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Beschluss

19 UF 9/15

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0703.19UF9.15.0A
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Leitsätze
1. Eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (Anschluss BVerfG, 29. Januar 2003, 1 BvL 20/99, BVerfGE 107, 150).(Rn.23) 2. Angesichts des vom Gesetzgeber nunmehr zugrunde gelegten Leitbildes der gemeinsamen elterliche Sorge reichen allerdings weder deren bloße Ablehnung seitens eines Elternteils noch selbst manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten der Kindeseltern als solche aus, um es bei der Alleinsorge eines Elternteils zu belassen.(Rn.23) 3. Ist jedoch, wie hier, das gesamte Elternverhältnis von tiefem gegenseitigen Misstrauen geprägt und wirkt sich das hohe Konfliktniveau der Eltern (welches schon ohne die Notwendigkeit der Konsensfindung in Sorgerechtsfragen vorliegt) bereits jetzt negativ auf das Kind aus, so steht das Kindeswohl der Einrichtung der gemeinsamen Sorge entgegen.(Rn.23)
Tenor
1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 9. Dezember 2014 - 28 F 8503/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (Anschluss BVerfG, 29. Januar 2003, 1 BvL 20/99, BVerfGE 107, 150).(Rn.23) 2. Angesichts des vom Gesetzgeber nunmehr zugrunde gelegten Leitbildes der gemeinsamen elterliche Sorge reichen allerdings weder deren bloße Ablehnung seitens eines Elternteils noch selbst manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten der Kindeseltern als solche aus, um es bei der Alleinsorge eines Elternteils zu belassen.(Rn.23) 3. Ist jedoch, wie hier, das gesamte Elternverhältnis von tiefem gegenseitigen Misstrauen geprägt und wirkt sich das hohe Konfliktniveau der Eltern (welches schon ohne die Notwendigkeit der Konsensfindung in Sorgerechtsfragen vorliegt) bereits jetzt negativ auf das Kind aus, so steht das Kindeswohl der Einrichtung der gemeinsamen Sorge entgegen.(Rn.23) 1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 9. Dezember 2014 - 28 F 8503/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer ist der leibliche und aufgrund Vaterschaftsanerkennung rechtliche Vater des neunjährigen M... . Dieser wurde nichtehelich geboren und lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welche bislang allein sorgeberechtigt ist. M... ist sowohl seinem Vater als auch seiner Mutter innig verbunden und hat zu beiden eine vertraute Beziehung. Der Vater strebt die gemeinsame elterliche Sorge an. Die Eltern, deren Beziehung schon während der Schwangerschaft von Konflikten geprägt war, sind kurz nach M... ’ Geburt zusammen gezogen, die Mutter ist mit M... im April 2007 wieder ausgezogen. Die Kommunikation der Eltern war von Streit und gegenseitigen Vorwürfen geprägt. Bezüglich M... wurden bislang zwei Unterhaltsverfahren (2009 und 2013) und zwei Umgangsverfahren (2008 und 2013) geführt. Das jüngste Umgangsverfahren, das in weiten Teilen parallel zum hiesigen Verfahren geführt wurde, endete am 3. Dezember 2014 mit einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich. Der Beschwerdeführer hat im August 2013 beim Amtsgericht beantragt, das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu übertragen. Er sieht den aus der Beziehungszeit herrührenden Elternkonflikt als (von seiner Seite) aufgearbeitet an und empfindet die Elternkonflikte in Bezug auf M... als von der Mutter inszeniert. Insoweit wird auch Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 20. und 27. November 2014, Bl. 121-129, 142-149 d.A. Die Mutter macht geltend, das Elternverhältnis sei beidseitig von tiefem Misstrauen geprägt, Gespräche würden entweder bereits auf der Diskussionsebene scheitern, in den wenigen Fällen, in denen es zu einer Vereinbarung gekommen sei, habe der Vater sie in der Folge nicht eingehalten. M...’ Verfahrensbeiständin hat in ihrer Stellungnahme vom Dezember 2013 insbesondere ausgeführt, dass dieser durch den Elternkonflikt und den daraus für ihn resultierenden Loyalitätskonflikt stark belastet sei. Sie hat auch darauf verwiesen, dass es sich auf Jungen nachteilig auswirken könne, wenn deren Väter nicht am Sorgerecht teilhätten (S. 7 = Bl. 68 d.A.). Sie hat damals empfohlen, die weitere Entwicklung wenigstens etwa ein halbes Jahr abzuwarten. Das Amtsgericht hat M... vor dem Termin vom 8. Januar 2014 angehört, Bl. 86-87 d.A. Die Eltern haben sich in diesem Termin verpflichtet, an Familienkonfliktberatungen teilzunehmen, und den Umgang vorläufig geregelt (Bl. 89 d.A.). Im September 2014 hat der Vater beantragt, über seinen Sorgerechtsantrag zu entscheiden. In ihrer Stellungnahme vom Oktober 2014 hat die Verfahrensbeiständin insbesondere ausgeführt, dass das Konfliktniveau der Eltern nach wie vor hoch und M... durch seinen Loyalitätskonflikt belastet sei, es M... jedoch besser gehe, da ihm die Trennungskindergruppe gut getan habe und die aktuelle Umgangsregelung weniger Wechsel vorsehe, so dass ihm weniger Anpassungsleistung abverlangt werde. Sie hat empfohlen, dem Vater in den Teilbereichen Gesundheitssorge und schulische Angelegenheiten ein eigenständiges Auskunftsrecht einzuräumen. In dem Anhörungstermin des Amtsgerichts am 3. Dezember 2014 hat der Vater erklärt, er wolle für M... da sein und sicherstellen, dass dieser seinen Vater als mitentscheidend sowie als gutes väterliches Vorbild erlebe. Hinsichtlich der notwendigen Entscheidungen sehe er kein Problem darin, sich mit der Mutter zu einigen. Er sei der Ansicht, dass sie sich über viele Dinge austauschen würden. Die Mutter hat erklärt, sie sei der Ansicht, dass sie sich überhaupt nicht unterhalten würden und sich in keiner Frage einig seien, so auch nicht über ein Glas Wasser am Bett, gemeinsames Duschen von M... mit den Partnern der Eltern oder die Information M... ’ über Vorhaben am Umgangswochenende. Die Verfahrensbeiständin hat erklärt, dass die Eltern sehr unterschiedliche Vorstellungen und Lebensauffassungen hätten sowie dass die Hochkonflikthaftigkeit sich durch die durchgeführten Maßnahmen nicht aufgelöst habe. Dies wirke sich auf M... aus, so dass die Vor- und Nachteile einer möglichen Beteiligung des Vaters am Sorgerecht abzuwägen seien. Wegen der Unfähigkeit der Eltern, gemeinsame Lösungen zu finden, empfehle sie nur Informationsrechte des Vaters. Das Jugendamt hat die Befürchtung geäußert, dass der Konflikt zwischen den Eltern im Falle der gemeinsamen Sorge noch potenziert werde. Der Vater hat beantragt, ihm die Mitsorge für M... zu übertragen. Die Mutter hat dem widersprochen und sich den Empfehlungen der Verfahrensbeiständin angeschlossen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2014, Bl. 153-158 d.A., hat die Amtsrichterin die gemeinsame elterliche Sorge im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht begründet und dem Vater ein eigenes Informationsrecht gegenüber Schule, Hort, Ärzten und Therapeuten eingeräumt. Den weitergehenden Antrag des Vaters hat sie zurückgewiesen. Sie sei zu der Überzeugung gelangt, dass es M...’ Wohl widerspreche, wenn die Eltern sich in vielen (oder gar allen) Teilbereichen der elterlichen Sorge abstimmen müssten. Denn es handele sich - wie das Gericht auch aus den eigenen Erfahrungen im Verlauf des parallelen Umgangs- und der Sorgerechtsverfahrens wisse - um hochstreitige Eltern. Sowohl aus der eigenen Anhörung M... ’ als auch aus den Berichten der Verfahrensbeiständin ergebe sich, dass M... durch das hohe Konfliktniveau stark belastet sei. Es sei unerheblich, ob einem oder welchem Elternteil wie viel Schuld an den Kommunikationsschwierigkeiten zuzuweisen sei. Entscheidend seien die negativen Auswirkungen auf M..., von denen zu erwarten sei, dass sie anstiegen, sofern die Eltern sich in über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinausgehenden Fragen des Sorgerechts einigen müssten. Gegen den seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 18. Dezember 2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Vater mit der am Montag, dem 19. Januar 2015, beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er verweist in seiner Beschwerdebegründung vom 1. April 2015, Bl. 181-184 d.A., insbesondere darauf, dass er kommunikationsfähig und kooperationsbereit sei, stößt sich an einzelnen Formulierungen der Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht die alleinige Verantwortung für die aufgetretenen Streitigkeiten und Missverständnisse bei der Mutter. Der Vater meint, die Gesprächsmoderatoren der Erziehungs- und Familienberatungsstelle hätten angehört werden können, da beide Eltern dies beantragt hätten. Er vertritt auch die Ansicht, die Mutter habe auch das jüngste Unterhaltsverfahren für M... (in welchem der Senat am 23. April 2015 zu 19 WF 114/14 eine Beschwerde des Vaters gegen ein Zwangsgeld zurückgewiesen hat) mutwillig angestrengt. Die Mutter weist darauf hin, dass sie auch die Begründung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht für sinnvoll hält, jedoch von einer Anfechtung abgesehen habe, um die Situation für M... nicht weiter eskalieren zu lassen. Sie tritt den Darstellungen des Vaters in der Beschwerdeschrift entgegen und schildert erneut ihre Sicht des Elternkonflikts, Bl. 194-201 d.A. Die Verfahrensbeiständin befürwortet ein Festhalten an dem angefochtenen Beschluss. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und gemäß §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Amtsgericht hat mit Recht die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgelehnt, soweit diese über die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Informationsrechte hinausgeht. Es wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Voraussetzungen für die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts bestimmen sich nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB in der seit dem 19. Mai 2013 geltenden Fassung. Erforderlich ist danach eine so genannte negative Kindeswohlprüfung und nicht (mehr) die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09, zitiert nach juris) in seiner Übergangsregelung geforderte Feststellung, dass die gemeinsame elterlicher Sorge dem Kindeswohl entspricht. Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen, soll sie grundsätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden. Dabei setzt die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01, zitiert nach juris; siehe ferner Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - 19 UF 120/13, FamRZ 2014, 1375, zitiert nach juris). Angesichts des vom Gesetzgeber nunmehr zugrunde gelegten Leitbildes der gemeinsamen elterliche Sorge reichen allerdings weder deren bloße Ablehnung seitens eines Elternteils noch selbst manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten der Kindeseltern als solche aus, um es bei der Alleinsorge eines Elternteils zu belassen. Ist jedoch, wie hier, das gesamte Elternverhältnis von tiefem gegenseitigen Misstrauen geprägt und wirkt sich das hohe Konfliktniveau der Eltern (welches schon ohne die Notwendigkeit der Konsensfindung in Sorgerechtsfragen vorliegt) bereits jetzt negativ auf das Kind aus, so steht das Kindeswohl der Einrichtung der gemeinsamen Sorge entgegen. Ebenso wie die Verfahrensbeiständin und das Amtsgericht verkennt der Senat nicht, dass es sich grundsätzlich auf Jungen nachteilig auswirken kann, wenn deren Väter nicht am Sorgerecht teilhaben. Jedoch kann der Senat ebensowenig wie das Amtsgericht und die Verfahrensbeiständin seine Augen davor verschließen, dass die absehbaren Vorteile eines gemeinsamen Sorgerechts im Interesse des Kindeswohls gegen die absehbaren Nachteile abgewogen werden müssen. Führt diese Abwägung, wie hier, zu dem Ergebnis, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl absehbar mehr schaden als