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3 StR 12/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:021122B3STR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:021122B3STR12.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 12/22 vom 2. November 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen zu 1. u. 2.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. zu 3., 4., 5. u. 6.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu 7.: Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Novem- ber 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ö. , A. , Al. und S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Au- gust 2021 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind aa) der Angeklagte Ö. im Fall II. 9. der Urteilsgründe des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, bb) der Angeklagte Al. des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sowie cc) der Angeklagte S. der Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug; b) aufgehoben, jedoch unter Aufrechterhaltung der zugehöri- gen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur subjekti- ven Tatseite bei den Angeklagten Ö. und A. , die gleich- falls der Aufhebung unterliegen, aa) soweit diese Angeklagten im Fall II. 6. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; bb) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Ö. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe betreffend den An- geklagten A. ; - 3 - cc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen betreffend den Angeklagten A. . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten Ö. und A. , an eine an- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ö. , A. , Al. und S. sowie die Revisionen der Angeklagten G. , Ga. und H. werden verworfen. 3. Die Angeklagten G. , Al. , Ga. , H. und S. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Angeklagten Ö. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs so- wie Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; - den Angeklagten A. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie Besitzes einer verbotenen Waffe (Schlagring) zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren; - den Angeklagten G. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten; 1 2 3 4 - 4 - - den Angeklagten Al. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; - den Angeklagten Ga. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; - den Angeklagten H. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie - den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum banden- und gewerbs- mäßigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € als Gesamtschuldner gegen den Angeklagten A. und jeweils in Höhe von 315.000 € als Gesamtschuldner gegen die Angeklagten Ga. und H. angeordnet, weitere Einziehungsentscheidungen getroffen sowie festgestellt, das Verfahren sei rechtsstaatswidrig verzögert worden. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; die An- geklagten Ö. , A. , Al. und H. beanstanden darüber hinaus das Ver- fahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten Ö. , A. , Al. und S. ha- ben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revisionen der Angeklagten G. , Ga. und H. bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 6 7 8 9 10 - 5 - I. 1. Das Landgericht hat, soweit vorliegend von Relevanz, im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: a) Die Angeklagten beteiligten sich an einer Gruppierung, die - gesteuert aus der Türkei heraus - Betrugstaten nach dem modus operandi "Falscher Poli- zeibeamter" beging. In der Türkei befindliche Anrufer ("Keiler") nahmen telefo- nisch Kontakt mit älteren Personen in Deutschland auf, wobei den Opfern mittels "Caller-ID-Spoofing" als Telefonnummer des Anrufers die Notrufnummer der Po- lizei (110) angezeigt wurde. Die Anrufer gaben sich als Polizeibeamte aus und spiegelten den Opfern vor, Mitglieder einer "osteuropäischen Bande" seien im Begriff, bei ihnen einzubrechen oder in kollusivem Zusammenwirken mit Ange- stellten ihrer Bank Sparguthaben zu vereinnahmen. Die Angerufenen sollten ihre zu Hause befindlichen Bargeldbestände und Wertsachen zusammentragen be- ziehungsweise Bargeld von ihren Bankkonten abheben und die Vermögens- werte, um diese zu sichern, Polizeibeamten übergeben, die sie zu Hause auf- suchen würden. Sofern die Opfer, auf