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IV ZR 365/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZR365
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZR365.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 365/22 vom 4. September 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 4. September 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Lebensversicherer nach Widerspruch die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge - und Basisrentenverträ- gen (im Folgenden: AltZertG) zertifizierten Vertrages über eine geförderte Altersrentenversicherung (sog. Riester-Rente). Der Vertrag wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2 007 nach dem sog. Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fas- sung (im Folgenden: VVG a.F.) abgeschlossen. Im Rahmen der Ver- tragsanbahnung übersandte die Beklagte dem Kläger mit Begleitschreiben 1 2 - 3 - vom 16. November 2007 den vom gleichen Datum datierenden Versiche- rungsschein, der auf der dritten von insgesamt acht Druckseiten eine Widerspruchsbelehrung enthielt. Ob die Beklagte dem Kläger auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG in der seinerzeit geltenden Fassung übersandt hat, ist zwi- schen den Parteien streitig. Der Kläger zahlte in der Folge die vereinbarten monatlichen Bei- träge an die Beklagte. Jeweils auf Antrag des Klägers wurde der Monats- beitrag zunächst zum 1. Januar 2008 von ursprünglich 14,88 € auf 19,84 €, sodann zum 1. Januar 2018 auf 156 € und schließlich zum 1. April 2020 auf 161 € erhöht. Auf weiteren Antrag des Klägers wurde der Monatsbeitrag mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wieder auf 50 € herabge- setzt. Zusätzlich leistete der Kläger während der Vertragslaufzeit zwei Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 700 € sowie eine weitere Sonder- zahlung in Höhe von 171 €. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 erklärte er den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages wirksam widerspro- chen habe, ferner - im Wege der Stufenklage - die Verurteilung der Be- klagten zur Auskunft über verschiedene zur Berechnung der von ihr aus den gezahlten Prämien gezogenen Nutzungen erforderlichen Parameter, zur Versicherung der Richtigkeit dieser Auskünfte an Eides statt und - auf der letzten Stufe - zur Rückzahlung der gezahlten Beiträge abzüglich be- reits ausgezahlter Beträge und Risikokosten zuzüglich der nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Nutzungen nebst Zinsen. Außerdem hat der Kläger von der Beklagten die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. 3 4 - 4 - Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Es könne dahinstehen, ob er nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei und die Versicherungsbedingungen sowie sämtliche Verbraucherinformationen erhalten habe. Denn jedenfalls sei es dem Klä- ger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf ein etwaiges fortbestehendes Widerspruchsrecht zu berufen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Versicherer aufgrund der Tatsache, dass er die Situation durch die fehlerhafte Belehrung selbst herbeigeführt habe, nur beschränkt schutzwürdig erscheine. Etwas anderes könne sich im Einzelfall nur erge- ben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erwecke, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträg- licher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheine. Hierfür seien besonders gravierende Umstände erforderlich. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei das Umstandsmoment erfüllt, weil der Kläger den Vertrag nicht nur nach den ursprünglich vereinbarten Konditionen durchgeführt, sondern ihn während der Vertragslaufzeit mehrfach modifiziert habe, indem er Ände- rungen an der Höhe der von ihm eingezahlten Prämie und Sonderzahlun- gen vorgenommen habe. Insbesondere mit den Erhöhungen von ursprüng- lich 19,84 € auf 156 € und der Reduktion von 161 € auf 50 € habe er das Gewicht des Vertrages massiv verändert. Mit seinem Gesamtverhalten habe er wiederholt unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, an dem streit- gegenständlichen Vertrag festhalten zu wollen. Die mehrfachen Änderun- gen der Prämie sprächen für das Ziel des Klägers, das Maximum an staat- licher Förderung zu erhalten, was aber den Bestand des Vertrages voraus- setze. Darauf, welche konkreten Dispositionen die Beklagte im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getroffen habe, komme es nicht an. 5 - 5 - III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Ent- scheidung des OLG Rostock vom 8. März 