Beschluss
6 L 73/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0123.6L73.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die in der Bestätigungsverfügung des Antragsgegners vom 22.01.2020 getroffene Auflage, mit der der Innenhof auf Schloss C. als Kundgebungsort untersagt und ein Versammlungsort auf der rechten Seite des für Behinderte vorgesehenen Parkplatzes vor Schloss C. als Kundgebungsort zugewiesen wird, wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dabei geht die Kammer bei sachdienlicher Auslegung des Antrags davon aus, dass er sich nur gegen die Auflage zu Ziff. 2 betreffend den Standort der Versammlung richtet und nicht gegen die Auflage zu Ziff. 1. betreffend den Einsatz von Ordnern, da der Antragsteller gegen letztere keine Einwendungen vorgebracht hat. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Auflage begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. 7 1. 8 Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zweck des in dieser Vorschrift normierten Erfordernisses einer schriftlichen Begründung ist - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem, die Behörde selbst zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erfordert deshalb nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2016 - 13 B 905/16 -, juris Rn. 15 m.w.N. 10 Diesen formellen Begründungsanforderungen wird die angegriffene Verfügung gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die Versammlung innerhalb der Rechtsmittelfrist stattfinden und sichergestellt werden soll, dass sie einen störungsfreien Verlauf nimmt sowie Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auf ein Mindestmaß reduziert werden. 11 2. 12 Die sodann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende materielle Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren hat, fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. 13 Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug einer versammlungsrechtlichen Verfügung in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315. 15 a) Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand die angefochtene Verfügung des Antragsgegners rechtmäßig sein dürfte und vor diesem Hintergrund das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. 16 Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht, um ein Versammlungsverbot auszusprechen, welches nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommt. Jedoch kommt die Anordnung von Auflagen bereits allein zum Schutz der öffentlichen Ordnung in Betracht. In jedem Fall ist jedoch der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 28 ff. und Beschluss vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 28. 19 Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. 20 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17 und vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17. 21 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. 22 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17 und vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30. 23 Geht es - wie streitgegenständlich - um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9 und Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64. 25 aa) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Gefahrenprognose voraussichtlich nicht zu beanstanden. Es ist ein plausibles Szenario, dass an der Versammlung jedenfalls auch gewalttätige Personen teilnehmen werden. Schon in der Vergangenheit kam es bei Veranstaltungen der AfD am Schloss C. trotz massiven Polizeieinsatzes und des Sicherheitsdienstes der AfD zu erheblichen Störungen und Sachbeschädigungen am denkmalgeschützten Schloss. U.a. wurde ein Fenster an der Hauptburg während der Versammlung am Versammlungsraum der AfD eingeschlagen. Es wurden Eingangstüren durch Sitzblockaden versperrt und somit Rettungs- und Fluchtwege blockiert und die anreisenden Teilnehmer der AfD-Veranstaltung wurden beleidigt. 26 Für die Wiederholung solcher Ereignisse spricht, dass in der vergangenen Nacht Buttersäure am Eingangstor angebracht wurde, Schmierereien vorgenommen wurden, ein Plakat aufgehängt und die Zufahrt mit Baumstämmen blockiert wurde. Die Antifaschistische Aktion D. hat bereits im Internet den Aufruf gestartet: „Haltet Euch den Tag frei, damit wir den Hetzern und ihrem Anhang zeigen können was wir von ihnen halten nämlich nichts.“ ( http://antifadueren.blogsport.de/2019/12/15/23-01-2020-afd-alarm-in-dueren/ ). 