 F32/22) wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

  • 4.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 02.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 30.08.2023 (37 F32/22) wird zurückgewiesen. 2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Kindesvater) sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, N. C., geboren am 00.00.2012, und W. C., geboren am 00.00.2014. Nach der Trennung der Eltern im Juli 2019 hat der Kindesvater in dem Verfahren 37 F 177/19 AG Euskirchen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn begehrt. Im Termin vom 16.12.2019 haben die Eltern durch gerichtliche Elternvereinbarung die Durchführung des Wechselmodells vereinbart. Im vorliegenden Verfahren haben die Kindeseltern erstinstanzlich wechselseitig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt. Durch Beschluss vom 30.08.2023 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen F. X. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder auf die Kindesmutter übertragen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen wird auf jenen Beschluss Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kindesvater mit der Beschwerde. Er trägt vor: Das Amtsgericht habe es verabsäumt, dem Kindesvater eine Stellungnahme zur letzten mündlichen Verhandlung zu ermöglichen und damit gegen Verfahrensrecht verstoßen. Außerdem habe das Amtsgericht bei der Beauftragung der Sachverständigen deren mangelnde fachliche Qualifikation nicht gewürdigt. Des Weiteren entspreche das Wechselmodell dem Wohl der Kinder am besten. Die bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten reichten nicht aus, um die elterliche Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben zugunsten der Übertragung der Alleinsorge. Der Kindesvater beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.08.2023, Az. 37 F 32/22, zugestellt am 05.09.2023, dahingehend abzuändern, dass das Wechselmodell betreffend die Kinder N. C. und W. C. angeordnet wird, hilfsweise, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und die Anträge der Antragstellerin zurück zu weisen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern im Hinblick auf den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben und dieses zur alleinigen Ausübung der Kindesmutter übertragen. Weder der Inhalt der Verfahrensakte noch das Beschwerdevorbringen geben Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Die Beschwerde ist zunächst unbegründet, soweit der Kindesvater mit dem Hauptantrag die Aufrechterhaltung des Wechselmodells beantragt. Das vorliegende Verfahren ist ein Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB, bei der es um die Frage der Rechtszuständigkeit für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Kinder, also das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht. Das Amtsgericht hat dieses der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist jedoch nicht zugleich eine gerichtliche Entscheidung über das Residenzmodell und damit eine Entscheidung über ein Wechselmodell verbunden. Diese Entscheidung ist weder Gegenstand der Sorgeentscheidung, noch ist die Betreuung im Residenzmodell zwangsläufig mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden (BGH, Beschluss vom 19.01.2022 – XII ZA 12/21, juris). Der mit der Beschwerde gestellte Hauptantrag auf Beibehaltung des Wechselmodells betrifft vielmehr eine Frage des Umgangsrechts nach § 1684 BGB. Da es vorliegend einen gerichtlich gebilligten Vergleich gemäß § 156 Abs. 2 FamFG über die Einrichtung eines Wechselmodells gibt, kann dieser nur im Rahmen eines Umgangsverfahrens bzw. hier in einem Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert oder beibehalten werden (BGH, Beschluss vom 19.01.2022 – XII ZA 12/21, juris). Die Frage, ob im Rahmen eines Sorgerechtsstreits erstmalig das Wechselmodell angeordnet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2022 – 1 UF 219/21, juris), stellt sich also vorliegend gerade nicht. 2. Die Beschwerde ist weiter unbegründet, soweit der Kindesvater hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt. 2.1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegeben sind, ist – wovon das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist – § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB und nicht etwa § 1696 Abs. 1 BGB. Denn vorliegend sind die Kindeseltern gemeinsam Inhaber des Sorgerechts. Die gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung, die die Kindeseltern im Termin vom 16.12.2019 in dem Verfahren 37 F 177/19 AG t. geschlossen und mit der sie die Einrichtung des Wechselmodells vereinbart haben, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Ob es rechtlich überhaupt möglich ist, im Rahmen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs i.S.d. § 156 Abs. 2 FamFG eine Statusregelung zum Sorgerecht zu treffen, wird unterschiedlich beurteilt, mehrheitlich jedoch