2022 (4 U 51/21, juris) zugelas- sen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das OLG Rostock vertrete die Ansicht, aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) folge, dass ein Versicherer im Falle der Ausübung eines Vertragslösungsrechtes durch den Versiche- rungsnehmer keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn eine der vorgesehenen zwingenden Verbraucherinformationen weder in dem be- treffenden Vertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer von seinem Lösungsrecht Kenntnis hatte. Diese Ansicht teile das Berufungsgericht nicht, was die Zulassung der Revision erfordere. Das rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Mit nach Erlass des Berufungsurteils ergangenem Urteil vom 19. Juli 2023 (IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Gel- tendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung aus- nahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, 6 7 8 - 6 - die vom Tatrichter festzustellen sind. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt die praktische Wirksam- keit des Unionsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Damit ist die entscheidungserhebliche Frage zwischenzeitlich ge- klärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu- nächst gegebene Zulassungsgrund der Sicherung einheitlicher Rechtspre- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) entfallen. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf sein Wider- spruchsrecht zu berufen. a) Allerdings ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und dieses deshalb im Jahr 2021 noch fortbestand, denn das Beru- fungsgericht hat keine Feststellungen zu den nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlichen Voraussetzungen getroffen. Ferner hat es die zwischen den Parteien streitige Tatsachen- frage, ob dem Kläger die Verbraucherinformation und die Versicherungs- bedingungen zugegangen sind, ausdrücklich offengelassen. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widerspre- chen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Ums tände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dement- sprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen g ebilligt, die ausnahmsweise mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Ver- sicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs 9 10 11 - 7 - verwehrt haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und un- ter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme ei- ner rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die An- wendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Ta trich- ter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle er- heblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10; vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). c) An diesen Maßstäben hat sich das Berufungsgericht orientiert und im Ergebnis aus revisionsrechtlicher Sicht beanstandungsfrei besonders gravierende Umstände festgestellt, die dem Kläger die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verwehren. aa) In erster Linie hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die durch den Kläger wiederholt veranlasste Vertragsanpassung zu einer Er- weiterung des Vertragsinhaltes geführt hat, die weit über den Bereich des ursprünglichen Leistungsversprechens hinausgeht. Außerdem hat es in Rechnung gestellt, dass der Kläger die vertragserweiternden Anpassun- gen mit dem Motiv vorgenommen hat, den ihm zur Verfügung stehenden Maximalbetrag der Altersvorsorgezulage nach §§ 79 ff. EStG auszuschöp- fen. Dabei hat das Berufungsgericht jeweils darauf abgestellt, dass der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauen der Beklagten darin bestärkt hatte, dass er von der fortbestehenden Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ausgehe und diesen habe fortsetzen wollen. 12 13 - 8 - bb) Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (1) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung der Vertragsan- passungen zutreffend in den Blick genommen, dass sich das wirtschaftli- che Gewicht des Vertrages durch die einvernehmliche Erhöhung der Monatsbeiträge von ursprünglich 14,88 € auf zuletzt 161 € ganz erheblich verändert hat. Der Kläger habe dem Vertrag durch die von ihm beantrag- ten Vertragsanpassungen eine gänzlich veränderte wirtschaftliche Bedeu- tung gegeben und so bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, er wolle in jedem Fall an dem Vertrag festhalten. Das Vorgehen des Klägers ist jedenfalls vergleichbar mit dem eines Versicherungsnehmers, der nach einer Beitragsfreistellung