Entscheidung
2 StR 48/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030821B2STR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030821B2STR48.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 48/20 vom 3. August 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. September 2019 wird mit der Maßgabe, dass im Hin- blick auf die Dauer des Revisionsverfahrens ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Darmstadt, LG, 02.09.2019 - 950 Js 9207/19 10 KLs