nützen würde, dann ist im Interesse des Kindes von seiner Begründung abzusehen. Auch der Vater hat nicht darzulegen vermocht, dass zwischen ihm und der Mutter eine tragfähige soziale Beziehung oder ein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehe. Und auch seine Beziehung zur Mutter ist von tiefem Misstrauen geprägt, was sich bereits daran zeigt, dass er dieser ein vor allem taktisch motiviertes Verhalten, die Inszenierung von Dissensen, eskalierendes Verhalten und ein Schlechtreden seiner Person anlastet. Gleich ob diese Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffend, überwiegend zutreffend, teilweise zutreffend oder nicht zutreffend sind, zeigen sie in jedem Fall auch auf seiner Seite ein tief sitzendes Misstrauen gegenüber der Mutter. Damit ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Vaters selbst, dass befürchtet werden muss, dass stets neuer Streit ausbräche, wenn die Eltern zur Abstimmung von Sorgerechtsfragen miteinander in Kontakt treten müssten. Darauf, wer für das hohe Konfliktniveau verantwortlich ist, oder ob dieses sogar (von der Mutter) künstlich hoch gehalten wird, kommt es im Interesse des Kindeswohls nicht entscheidend an. Die Einseitigkeit, mit welcher (auch) der Vater - trotz seiner Beteuerungen - die Elternbeziehung betrachtet, zeigt sich beispielhaft auch daran, dass er die Unterhaltsverfahren seines Sohnes, vertreten durch die Mutter, als von der Mutter mutwillig angestrengt empfindet - und dies ungeachtet des Umstandes, dass der insoweit zuständige Einzelrichter des Senats ein gegen ihn verhängtes Zwangsgeld bestätigt hat. Das hohe Konfliktniveau der Eltern, das bereits jetzt feststellbar ist, obwohl die Notwendigkeit einer Konsensfindung in Sorgerechtsfragen aktuell gar nicht besteht, wirkt sich nach den überzeugenden Ausführungen der Verfahrensbeiständin und des Amtsgerichts negativ auf M... aus. Er ist deshalb bereits jetzt durch einen Loyalitätskonflikt belastet, was sich absehbar noch steigern würde, wenn auch der Bereich des Sorgerechts für die Elternkonflikte geöffnet würde. Die Abwägung der Vor- und Nachteile einer weitergehenden Beteiligung des Vaters am Sorgerecht fällt daher zu Lasten des Vaters aus. Ob für das Amtsgericht die Möglichkeit bestanden hätte, die Mediatoren der Erziehungs- und Familienberatungsstelle anzuhören, bedarf keiner Entscheidung, da es nach dem oben Ausgeführten nicht darauf ankommt, ob diese gegebenenfalls den (unter Umständen zutreffenden) Eindruck hatten, die Mutter verhalte sich taktisch. Denn das tiefe Misstrauen der Eltern gegeneinander (welches sich in ihren jeweiligen Äußerungen im Verfahren manifestiert) und das hohe Konfliktniveau des Elternverhältnisses (für welches selbiges gilt) bestehen unabhängig von ihrer Ursache. 2. Der Senat entscheidet wie angekündigt gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung, insbesondere ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten. Denn insoweit sind nach Aktenlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das Amtsgericht hat am 8. Januar 2014 M... und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 sowohl die Eltern als auch die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes angehört. Von einer erneuten Anhörung M...’ hat es mit überzeugender Begründung, S. 5 des Beschlusses = Bl. 157 d.A., abgesehen. Das Bild, dass beide Eltern je für sich meinen, im Interesse M...’ zu handeln, erscheint dem Senat hinreichend deutlich. Deutlich erscheint jedoch insbesondere auch, dass aktuell durchgreifende Gründe vorliegen, die gegen eine weitergehende gemeinsame elterliche Sorge sprechen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 3, 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Billigkeitsgründen, die es geboten erscheinen ließen, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht zu erkennen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, besteht nicht.