Beschluss
5 K 2478/20
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der am 22.05.2020 gestellte Antrag (der Kammer um 13:15 Uhr vorgelegt), mit dem bei sachdienlicher Auslegung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20.05.2020, mit der die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel der Partei AfD am Sonntag, den 24.05.2020 auf dem Schillerplatz in Stuttgart-Mitte verboten wurde, begehrt wird, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insbesondere bedarf die Durchführung der Versammlung – anders als in anderen Bundesländern – nicht der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO zu erstreiten wäre. Denn § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 16. Mai 2020 nimmt Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes dienen, ausdrücklich von den in § 3 Abs. 1 CoronaVO enthaltenen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum aus. Es verbleibt mithin bei den allgemeinen Regelungen des Versammlungsgesetzes (VersG), wonach Versammlungen keiner expliziten Erlaubnis bedürfen, sondern im Einzelfall durch Auflagen beschränkt und notfalls verboten werden können. In der CoronaVO wird dies nochmals klargestellt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 4 CoronaVO). Der Antrag ist aber nicht begründet. 2 In formeller Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den – allein verfahrensrechtlichen – Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 3 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, dass die angefochtene Verbots- oder Auflagenverfügung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt. Die Verwaltungsgerichte müssen daher schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nur summarisch zu prüfen, jedenfalls aber eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris). 4 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris). Diese Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zukommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris). Von Art. 8 Abs. 1 GG umfasst wird das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, Art. 8 Abs. 2 GG. Eine solche, im pflichtgemäßen Ermessen stehende Beschränkung der durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch ein Verbot oder die Erteilung von Auflagen setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus. Erforderlich ist eine Prognose, wonach aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt einer Gefahr nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris). 5 Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze führt die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägung im Rahmen summarischer Prüfung, die neben der Antragsbegründung auch die von der Antragsgegnerin um 15:51 Uhr vorgelegte Erwiderung berücksichtigt, hier zu dem Ergebnis, dass die Gründe für das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der Versammlung wahrscheinlich vorliegen. Die Kammer geht davon aus, dass die Durchführung der Versammlung höchstwahrscheinlich zu erheblichen Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben führen würde (1.). Zwar kann die Versammlung nach den vorliegenden Erkenntnissen als Störerin wohl nicht in Anspruch genommen werden, da nicht absehbar erscheint, dass die Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nehmen würde (2.). Auch dürften die Voraussetzungen polizeilichen Notstands nicht vorliegen, die ein Vorgehen gegen die Versammlung als Nichtstörerin rechtfertigen würden (3.). Das Gericht sieht aber auf der ihm zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage die Voraussetzungen des sogenannten unechten polizeilichen Notstandes als voraussichtlich erfüllt an, was ein Vorgehen gegen die Versammlung rechtfertigt (4.). Den Gefahren kann nach den vorliegenden Erkenntnissen mit Auflagen nicht begegnet werden (5.). 6 1. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen würde die Durchführung der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung höchstwahrscheinlich zu erheblichen Gefahren für die Schutzgüter Leib oder Leben führen. 7 Allerdings liegen der Kammer keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich solche Gefahren aus der Versammlung selbst ergeben könnten, diese mithin einen unfriedlichen Verlauf nehmen könnte oder Verstöße gegen die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen zu erwarten wären. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse vor, die es erwarten ließen, es werde zu Gewalttaten der Versammlungsteilnehmer mit sich hieraus ergebenden Gefahren für andere Teilnehmer, Ordner oder Sicherheitskräfte kommen. 8 Vielmehr sind diese Gefahren darin begründet, dass mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich eine erhebliche Anzahl linker Gegendemonstranten in der Stuttgarter Innenstadt einfinden würde, die versuchen würde, die Versammlung der Antragstellerin zu stören. Hierbei würde es, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Erkenntnissen über Versammlungen in den vergangenen Jahren ergibt, höchstwahrscheinlich zumindest zu Zusammenstößen zwischen Polizeibeamten und Gegendemonstranten kommen. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Antragserwiderung Erkenntnisse des Führungs- und Einsatzstabs des Polizeipräsidiums Stuttgart zu einer Reihe von Versammlungen des rechten Spektrums der vergangenen Jahre vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass es regelmäßig zu Störungen durch Personen aus dem linksgerichteten Spektrum kam. Zumindest war es erforderlich, Störer durch die Polizei abzudrängen (Versammlung PAX Europa am 17.11.2018). Es kam aber auch mehrfach zu Vorfällen, bei denen Personen Zugänge versperrten (Parteiveranstaltungen der AfD am 03.10.2016 und 06.01.2016) oder versuchten, die Polizeikette zu durchbrechen (Parteiversammlung der AfD am 03.10.2016). Es kam zu Angriffen gegen Einsatzkräfte mit Tritten und Schlägen (Parteiveranstaltungen der AfD am 03.10.2016) und der Verwendung von Schlagstöcken zum Abdrängen von Personen, die den Zugang versperrten (Parteiveranstaltung der AfD am 06.01.2016). Insgesamt zeigt sich darin ein erhebliches Maß gerade körperlicher Auseinandersetzung zwischen linken Gegendemonstranten und der Polizei. Diesen Feststellungen lagen Veranstaltungen zugrunde, bei denen zwischen 200 und 400 Gegendemonstranten auftraten. Störungen ähnlicher Art wären aus Sicht der Kammer auch bei einer Zulassung der Versammlung der Antragstellerin am kommenden Sonntag zu erwarten. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, sowohl die Antifa Stuttgart als auch das Stuttgarter Aktionsbündnis gegen Rechts würden im Internet und den sozialen Medien seit mehreren Tagen dafür werben, am Sonntag nach Stuttgart zu kommen und die Versammlung zu stören. Nach ihren Erfahrungen würde dadurch ein Kreis von mehreren hundert Personen angesprochen, mithin zumindest eine, den früheren Vorfällen vergleichbare Zahl linksgerichteter Gegendemonstranten. Dass dies zutreffend sein dürfte, wird dadurch unterstrichen, dass mittlerweile für Sonntag, 12:30 Uhr auf dem Stuttgarter Marktplatz eine linke Gegendemonstration angemeldet wurde. Dass, wie bei vorangegangenen Veranstaltungen der AfD, wiederum auch mit Gewalt gerechnet werden müsste, ergibt sich, neben den vorliegenden Erfahrungen der Polizei, aus dem Aufruf beispielsweise des Aktionsbündnisses gegen Rechts, in dem es heißt: „Grundsätzlich begrüßen wir es, danach [gemeint ist: nach der Kundgebung um 12.30 Uhr] direkten Protest zu äußern. Bitte überlegt euch wie immer selbst genau, welche Aktion ihr für euch persönlich verantworten könnt und wollt. Seid gerne kreativ, wie ihr Protest und Abstandsregeln in Einklang bringen könnt.“ Danach ist Protest gerade erwünscht und wird begrüßt. Dass es dabei bei verbalem Protest unter Einhaltung der Abstandsregeln bleiben würde, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu erwarten. Hiergegen sprechen unter anderem die Vorfälle bei der Versammlung am Cannstatter Wasen am vergangenen Samstag, bei dem nach den vorliegenden Erkenntnissen dem linken Spektrum zuzurechnende Personen eine Gruppe wohl rechts stehender Versammlungsteilnehmer körperlich angriff und dabei zumindest eine Person erheblich verletzte. 9 2. Der Erlass eines Versammlungsverbots gegen die Versammlung als Störerin kommt dennoch nicht in Betracht. Es fehlt an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Versammlung der AfD unfriedlich verlaufen könnte. Insbesondere würden einzelne „verbale und gestenbezogene Provokationen“ von Versammlungsteilnehmern, auf die die Antragsgegnerin hingewiesen hat, nicht den Schluss rechtfertigen, die Versammlung werde insgesamt unfriedlich verlaufen. 10 3. Auch die Voraussetzungen polizeilichen Notstands, die ein gegen die Versammlung gerichtetes Verbot rechtfertigen würden, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor. 11 Wenn sich der Veranstalter und sein Anhang voraussichtlich – wie hier – friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Gewalttaten, lediglich von Gegendemonstrationen ausgehen, müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die störenden Gegendemonstrationen richten. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die friedliche Versammlung, die den Anlass für die Gegendemonstration bildet, darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04 -, juris), um die Versammlung zu schützen. 12 Die Annahme des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 – juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 6 B 53.08 - juris Rn. 5). Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung durch eine Verbotsverfügung kommt hiernach in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17 m.w.N.). 