die zum Teil über lange Zeit hinweg am Telefon eingewirkt wurde, den Behauptungen Glauben schenkten und den Auf- forderungen nachkamen, fuhren sogenannte "Abholer", die von ebenfalls in Deutschland tätigen "Logistikern" angeworben worden waren und angeleitet wur- den, zu ihnen, gaben sich als Polizeibeamte aus und nahmen die für die Polizei bereitgestellten Vermögenswerte an sich. Anschließend übergaben die "Abholer" die erlangte Beute an "Logistiker", die ihrerseits die "Abholer" entlohnten und die Vermögenswerte - nach Abzug eines eigenen Beuteanteils - an die Hintermänner in der Türkei transferierten. Die Angeklagten Ö. , A. und G. schlossen sich der Gruppierung, zu deren führenden Köpfen ein in der Türkei ansässiger Bruder des Angeklagten 11 12 13 - 6 - Ö. gehörte, als "Logistiker" an; die Angeklagten Al. , Ga. , H. und S. waren "Abholer". Alle Angeklagten erklärten sich bereit, zukünftig in den vereinbarten Funktionen fortlaufend tätig zu werden, und wurden in die ar- beitsteilige Organisationsstruktur des Zusammenschlusses eingebunden. Sie agierten, um sich durch wiederholte Tatbegehungen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. b) In diesem Rahmen kam es zu den folgenden zwei Taten: aa) Am 7. September 2017 um 0:32 Uhr riefen Mitglieder der Bande eine damals 77 Jahre alte alleinstehend in K. lebende Frau an und veranlassten sie, Bargeld in Höhe von 250.000 €, Gold im Wert von 65.000 € sowie Uhren und Schmuck zur Abholung bereitzulegen. Daraufhin verständigte der Angeklagte G. den Angeklagten H. , den er zuvor als "Abholer" rekrutiert hatte. Dieser benachrichtigte den Angeklagten Ga. . Die Angeklagten H. und Ga. begaben sich zur Wohnanschrift des Opfers. Während der Angeklagte Ga. es dort aufsuchte und als vermeintlicher Polizeibeamter gegen 2:00 Uhr Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mindestens 315.000 € entge- gennahm, verblieb der Angeklagte H. im Auto und hielt telefonisch Kontakt mit den Hintermännern in der Türkei. Nachdem sie die Beute erlangt hatten, fuh- ren die Angeklagten H. und Ga. nach B. . Der Angeklagte H. videografierte die Beute und schickte die Aufnahme dem Angeklagten G. , um den Wert des Erlangten für die Hintermänner zu dokumentieren und abredewidrige Entnahmen durch einzelne Bandenmitglieder zu verhindern. In B. deponierten die Angeklagten H. und Ga. eine Tasche mit den erbeuteten Gegenständen zur Abholung durch andere Mitglieder der Bande. Im Nachgang zu der Tat entwickelten sich Differenzen innerhalb der Grup- pierung über die Höhe der den Angeklagten H. und Ga. zustehenden 14 15 16 - 7 - Entlohnung. Der Angeklagte G. bat den Angeklagten Ö. deshalb am 8. September 2017, einen Kontakt zu dessen Bruder in der Türkei herzustellen. Dieser Bitte entsprach der Angeklagte Ö. . Nach der Einschaltung des Bruders erhielt der Angeklagte A. , dem innerhalb der Gruppierung die Funktion zu- kam, "Abholer" nach erfolgreichen Abholungen zu entlohnen, 1.000 € aus der Tatbeute, die er an die Angeklagten H. und Ga. als Entgelt weiterreichte (Fall II. 6. der Urteilsgründe). bb) Am 16. Oktober 2017 riefen Mitglieder der Bande eine damals 80 Jah- re alte alleinstehend in Ba. lebende Frau an und versuchten sie davon zu überzeugen, dass ihre Bankguthaben gefährdet seien, weil Angestellte ihrer Bank in eine kriminelle Gruppierung verstrickt seien. Sie müsse zu ihrer Sicher- heit 30.000 € abheben. Das Geld solle sie für eine Abholung durch die Polizei bereithalten, damit geprüft werden könne, ob man ihr Falschgeld ausgezahlt habe. Allerdings wurde der Telefonanschluss, von dem aus das Opfer angerufen wurde, in einem Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der Bande überwacht. Die "echte" Polizei erlangte daher sogleich Kenntnis von dem Be- trugsversuch, nahm Kontakt zu der 80-Jährigen auf und gewann sie als "Lock- vogel". In einem weiteren Telefonat am Vormittag des 17. Oktober 2017 erklärte die Frau dem Anrufer in Absprache mit der Polizei bewusst wahrheitswidrig, sie habe Bargeld abgehoben und halte dieses nun zur Abholung bereit. Daraufhin verständigten die Hintermänner in der Türkei den Angeklagten Ö. , der seiner- seits die Angeklagten Al. und S. , die zuvor als weitere "Abholer" ge- wonnen worden waren, unter Mitteilung der erforderlichen Informationen mit der Abholung des Bargelds beauftragte. Die Angeklagten Al. und S. fuh- ren zum Wohnort des Opfers. Dort begab sich der Angeklagte Al. zu dessen Wohnung und ersuchte es als vermeintlicher Polizeibeamter um Herausgabe des 17 - 8 - Geldes, während der Angeklagte S. im Fahrzeug verblieb. Sodann wur- den beide festgenommen (Fall II. 9. der Urteilsgründe). 