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Urteil

7 U 24/21

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0508.7U24.21.00
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Leitsätze
Die langjährige, im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehene Verlängerung des Vertrags begründet schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand einer Lebensversicherung und steht einem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. entgegen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (2 O 221/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die langjährige, im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehene Verlängerung des Vertrags begründet schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand einer Lebensversicherung und steht einem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. entgegen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (2 O 221/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die 1973 geborene Klägerin begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dreier mit der Beklagten (unter der damaligen Fa. X AG) im Policenmodell geschlossener fondsgebundener Lebensversicherungsverträge auf den Erlebens- und Todesfall mit BUZ, nämlich: 1. … (früher …), 2. … (früher …), 3. … (früher …) (nachfolgend: Versicherungen Nr. 1-3), nach erklärtem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrt darauf gestützt die Zahlung von 67.446,74 €. Mit den Policenbegleitschreiben wurden neben der Police jeweils die AVB und die Verbraucherinformationen übersandt. Die Policenbegleitschreiben bzw. Policen enthalten in allen Versicherungen übereinstimmend folgende Widerspruchsbelehrung: Die Hauptversicherung der Versicherung Nr. 1 sollte am 01.11.2048 ablaufen und die Beitragspflicht am 01.11.2038 enden. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (im Weiteren: BUZ) sollte am 01.11.2038 ablaufen. Die Versicherungen Nr. 2 und 3 sollten jeweils am 01.08.2048 ablaufen und die jeweilige Beitragspflicht am 01.08.2038 enden. § 7 Abs. 1 AVB regelt übereinstimmend bei allen Verträgen ein jederzeitiges Kündigungsrecht zum Schluss der Versicherungsperiode. § 7 Abs. 5 AVB sieht das Recht vor, anstelle einer Kündigung zu verlangen, dass der Vertrag ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt werden soll. § 8 Abs. 1 AVB sieht vor, dass der Versicherungsnehmer einen Monat vor dem für den Ablauf der Versicherung vorgesehenen Termin schriftlich verlangen kann, dass die Versicherung einmalig und ohne Gesundheitsprüfung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert wird, sofern die versicherte Person den Ablauftermin erlebt. § 8 Abs. 2 AVB sieht vor, dass bei Verlängerung aus dem Deckungskapital der bisherigen Versicherung eine neue Versicherung gebildet wird, für die der Versicherungsnehmer keine Beiträge mehr zahlt. Ferner sahen die AVB ein Recht der Klägerin vor, der vereinbarten Beitragsdynamik zu widersprechen. § 5 Abs. 3 der „Besonderen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfungen“ bestimmt, dass das Recht auf weitere Erhöhungen erlischt, wenn der Versicherungsnehmer mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Versicherungsverträge, die diesen zugrundeliegenden Bedingungen sowie die Policenbegleitschreiben Bezug genommen. Die Klägerin widersprach der vereinbarten Beitragsdynamik zunächst jeweils in den Jahren 2000, 2003 und 2004. Mit Schreiben vom 10.10.2004 bat die Klägerin die Beklagte, zu ihren Versicherungen „die Vertragslaufzeit auf Endalter 100“ zu verlängern (Anlage BB2, Bl. 561R d.A.). Die Klägerin widersprach der vereinbarten Beitragsdynamik auch jeweils in den Jahren 2006, 2007, 2009, 2010, 2012, 2013 und 2015. Mit Schreiben vom 11.12.2017 (Anlage B8, Bl. 219 d.A.) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie ihre drei Lebensversicherungen rückwirkend zum 01.12.2017 beitragsfrei stellen wolle und das SEPA-Mandat widerrufe. Mit drei gleichlautenden Schreiben vom 28.12.2017 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Beitragsfreistellung jeweils zum 01.12.2017 und rechnete die mit dem Antrag auf Beitragsfreistellung beendete BUZ ab (Anlagen B1-B3, Bl. 197-199 d.A.). Am 28.12.2017 erteilte die Beklagte neue Policen über die nunmehr beitragsfreie Versicherung mit dem Ablaufdatum 01.11.2073 bzw. 01.08.2073 (Anlagen B5-B7, Bl. 210, 213, 216 d.A.). Am Ende der dreiseitigen Policen finden sich jeweils als einzige in Fettdruck und Kursivschrift unter der auch in der Schriftgröße hervorgehobenen und unterstrichenen Überschrift „Wichtige Hinweise“ Belehrungen über das Widerrufsrecht. Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist lauten diese übereinstimmend: „Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der neuen Policen Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2019 ließ die Klägerin den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bezogen auf die Versicherungen Nr. 1-3 erklären und machte die streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche geltend (Anlage K3 Bl. 110 d.A.). Mit drei gleichlautenden Schreiben vom 19.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch jeweils zurück und berief sich wegen der vorgenommenen Verlängerung auf Verwirkung (Anlage K4, Bl. 112 d.A, Bl. 114 d.A., Bl. 116 d.A.). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage u.a. vorgetragen, die fettgedruckten Belehrungen im Policenbegleitschreiben zu Versicherung Nr. 1 bzw. den Versicherungsscheinen zu Versicherungen Nr. 2 und 3 seien inhaltlich fehlerhaft, da in ihnen kein Hinweis auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs enthalten sei. Ferner seien die fristauslösenden Unterlagen nicht hinreichend bestimmt angegeben. Eine pauschale Bezeichnung der Schriftstücke sei unzulässig. Von einer wirksamen „Nachbelehrung“ im Jahr 2017 könne nicht ausgegangen werden, da die Belehrung unzutreffender Weise den Beginn des Fristlaufs nicht auch an die Übersendung der Verbraucherinformationen knüpfe. Ferner beziehe sich die Belehrung nur auf die Vertragsänderung. Von Verwirkung könne nicht ausgegangen werden, die Einwirkungen auf den Vertrag stellten sich als „normale Vertragsdurchführung“ dar. Die Beklagte hat vorgetragen, die Belehrungen seien wirksam. Ferner seien etwaige Mängel durch die Nachbelehrung im Jahr 2017 geheilt. Diese beziehe sich ausweislich des Wortlauts auch auf die ursprüngliche Vertragserklärung und nicht nur auf die Beitragsfreistellung, da deren Widerruf nicht wie angegeben zum Ende des Versicherungsschutzes führe, sondern lediglich zum Aufleben der vollen Beitragspflicht. Wegen der von der Klägerin ausgehenden Anpassungen der Verträge (Laufzeitverlängerung, Widerspruch gegen Beitragsdynamik, Beitragsfreistellungen) verhalte die Klägerin sich zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sie dem Vertrag widerspreche. Hinsichtlich der Dynamikwidersprüche sei auffallend, dass die Klägerin darauf bedacht gewesen sei, ihre Dynamikoption nicht zu verlieren, da sie ihre Widersprüche immer nur auf zwei Folgejahre erstreckt habe. Durch das der Klägerseite am 26.01.2021 zugestellte Urteil vom 28.01.2021, auf das zur näheren Sachdarstellung und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe ihr Widerspruchsrecht trotz fehlerhafter Belehrung verwirkt, da sie die Verträge im Jahr 2004 auf eigenen Wunsch jeweils um 25 Jahre auf das Endalter von 100 Jahren verlängert habe und im Jahr 2017 noch eine Beitragsfreistellung beantragt habe. Hierdurch habe sie in besonderem Maße dokumentiert, am Vertrag festhalten zu wollen. Hiergegen richtet sich die am 25.01.2021 eingelegte und mit am 26.04.2021 binnen verlängerter Frist eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung. Die Klägerin trägt vor, gravierende Umstände, die zu einer Verwirkung führen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht habe übersehen, dass eine solch lange Vertragslaufzeit gegen das Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoße. Durch eine solch lange Vertragslaufzeit habe die Beklagte versucht, ihre Interessen auf Kosten der Klägerin durchzusetzen, ohne die Interessen der Klägerin hinreichend zu berücksichtigen. Dies habe zur Folge, dass die Vertragsänderung nichtig sei, so dass die Beklagte insoweit kein schutzwürdiges Interesse haben könne. Der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof hätten hierfür strenge Anforderungen aufgestellt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25.01.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Az.: 2 O 221/20 wird die Beklagte verurteilt, 1. an die Klägerin 67.446,74 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 209.08.2019 zu zahlen; 2. an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 09.03.