abgelehnt (hierzu MüKo/Volke, 2024, § 1696 Rn. 26 m.w.N.). Die Frage kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man mit der teilweise vertretenen Ansicht der Meinung sein wollte, durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich könne das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben und auf einen Elternteil übertragen werden, würde das vorliegend nicht zur Anwendung des § 1696 Abs. 1 BGB führen. Denn aus der im Termin vom 06.12.2019 in dem Verfahren 37 F 177/19 AG Euskirchen geschlossen Vereinbarung zum Wechselmodell ergibt sich nicht, dass die Kindeseltern damit die Aufhebung der gemeinsamen Sorge beabsichtigt oder gewollt haben. Zwar wurde diese Vereinbarung im Rahmen eines Sorgerechtsstreits geschlossen. Doch betrifft sie in Ziffer 1.-4. Vereinbarungen zum Umgang, zunächst für die Weihnachtsferien 2019 und im Anschluss bzgl. eines wöchentlichen Wechsels der Kinder von einem Haushalt in den anderen. In Ziffer 5. haben die Kindeseltern eine Einigung zum Sport der Kinder und in Ziffer 6. schließlich zu den Kosten getroffen. Mit keinem Wort wird hingegen erwähnt, dass die Kindeseltern auch eine Einigung über den Übergang des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erzielt haben und schon gar nicht, auf wen das übergehen sollte. Eine solche kann auch nicht aus der Vereinbarung zum Wechselmodell stillschweigend geschlussfolgert werden, da eine Regelung des Wechselmodells keine Aussage darüber trifft, wem die Rechtszuständigkeit für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Kinder zukommt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2022 – 3 UF 81/22 und OLG Frankfurt, Beschuss vom 19.12.2022 – 6 UF 208/22, jeweils juris). Da das Amtsgericht im Rahmen dieses ersten Sorgerechtsverfahren auch keine gerichtliche Regelung zum Sorgerecht getroffen hat, ist durch das Verfahren 37 F 177/19 AG Euskirchen der Status des Sorgerechts nicht geändert worden. 2.2. Die Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf die Kindesmutter liegen vor. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. a) Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (std. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 - 1 BvR 1839/21, FamRZ 2021, 1201 m.w.N.; grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 07.05.1991 - 1 BvL 32/88, BVerfGE 84, 168/180 = FamRZ 1991, 913). Der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des Elternrechts für die Fälle, dass die elterliche Sorge von den Kindeseltern nicht gemeinsam wahrgenommen werden kann, dient § 1671 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB , der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, BVerfGK 2, 185 /188 = FamRZ 2004, 354). Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179 = FamRZ 1981, 124). Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt zwar keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17 , FamRZ 2018, 72; Beschluss vom 22.03.2018 - 1 BvR 399/18 , FF 2018, 247). Die Alleinsorge ist jedoch nur anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09, NJW 2010, 3008 ff.; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 16). b) Der gemeinsamen Sorge steht unter anderem eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikation der Eltern entgegen, soweit diese befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man seine Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BT-Drucks. 17/11048 S. 17; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 21, 24). Dabei ist die Kommunikation der Eltern schwer und nachhaltig gestört, wenn sie regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 25). Notwendig ist die Einschätzung im Einzelfall, dass der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 27). c) Bei der Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen ist, ist Maßstab für die Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB stets das Kindeswohl. Das Wohl des Kindes ist bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur. Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 mwN). Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auch auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 - 1 BvR 1839/21, FamRZ 2021, 1201 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179 = FamRZ 1981, 124). Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (BGH, Beschluss vom 15.6.2016 – XII ZB 419/15, Rn. 20, NZFam 2016, 795, m.w.N.). Die einzelnen Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht; erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung (BGH, Beschluss vom 15.6.2016 – XII ZB 419/15, Rn. 19, NZFam 2016, 795). 