die prämienpflichtige Fortführung des Versiche- rungsvertrages beantragt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 18). Entgegen der Ansicht der Revision war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, dem Verhalten des Versicherungsnehmers besondere Be- deutung beizumessen, weil es sich um bereits bei Vertragsschluss ange- legte Maßnahmen regulärer Vertragsdurchführung handelte (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 21; vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 217/15, r+s 2017, 129 Rn. 14). Jedenfalls bei einer Sachlage wie hier, bei der sich der ursprünglich vereinbarte Mo- natsbeitrag auf Veranlassung des Versicherungsnehmers zwischenzeitlich mehr als verzehnfacht hat, wurde der Rahmen des im Zuge der Vertrags- durchführung Üblichen verlassen, weil sich die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages für den Versicherungsnehmer infolge der nachträglichen Änderungen gegenüber dem bei Vertragsschluss ursprünglich Vereinbar- ten in einem gänzlich neuen Licht darstellt. 14 15 16 - 9 - (2) Aus revisionsrechtlicher Sicht beanstandungsfrei hat das Beru- fungsgericht ferner berücksichtigt, dass der Kläger mit den Beitragserhö- hungen und Zuzahlungen das Ziel verfolgt hat, den Betrag der an ihn aus- gekehrten Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) zu maximieren. Der Ver- sicherungsnehmer kann in der Regel erst dann von dieser Zulage profitie- ren, wenn der Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase durchgeführt wird; denn erfolgt die Auszahlung des gebildeten Altersvorsorgekapitals, ohne dass die Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10 AltZertG eingehalten sind - mithin außerhalb einer in der Regel als monatliche Leis- tung gewährten Altersvorsorge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) -, liegt eine schädliche Verwendung vor, die zu einer Verpflichtung des Versiche- rungsnehmers führt, die gewährten Zulagen zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 EStG). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass bereits die Gewährung der Altersvorsorgezulage voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer einen wirksamen, nach den §§ 79 ff. EStG för- derfähigen Altersvorsorgevertrag unterhält. Nimmt der Versicherungsneh- mer vor diesem Hintergrund nach Vertragsbeginn erhebliche Änderungen an seinem Versicherungsvertrag und Zuzahlungen erkennbar mit dem Ziel vor, die Höhe der Altersvorsorgezulage zu optimieren, so ist dies geeignet, gegenüber dem Versicherer den Eindruck zu erwecken, dass er von dem Fortbestand des Versicherungsvertrages ausgeht und dessen Durchfüh- rung bis zum Beginn der Auszahlungsphase beabsichtigt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt hat, dass die Geltendmachung des Wider- spruchs mit dem Ziel der Renditeoptimierung ungeeignet ist, einen beson- ders gravierenden Umstand zu begründen (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, juris Rn. 26; vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 17 m.w.N.), denn der Versicherungsnehmer ist vor- liegend bei der von ihm beabsichtigten Maximierung der Altersvorsorge- zulage - wie ausgeführt - gerade auf den dauerhaften Fortbestand des 17 18 - 10 - Versicherungsvertrages angewiesen; das unterscheidet ihn von dem Ver- sicherungsnehmer, der seine Rendite dadurch zu maximieren sucht, dass er sich vom Vertrag löst und dessen bereicherungsrechtliche Rückabwick- lung betreibt. Auch steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Senat zwischenzeitlich klargestellt hat, dass die Inanspruch- nahme steuerlicher Vorteile, die mit dem gewählten Vertragsmodell zwangsläufig verbunden sind, in der Regel keinen besonders gravieren- den Umstand darstellen können (Senatsurteil vom 10. Juli 2024 - IV ZR 196/22, juris Rn. 13). Unabhängig davon, dass es dem Kläger in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht um die Inanspruchnahme von Steuervorteilen, sondern um die Vereinnahmung von Fördergeldern ging, hat er - worauf das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat - die Höhe der Zulage gerade in einer Art und Weise zu optimieren gesucht, die über das ursprüngliche Leistungsversprechen hinaus zu einer erheblichen Er- weiterung der vertraglichen Bindungen geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2024 aaO). 19 - 11 - 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2024 - IV ZR 343/22, juris Rn. 16; vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.02.2022 - 2-30 O 121/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.09.2022 - 3 U 67/22 - 20