13 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bereits die Antragsgegnerin macht nicht geltend, dass es der Polizei nicht möglich sein würde, die Versammlung gegen Angriffe linker Gegendemonstranten zu schützen. Vielmehr richtet sich ihre Argumentation dahin, dass es zu Provokationen, Störungen und Gewalttaten kommen werde, bei denen insbesondere Polizeibeamte in direkte körperliche Auseinandersetzungen gezwungen würden. Davon, dass die zu erwartenden Gegendemonstranten die Polizeikette oder polizeiliche Absperrungen überwinden würden, geht auch die Antragsgegnerin nicht aus. 14 4. Das Gericht sieht aber auf der ihm zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage die Voraussetzungen des sogenannten unechten polizeilichen Notstandes als voraussichtlich erfüllt an, was ausnahmsweise, vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie, ein Vorgehen gegen die Versammlung als Nichtstörerin rechtfertigt. 15 Ein Verbot oder die Auflösung einer friedlichen Versammlung kommt – auch unter den Voraussetzungen des sogenannten unechten polizeilichen Notstandes – nur zur Abwehr von Gefahren elementarer Rechtsgüter in Betracht. Sie setzen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (BVerfG, stRspr., vgl. Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - und vom 24.03. 2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Gefahrenprognose muss auf erkennbaren Umständen beruhen. Erforderlich hierfür sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG, stRspr; vgl. Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 – und vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris). 16 Die Rechtsfigur des sogenannten unechten polizeilichen Notstandes setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde, etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2015 – 1 S 1125/15 – openJur 2016, 2687). Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen des unechten polizeilichen Notstandes hier wahrscheinlich vorliegen und es (mangels Abwendungsmöglichkeit durch Auflagen; dazu sogleich) ausnahmsweise rechtfertigen, die an sich friedliche Versammlung zu verbieten. 17 Die Kammer geht dabei, wie zuvor ausgeführt, davon aus, dass mit einer größeren Zahl von Gegendemonstranten (einige Hundert) in Stuttgart-Mitte zu rechnen wäre. Sie schätzt die Situation ferner so ein, dass auf Seiten der Gegendemonstranten ein erhebliches Gewaltpotential bestünde und es nicht bei verbalen Angriffen oder Störungen aus einiger Entfernung verbleiben würde. Hierfür spricht neben den obigen Darstellungen auch die konkrete Situation rund um den Stuttgarter Schillerplatz, der sich zwar, da er auf mehreren Seiten mit Bauwerken umgeben ist, relativ gut absperren und damit sichern lässt, der es aber zugleich mit sich bringt, dass wirksame Störungen nicht aus einiger Entfernung vorgebracht werden können, sondern den Versuch bedingen, auf den Platz oder zumindest an dessen Rand zu gelangen. Dies würde zu Auseinandersetzungen mit der Polizei führen. Selbst wenn es also gelingen würde, die Versammlung der Antragstellerin vor Gegendemonstranten zu schützen, wären körperliche Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten in größerer Zahl zu erwarten. 18 Auseinandersetzungen solcher Art würden zu einem erheblichen Infektionsrisiko aller daran beteiligten Personen führen, sowohl der Polizeibeamten als auch der Gegendemonstranten. Sie würden über die Gefährdung dieser Personen hinaus auch den Maßnahmen, die gegen die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus getroffen wurden, entgegenstehen. Nach wie vor gelten – mit dem Ziel des Infektionsschutzes – die Regelungen der CoronaVO, wonach es derzeit der Einhaltung von Mindestabständen zwischen Personen im öffentlichen Raum unter im Einzelnen in der Verordnung dargelegten Umständen bedarf. Dieses Abstandsgebot gilt auch für die Teilnehmer von Versammlungen und selbstverständlich ebenso für Gegendemonstranten. Bei den insoweit in Bezug genommenen und zu schützenden Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit handelt es sich um zentrale Rechtsgüter. Ziel der in der baden-württembergischen CoronaVO – und vergleichbaren Verordnungen der anderen Bundesländer – enthaltenen Einschränkungen ist die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung sowie zum Schutz vulnerabler Personen. Dies ist nach wie vor notwendig, was sich aus den Besonderheiten der Übertragung dieses Virus ergibt. Nach den bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus zu einem großen Teil über Tröpfcheninfektion, das heißt über Tröpfchen, die beim Husten oder Niesen entstehen und beim Gegenüber über die Schleimhäute vor allem der Nase und des Mundes aufgenommen werden. Zudem erscheint auch die Übertragung über sogenannte Aerosole, also Tröpfchenkerne, die kleiner als fünf Mikrometer sind, und zum Beispiel beim Singen und Sprechen ausgeschieden werden, als denkbar (vgl. hierzu die Informationen des Robert-Koch-Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1, Nr. 1; abgerufen am 