Urteil
18 K 2882/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0206.18K2882.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 22. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein kurdisch geprägter Verein in E. . Mit E-Mail vom 21. Februar 2018 meldete der Kläger durch seine Vorsitzende eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel in Form eines Aufzuges für den 00.0.2018 in E. an. Für den geplanten Aufzug zum Thema „Gegen den Krieg in Afrin“ gab der Kläger eine Teilnehmerzahl von ca. 2.000 Personen und eine Dauer von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr an. Als Hilfsmittel meldete der Kläger PKW samt Beschallungsanlage, Flugblätter, Banner, Transparente und Fahnen an. Die angemeldete Aufzugstrecke sollte durch die E. Innenstadt über verschiedene Straßen zur M-wiese führen. 3 Nach fernmündlicher Anhörung des Klägers am 21. Februar 2018 verbot der Beklagte die angemeldete Versammlung und jede Form von Ersatzveranstaltungen in seinem Zuständigkeitsbereich mit Verbotsverfügung vom 22. Februar 2018. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger gehöre dem ebenfalls in E. ansässigen kurdischen Dachverband O. -E1. e.V. an. Der O. -E1. e.V. sei seinerseits eine unselbstständige Teilvereinigung der verbotenen PKK. Durch die Einbindung des O. -E1. e.V. in den Weisungsstrang innerhalb des Organisationskörpers PKK, stelle die Versammlungsanmeldung des Klägers ein weisungsgebundenes, auf die Durchführung einer Versammlung gerichtetes Handeln der PKK-Europaführung in Deutschland dar. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Versammlungsgesetz (VersG) verliere eine verbotene Vereinigung die Versammlungsfreiheit kraft Gesetzes. 4 Darüber hinaus sei die Versammlung zu verbieten, weil diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursache. In den letzten Jahren sei es bei den von dem O. -E1. e.V. oder seiner Vorgängerorganisation, dem Z. -L. e.V., angemeldeten und durchgeführten Veranstaltungen regelmäßig zu Verstößen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Vereinsgesetz (VereinsG) gekommen oder die Versammlungen seien unfriedlich verlaufen. 5 Zwischen 2008 und 2011 sei es in C. bei fünf Versammlungen zu Ausschreitungen gekommen. Bei einer durch den Z. -L. e.V. angemeldeten Versammlung am 00.0.2008 zu dem Thema „Freiheit für Öcalan, Frieden in Kurdistan“ mit 500 Teilnehmern sei es zu zahlreichen Verstößen gegen das Vereins- und Versammlungsrecht gekommen. Die eingesetzten Polizisten seien mit Steinen, Flaschen und Holzlatten angegriffen worden. Es seien 63 Freiheitsbeschränkungen und 61 Freiheitsentziehungen erfolgt. Zwölf Polizeibeamte seien verletzt worden. Bei einem Aufzug am 0.0.2010 mit 250 Teilnehmern zum Thema „nationalistische Angriffe gegen Kurden und gegen Isolationshaft. Gesundheitszustand von A. Öcalan“ sei es wiederholt zu Auflagenverstößen gekommen. Bei einer Festnahme nach einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz sei es zu kollektiven Widerstandshandlungen gegenüber den Einsatzkräften gekommen. Bei einer weiteren Versammlung am 0.00.2010 zum Thema „Protest-Demo gegen Komplott gegen A. Öcalan“ mit 150 Teilnehmern seien wiederholt verbotene Parolen wie „Es lebe die PKK“ gerufen worden. Im Rahmen einer Festnahme sei es zu Straftaten gekommen. Am 00.0.2011 sei es bei einer Versammlung zum Thema „Protest-Demo für Öcalanbilder, gegen Verbot der Veranstaltungen und Hinrichtungen“ erneut zum Skandieren der Parole „Es lebe die PKK“ gekommen. Am 00.00.2011 seien in C. bei einer Versammlung mit 300 Teilnehmern zum Thema „Gesundheitszustand von Herrn Öcalan und Freiheit für Öcalan“ im gesamten Verlauf Verstöße gegen das Vereinsgesetz festgestellt worden. Insbesondere seien verbotene Parolen skandiert worden. 6 Am 0.0.2011 habe der Z. -L. e.V. ein kurdisches Kulturfestival in L1. veranstaltet. Während der Veranstaltung sei es unter anderem zum Zeigen verbotener Symbole und eines Propagandafilmes über die PKK gekommen. 7 Bei einem „Kurdistanfestival“ am 0.0.2012 sei es in N. zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen. Es seien teilweise zielgerichtete Angriffe auf Polizeibeamte erfolgt. Die Lage sei vollständig eskaliert. 