2. Die Strafkammer hat die Tatbeiträge der Angeklagten Ö. und Al. im Fall II. 9. sowie der Angeklagten A. , G. , Ga. und H. im Fall II. 6. der Urteilsgründe jeweils als banden- und gewerbsmäßigen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5 StGB gewertet. Die Tatbeiträge des Angeklagten Ö. im Fall II. 6. und des Angeklagten S. im Fall II. 9. der Urteilsgründe hat die Straf- kammer rechtlich jeweils als Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5, § 27 StGB erachtet. II. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrügen hin gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- aufhebung betreffend die Angeklagten Ö. und A. hinsichtlich ihrer Verurtei- lungen im Fall II. 6. der Urteilsgründe, der Strafaussprüche und der Einziehungs- entscheidung (hierzu unten a)). Sie gebietet ferner Schuldspruchänderungen be- treffend die Angeklagten Ö. , Al. und S. dahin, dass diese jeweils im Fall II. 9. der Urteilsgründe (der Beihilfe zu) einer versuchten und nicht vollen- deten Tat schuldig sind (hierzu unten b)). Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dadurch, dass eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereini- gung gemäß § 129 Abs. 1 StGB beziehungsweise Amtsanmaßung (§ 132 Vari- 18 19 20 21 - 9 - ante 1 StGB) oder Beihilfe hierzu (vgl. insofern BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314 Rn. 4 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 19) nicht in den Blick genommen worden ist, sind die Angeklag- ten jedenfalls nicht beschwert. a) Die insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilungen der Angeklagten Ö. und A. im Fall II. 6. der Urteilsgründe nicht. Denn die beiden Angeklagten erbrachten ihre Tatbeiträge in diesem Fall erst nach Beendigung der Betrugstat. Damit hält die von der Strafkammer ange- nommene Strafbarkeit des Angeklagten A. wegen mittäterschaftlich began- genen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie des Angeklagten Ö. we- gen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug der sachlichrechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Der - jedenfalls von den Angeklagten G. , H. und Ga. so- wie weiteren nicht identifizierten Personen in der Türkei mittäterschaftlich began- gene - Betrug war mit der Erlangung der Tatbeute durch die Angeklagten H. und Ga. sowie deren Verbringung nach B. beendet. Denn damit hatten diese Angeklagten die ertrogenen Vermögenswerte für die Bande verein- nahmt und gesichert. Die endgültige Erlangung des erstrebten Vermögensvor- teils führt zur Beendigung eines Betrugs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 4 StR 357/21, NJW 2022, 1399 Rn. 6; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 46; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 4 StR 76/15, NStZ-RR 2016, 42 f.; vom 16. April 2014 - 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516, 517; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 263 Rn. 201; MükoStGB/Hefendehl, 4. Aufl., § 263 Rn. 1192; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 178). 22 23 - 10 - Rechtlich unerheblich ist insofern entgegen der Auffassung der Strafkam- mer, dass die Beute zum Zeitpunkt des Agierens der Angeklagten Ö. und A. noch nicht zu den Hintermännern in der Türkei gelangt war, mithin für die ebenfalls an der Tat beteiligten Bandenmitglieder in der Türkei das deliktische Geschehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Der Umstand, dass der Vermögensvorteil nach seiner endgültigen Erlangung noch tatplange- mäß innerhalb einer Tätergruppierung verschoben wird, verlagert den Zeitpunkt der Beendigung der Betrugstat nicht nach hinten auf den des Erhalts der Tat- beute durch den vorgesehenen tatbeteiligten Endempfänger. Dies gilt auch dann, wenn der Ersterlanger einen fremdnützigen Betrug zu Gunsten des Endempfän- gers begeht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6 f.; Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 84/21, NStZ-RR 2021, 273, 275). Nach Beendigung einer Tat ist weder eine mittäterschaftliche Beteiligung an dieser noch eine Beihilfe zu dieser durch zeitlich nachfolgende