22.05.2020). Im Hinblick auf die Infektiosität von Personen, die sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert haben, ist nach derzeitiger Erkenntnislage davon auszugehen, dass die Übertragung der Krankheit bereits zwei Tage vor Symptombeginn möglich ist und am Tag vor Symptombeginn ihren Höhepunkt erreicht. Hieraus ergibt sich, dass die Übertragung, anders als bei einer Reihe anderer Infektionskrankheiten, nicht erst dann erfolgt, wenn dieses Risiko anhand von Symptomen erkannt werden kann. Es ist vielmehr sehr wahrscheinlich, dass zumindest ein großer Teil der Übertragungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die infektiöse Person (noch) keine Kenntnis von der von ihr ausgehenden Ansteckungsgefahr hat. Zudem ist nach wie vor unbekannt, ob COVID-19 bei einem nicht unerheblichen Anteil der Infizierten asymptomatisch verläuft, also überhaupt keine Krankheitssymptome auftreten, worauf verschiedene Studien hindeuten (vgl. hierzu die Informationen des Robert-Koch-Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1, Nrn. 8 und 23; abgerufen am 22.05.2020). Aus all dem ergibt sich, dass die Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ausgesprochen schwierig ist und der stetigen Einhaltung von Gegenmaßnahmen bedarf. Seine leichte und schnelle Verbreitbarkeit kann ansonsten rasch zu einem wiederum exponentiellen Ansteigen der Zahl der Infizierten führen, wie sich in den vergangenen Wochen in einer Vielzahl von Ländern auf der ganzen Welt gezeigt hat. Sichtbar ist dies aber auch in Deutschland, wo immer wieder, vor allem in Alten- und Pflegeheimen, derzeit aber beispielsweise in der fleischverarbeitenden Industrie zu sehen ist, dass innerhalb kürzester Zeit eine ganz erhebliche Anzahl der Bewohner oder Mitarbeiter infiziert wird, ohne dass dies rasch entdeckt und eingedämmt werden kann. Nicht zuletzt geht auch das Robert-Koch-Institut nach wie vor davon aus, es handele sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland werde insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt (Lagebericht vom 21.05.2020). 19 Eine Zulassung der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung würde die Gefahr in sich tragen, dass es wegen Nichtbeachtung von Mindestabständen zu einer Infizierung weiterer Personen kommt. Solche Infektionen könnten sich insbesondere deshalb auf das weitere Infektionsgeschehen negativ auswirken, weil Infektionsketten nicht nachvollzogen werden könnten, erscheint es doch unrealistisch, stattgehabte Auseinandersetzungen im Einzelnen nachzuvollziehen. Die Voraussetzung für die Annahme eines unechten polizeilichen Notstandes, der Herbeiführung eines Schadens, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde, liegt dabei aus Sicht der Kammer bei summarischer Prüfung wohl vor. 20 Dabei berücksichtigt das Gericht, dass mit dem ausgesprochenen Verbot der Versammlung der schwerste denkbare Eingriff gegen die beabsichtigte Versammlung vorgenommen wurde, der das durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährte Recht, sich friedlich zu versammeln, vereitelt. Das Gericht ist sich zudem bewusst, dass die Zulassung einer Versammlung in der jetzigen Zeit damit nicht allein von dieser selbst – beispielsweise durch Einhaltung von Abständen, durch Beschränkung des Teilnehmerkreises oder Verzicht auf einen Aufzug – beeinflusst werden kann, sie vielmehr vom (Wohl-)Verhalten potentiell gewaltbereiter Gegendemonstranten abhängt. Gleichwohl hält es das Gericht in dieser besonderen Situation im Rahmen der Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für vertretbar, dass das durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährte Versammlungsrecht ausnahmsweise zurücktreten muss. Das Gericht wird dabei maßgeblich geleitet zum einen von den mutmaßlichen Folgen, die eine Ausweitung der SARS-CoV-2-Pandemie durch die Erhöhung der Zahl infizierter Personen in Deutschland mit sich brächte, zum anderen von der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der an der Versammlung beteiligten Personen sowie der Polizeibeamten, die zum Schutz der Versammlung aufzubieten wären. Art. 21 GG, auf den die Antragstellerin Bezug nimmt, gewährt ihr für die Frage der Abhaltung einer Versammlung keine weitergehenden Rechte. 21 5. Den bestehenden Gefahren kann nach den vorliegenden Erkenntnissen mit Auflagen nicht begegnet werden. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vorgetragen hat, würde eine Abhaltung der Versammlung auf einem anderen Platz in der Stuttgarter Innenstadt dieselben Probleme mit sich bringen wie auf dem Schillerplatz, da überall Absperrungen zu errichten wären, an denen gewaltsame Zusammenstöße zu erwarten wären. Andere Alternativen nennt auch die Antragstellerin in ihrem Antrag nicht. II. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache vorweggenommen wird, erscheint es gerechtfertigt, den vollen Auffangstreitwert festzusetzen.