8 Am 00.0.2017 sei in L1. von dem O. -E1. e.V. ein „Kurdistan-Fest“ veranstaltet worden. Für einen Zeitraum von ca. 30 Minuten sei dort eine ca. 20 × 10 m große, der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums unterliegende PKK-Flagge mit dem Schriftzusatz „Weg mit dem PKK-Verbot“ gezeigt worden. Die Versammlungsleitung habe nicht interveniert. Es sei auch eine Botschaft von einem Gründungsmitglied der PKK übertragen worden. 9 Am 0.00.2017 sei es im Zusammenhang mit einer kurdischen Demonstration in E. zu Gewalttätigkeiten von Seiten der durch die Versammlungsleitung eingesetzten Ordner gekommen. Die Ordner hätten versucht, Zugriffsmaßnahmen der Polizeikräfte zu unterbinden. Es sei vereinzelt zu Würfen von Fahnenstangen seitens der Ordner gekommen. Im Verlauf des Aufzuges seien die Versammlungsteilnehmer aus einem Fahrzeug heraus mit verbotener Symbolik ausgestattet worden, was ein Einschreiten der Polizei erforderlich gemacht habe. 10 Am 00.0.2018 sei in L1. ein von dem O. -E1. e.V. angemeldeter Aufzug mit einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 20.000 zum Thema „Überall ist Afrin - Überall ist Widerstand“ durchgeführt worden. Bereits im Vorfeld der Versammlung sei festgestellt worden, dass Gegenstände mit verbotener Symbolik in ein Fahrzeug eingeladen worden seien. Während des laufenden Aufzuges seien Versammlungsteilnehmer erneut aus Fahrzeugen heraus großflächig mit verbotener Symbolik ausgestattet worden. Da die damalige Versammlungsleiterin keinen Einfluss auf die Versammlungsteilnehmer habe ausüben können, sei der Aufzug von den polizeilichen Einsatzkräften mehrfach angehalten und schließlich aufgelöst worden. Während der Gesamtveranstaltung seien mehrfach Angriffe auf Polizeibeamte festgestellt worden. 11 Darüber hinaus seien auf versammlungsrechtlichen Veranstaltungen in E. am 00.00.2015, 0.0.2016, 0.0.2016, 0.0.2016, 0.0.2018 und 00.0.2018 - in dem Bescheid nicht näher beschriebene - Verstöße gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG festgestellt worden. 12 In Anbetracht dieser Vorfälle sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch die Veranstaltung am 00.0.2018 in E. dazu genutzt werde, verbotene PKK-Symbolik zu zeigen und damit Propaganda für die verbotene Terrororganisation zu betreiben. Die Nähe des Klägers zur PKK werde dadurch dokumentiert, dass in den letzten Jahren bei Aktionsständen und Demonstrationen für die Freiheit des PKK-Führers Abdullah Öcalan regelmäßig Fahnen mit dem Porträt Abdullah Öcalans gezeigt worden seien. Das Versammlungsthema „Gegen den Krieg in Afrin“ weise darauf hin, dass verbotene Fahnen und Symbole bzw. Abbilder Öcalans auch bei dem Aufzug am 00.0.2018 öffentlich gezeigt werden und damit der verbotene Zusammenhalt der PKK gefördert und nach außen hin unübersehbar demonstriert werde. In Kooperationsgesprächen eindringlich erläuterte Auflagen seien - wie in E. am 0.00.2017 und in L1. am 00.0.2018 deutlich geworden sei - aktiv und bewusst unterlaufen worden, um gezielte Propaganda zu betreiben. Es sei davon auszugehen, dass die jeweils festgestellten Veranstaltungsverläufe zumindest von dem O. -E1. e.V. gebilligt, wenn nicht gefördert oder organisiert worden seien. Ein Verbot der Versammlung sei gerechtfertigt, wenn der Veranstalter nicht nur mit einem unfriedlichen Verlauf zu rechnen habe, sondern konkrete Umstände darauf schließen ließen, dass er gegen bestimmte Straftaten nicht einschreiten oder diese sogar begünstigen werde. Dies sei nach den gezeigten Verläufen hinreichend durch Tatsachen belegt. Weniger einschränkende geeignete Maßnahmen seien nicht erkennbar. Bei dem zu erwartenden Gefahrenpotential sei es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht mehr vertretbar, auf Vorfeldmaßnahmen oder ein polizeiliches Einschreiten erst während der Veranstaltung abzustellen. 13 Der Kläger hat am 26. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei in E. Ansprechpartner für die kurdische Bevölkerung, organisiere Sprachkurse und Beratungen und versuche die Interessen der kurdischen Öffentlichkeit in der E. Öffentlichkeit zu vertreten. Bei dem O. -E1. e.V. handele es sich lediglich um einen Dachverband. Rechtlich bestünden hierzu keine Verbindungen. Auch sei der O. -E1. e.V. keine Unter- oder Nachfolgeorganisation der PKK. Dass im Rahmen von Versammlungen des Klägers kurdische Themen angesprochen würden, bedeute nicht, dass er Teil der PKK sei. Vereinzelte Verstöße gegen das Vereinsgesetz und sonstige Strafvorschriften seien nicht geeignet, als Grundlage für ein Versammlungsverbot zu dienen. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die geplante Versammlung im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nehme oder dass ein solcher Verlauf angestrebt oder gebilligt worden wäre. 14 Der Kläger beantragt, 15 festzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 22. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in der Verbotsverfügung vom 22. Februar 2018. Ergänzend legt er unter anderem Unterlagen über die in dem Bescheid genannten versammlungsrechtlichen Veranstaltungen in E. am 00.00.2015, 0.0.2016, 0.0.2016, 0.0.2016, 0.0.2018 und 00.0.2018 sowie die Beurteilung der Gefährdungslage für die geplante Versammlung am 00.0.2018 vor. 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht hat das Passivrubrum von Amtswegen berichtigt. Richtiger Beklagter der wörtlich gegen die „Stadt E. , vertreten durch den Oberbürgermeister“ gerichteten Klage ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 10 Polizeiorganisationsgesetz NRW (POG NRW), § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium E. . 22 Die so verstandene Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. 23 Mit Blick auf die Zulässigkeit ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) statthaft. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor dem Hintergrund des mit dem Verbot der Versammlung verbundenen, schwerwiegenden Grundrechtseingriffs vor. Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. In einem derartigen Fall bedarf es keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist, 24 BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2018 - 15 A 943/17 -, juris, Rn. 11. 25 Die Klage ist auch begründet. 26 Das Verbot der für den 00.0.2018 angemeldeten Versammlung mit Bescheid vom 22. Februar 2018 ist rechtswidrig gewesen. 27 Das Verbot der Versammlung konnte insbesondere nicht auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt werden. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht, 28 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 77. 29 Das Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 10 m.w.N; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris, Rn. 48. 31 Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose daher tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen, 32 BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 ‑ 15 B 1500/16 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 15 B 1154/16 -, juris, Rn. 8. 33 Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten sei, 34 BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, juris, Rn. 21. 35 Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (vgl. § 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde, 36 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 ‑ 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris, Rn. 80; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2018 - 15 A 943/17 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschuss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschuss vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1525/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschuss vom 7. Oktober 2016 ‑ 15 B 1154/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris, Rn. 10. 37 Unter Anlegung dieser Maßstäbe lagen die Voraussetzungen für ein Verbot der für den 00.0.2018 angemeldeten Versammlung nicht vor. 38 Die Versammlung konnte insbesondere nicht mit Verweis darauf untersagt werden, dem Kläger stehe als unselbständige Teilorganisation der verbotenen PKK das Recht Versammlungen zu organisieren nicht mehr zu. Zwar haben Vereinigungen, die - wie die PKK mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 - IS1-619314/27 - nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten sind - gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 VersG kein Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger indes nicht erfüllt. 39 Bei dem Kläger handelt es sich - ungeachtet möglicher Verbindungen zu dem Dachverband O. -E1. e.V. und zur verbotenen PKK - um eine eigenständige Vereinigung. Eine vollziehbare Verbotsverfügung, derer es für ein Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG bedürfte, 40 BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - II C 68.73 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 - I C 37.54 -, juris, Rn. 6; Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Auflage 2018, Art. 9 Rn. 10; BeckOK Grundgesetz, 39. Ed. 15.11.2017, Art. 9 Rn. 23, 41 besteht für den Kläger nicht, 42 vgl. VG Köln, Beschluss vom 4. April 2018 - 20 L 754/18 -, juris, Rn. 11. 