Tatbeiträge möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6; vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42 Rn. 6; vom 7. März 2017 - 3 StR 517/16, NStZ-RR 2017, 134, 135; vom 16. April 2014 - 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516, 517; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 25 Rn. 39, § 27 Rn. 6a). bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer kann ein relevanter Tatbeitrag der Angeklagten Ö. und A. auf der Basis der getroffenen Fest- stellungen ebenso wenig darin erblickt werden, dass diese sich im Tatvorfeld der Bande anschlossen und damit gegenüber den Hintermännern in der Türkei zum Ausdruck brachten, für eine Mitwirkung an zukünftigen Taten zur Verfügung zu stehen. Zwar war es für einen erfolgreichen Ablauf der komplexen Tatgeschehen 24 25 26 - 11 - - zumal aus Sicht der Hintermänner - unabdingbar, dass neben "Abholern" auch "Logistiker" wie die Angeklagten Ö. und A. in Deutschland jederzeit bereit standen, ihre verabredeten Beiträge als Bandenmitglieder zu erbringen. Ohne das Wissen um die Bereitschaft von "Logistikern" und "Abholern" zum Tätigwer- den nach erfolgreicher Einwirkung auf ein Tatopfer per Telefon hätte es für die Hintermänner in der Türkei keinen Sinn ergeben, ihrerseits Anrufe bei potentiel- len Opfern zu tätigen. Würde man aber deshalb die mit ihrem Anschluss an die Bande verbundene allgemeine Zusage der Angeklagten Ö. und A. gegen- über den Hintermännern in der Türkei, Tatbeiträge wie die tatsächlich später ge- leisteten zu erbringen, als für eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung oder Beihilfe hinreichenden "psychischen Tatbeitrag" erachten (zur grundsätzlichen Möglich- keit einer - auch mittäterschaftlichen - Tatbeteiligung durch psychische Förde- rung der Tat vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 51, 58 ff. mwN; s. zudem BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 16; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 11), hätte dies letztlich eine Strafbarkeit der bloßen Eingliederung in eine Bande mit der Zusage, an Bandentaten mitzuwirken, zur Folge, also eine Straf- barkeit der Bandenmitgliedschaft als solche. Die Angeklagten wären dann allein aufgrund ihrer Bandenzugehörigkeit und unabhängig von eigenen Tatbeiträgen im konkreten Einzelfall strafrechtlich verantwortlich für sämtliche im Rahmen der Bandenabrede verübte Taten. Nach deutschem Recht ist indes weder die mit- gliedschaftliche Beteiligung an einer Bande allein strafbar, noch führt die Zuge- hörigkeit zu ihr als solche zu einer Strafbarkeit wegen aller von ihr begangenen Taten (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 27; Beschluss vom 23. Februar 2021 - 3 StR 424/20, NStZ-RR 2021, 141, 142; Urteil vom 3. Dezem- ber 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 29; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 244 Rn. 39). - 12 - cc) Der aufgezeigte Rechtsfehler bedingt die Aufhebung der Verurteilun- gen der Angeklagten Ö. und A. im Fall II. 6. der Urteilsgründe, zudem hin- sichtlich des zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilten Angeklagten Ö. im Strafausspruch sowie hinsichtlich des Angeklagten A. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind mit Ausnahme derjenigen zur subjektiven Tat- seite bei diesen Angeklagten von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). dd) Die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. Sie wird insbesondere eine Strafbarkeit der Angeklagten Ö. und A. im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen sogenannter Anschluss- delikte zu prüfen, gegebenenfalls aber auch näher aufzuklären haben, ob die An- geklagten Ö. und A. einzelnen tatbeteiligten Hintermännern in der Türkei konkrete Zusagen einer bestimmten späteren Mitwirkung bei der Tat im Fall II. 6. der Urteilsgründe machten, die über die mit der Eingliederung in die Bande zum Ausdruck gebrachte allgemeine Mitwirkungsbereitschaft hinausgingen und daher - anders als die Bandenmitgliedschaft als solche - unter Umständen als psychi- sche Beihilfe zu der angeklagten Tat gewertet werden könnten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 16; vom 25. No- vember 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 11). b) Auch die in der Urteilsformel zum Ausdruck gebrachte rechtliche Wür- digung der Taten der Angeklagten