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Beschluss

1 BvR 2636/04

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale polizeiliche Durchsuchungsauflage aller Versammlungsteilnehmer greift in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ein. • Zur Rechtfertigung einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht. • Wenn Störungen vornehmlich von Gegendemonstranten ausgehen, müssen behördliche Maßnahmen primär gegen diese Störer gerichtet werden; gegen eine friedliche Versammlung darf nur bei Vorliegen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit pauschaler polizeilicher Durchsuchungsauflagen bei Versammlungen • Eine pauschale polizeiliche Durchsuchungsauflage aller Versammlungsteilnehmer greift in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ein. • Zur Rechtfertigung einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht. • Wenn Störungen vornehmlich von Gegendemonstranten ausgehen, müssen behördliche Maßnahmen primär gegen diese Störer gerichtet werden; gegen eine friedliche Versammlung darf nur bei Vorliegen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden. Der Beschwerdeführer meldete eine Versammlung gegen die Wehrmachtsausstellung in Bielefeld für den 2. März 2002. Das Polizeipräsidium verbot zunächst die Versammlung, nach Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ordnete es mit Bescheid vom 1. März 2002 mehrere Auflagen an, darunter Nr. 4: pauschale polizeiliche Durchsuchung aller Teilnehmer vor Beginn. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage des Veranstalters gegen diese Auflage ab, das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung stützten sich die Gerichte auf eidesstattliche Versicherungen von Teilnehmern früherer, ähnlicher Versammlungen und auf die erwartete große Teilnehmerzahl; es bestand die Befürchtung gewaltsamer Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten. • Schutzbereich: Die pauschale Durchsuchungsauflage betrifft den Zugang zur Versammlung und fällt unter Art. 8 Abs. 1 GG. • Eingriff: Solche Durchsuchungen wirken einschüchternd und können Teilnahme abschrecken; sie sind daher ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit. • Rechtsgrundlage: Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; hier wurde § 15 Abs. 1 VersG herangezogen. • Anforderungen an Gefahrenprognose: Für Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG sind konkrete, nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus. • Indizienbewertung: Ereignisse früherer Versammlungen können nur dann herangezogen werden, wenn sie in Motto, Ort, Datum, Teilnehmer- und Organisatorenkreis genügend ähnlich sind. • Nichtstörerprinzip: Wenn Störungen hauptsächlich von Gegendemonstranten ausgehen, müssen Maßnahmen primär gegen diese Störer gerichtet werden; eine Belastung der friedlichen Versammlung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zulässig. • Fehlende Feststellungen: Die Fachgerichte haben keine hinreichend konkreten Tatsachen dargelegt, die die Annahme rechtfertigen, Teilnehmer der angemeldeten Versammlung hätten selbst Gewaltbereitschaft gezeigt oder zur Eskalation beigetragen. • Unzureichende Erwägungen zum polizeilichen Notstand: Es fehlt an Feststellungen, weshalb Maßnahmen gegen die Gegendemonstranten nicht ausgereicht hätten und warum eine Durchsuchung der Veranstaltungs­teilnehmer erforderlich gewesen wäre. • Folgen: Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Defizite verletzt die angegriffene Auflage die Versammlungsfreiheit und die Entscheidungen der Fachgerichte sind aufzuheben und zurückzuverweisen. • Weiteres Vorgehen: Die Verwaltungsgerichte müssen bei erneuter Entscheidung die Gefahrenprognose konkret begründen und insbesondere prüfen, ob bei früheren Versammlungen tatsächlich gefährliche Gegenstände festgestellt wurden. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich: Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen insoweit aufgehoben, als die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 4 abgewiesen bzw. die Berufungszulassung verweigert worden war. Die Auflage, alle Teilnehmer vor Beginn pauschal polizeilich zu durchsuchen, verletzt die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, weil die Gerichte keine konkret nachvollziehbare Gefahrenprognose erbracht haben, die eine derartige Eingriffsmaßnahme rechtfertigen würde. Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben; dabei ist insbesondere zu prüfen, welche konkreten Gefahrenhinweise und welche Ergebnisse früherer Durchsuchungen vorliegen und ob Maßnahmen gegen die Störer vorrangig möglich und ausreichend sind. Außerdem hat das Gericht die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers geregelt.