43 Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn es sich bei dem Kläger bzw. dem O. -E1. e.V. den Ausführungen des Beklagten folgend um eine Ersatzorganisation der verbotenen PKK handeln würde. Auch dann bedürfte es einer entsprechenden Feststellung der zuständigen Verbotsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, 44 vgl. Schenke/Graulich/Ruthig, VereinsG, 2. Aufl. 2018, § 8 Rn. 24; Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 1. Aufl. 2014, § 8 Rn. 14. 45 Nach dieser Vorschrift kann gegen eine Ersatzorganisation zur Durchführung des Verbots der Bildung von Ersatzorganisationen nur aufgrund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Dies ist weder hinsichtlich des Klägers noch des O. -E1. e.V. der Fall. 46 Soweit der Beklagte die Verbotsverfügung vom 22. Februar 2018 daneben darauf gestützt hat, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der angemeldeten Versammlung unmittelbar gefährdet gewesen wäre, kann hier dahinstehen, ob der Beklagte diese Prognose hinreichend dargelegt und begründet hat. Tatsächlich sprechen wohl zahlreiche - der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannte - Vorfälle aus der Vergangenheit für die Annahme, dass verbotene Symbole und Fahnen im Rahmen des Aufzuges hätten gezeigt werden können. Allein dies kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt einer Verletzung der Straftatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VereinsG darstellen, die ein polizeiliches Einschreiten - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - rechtfertigt. Eines befürchteten unfriedlichen Verlaufes der Versammlung im Ganzen bedarf es hierfür entgegen der Ausführungen eines Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Sind Gewalttätigkeiten aus einem Aufzug hinreichend wahrscheinlich, entfällt die Gefahrenlage auch nicht dadurch, dass die Polizei sie möglicherweise (mit zusätzlichen Kräften) verhindern könnte. Vielmehr darf die Polizei gegen eine solche Gefahrenlage von vornherein einschreiten, 47 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 15 B 1154/16 -, juris, Rn. 22. 48 Ob der Beklagte die von ihm getroffene Prognose, dass es bei der Durchführung der für den 00.0.2018 angemeldeten Versammlung zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit gekommen wäre, zutreffend und hinreichend mit den von ihm genannten Vorfällen aus der Vergangenheit belegt hat, diese Vorfälle in örtlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht mit der angemeldeten Versammlung vergleichbar waren und sich der Beklagte in gebotener Weise mit Gegenindizien auseinandergesetzt hat, kann hier im Ergebnis jedoch dahinstehen, denn das Verbot der Versammlung erweist sich jedenfalls als unverhältnismäßig. 49 Das Verbot einer Versammlung setzt auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit als Ultima Ratio versammlungsrechtlicher Maßnahmen voraus, dass alle milderen Mittel der Gefahrenabwehr ausgeschöpft worden sind, 50 vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 79. 51 Erst wenn Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen, kommt ein Verbot in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutze elementarer Rechtsgüter angemessen ist, 52 vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris, Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 78. 53 Schon aufgrund der Vielzahl denkbarer, nach diesen Grundsätzen vorrangig zu erwägender Auflagen - etwa die Durchführung einer ursprünglich als Aufzug angemeldeten Versammlung als ortsfeste Veranstaltung, 54 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 15 B 1154/16 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 - juris, Rn. 12, 55 der verstärkte Einsatz polizeilicher Vorabkontrollen, 56 vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 18, 57 Änderungen der Wegstrecke, der Zeitdauer der Versammlung oder anderer Modalitäten, 58 vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris, Rn. 30, 59 - ist es erforderlich, dass die Versammlungsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast deutlich macht, alternative Methoden hinreichend geprüft zu haben und diese mit tragfähiger Begründung auszuschließen. 