Ö. , Al. und S. im Fall II. 9. der Urteilsgründe erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Angeklagten Ö. und Al. haben sich (insofern) nicht wegen ban- den- und gewerbsmäßigen Betrugs, sondern wegen versuchten gewerbsmäßi- 27 28 29 30 - 13 - gen Bandenbetrugs gemäß § 263 Abs. 1 und 5, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB straf- bar gemacht. Der Angeklagte S. ist nicht der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug, sondern der Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5, §§ 22, 23, 27 StGB schuldig. Die Strafkammer hat die fehlerhafte Fassung der Schuldsprüche nach der Urteilsverkündung erkannt und ausgeführt, insofern sei versehentlich bei der Nie- derlegung der Urteilsformel und deren Verkündung die Kennzeichnung der Straf- taten als Versuch unterblieben. Tatsächlich sei eine Verurteilung der Angeklag- ten Ö. und Al. wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und des Angeklagten S. wegen Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug beabsichtigt gewesen; es sei lediglich verabsäumt wor- den, eine solche in dem verkündeten Tenor zum Ausdruck zu bringen. aa) Der Senat korrigiert die Schuldsprüche daher in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Anklageschrift den Angeklagten im Fall II. 9. der Urteilsgründe eine versuchte Tatbegehung zur Last gelegt hat. bb) Zwar hat die Strafkammer nach der Urteilsverkündung und noch vor dem Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle einen Berichti- gungsbeschluss erlassen und die Schuldsprüche korrigiert. Dieser Beschluss vermag jedoch keine Wirkung zu entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 16; Be- schlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 440/10, juris; vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10, juris Rn. 2). (1) Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Tatgericht nach abge- schlossener Urteilsverkündung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn es um die 31 32 33 34 - 14 - Korrektur offensichtlicher Fassungsversehen geht (s. BGH, Urteil vom 8. Novem- ber 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 mwN; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 268 Rn. 10 mwN). Offensichtlich sind solche Fehler nur, wenn sie sich ohne Weiteres aus der Urteilsurkunde oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und selbst den entfernten Ver- dacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss - auch ohne Berichtigung - eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Änderung des Urteils einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 7 Rn. 4; Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213; Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteilsberichtigung 1 Rn. 8; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 440/10, juris; vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10, juris Rn. 2; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 13). Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urteilsformel vorliegt, kann unter Heranziehung der mündlichen Begründung des Urteils bei dessen Verkündung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteils- tenor 6 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 268 Rn. 10). (2) Hieran gemessen haben die Voraussetzungen für einen rechtswirk- samen Urteilsberichtigungsbeschluss, der eine Schuldspruchkorrektur durch den Senat entbehrlich gemacht hätte, nicht vorgelegen. cc) Die gegen die Angeklagten Al. und S. verhängten Frei- heitsstrafen haben Bestand. Denn die Strafkammer ist bei der Strafzumessung 35 36 - 15 - durchgehend von einer lediglich versuchten Tatbegehung ausgegangen und hat der Bemessung der Strafen rechtsfehlerfrei jeweils den Strafrahmen des unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 50 StGB) bejahten minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5 StGB zu Grunde gelegt. Auch im Übrigen weist die Strafzumessung in Bezug auf diese Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. III. Die Kostenentscheidung betreffend die Angeklagten A. und S. folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg ihrer Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit deren gesamten Kosten zu belasten. Berg Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Berg Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 20.08.2021 - 9 KLs 2090 Js 42778/19 37