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich zwar um Belehrungsfehler, diese seien aber unwesentlich i.S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Rust-Hackner“. Der Bundesgerichtshof hat das Senatsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung sowie zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an den Senat zurückverwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nicht rückabzuwickeln sind. Die Klägerin hat damit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Prämien oder Zahlung von Nutzungszinsen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB, denn sie hat die Prämienzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Sie konnte den 1998 und 1999 geschlossenen Versicherungsverträgen im Jahr 2019 nicht mehr nach § 5a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (VVG a.F.) widersprechen. Zwar kommt eine Heilung der fehlerhaften Belehrung durch die „Nachbelehrung“ im Jahr 2017 nicht in Betracht, da diese ihrerseits fehlerhaft hinsichtlich des Fristbeginns nur auf den Erhalt der Police und der AVB abstellt (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2024 - IV ZR 297/22, juris Rn. 11). Der Mangel ist hier auch nicht ausnahmsweise geringfügig, weil dem Versicherungsnehmer nicht in anderer Weise (etwa im Policenbegleitschreiben) eine richtige Fristberechnung ermöglicht wurde (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.01.2024 - IV ZR 19/23, juris Rn. 14). Nach § 8 VVG i.d.F. v. 20.09.2013, mithin zum Zeitpunkt der „Nachbelehrungen“ 2017 war der Fristbeginn zudem an den Zugang der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 VVG a.F. geknüpft, was auch Gegenstand der entsprechenden Musterwiderrufsbelehrung war. Allerdings ist das Landgericht zu Recht von einer missbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts ausgegangen. In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 27.09.2023 - IV ZR 464/21, juris Rn. 11; stRspr m.w.N.). Solche Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn aus ihnen zu folgern wäre, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2023 - IV ZR 40/21, juris Rn. 22). Eine Rechtausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 30.11.2022 - 7 U 86/20, juris Rn. 44). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22, juris Rn. 13). Derartige Umstände sind hier gegeben. Die Verträge wurden über einen langen Zeitraum von ca. 20 Jahren durchgeführt, sodass unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verwirkung ein erhebliches Zeitmoment zu bejahen ist. Die vorgenommenen langjährigen Laufzeitverlängerungen stellen auch ein hinreichendes vertrauensbegründendes Verhalten in den Fortbestand der Verträge im Sinne eines Umstandsmoments dar. Diese ausweislich des die Verlängerung begehrenden Antragsschreibens von der Klägerin ausgehende grundlegende Umgestaltung wesentlicher (vgl. § 11 Abs. 1 VVG) Vertragspflichten der Parteien stellt sich jedenfalls nicht als „normales Vertragsleben dar“, da der zwischen den Parteien zuvor geschlossene Vertrag hierfür keine Grundlage bietet. Zwar sieht der Vertrag in § 8 Abs. 1 AVB ein Verlängerungsrecht vor, dieses ist aber hinsichtlich der Ausübung auf den Zeitraum von einem Monat vor Ablauf und hinsichtlich der Dauer auf fünf Jahre beschränkt. Die von der Klägerin beantragte Verlängerung überschreitet diesen vertraglichen Rahmen deutlich. Die nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages führt auch steuerrechtlich trotz gleichbleibender Beitragsleistung zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern (vgl. BFH, Urt. v. 06.07.2005, VIII R 71/04, juris). Zivilrechtlich hängt die Frage, ob mit einer vertraglich nicht vorgesehenen Laufzeitverlängerung ein Neuabschluss verbunden ist, der den alten Vertrag ersetzt, von der Auslegung der hierzu abgegebenen Willenserklärungen ab (vgl. ausführlich OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.05.2007, 5 U 704/06, juris Rn. 45). Mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte ist dies vorliegend nicht zu entscheiden, jedenfalls liegt aber ein mit der im Ursprungsvertrag nicht angelegten Abänderung wesentlicher Vertragspflichten verbundener Änderungsvertrag vor, der einer Bestätigung des Vertrags durch die Klägerin gleichkommt. Die Klägerin hat dadurch den Eindruck erweckt, dass sie an dem Vertrag unbedingt festhalten wolle, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Klägerin im Zuge der Vertragsänderung nicht erneut über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2021 - IV ZR 133/20 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Zudem ist der Einwand der Klägerin, die Verlängerung sei ihrerseits sittenwidrig, nicht zutreffend. Die Verlängerung ließ sowohl das vertragliche Kündigungsrecht als auch das Recht auf Beitragsfreistellung unberührt. Eine einseitige Interessenwahrung zugunsten der Beklagten ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Beklagte