2.3. Nach vorstehenden Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Teilbereichs „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ des Sorgerechts vor [hierzu unter a)]. Weiter entspricht es dem Kindeswohl von W. und N. am besten, wenn der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen wird [hierzu unter b)]. a) aa) Die Notwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bezüglich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergibt sich aufgrund einer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung der Kommunikation der Eltern. Sie sind, was das vorliegende Verfahren und das 2019 geführte Verfahren deutlich zeigen, nicht in der Lage, eine Einigung über den Lebensmittelpunkt der Kinder herbeizuführen. Das zeigt sich zunächst schon an der von beiden Elternteilen erstinstanzlich geäußerten Ansicht, W. und N. sollten jeweils in ihrem Haushalt leben. Die Hochkonflikthaftigkeit im Familiensystem hat sich in der Vergangenheit weiter daran gezeigt, dass die Kindesmutter den Kindesvater in ihrem – inzwischen gelöschten – Instagram-Account unter dem Decknamen I. M. als Lügner und Narzissten dargestellt hat, während die Emails des Kindesvaters an die Kindesmutter – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – der Sachlichkeit entbehrten sowie von beleidigenden Vorwürfen und sich entladender Wut geprägt waren. Damit fügt sich, dass der Leiter der Erziehungs- und Beratungsstelle T., Herr Diplom-Psychologe V. R. am 17.03.2022 konstatierte, dass „zum Zeitpunkt der Beendigung der gemeinsamen Gespräche … aus hiesiger Sicht keine Aussicht auf eine weitere erfolgreiche Verbesserung der konflikthaften Kommunikation bestand.“ Gegenüber der Sachverständigen gab der Kindesvater am 17.08.2022 auf die Frage, wie er die Kommunikation zu der Kindesmutter einschätzen würde, an, er fände diese „katastrophal bis gar nicht“. Gemeinsame Gespräche mit der Kindesmutter (bei der Erziehungsberatungsstelle T.) könne er sich nicht vorstellen. Die Kindesmutter bewertete die Kommunikation mit dem Kindesvater gegenüber der Sachverständigen auf einer Skala von 1-10 (1: schlecht; 10: hervorragend) mit 1. Aus den Stellungnahmen der anderen fachlich Beteiligten ergibt sich nichts anderes. Im Termin vom 01.02.2023 führte die (damalige) Verfahrensbeiständin Frau G. aus, dass keine Kommunikation stattfinde. Die Vertreterin des Jugendamtes gab an, sie habe keine Hoffnung, dass es den Eltern gelinge, das Scheitern der Kommunikation aufzuarbeiten und weiter: „Wenn ich höre, dass es noch nicht einmal möglich ist abzusprechen, ob dem Kind ein Schulranzen mitgegeben wird, dann muss ich mich fragen, ob die Kinder überhaupt noch im Haushalt der Eltern leben können.“ Soweit der Kindesvater erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16.03.2023 eine erhebliche Verbesserung der Kommunikation geltend gemacht hat, erkennt der Senat das – allerdings ersichtlich unter dem Eindruck des Sachverständigengutachtens erfolgte – Bemühen des Kindesvaters um eine Verbesserung der Kommunikation durchaus an. Mit Blick auf die von der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 04.05.2023 vorgelegten Emails des Kindesvaters an sie ist jedoch zu konstatieren, dass es dem Kindesvater nach wie vor nur unzureichend gelingt, seine Emotionen zu kontrollieren und sich auf eine rein sachliche Ebene der Kommunikation zu beschränken: 09.01.2023 (Bl. 361 AG-Akte): „Sind wir froh das ich weiter mache und nicht der Uni sage das alles ok ist wie du als Mutter des Jahres 2022.“ 10.01.2023 (Bl. 357 AG-Akte): „Als Beispiel was du für ein Vorbild bist. Du sag´s den Kindern das sie nur etwas dürfen wenn Papa das macht … also bist zu eine Erpresserin? Abgesehen von deinem heucheln und lügen? 30.03.2023 (Bl. 355 AG-Akte): „Ein freundlicher Tipp. Du versuchst mit allen Mitteln ein Verfahren zu gewinnen und etwa dadurch zusetzten was Meine Kinder garnicht wollen. Jetzt stehen in den Unterlagen Sachen wie abtreibung, jegliche Sachen von insta, sowie jede Lüge vor Gericht was die Kinder angebliche gedacht haben. Auch wenn du jetzt Deinen Willen bekommst. Du hast große Weichen gestellt für die Zukunft langfristig gesehen verlierst du meine Kinder. … Aber es ist dein Weg alleine dein Weg. Mach war immer du willst.“ 20.04.2023, 09:51 Uhr (Bl. 364 AG-Akte): „Falls du dahingehend die Kinder manipulierst ist mir egal das kommt irgendwann zurück denn die Kinder checken das.“ bb) Auch das eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.07.2022 kommt zu dem Ergebnis, dass die Elternkommunikation vorwiegend extrem dysfunktional ist. Es besteht danach keine hinreichende kommunikative Basis zwischen den Eltern, um Konfliktthemen ohne Unterstützung konstruktiv lösen zu können. Auch in ihrer Anhörung im Termin vom 01.02.2023 hob die Sachverständige die hohe Konflikthaftigkeit zwischen den Eltern und deren extrem mangelhafte Kommunikationsfähigkeit hervor. Soweit der Kindesvater die mangelnde fachliche Qualifikation der Sachverständigen unter Bezugnahme auf die „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ mit der Begründung moniert, dass diese (lediglich) Diplom-Sozialarbeiterin sei, übersieht der Kindesvater – der im