Beschluss
25 U 115/24
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0815.25U115.24.00
20Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Um den Lauf der Widerspruchsfrist auszulösen, kann es ausreichend sein, wenn die im Policenbegleitschreiben wiedergegebene Widerspruchsbelehrung für den Fristbeginn an den „Zugang dieses Briefes“ anknüpft, sofern dieser Brief lediglich das Policenbegleitschreiben sowie die als einzige Anlage aufgeführte „Versicherungs-Urkunde“ enthält, die wiederum aus sämtlichen für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen besteht.(Rn.59)
2. Jedenfalls wäre aber auch bei Annahme eines Belehrungsfehlers durch einen Verweis auf den „Zugang dieses Briefes“ - zumindest im Falle einer gebündelten Versendung aller für den Fristbeginn erforderlichen Dokumente - der Belehrungsmangel als so geringfügig anzusehen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben verstieße.(Rn.66)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30.07.2024, Az. 14 O 510/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2025.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um den Lauf der Widerspruchsfrist auszulösen, kann es ausreichend sein, wenn die im Policenbegleitschreiben wiedergegebene Widerspruchsbelehrung für den Fristbeginn an den „Zugang dieses Briefes“ anknüpft, sofern dieser Brief lediglich das Policenbegleitschreiben sowie die als einzige Anlage aufgeführte „Versicherungs-Urkunde“ enthält, die wiederum aus sämtlichen für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen besteht.(Rn.59) 2. Jedenfalls wäre aber auch bei Annahme eines Belehrungsfehlers durch einen Verweis auf den „Zugang dieses Briefes“ - zumindest im Falle einer gebündelten Versendung aller für den Fristbeginn erforderlichen Dokumente - der Belehrungsmangel als so geringfügig anzusehen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben verstieße.(Rn.66) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30.07.2024, Az. 14 O 510/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2025. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Hinblick auf eine Kapitallebensversicherung geltend. Der Versicherungsvertrag wurde von der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XXX Versicherungs-AG, im Rahmen des sogenannten Policenmodells abgeschlossen. Der Antrag der Klägerin für die Kapitallebensversicherung, Vertragsnummer: früher XXX, jetzt LV XXX, datiert vom 10.05.1999 (Anlage K 1). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag mit Wirkung zum 01.06.1999 mit einem zweiseitigen Policenbegleitschreiben vom 15.07.1999 (Anlage K 1) an, das der Klägerin zusammen mit der als Anlage beigefügten „Versicherungs-Urkunde“ zuging. Die „Versicherungs-Urkunde“ (Anlage K 1) war eine fest verbundene, linksseitig geöste Broschüre, die auf einem vorgehefteten Deckblatt als „Versicherungs-Urkunde“ bezeichnet war und den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) enthielt. Auf der nur etwa zur Hälfte mit Text beschriebenen zweiten Seite des Policenbegleitschreibens, befindet sich folgende Belehrung, die als eigener Absatz im Verhältnis zum übrigen Text auf dieser Seite eingerückt ist: Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungs-Urkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird. Unterhalb der das Policenbegleitschreiben auf der zweiten Seite abschließenden Unterschrift ist als einzige Anlage die „Versicherungs-Urkunde“ aufgeführt. Wegen der Einzelheiten des Policenbegleitschreibens und der an die Klägerin überlassenen Unterlagen wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Nachfolgend nahm die Klägerin die Beitragszahlung zu dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag auf. Mit Schreiben vom 22.08.2023 (Anlage K 3) erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags und forderte eine Rückabwicklung des Vertrags. Mit Schreiben vom 01.09.2023 (Anlage K 4) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte eine Rückabwicklung ab. Mit Schreiben vom 10.11.2023 (Anlage K 5) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Klägerin eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrags und mit Fristsetzung auf den 24.11.2023 eine Zahlung von 33.982,85 €. Mit Schreiben vom 22.11.2023 (Anlage K 6) teilte die Beklagte mit, dass sie eine Rückabwicklung weiterhin ablehne. Mit der Klageschrift vom 22.12.2023 hat die Klägerin sodann die vorliegende Klage auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge, auf Nutzungsersatz sowie Erstattung vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten erhoben. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin sei über das ihr gemäß § 5a VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden, wodurch die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. in Lauf gesetzt worden sei. Das Widerspruchsrecht, auf das sich die Klägerin berufe, sei daher bei Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2023 bereits verfristet gewesen. Der Klägerin stehe daher weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch noch ein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Wegen der Anträge, der weiteren tatsächlichen Feststellungen, soweit sie mit den hier getroffenen nicht im Widerspruch stehen, sowie der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses ihr am 05.08.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.08.2024 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, die Beklagte habe sie weder formell noch inhaltlich ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerspruchsrecht belehrt, so dass sie dem Zustandekommen des Vertrags im Jahr 2023 wirksam widersprochen habe. Die Belehrung im Policenbegleitschreiben vom 15.07.1999 sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Es reiche nicht aus, den Text der Belehrung lediglich einzurücken, zumal auch weitere Textabschnitte eingerückt seien und der Beklagten weitere Stilmittel zur Hervorhebung, etwa die Nutzung von Fettdruck, zur Verfügung gestanden hätten. Auch inhaltlich entspreche die Belehrung nicht den damals geltenden Anforderungen. Die Formulierung „nach Zugang dieses Briefes“ lasse gerade keine Schlüsse darauf zu, welche Unterlagen maßgeblich gewesen seien, damit die von der Klägerin zu beachtende Widerspruchsfrist zu laufen beginne. Weder zu Beginn noch an anderer Stelle des Policenbegleitschreibens oder des Versicherungsscheins werde mitgeteilt, welche Unterlagen der Klägerin genau mit „diesem Brief“ übersandt worden seien. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des am 30.07.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Freiburg, Az.: 14 O 510/23, wird die Beklagte verurteilt, 1. an die Klägerin 33.982,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.982,85 € seit dem 02.09.2023 zu zahlen, 2. an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.242,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben sei formell und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Darüber hinaus sei das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt, weil die Klägerin während der Vertragslaufzeit mit dem Vertrag verbundene Steuervorteile in Anspruch genommen, dreimal der automatischen Erhöhung der Versicherung widersprochen und im Jahr 2002 das Bezugsrecht für den Todesfall geändert habe. Zudem sei die Klage auch der Höhe nach unbegründet. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht zu, weshalb ihr auch kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 22.08.2023 wandelte den Versicherungsvertrag nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Die Klägerin wurde durch die in dem Policenbegleitschreiben vom 15.07.1999 enthaltene Belehrung ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerspruch nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der in der zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsbeginns (01.06.1999) geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) belehrt (nachfolgend Ziff. 1). Darüber hinaus wäre der von der Klägerin angeführte Belehrungsmangel auch als so geringfügig anzusehen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2023 jedenfalls gegen Treu und Glauben verstieße (nachfolgend Ziff. 2). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Erklärung des Widerspruchs am 22.08.2023 war die Klägerin daher wegen Ablauf der 14-Tagesfrist nicht mehr zum Widerspruch berechtigt. Auf die Frage, ob das Vertragslösungsrecht überdies wegen der von der Beklagten angeführten Umstände (u.a. Inanspruchnahme von Steuervorteilen; dreimaliger Widerspruch gegen die Erhöhung der Versicherung; Änderung des Bezugsrechts) verwirkt sein könnte, kommt es daher nicht an. 1. Die Klägerin wurde durch die im Policenbegleitschreiben enthaltene Belehrung ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerspruch nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. belehrt. Der Versicherungsvertrag wurde unstreitig im Wege des Policenmodells nach § 5a VVG a. F. abgeschlossen. Nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. des Weiteren, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen für den Fristlauf sind hier erfüllt. a. Die Klägerin erhielt die für den Fristbeginn notwendigen vollständigen Unterlagen sowie die hier maßgebliche Widerspruchsbelehrung zusammen mit dem Policenbegleitschreiben kurze Zeit nach dem 15.07.1999. b. Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben erfolgte in drucktechnisch deutlicher Form im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. Eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form setzt voraus, dass die Belehrung sich aus dem übrigen Text deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Sie darf in den Vertragsunterlagen nicht nahezu untergehen und ist so gesondert zu präsentieren bzw. drucktechnisch so stark hervorzuheben, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 12 U 221/20 –, juris Rn. 23). Die streitgegenständliche Belehrung genügt diesen Anforderungen. Eine Belehrung kann nicht nur durch eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, sondern auch durch ein Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise ausreichend hervorgehoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, juris Rn. 18). Dies ist vorliegend der Fall. Sie befindet sich auf der nur etwa zur Hälfte beschriebenen zweiten Seite eines übersichtlichen, nur aus zwei Seiten bestehenden Schreibens, wobei der Absatz, der die Belehrung enthält, auf dieser Seite als einzige Textpassage eingerückt ist und deshalb besonders auffällig ist. Angesichts dieser Gestaltung ist ausgeschlossen, dass die Widerspruchsbelehrung in einem lediglich zweiseitigen Schreiben „im Fließtext untergeht“ (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 U 78/13 –, juris Rn. 47). Vielmehr fällt die Belehrung sofort ins Auge und wird auch dann wahrgenommen, wenn nicht direkt danach gesucht wird, zumal sie in einem für den Versicherungsnehmer zentralen Dokument, das vom Versicherungsnehmer durch den Charakter als Anschreiben in der Regel zuerst gelesen und diesem Grund auch typischerweise bewusst wahrgenommen wird, abgedruckt ist. c. Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit geltenden Fassung voraus. Die Widerspruchsbelehrung ist deshalb fehlerhaft, wenn sie diese fristauslösenden Unterlagen nicht unmissverständlich und zutreffend benennt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 – IV ZR 401/22 –, juris Rn. 18 m.w.N.) Nicht ausreichend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher etwa der alleinige Verweis auf den Versicherungsschein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – IV ZR 426/13 –, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 94/14 –, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 – IV ZR 175/15 –, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. März 2016 – IV ZR 224/14 –, juris Rn. 12) oder die alleinige Bezugnahme auf den Zugang des Policenbegleitschreibens (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 – IV ZR 502/14 –, juris Rn. 10). Auch der bloße Verweis auf den „Zugang dieses Briefes“ ist unzureichend, sofern der Fristbeginn nicht in unmissverständlicher Weise mit dem Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen verknüpft wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – IV ZR 142/15 –, juris Rn. 12). Im Einzelfall kann es aber ausreichend sein, wenn die Widerspruchsbelehrung etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 297/22 –, juris, Rn. 11), etwa wenn – bei gleichzeitiger Übersendung von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen – in der im Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerspruchsbelehrung auf die „Überlassung der Unterlagen" als den Umstand verwiesen wird, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – IV ZR 16/14 –, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – IV ZR 558/15 –, juris Rn. 8). Anhand dieser vorgenannten Maßstäbe ist vorliegend von einer inhaltlich ausreichenden Belehrung auszugehen. Die streitgegenständliche Belehrung knüpft den Fristbeginn gerade nicht alleine an den Erhalt des Versicherungsscheins oder des Policenbegleitschreibens, sondern vielmehr an den „Zugang dieses Briefes“, der im Streitfall aus einer Gesamtkombination des Policenbegleitschreibens sowie der als einzige Anlage beigefügten „Versicherungs-Urkunde“ bestand, die überdies sowohl im Text der Widerspruchsbelehrung als auch unmittelbar unterhalb der das Policenbegleitschreiben abschließenden Unterschrift erwähnt wurde. Da diese „Versicherungs-Urkunde“ – als in Bezug genommener Bestandteil des zugegangenen Briefs – den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mithin sämtliche