hat vielmehr das sich mit zunehmendem Lebensalter kontinuierlich steigernde Sterberisiko der Klägerin im Rahmen des Todesfallschutzes für eine erheblich längere Zeit als ursprünglich vereinbart übernommen. Hierin liegt eine maßgebliche Änderung des vom Versicherer übernommenen Risikos. Dass sich die Klägerin einer erneuten Gesundheitsprüfung hätte unterziehen müssen, ist nicht erkennbar, obwohl bei Änderungsverträgen ein erkennbares und anerkennenswertes Interesse an der Prüfung der aktuellen Gefahrenlage besteht (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1992 - IV ZR 232/91, VersR 1993, 213 (214); OLG Saarbrücken, aaO., Rn. 60, 64). Dass für die Verlängerung weitere Abschlussvergütungen seitens der Klägerin zu zahlen gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Die mit der Verlängerung verbundene Umwandlung in eine faktische reine Risikoversicherung kommt den Bezugsberechtigten der Klägerin zugute. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin durch die Vertragserweiterung Steuerfreiheit auch für die nach dem eigentlichen Ablaufdatum durch Beiträge erworbenen Rückkaufswerte sichern konnte, da die Vertragsverlängerung im Oktober 2004 rechtzeitig vor dem Wegfall der vollständigen Steuerfreiheit der hieraus resultierenden Kapitalerträge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) zum 01.01.2005 erfolgte. Der Erklärungswert eines entsprechenden Verlängerungsantrags musste zum damaligen Zeitpunkt dahingehend verstanden werden, dass mit der Verlängerung ein langfristiger steuerfreier Vermögensaufbau angestrebt und mit der Verlängerung die Kosten eines Neuabschlusses vermieden werden sollten. Personen, die mit der Versicherungsvermittlung bzw. Vertragsbetreuung betraut waren, haben zum Ende 2004 häufig noch zu Abschlüssen zu „Altvertragskonditionen“ geraten. Ob dies auch vorliegend der Fall war oder ob die Klägerin selbst auf die Idee einer Verlängerung kam, ist nicht dargetan, aber auch unerheblich, weil die Entscheidung, einen entsprechenden Antrag zu stellen, von der Klägerin ausging (vgl. ebenso OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss v. 30.05.2023 - 12 U 38/23, beigefügt als Anlage BB3; OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss v. 04.02.2021 - 12 U 219/20, beigefügt als Anlage BB 1; im Ergebnis auch OLG Köln, Hinweisbeschluss v. 21.06.2023 - 20 U 273/22, beigefügt als Anlage BB4). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 11.04.2024 in Auszügen vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11.02.2022 (Az. 2 U 107/21). Auch in diesem Auszug, aus dem die genauen Modalitäten der dortigen Verlängerung nicht hervorgehen, stellt das OLG Köln entscheidend darauf ab, ob es sich bei den Vertragsänderungen um die Ausübung vertraglich eingeräumter Rechte handele oder nicht. Da die Klägerin vorliegend nicht von der vertraglichen Verlängerungsmöglichkeit um fünf Jahre Gebrauch gemacht hat, sondern eine außervertraglich eingeräumte erhebliche Vertragsumgestaltung beantragt hat, liegt gerade keine übliche Vertragsänderung vor. Das durch das Verhalten der Klägerin begründete Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages ist trotz der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung auch schutzwürdig. Die Beklagte muss sich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation - insbesondere im Hinblick auf Rückstellungen für die Überschussbeteiligung - darauf verlassen können, dass langfristig angelegte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich nach vielen Jahren rückabgewickelt werden müssen. Der Beklagten kann nicht grundsätzlich allein wegen des Belehrungsfehlers jegliche Schutzwürdigkeit abgesprochen werden; dies ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht angemessen. Der Bundesgerichtshof hat zudem jüngst bestätigt, dass er die Frage, inwieweit der Einwand aus Treu und Glauben einem Rückabwicklungsanspruch entgegengehalten werden kann, nach wie vor als nicht gemeinschaftsrechtlich vorgeprägt bzw. in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt ansieht (vgl. Urteil vom 26.04.2023 - IV ZR 300/22, NJW 2023, 2274 Rn. 30 m.w.N.; Urteil vom 17.04.2024 - IV ZR 125/22, juris Rn. 24). Der Bundesgerichtshof hat auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 24.02.2022 (Az. C-143/20 und andere) berücksichtigt (BGH, Urteil vom 29.11.2023 - IV ZR 117/22 -, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 19.07.2023 - IV ZR 268/21 -, juris Rn. 13). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).