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Beschluss

5 B 563/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.5B563.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 2011 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2515/11 (VG Köln) gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums L. vom 21. April 2011 wird hinsichtlich der Untersagung einer Versammlung auf der Fläche "B. Markt" mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen Folge zu leisten ist. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt der Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel, der Antragsteller zu zwei Dritteln. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner allein. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist begründet. 3 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Untersagung einer Versammlung des Antragstellers auf der Fläche "B. Markt" in L. am 7. Mai 2011 fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. 4 Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht auf der Grundlage des Akteninhalts Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der vollständigen Untersagung der vom Antragsteller für den Bereich "B. Markt" angemeldeten Versammlung. Sie trägt dem Versammlungsgrundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG selbst dann nicht hinreichend Rechnung, wenn man das in Rede stehende Verbot einer Versammlung im Bereich "B. Markt" mit Blick auf die dem Antragsteller an anderen Stellen der L1. Innenstadt gestatteten weiteren Versammlungen mit dem Verwaltungsgericht lediglich als Auflage ansieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Behörde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Sie muss konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde legen; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. 5 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2010 6 − 1 BvR 2636/04 −, NVwZ-RR 2010, 625 m. w. N. 7 Dies entbindet jedoch nicht von einer Prüfung, inwieweit sich aktuell eine andere Ausgangslage darstellt. 8 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. September 2009 − 1 BvR 2147/09 −, NJW 2010, 141 = juris, Rn. 13 ff. 9 Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht durch Rechte Anderer beschränkt sein. 10 Der Antragsteller legt besonderen Wert darauf, gerade in Hör- und Sichtweite zur zentralen Zwischenkundgebung von "Q. L. /O. " auf dem "I.--markt " eine Versammlung durchzuführen, um zu verhindern, dass die dort vertretenen Positionen unwidersprochen von Dritten wahrgenommen werden. Es ist den Gerichten verwehrt, dieses kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten. 11 Vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 − 1 BvR 1190/90 u. a. −, BVerfGE 104, 93, 110. 12 Anlässlich der anstehenden Versammlung hat der Antragsteller weder zu gewaltsamen Aktionen aufgerufen noch − im Gegensatz zu früheren Jahren − zur Begehung von Straftaten in der Gestalt der Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung nach § 21 VersammlG. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus. Zwar besteht nach Erfahrungen mit ähnlichen Versammlungen in der Vergangenheit und den hieran anknüpfenden aktuellen Versammlungsaufrufen des Antragstellers durchaus Anlass zur Sorge, Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers könnten erneut den Versuch unternehmen wollen, die von der Bürgerbewegung "Q. L. /O. " angemeldete Versammlung durch Blockadeaktionen unmöglich zu machen. Dies allein rechtfertigt jedoch die in Rede stehende Beschränkung des Antragstellers in seinem Versammlungsrecht nicht. 13 Zum einen bestehen anders als in früheren Jahren wegen eines abweichenden Auftretens des Antragstellers und wegen eines geänderten Aufzugsverlaufs von "Q. L. /O. " in diesem Jahr keine konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, Teilnehmer dieses Aufzugs könnten durch Gegendemonstranten auf dem Platz "B. Markt" am Zugang zum "I.--markt " gehindert werden. Denn der Zugang erfolgt vom E. Bahnhof aus und wird durch die Polizei gesichert. Zum anderen entfällt der Schutz des Art. 8 GG nicht wegen Unfriedlichkeit der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung. Unfriedlich ist eine Versammlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. 14 Vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 − 1 BvR 1190/90 u. a. −, BVerfGE 104, 93, 105 f. m. w. N. 15 Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der Entfaltungsfreiheit oder anderen Grundrechten und sonstigen Rechtspositionen Dritter, hat die Polizei mit den ihr verfügbaren Mitteln für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel größtmöglichen Schutzes beider Sorge zu tragen. Der Antragsgegner hat mit Blick auf die besondere Bedeutung gerade des Platzes "B. Markt" für das kommunikative Anliegen des Antragstellers keine hinreichend gewichtigen Gesichtspunkte vorgetragen, wonach der Schutz des kollidierenden Versammlungsrechts der Veranstalter von "Q. L. /O. " ein vollständiges Verbot einer Gegendemonstration des Antragstellers gerade in diesem Bereich erfordert. Er hat nicht nachvollziehbar geltend gemacht, dass zwischen beiden Versammlungen Übergriffe zu befürchten sein könnten, die durch polizeiliche Einsatzkräfte nicht verhindert werden können. Dass es zur Sicherung des weiteren Aufzugswegs der Versammlung von "Q. L. /O. " vom "I.markt " aus Richtung "O1.--markt " und "S.-----platz " eines gänzlichen Verbots der Gegenversammlung des Antragstellers auf dem nördlich des "I1.--markts " gelegenen Bereich "B. Markt" bedarf, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner sieht sich offenbar in der Lage, mögliche Blockadeaktionen von gleichfalls nah am Aufzugsweg gelegenen Gegenversammlungen des Antragstellers am Q1. -L2. -Platz sowie an der B1. Straße wirksam zu verhindern. Weshalb dies im Nahbereich des I1.--markts anders sein sollte, ist nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Sofern es über die angekündigten kommunikativen Proteste des Antragstellers hinaus gleichwohl zu gewaltsamen Übergriffen kommen sollte, ist die Polizei nicht gehindert, spontan hiergegen vorzugehen. Darüber hinaus ist die Versammlungsbehörde auf Grund der Erfahrungen aus der Vergangenheit bereits im Vorfeld der Versammlung befugt, durch Nebenbestimmungen unterhalb der Schwelle einer gänzlichen räumlichen Untersagung für eine hinreichende Trennung der Versammlungen auf dem "I.--markt " (Q. L. /O. ) und auf dem Platz "B. Markt" (Antragsteller) zu sorgen und zu erwartenden Übergriffen durch polizeiliche Einsatzmaßnahmen vorzubeugen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.