27 Ausgehend hiervon bestehen deutliche Anzeichen für drohende Gesetzesverstöße, die damit einhergehen, dass die Sicherheit der AfD-Mitglieder ebenso wie die der Versammlungsteilnehmer selbst nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre. 28 bb) Von dem (objektiven) Bestehen dieser Gefahrensituation zu trennen ist die Frage, ob der Antragsgegner deswegen den Antragsteller als Adressaten der angefochtenen Verfügung in Anspruch nehmen durfte. Diese Frage dürfte bei summarischer Betrachtung zu bejahen sein. 29 Zunächst spricht schon vieles dafür, dass von der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung selbst Gefahren ausgehen, da gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs in Gestalt der Störung einer AfD-Veranstaltung mit insgesamt ca. 20 Personen geführt wurde. Außerdem wurde er 2018 im Bereich der Abbruchkante des Tagebaus Hambach mit anderen Personen aufgegriffen. Damit liegt - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens - der begründete Verdacht nah, dass der Antragsteller bei mit anderen durchgeführten Protestaktionen nicht gewillt ist, sich an die Gesetzeslage zu halten. 30 Unabhängig davon ist aber auch eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands bei summarischer Prüfung zulässig, wenn man unterstellt, dass die beschriebene Gefahr nicht von der Versammlung des Antragstellers verursacht werden wird. 31 Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andernfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, ggf. externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes liegt wiederum bei der Behörde. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht. 32 Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3 und vom 20.12. 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17. 33 Danach erscheint eine Inanspruchnahme des Antragstellers auch unter den strengen Anforderungen des polizeilichen Notstands nach Lage der Akten wohl als - noch - gerechtfertigt. Die beengte räumliche Situation im Innenhof des Schlosses lässt im Hinblick auf die Teilnehmerzahl von 20 bis 50 Personen, von der der Antragsteller ausgeht, und den Umstand, dass sich daneben die Polizeieinsatzkräfte und AfD-Teilnehmer dort bewegen müssten, einen hinreichenden Schutz sämtlicher Beteiligter nicht zu. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nur der enge Zuweg über den Wassergraben als Flucht- und Rettungsweg in Betracht kommt, dessen Freihaltung somit essentiell wäre, unter den gegebenen räumlichen Umständen aber nicht mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten wäre. 34 cc) Die streitbefangene Verlegung des Versammlungsortes stellt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als verhältnismäßig dar. 35 Der Antragsteller kann nach wie vor eine Versammlung zu dem von ihm angemeldeten Versammlungsthema durchführen. Diese liegt mit nur ca. 30 m Abstand zur Burg sowie in Hör- und Sichtweite der zeitgleich geplanten AfD-Versammlung. Dies belässt den Antragsteller in der Lage, die mit seiner Versammlung verbundenen kommunikativen Botschaften mit einem fortbestehenden räumlichen Bezug zu diesen zu transportieren, wobei es ihm auch freisteht, dabei klarzustellen, dass er sich gegen den beschränkten Zugang zum Schloss wendet. 36 dd) Diese Bewertung steht im Einklang mit der durch die Stadt E. getroffenen Allgemeinverfügung vom 16.01.2020, die mit Entscheidung vom heutigen Tag durch das Verwaltungsgericht Aachen - 7 L 72/20 - bestätigt wurde, auf deren Rechtmäßigkeit es angesichts der obigen Erwägungen zur Sicherheitslage, auf die der Antragsgegner die Verfügung parallel gestützt hat, jedoch schlussendlich nicht ankommt, sodass es hier keiner inzidenten Prüfung bedarf. 37 b) Aber auch bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache geht eine allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung nach Lage der Dinge zum Nachteil des Antragstellers aus. Insoweit gilt das unter 2. a) cc) zur Verhältnismäßigkeit Ausgeführte entsprechend. Der Antragsteller kann sein Versammlungsrecht wahrnehmen. Dabei bleibt sein Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Wahl des Versammlungsortes im Kern gewahrt. Sein Versammlungsmotto kann er weiterhin mit Öffentlichkeits- sowie mit dem von ihm gewählten örtlichen Bezug kommunizieren. Umgekehrt drohte aus den genannten Gründen eine schwere, vom Antragsgegner ad hoc kaum zu bewältigende Gefahrensituation, wenn der Antragsteller die Versammlung wie angemeldet durchführen könnte. Bei dieser konkreten Sachlage erweist sich die vom Antragsgegner gefundene Lösung als angemessener Interessenausgleich im Sinne einer praktischen Konkordanz. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass angesichts des kurzfristigen Versammlungstermins von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.