Urteil
5 U 115/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0830.5U115.23.00
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Leitsätze
Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 21. Juli 1994 geltenden Fassung durch den Versicherungsnehmer kann - entsprechend den zu anderen Vertragslösungsrechten anerkannten Grundsätzen - nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind und in ihrer Gesamtheit die Interessen des Versicherers vorrangig schützenswert erscheinen lassen.(Rn.26)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. November 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 79/23 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 21. Juli 1994 geltenden Fassung durch den Versicherungsnehmer kann - entsprechend den zu anderen Vertragslösungsrechten anerkannten Grundsätzen - nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind und in ihrer Gesamtheit die Interessen des Versicherers vorrangig schützenswert erscheinen lassen.(Rn.26) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. November 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 79/23 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach einem Widerruf bzw. Rücktritt des Klägers; im zweiten Rechtszug sind nur noch Ansprüche aus dem Widerruf eines im Jahre 1993 bei der Beklagten abgeschlossenen Vertrages Nr. … gegenständlich, gegen die Abweisung der weitergehenden, einen im Jahre 1996 als sog. Direktversicherung abgeschlossenen Vertrag Nr. … betreffenden Klage hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger hatte den im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Versicherungsvertrag mit Antragsformular vom 25. Februar 1993 als kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Rentenwahlrecht beantragt, als Versicherungsbeginn war ausweislich des Versicherungsscheins vom 18. Oktober 1993 der 1. Oktober 1993 und als Ablauf der Versicherung der 1. Oktober 2018 vereinbart worden, als bezugsberechtigt waren für den Erlebensfall der Kläger und im Todesfall zunächst eine Frau L. P. benannt worden, der monatliche Beitrag belief sich auf 184,70 DM (Bl. 107 GA-I). Das aus zwei Seiten bestehende Antragsformular (Bl. 105 f. GA-I) enthielt auf Seite 2 vor der Unterschriftenzeile einen Hinweis auf die „umseitig abgedruckte Schlusserklärung“, die auf der Rückseite der zweiten Seite des Formulars abgedruckt war und u.a. – in ihrem zweiten Absatz, und ohne besonders gekennzeichnet oder sonst hervorgehoben worden zu sein – folgende Angabe enthielt (Bl. 199 GA-I): „Ich kann meinen Antrag innerhalb vom 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen und zwar auch dann, wenn die C. ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der C. eingegangen ist.“ Im Februar 1993 beabsichtigte der Kläger – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten (Bl. 78, 80 GA-I) – die Versicherung zur Sicherung einer Schuld an die B. Bank AG in B. abzutreten. Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 bestätigte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass der „Haustarif“ weiterhin für ihn als Berechtigter gelte und er weiterhin bei der W. Kreditbank GmbH beschäftigt sei (Bl. 109 GA-I). Am 26. April 2000 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten, um ein Angebot zum Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie ein Angebot zur Beitragsfreistellung und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Höhe der Ablaufleistung zu erhalten, woraufhin ihm die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 2000 eine entsprechende Hochrechnung der Ablaufsumme für den Fall der Beitragsfreistellung zukommen ließ (Bl. 110 f., 112 GA-I). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2008 verfügte der Kläger über das Bezugsrecht im Todesfall und setzte als Bezugsberechtigte – anstelle der zunächst benannten Frau L. P. – nunmehr eine Frau C. B. ein (Bl. 113 GA-I). Nach dem vereinbarungsgemäßen Ablauf der Versicherung zum 1. Oktober 2018 zahlte die Beklagte dem Kläger die Ablaufleistung in Höhe von insgesamt 49.504,25 Euro aus (Bl. 114 GA-I). Mit Schreiben vom 12. und 28. Oktober 2021 erklärte der Kläger den Widerruf u.a. bezüglich des im Jahre 1993 abgeschlossenen Vertrages und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf, was diese mit Schreiben vom 17. November 2021 (Bl. 10 GA-I) zurückwies. Eine Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. Oktober 2022 (Bl. 28 f. GA), die zutreffenden Nutzungen sowohl aus dem Sparanteil als auch aus den Kostenanteilen zur beauskunften und den sich ergebenden Differenzbetrag gegenüber der Ablaufleistung an den Kläger auszuzahlen, blieb erfolglos. Der