für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen enthielt, ist durch die im Streitfall für den Fristbeginn verwendete Formulierung für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ausreichend deutlich ersichtlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. d. Soweit die Klägerin in erster Instanz noch gerügt hat, sie sei in dem auf den 10.05.1999 datierten Versicherungsantrag und in § 3 AVB nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden, verhilft ihr auch dieser Einwand nicht zum Erfolg. Die beiden vorgenannten Belehrungen im Antragsformular und den AVB sind drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben und schon aus diesem Grund nicht geeignet gewesen, die formell und inhaltlich korrekte Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben vom 15.07.1999 durch Widersprüchlichkeit zu entkräften und die Klägerin von der Ausübung ihrer Rechte abzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – IV ZR 63/13, – juris Rn. 12). 2. Darüber hinaus wäre der von der Klägerin angenommene Belehrungsmangel zur Frage des Fristbeginns auch als so geringfügig anzusehen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2023 jedenfalls gegen Treu und Glauben verstieße. Es entspricht zwischenzeitlich gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es nach dem aus § 242 BGB abgeleiteten Übermaßverbot unverhältnismäßig ist, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Lösungsrecht vom Vertrag im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21 –, BGHZ 236, 163-180, juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 – IV ZR 19/23 –, juris Rn. 12 ff. jeweils im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 –, juris Rn. 79). Dies ist vorliegend der Fall. Indem die Widerspruchsbelehrung auf den „Zugang dieses Briefes“ als den Umstand verweist, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst, wurde der Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie im Falle einer zutreffenden Belehrung auszuüben. So wurde die Klägerin nicht nur richtig darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie ihr Lösungsrecht schriftlich und lediglich innerhalb einer vierzehntägigen Frist ausüben kann, sondern ferner darüber unterrichtet, dass dem Zugang des von ihr erhaltenen Briefs entscheidende Bedeutung für die Fristberechnung zukommt. Soweit es hinsichtlich des für die Berechnung maßgeblichen Fristbeginns – entgegen der vom Senat unter II. Ziff. 1 b. dargelegten Auffassung – an einer hinreichenden sprachlichen Verknüpfung zwischen dem „Zugangs dieses Briefes“ und der zeitgleichen Überlassung der „Versicherungs-Urkunde“ fehlen sollte, würde es sich insoweit jedenfalls um einen geringfügigen Fehler handeln, der es der Klägerin auch weiterhin ermöglicht hätte, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn aufgrund der gebündelten Versendung aller für den Fristbeginn erforderlichen Dokumente, die der Klägerin mit dem Brief zugegangen waren, konnte es zu keinem Auseinanderfallen zwischen dem Erhalt der maßgeblichen Schriftstücke und dem „Zugang dieses Briefes“ kommen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin durch zuvor erhaltene oder nachträglich übersandte Schriftstücke in Verwirrung geraten konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 7 U 188/21 –, juris Rn. 35; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 4 U 2055/23 –, Rn. juris 19 ff.). 3. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es sowohl dem vollständig ordnungsgemäß als auch dem – im Wesentlichen – ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich nicht auf die mangelnde bzw. nicht auf die geringfügige Fehlerhaftigkeit der Belehrung berufen kann, nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 – IV ZR 275/19 –, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21 –, BGHZ 236, 163-180, juris Rn. 27). 4. Der Klageantrag Ziffer 2 ist ebenfalls unbegründet. Da der von der Klägerin geltend gemachte Hauptsacheanspruch nicht besteht, kann sie auch nicht die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit vier Gerichtsgebühren die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung (§ 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 ZPO ergeht, ermäßigen sich die Kosten für die Berufungsinstanz auf zwei Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1222). Im Falle einer Rücknahme der Berufung ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren anhand des Berufungsantrags gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf die Wertstufe bis zu 35.000,00 € festzusetzen.