Übrigen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Beauftragung der Sachverständigen X. erhoben hat, sondern sich mit Schriftsatz vom 09.05.2022 mit deren Bestellung zur Sachverständigen einverstanden erklärt hat – zunächst, dass die Sachverständige die Mindestanforderungen des § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG erfüllt, da sie über eine sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügt. Gemäß § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG haben Pädagogen und Sozialpädagogen über die Berufsqualifikation hinaus den Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Auch insoweit bestehen vorliegend keine Bedenken, denn die Sachverständige hat u.a. folgende Zusatzausbildungen: - Klinische Transaktionsanalytikerin , Deutsche Gesellschaft für Transaktionsanalyse, Psychotherapie-Klinischer Bereich DGTA - Systemische Supervisorin & Coach DGSv , Institut für Humanistische Psychotherapie IHP - Europäische Zertifikat für Psychotherapie EAP - Psychologische Sachverständige Familienrecht, Weinsberger Forum,Zertifikatslehrgang Gutachterin in familiengerichtlichen VerfahrenQualifikationslehrgang Psychologische Diagnostik/Testverfahren - Verfahrensbeistand Familiengericht, Weinsberger Forum Der Kindesvater zitiert im Übrigen unvollständig aus den „Empfehlungen“ der Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten. Dort heißt es nämlich hinsichtlich der Qualifikationen in Weiter- und Fortbildung, die von den beteiligten Verbänden und Kammern benannt werden, dass neben den von dem Kindesvater genannten Qualifikationen, „weitere spezifische Zusatzqualifikationen … möglich“ sind, „z.B. Mediator, systemische Sachverständige (z.B. DGSF, FSLS, SG)“. Vorsorglich weist der Senat darauf hin – obwohl dies von dem Kindesvater nicht gerügt wird – dass auch die von der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten aufgestellten Mindestanforderungen an das schriftliche Sachverständigengutachten erfüllt sind. cc) Soweit sich die frühere Verfahrensbeiständin Frau G. und die Vertreterin des Jugendamtes im Termin vom 01.02.2023 für eine Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen haben, weil dies dem Willen der Kinder entspreche bzw. die Geschwisterbindung zu fördern sei, ist dieser Umstand für das hier verfahrensgegenständliche Sorgerechtsverfahren unerheblich. dd) Soweit der Kindesvater mit der Beschwerdebegründung die Auffassung vertritt, es „müsste gegebenenfalls explizit aufgeführt werden, warum ein Residenzmodell die bezüglich der konkret erwarteten Schwierigkeiten besser Lösung sein soll“, ist ebenfalls nochmals darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um die Regelung des Umgangs, sondern die Frage der Übertragung eines Teilbereichs des Sorgerechts geht. Soweit bei Beantwortung dieser mit zu berücksichtigen ist, welche Umgangsregelung welcher Elternteil anstrebt, ist dies bei der Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, zu klären, nicht aber bei der Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht insoweit aufzuheben ist. Nach alledem ist das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben. b) Es entspricht dem Wohl von W. und N. am besten, wenn der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen wird. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss an und verweist auf diese zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen. aa) Der Inhalt der Verfahrensakte gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Vielmehr fügen sich die Überlegungen des Amtsgerichts, die u.a. auf vier mündlichen Verhandlungen und zwei Kindesanhörungen basieren, mit den überzeugenden Erwägungen der Sachverständigen. Zwar ist, wie das Amtsgericht auf der Grundlage des Gutachtens hervorhebt, die Gewährleistung der (Betreuungs- und Umgebungs-) Kontinuität bei beiden Eltern gleichwertig gegeben. Im Rahmen der Begutachtung haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass die Bindungstoleranz bei einem der Elternteile eingeschränkt ist. W. und N. haben eine gute Bindung zu beiden Eltern. Es hat sich im Rahmen der Begutachtung allerdings gezeigt, dass die Kinder eine emotionale Bindung zu weiteren Bezugspersonen im erweiterten Familiensystem haben. Dies sind (neben dem Halbbruder H., dem Sohn der Kindesmutter mit ihrem neuen Lebenspartner) insbesondere die Großeltern väterlicherseits und die Familie der Schwester des Vaters, zu denen die Kindesmutter im Gegensatz zu dem Kindesvater ein positives Verhältnis hat. Aufgrund der Konflikte des Kindesvaters mit seinen Eltern und der Familie Z. kann die familiäre Kontaktpflege durch die Kindesmutter besser und für die Kinder wenig belastend gestaltet werden. bb) Wichtiger noch ist jedoch der Umstand, dass sich N. trotz des schwerwiegenden Loyalitätskonflikts, in dem sich die Kinder laut des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens befinden, konstant für einen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter und gerade nicht für eine Fortführung des Wechselmodells ausgesprochen hat. Bereits gegenüber der Sachverständigen hat sie angegeben, sie wolle bei der Mutter leben. Den Papa wolle sie dann besuchen können, wenn sie das vorher geplant hätten, z.B. mit telefonischen Absprachen. Das Wochenende wolle sie im Wechsel bei der Mutter und dem Vater verbringen. In ihrer Anhörung vom 13.02.2023 führte N. aus, sie wolle gerne jedes 2. Wochenende und 2 Tage in der Woche bei Papa sein. Dazu befragt, wie die 2 Tage in der Woche aussehen sollen, erläuterte N.: „Also dienstags nach der Schule gehe ich dann zum Papa. Abends möchte ich aber wieder zur Mama … Ich möchte nicht übernachten.