60 Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Bescheides vom 22. Februar 2018 nicht. Die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid erschöpfen sich insoweit in der Feststellung, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei es nicht mehr vertretbar, auf Vorfeldmaßnahmen oder ein polizeiliches Einschreiten erst während der Veranstaltung abzustellen. Weniger einschränkende, geeignete Maßnahmen seien nicht erkennbar. Die Begründung lässt damit nicht erkennen, welche Maßnahmen tatsächlich im Vorfeld erwogen worden sind. Erst recht ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen von milderen Maßnahmen abgesehen worden ist. Ungeachtet der Frage, ob in der hier vorliegenden Konstellation nach Erlass der Verfügung bzw. Ablauf des geplanten Versammlungstermins eine materiell-rechtlich relevante Begründung des Verbotes überhaupt noch nachgeschoben oder ergänzt werden kann, 61 vgl. ausführlich BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - 10 B 17.1996 -, juris, Rn. 33, 62 ist auch auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beurteilung der Gefährdungslage des Beklagten nicht erkennbar, dass weniger einschneidende Maßnahmen von vornherein ausgeschieden wären. Soweit der Beklagte aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der angemeldeten Versammlung um einen Aufzug durch die E. Innenstadt handelte, ein besonderes Gefahrenpotenzial durch mögliche Provokationen Dritter sah, wäre etwa - die hinreichende Darlegung einer bestehenden Gefahrenlage vorausgesetzt - die Anordnung einer stationären Versammlung in Betracht gekommen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch das Zeigen verbotener Symbolik hätte mit entsprechenden Auflagen entgegengewirkt werden können. Etwaigen Auflagenverstößen im Laufe der geplanten Versammlung hätte der Beklagte - ggf. und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - durch deren Auflösung begegnen können, 63 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2018 - 15 A 943/17 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 ‑ 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23. 64 Dass alle diese Möglichkeit von vornherein keinen Erfolg versprochen hätten und allein das ausgesprochene Verbot zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen gewesen wäre, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Ebenso wenig dargelegt oder sonst ersichtlich sind Anhaltspunkte für die in dem Bescheid angedeutete Annahme, der Aufzug werde einen von der Anmeldung gänzlich abweichenden, mit einem erhöhten Gefahrenpotential verbundenen Verlauf nehmen. 65 Soweit der Beklagte schließlich in dem Bescheid ausführt, es sei zu befürchten gewesen, dass der Kläger Gesetzesverstöße der Versammlungsteilnehmer begünstigen werde, steht dies im Widerspruch zu der durch den Beklagten vorgelegten Beurteilung der Gefährdungslage, wonach die Versammlungsleiterin als durchaus kooperativ galt. 66 Erweist sich nach diesen Ausführungen das Verbot der Versammlung vom 00.0.2018 als rechtswidrig, so gilt dies auch für das unter Ziffer 2 der Verbotsverfügung angeordnete Verbot von Ersatzveranstaltungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 68 Rechtsmittelbelehrung: 69 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 70 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 71 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 72 Die Berufung ist nur zuzulassen, 73 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 74 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 75 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 76 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 77 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 78 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 79 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 80 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 81 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 82 Beschluss: 83 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 84 Gründe: 85 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). 86 Rechtsmittelbelehrung: 87 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 88 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 89 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 90 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 91 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 92 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.