Kläger hat mit seiner am 15. März 2023 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Stufenklage, zunächst noch für beide Versicherungsverträge, auf Auskunft über die erzielten Nutzungen aus dem Sparanteil der Prämien und dazu, welche weiteren Nutzungen die Beklagte aus nicht verbrauchten Abschluss- und Risikokosten sowie aus den Verwaltungskosten, hilfsweise aus den nicht verbrauchten Verwaltungskosten mit den Prämien zu den vorgenannten Verträgen erwirtschaftet hat, angetragen, außerdem auf Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrages nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Kosten. Er hat sich für berechtigt gehalten, insbesondere den Widerspruch von dem im Jahre 1993 abgeschlossenen Vertrag auch noch im Jahre 2021 zu erklären, weil die in dem Antragsformular enthaltene Belehrung unwirksam gewesen, nämlich nicht hinreichend hervorgehoben und auch vom umliegenden Text nicht abgehoben gewesen sei. Zur Berechnung des ihm zustehenden Anspruchs auf Erstattung der gezahlten Beiträge und der von der Beklagten gezogenen Nutzungen benötige er die geforderten Angaben zu den Risikokosten, den Nutzungen aus dem Sparanteil und zur Höhe der Verwaltungskosten, zu deren Erteilung die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet sei und die bislang nicht zutreffend mitgeteilt worden seien. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Belehrung des Klägers über das ihm eingeräumte Widerrufsrecht in dem Antrag vom 25. Februar 1993 für ordnungsgemäß und den Widerruf für verfristet gehalten. Auch sei das Widerrufsrecht verwirkt und dessen Geltendmachung hier angesichts zahlreicher besonderer Umstände, die die Beklagte auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen ließen – im Einzelnen: die beabsichtigte Abtretung im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, die Bestätigung der Berechtigung zum „Haustarif“, die Anfrage zu einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und zur Beitragsfreistellung sowie die Änderung des Bezugsrechts – nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Letztlich habe die Beklagte die begehrte Auskunft auch bereits erteilt: Risikokosten seien in Höhe von 2.621,84 Euro in Abzug zu bringen, die Abschlusskosten seien bei der Berechnung des Sparanteils in Höhe von 124,80 Euro zu berücksichtigen, Verwaltungskosten in Höhe von 2.944,25 Euro. Nutzungen habe sie auch nur aus dem Sparanteil, allenfalls in Höhe von 42.026,52 Euro, gezogen. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 19 ff. GA-II), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit hier von Interesse – ausgeführt: Die Stufenklage sei ausnahmsweise insgesamt abzuweisen, weil mangels wirksamen Widerrufs insbesondere des im Jahre 1993 abgeschlossenen Versicherungsvertrages bereits feststehe, dass Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung geleisteter Prämien und Nutzungen nicht bestünden. Zwar habe die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen, so dass der im Jahre 2021 erstmals erklärte Widerruf nicht verfristet gewesen sei. Der Kläger könne hieraus jedoch keine Rückzahlungsansprüche mehr herleiten, da das Widerrufsrecht jedenfalls zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs verwirkt gewesen sei. Der Kläger, der den Vertrag über seine gesamte Laufzeit mit entsprechender Prämienzahlung unbeanstandet durchgeführt habe, habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss beabsichtigt, die Versicherung zur Absicherung einer Schuld an eine Bank abzutreten, darüber hinaus der Beklagten im Jahre 1998 bestätigt, dass der Haustarif weiterhin für ihn als Berechtigter gelte, im Jahre 2000 um ein Angebot zum Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und einer Beitragsfreistellung gebeten sowie schließlich im Jahre 2008 eine Änderung des Bezugsrechts im Todesfall vorgenommen; darin lägen in der Gesamtschau besonders gravierende Umstände, die ihm die Geltendmachung eines Rückabwicklungsanspruchs für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nach Treu und Glauben verwehrten. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger, beschränkt auf diesen Versicherungsvertrag, sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er meint, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum sog. geringfügigen Belehrungsmangel angewandt, die sich jedoch nur auf die europarechtlichen Vorgaben der Lebensversicherungsrichtlinie zu § 5a VVG (in der vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) bezögen und die auf ein – wie hier – auf nationalem Recht beruhendes Widerrufsrecht nicht übertragen werden könnten. Wie nach geltendem Recht habe der Gesetzgeber auch für die – entsprechende – Rechtslage vor 1994 bewusst ein „ewiges Widerrufsrecht“ für den Fall einer unzutreffenden Belehrung geschaffen, bei dem eine Verwirkung nur in Betracht komme, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in Kenntnis der Widerruflichkeit über mehrere Jahre abwickele und führe. Zudem betreffe die vorgenannte Rechtsprechung nur inhaltliche und nicht auch formelle Fehler der Belehrung. Schließlich habe der Kläger auch nicht auf den Vertrag eingewirkt, nachdem die von ihm angefragte Sicherungsabtretung nicht erfolgt und eine Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Kläger nicht eingeschlossen worden sei, und die einzige Einwirkung auf den Vertrag in einer Änderung des Bezugsrechts für den Todesfall bestanden habe, die keinen Vertrauensschutz bei der Beklagten habe schaffen können. Der Kläger beantragt (Bl. 34 f. GA-II), das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, zu dem Versicherungsvertrag … an den Kläger Auskunft zu erteilen über: a. die erzielten Nutzungen aus dem Sparanteil der Prämien, b. dem Kläger ferner darüber Auskunft zu erteilen, welche weiteren Nutzungen die Beklagte aus nicht verbrauchten Abschluss- und Risikokosten sowie aus den Verwaltungskosten, hilfsweise aus den nicht verbrauchten Verwaltungskosten mit den Prämien zu dem vorgenannten Vertrag erwirtschaftet hat. 2. Die vorgenannten Auskünfte an Eides statt durch den Vorstandsvorsitzenden B. K. zu versichern. 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen nach Auskunftserteilung zu Ziff. 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18. November 2021 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Auslagen und Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte P. & Partner i. H .v 1.212,61 Euro freizustellen. Der Beklagte beantragt (Bl. 27 GA-II), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27. Oktober 2023 (Bl. 211 ff. GA-I) sowie des Senats vom 24. Juli 2024 (BI. 153 f. GA-II) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige, auf vermeintliche Ansprüche aus dem Widerruf des im Jahre 1993 abgeschlossenen Versicherungsvertrages beschränkte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrags gerichtete Stufenklage zu Recht insgesamt abgewiesen. Der vom Kläger im Oktober 2021 erklärte Widerruf (§ 8 Abs. 4 VVG in der Fassung vom 1. Januar 1991; im Folgenden: VVG a.F.) erweist sich – ungeachtet der Frage seiner Verfristung – nach Treu und Glauben als unwirksam (§ 242 BGB). Daher stehen dem Kläger aus der begehrten Rückabwicklung dieses Vertrages keine Rückzahlungs- und dies vorbereitende Ansprüche auf Auskunft und auf Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt zu. 1. In prozessualer Hinsicht ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vom Kläger erhobene Stufenklage (§ 254 ZPO) insgesamt abgewiesen und nicht zunächst durch Teilurteil nur über den Auskunftsantrag des Klägers entschieden hat. § 254 ZPO betrifft einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO); danach kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514; Senat, Urteil vom 29. November 2023 – 5 U 6/23, VersR 2024, 628). Grundsätzlich muss in diesen Fällen zwar zunächst nur über den Auskunftsantrag verhandelt und durch Teilurteil hierüber entschieden werden; erst nach dessen Rechtskraft sind eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; Greger, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 254 Rn. 11). Steht aber – wie hier gemäß den nachstehenden Ausführungen – fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 – 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Hamm, VersR 2022, 226; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 254 Rn. 9). 2. In der Sache stehen dem Kläger wegen des erstmals im Oktober 2021 erklärten Widerrufs seiner auf den Vertragsabschluss im Jahre 1993 gerichteten Willenserklärung keine Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und Herausgabe von Nutzungen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – IV ZR 166/12, juris Rn. 10) gegen die Beklagte zu. Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände des Klägers die Einschätzung der Erstrichterin, dass der Widerruf hier angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles rechtsmissbräuchlich gewesen ist, ihm deshalb nach Treu und Glauben die Rechtswirksamkeit versagt bleiben muss und vom Kläger gezahlte Beiträge und daraus von der Beklagten gezogene Nutzungen angesichts des mithin wirksamen Versicherungsvertrages jeweils mit Rechtsgrund geleistet wurden. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrages, der – wie hier – in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 21. Juli 1994 mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen wurde, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen konnte, wobei maßgeblich für die Wahrung der Frist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei dem Versicherer ist (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 VVG a.F.), und dass diese Rechtslage auch nach dem Außerkrafttreten dieser Vorschrift für den während ihrer Geltung erfolgten Vertragsschluss weiter maßgeblich bleibt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 = juris Rn. 11). Gleichfalls nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme, nach der das Widerrufsrecht des Klägers auch noch im Jahre 2021 bestand, weil dieser zuvor nicht, wie von § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. gefordert, in ausreichender Weise über sein Widerrufsrecht schriftlich belehrt worden war. Denn ein entsprechender Hinweis befand sich für diesen Vertragsabschluss – nur – inmitten der Schlusserklärung auf der Rückseite von Seite 2 des Antragsformulars, ohne dass die darin im zweiten Absatz enthaltene Belehrung in irgendeiner Weise optisch hervorgehoben oder sonst herausgestellt war. Der Senat teilt die Einschätzung der Erstrichterin, dass dies den Anforderungen des Gesetzes nicht genügte. Zwar enthielt § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. seinem Wortlaut nach keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats muss aber eine gesetzlich angeordnete Belehrung, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Weiter erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Beschlüsse vom 16. November 1995 – I ZR 25/94, VersR 1996, 221 unter I 2, und I ZR 175/93, VersR 1996, 313 unter II 1; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 5 U 86/20). Dem wird die hiesige Belehrung nicht gerecht. b) Der vom Kläger im Jahre 2021 erstmals erklärte Widerruf seiner auf den Abschluss des im Jahre 1993 geschlossenen Versicherungsvertrages gerichteten Vertragserklärung ist hier aber nach Treu und Glauben unwirksam gewesen. Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass im vorliegenden Einzelfall besonders gravierende Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des Widerrufsrechts – ungeachtet der Frage seiner Verwirkung – hier trotz fehlerhafter Belehrung ausnahmsweise als treuwidrig und von daher unzulässig erscheinen lassen. aa) Zwar gilt im Grundsatz, dass sich der Versicherer bei einer fehlerhaften Belehrung über das Lösungsrecht in der Regel nicht auf Treu und Glauben gegenüber dem Widerruf des Versicherungsnehmers berufen kann. Denn durch die fehlerhafte Belehrung hat der Versicherer selbst die Ursache dafür gesetzt, dass die Frist nicht zu laufen beginnen konnte; dies steht in der Regel einem vorrangigen schutzwürdigen Vertrauen des Versicherers auf einen Bestand des Vertrages, auch nach langjähriger Vertragsdurchführung, entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, zu § 5a VVG a.F.). Mangels ordnungsgemäßer Belehrung kann der Versicherer in diesen Fällen regelmäßig nicht davon ausgehen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass er sich von dem Vertrag auch hätte lösen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 – IV ZR 499/14, juris = VuR 2017, 359 Ls.). Nach der mittlerweile gefestigten, zu unterschiedlichen Vertragslösungsrechten ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, kann aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 24 zu § 8 VVG n.F.; vgl. zu § 5a VVG a.F. BGH, Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 5 U 55/20, VersR 2021, 559; zu § 8 Abs. 5 VVG in der vom 21. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris m.w.N.). Diese Rechtsprechung gilt – entgegen der Ansicht des Klägers – auch für das hier allein in Betracht zu nehmende Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers aus § 8 Abs. 4 VVG a.F. (so u.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. September 2017 – 3 U 86/17, juris Rn. 35; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2018 – 7 U 205/17, juris Rn. 52 unter Verneinung der Voraussetzungen im dortigen Einzelfall; s. auch Prölss, in: Prölss/Martin, VVG 25. Aufl., § 8 Anm. 10 zur Verwirkung; Koch, VersR 1991, 725, 729 für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Bindungswillen an den Versicherungsvertrag deutlich zum Ausdruck bringt). Dass § 8 Abs. 4 VVG a.F. die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung nicht regelt, „weil man an diesen Fall offensichtlich nicht gedacht hat“ (Koch, VersR 1991, 725, 729), ist – entgegen der Ansicht der Berufung – kein Ausdruck für die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten eines schrankenlosen „ewigen Widerrufsrechts“; vielmehr zeigen gerade die vom Kläger dort erörterten Parallelen zur geltenden Rechtslage (§ 8 VVG; dazu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 24), dass eine einzelfallbezogene Begrenzung nach Treu und Glauben – als Ausfluss eines generellen, das gesamte Privatrecht im Allgemeinen und das Versicherungsvertrages in besonderem Maße beherrschenden Grundsatzes – auch in diesen Fällen geboten ist und insbesondere auch den Fall erfasst, dass die Belehrung – formal oder inhaltlich – unzureichend war. bb) Im Streitfall liegen besonders gravierende Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit die Interessen der Beklagten vorrangig schützenswert erscheinen lassen und dem Kläger, auch ungeachtet der mit der Berufung erhobenen Einwände, die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unter Berufung auf sein Widerrufsrecht verwehren. (1) Wie das Landgericht in der Sache zu Recht annimmt, durfte die Beklagte hier im Hinblick auf die Gesamtumstände darauf vertrauen, dass der Kläger sein Widerrufsrecht im Jahre 2021 nicht mehr ausüben werde. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden; vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510; Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 297/22, VersR 2024, 488). Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, kann ein solcher Fall aber insbesondere dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten – wie hier – den ausdrücklichen und bei der Beklagten entsprechendes Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck gebracht habe, am Versicherungsvertrag festzuhalten (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 18; vom 13. Januar 2016 – IV ZR 117/15, juris Rn. 5; vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 19; Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 5 U 55/20, VersR 2021, 759). So beabsichtigte der Kläger hier zunächst unbestrittenermaßen, seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss an die B. Bank AG abzutreten, was der Beklagten, die diesen Umstand in den Rechtsstreit eingeführt hat, unzweifelhaft bekannt war und bei ihr erstmals ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages erwecken musste, das durch das spätere Verhalten des Klägers weiter vertieft und gefestigt wurde. Denn der Kläger bekräftigte in der Folge gegenüber der Beklagten wiederholt seinen Willen zur Vertragsfortführung, etwa, indem er ihr auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 6. Juli 1998 bestätigte, dass der ihm über seinen damaligen Arbeitgeber eröffnete „Haustarif“ weiterhin für ihn als Berechtigter gelte (Bl. 109 GA-I), und am 26. April 2000 telefonisch u.a. um ein Angebot zum Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in den bestehenden Vertrag bat, das auch aus seiner Sicht zwingend den Fortbestand des Hauptvertrages voraussetzte (vgl. Lücke, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., Vor §172 Rn. 1). Schließlich durfte die Beklage erneut den unbedingten Willen des Klägers zur Fortführung dieses Vertrages darin erblicken, dass dieser mit Schreiben vom 20. Dezember 2008 (erneut) über das bei Vertragsabschluss zunächst einer Frau L. P. zugewandte Bezugsrecht im Todesfall verfügte, indem er nunmehr als Bezugsberechtigte an deren Stelle eine Frau C. B. einsetzte (Bl. 113 GA-I). Auch dieses Verhalten des Klägers, rund 15 Jahre nach Vertragsschluss, machte nur Sinn, wenn es ihm dabei zugleich auf das unbedingte Fortbestehen des Vertrages – und zwar bis zum Eintritt des Versicherungsfalles – ankam, weil sich das Ziel einer Begünstigung des (neuen) Bezugsberechtigten im Todesfall nur unter dieser Voraussetzung erreichen ließ. In diesem Sinne musste und durfte die Beklagte das Verhalten des Klägers verstehen, was für diesen auch ohne weiteres erkennbar war. (2) Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, nicht – bzw. einzig durch die Änderung des Bezugsrechts – auf den Vertrag eingewirkt zu haben, weil die angefragte Sicherungsabtretung nicht erfolgt und eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht eingeschlossen worden seien. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages insbesondere etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden kann, überlässt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung der tatrichterlichen Beurteilung (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14, VersR 2017, 275; Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15, RuS 2016, 230; Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510). Wie es sich verhält, wenn eine – wie hier – beabsichtigte Abtretung in der Folge nicht vollzogen wurde, hat er offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 12). Allein darauf kommt es auch hier nicht an; denn der vorliegende Einzelfall ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht allein die beabsichtigte Abtretung bei der Beklagten, sondern vor allem auch das weitere Verhalten des Klägers in der Folgezeit bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages erwecken durfte (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510 Rn. 12; Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15, RuS 2016, 230 Rn. 16). Denn auch sämtliche nachfolgenden Willensbetätigungen des Klägers wie die Anfrage zum Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und die spätere Änderung des Bezugsrechts setzten jeweils zwingend das Bestehen eines wirksamen Versicherungsvertrages voraus; dieses aufeinanderfolgende vertrauensbegründende Verhalten nach Abschluss des Versicherungsvertrages durfte die Beklagte hier in der Zusammenschau aller ihr bekannten Umstände ausnahmsweise dahin verstehen, dass der Kläger am abgeschlossenen Vertrag unbedingt festhalten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – IV ZR 117/15, juris Rn. 5). Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein dadurch treuwidrig wird, dass der nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer – ggf. auch wiederholt – Vertragsänderungen vorgenommen hatte, sondern dass es dafür besonders gravierender Umstände bedarf, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung des Anspruchs verwehren können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – IV ZR 217/15, RuS 2017, 129). Jedoch ist insbesondere die Änderung des Bezugsrechts – entgegen der Ansicht der Berufung – keine schlichte Vertragsänderung, sondern – ebenso wie eine Abtretung – eine Verfügung über die vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1988 – IVa ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21; Urteil vom 12. Dezember 2001 – IV ZR 124/00, VersR 2002, 218), die im Einzelfall die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages rechtfertigen kann, insbesondere wenn sie sich – wie hier – zwanglos in eine Abfolge mehrerer, in regelmäßigen Abständen vorgenommener, jeweils für sich genommen den eindeutigen Willen zur Fortführung des Vertrages manifestierender Willensbetätigungen des Versicherungsnehmers einreiht (vgl. – in diesem Sinne – auch OLG Dresden, NJW-RR 2018, 1434 = juris Rn. 8; ferner KG, Urteil vom 31. Januar 2017 – 6 U 30/16, juris). Dass die Beklagte auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages auch tatsächlich vertraute und entsprechende Vermögensdispositionen traf, folgt schon daraus, dass sie den Versicherungsvertrag während der gesamten Laufzeit als wirksam behandelte, die vom Kläger gezahlten Prämien im Umfange des Sparanteiles gewinnbringend nutzte und Versicherungsschutz gewährte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 12). (b) Auch die eingangs der Berufungsbegründung geäußerten Bedenken gegen eine –vermeintliche – Anwendung der Rechtsprechung zum sog. „geringfügigen Belehrungsmangel“ durch das Landgericht verfangen im Streitfall nicht. Diese Rechtsprechung besagt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts – auch – dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, VersR 2023, 501; Senat, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 U 61/22, VersR 2023, 1278). Darum geht es hier jedoch nicht; vielmehr gilt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass gerade auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn – wie hier – besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 9). Diese Grundsätze hat das Landgericht hier den vorstehenden Ausführungen entsprechend jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwendung gebracht; dabei bewendet es mit der Folge, dass Ansprüche des Klägers aus der begehrten Rückabwicklung des im Jahre 1993 geschlossenen Versicherungsvertrages nicht bestehen und seine Stufenklage mangels Anspruchs in der Hauptsache in Gänze, mithin auch hinsichtlich der vom Hautpanspruch abhängigen Nebenforderungen, zu Recht abgewiesen worden ist. 3. Die Kosten der – beschränkt – eingelegten erfolglosen Berufung waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Ausgehend von den – wertmaßgeblichen – Vorstellungen des Klägers bei Einleitung der Instanz (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464), die dieser mit 10 Prozent der bereits ausgekehrten Ablaufleistung beziffert hatte, ist für den zweitinstanzlich noch gegenständlichen Versicherungsvertrag aus dem Jahre 1993 ein Streitwert von bis zu 5.000,- Euro anzusetzen.