“ Befragt zu Donnerstag, erklärte sie: „Nach der Schule zu Papa. Aber abends wieder zu Mama.“ W. hat sich bei der Präferenz für einen Elternteil ambivalent gezeigt. Gegenüber der Sachverständigen hatte sie – obwohl sie zunächst eine Präferenz für ihre Mutter hatte erkennen lassen – im Anschluss an die Testung angegeben, sie fände es gut, wenn man eine Woche bei einem wäre, dann aber das Wochenende bei dem anderen Elternteil. In den Ferien habe sie das praktizierte Wechselmodell besser gefunden. In der Anhörung im Termin vom 13.02.2023 präferierte W. noch das Modell „Woche/Woche“, während sie sich in ihrer Anhörung vom 16.08.2023 dahingehend äußerte, bei dem Kindesvater leben zu wollen. Soweit diesbezüglich im Anhörungsprotokoll ausgeführt wird, dass W. geäußert habe, bei der Mutter leben zu wollen und N. erklärt habe, beim Vater leben zu wollen, handelt es sich ersichtlich um eine Verwechslung. Dies ergibt sich aus der protokollierten Erläuterung der Verfahrensbeiständin Frau K. im Termin, W. habe sich in der Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes besser von dem Kindesvater betreut gefühlt (womit ersichtlich die momentane Präferenz W‘s zu dem Kindesvater erläutert werden sollte). Dem entsprechen die Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss zu den Angaben der Kinder in der Anhörung vom 16.08.2023. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass W. trotz dieser Ambivalenz stets betont hat, dass es für sie das wichtigste sei, mit N. zusammen zu bleiben, ausschlaggebend, zumal diese Geschwisterbindung auch die Verfahrensbeistände und das Jugendamt stets hervorgehoben haben. Sowohl die Sachverständige als auch das Kreisjugendamt T. und die beiden Verfahrensbeiständinnen haben betont, dass der Erhalt der Geschwisterbindung in dem hoch konflikthaften Familiensystem für beide Kinder von äußerster Wichtigkeit ist. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung gemeinsam mit dem Amtsgericht an. cc) Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter, die zu einem überwiegenden Aufenthalt von W. und N. bei der Kindesmutter führen wird, hat zur Folge, dass die Kindesmutter gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat, wodurch sich das Konfliktpotential der Kindeseltern erheblich verringern wird. Insoweit stimmt der Senat mit der Sachverständigen überein, die in ihrer Anhörung im Termin vom 01.02.2023 überzeugend ausgeführt hat, ein Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Kindesmutter mit einem großzügigen Umgangsrecht zugunsten des Kindesvaters führe zu einer Entlastung von W. und N.. Die gesamtfamiliäre Situation würde sich beruhigen. Dieser Umstand ist hier schon deshalb von erheblicher Bedeutung, weil vorliegend der Loyalitätsdruck, dem beide Kinder ausgesetzt sind, bereits zu erheblichen Belastungen der Mädchen geführt hat. W. hat selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Bei ihr wurde eine Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik bei hochstrittiger Elterntrennung (F43.2) diagnostiziert. N. ist ebenfalls erheblich belastet, was sich daran zeigt, dass sie ab November 2020 für ca. ein halbes Jahr nach einer Auseinandersetzung des Kindesvaters mit dessen Vater, bei dem es zu einem Polizeieinsatz kam, an einer Angststörung gelitten hat. 3. Soweit der Kindesvater mit der Beschwerdebegründung einen Verstoß des Amtsgerichts gegen Verfahrensrecht rügt, weil das Amtsgericht es verabsäumt habe, ihm eine Stellungnahme zur letzten mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, folgt der Senat dem nicht. Der Kindesvater hatte in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2023 hinreichend Gelegenheit, seine Argumente vorzubringen. Es bestand keine Veranlassung, ihm noch die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen, unabhängig davon, dass dies im Termin nicht beantragt worden war. 4. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. III. 1. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend den Ausführungen unter Ziffer II. keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes liegen §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG zugrunde. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.