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Beschluss

2 StR 435/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Betrug ist die Tat beendet, wenn der Vermögensvorteil endgültig beim Täter eingetreten ist; ab diesem Zeitpunkt sind spätere Unterstützungsakten regelmäßig keine Beihilfe mehr, sondern gegebenenfalls Begünstigung (§ 257 StGB). • Kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht inhaltlich abändern wegen gesetzlicher Beschränkungen (§ 265 Abs.1 StPO), ist an eine andere Kammer zurückzuverweisen, wenn die Aufhebung erforderlich ist. • Verfahrensrügen können unzulässig sein, die Sachrüge kann jedoch zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, ohne die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Betrug: Beendigung der Tat bei Eingang von Vorauszahlungen; spätere Geldabhebungen sind ggf. Begünstigung • Bei Betrug ist die Tat beendet, wenn der Vermögensvorteil endgültig beim Täter eingetreten ist; ab diesem Zeitpunkt sind spätere Unterstützungsakten regelmäßig keine Beihilfe mehr, sondern gegebenenfalls Begünstigung (§ 257 StGB). • Kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht inhaltlich abändern wegen gesetzlicher Beschränkungen (§ 265 Abs.1 StPO), ist an eine andere Kammer zurückzuverweisen, wenn die Aufhebung erforderlich ist. • Verfahrensrügen können unzulässig sein, die Sachrüge kann jedoch zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, ohne die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen Beihilfe zum Betrug in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sein Bruder hatte Warenverkäufe über eine Internetplattform organisiert, bei denen Käufer Vorauszahlungen leisteten, die Ware aber nicht erhielten. Die Zahlungen gingen auf Konten, die ein Mitbeteiligter (W.) eröffnete; Kontounterlagen und Karten erhielt der Bruder. Dieser ließ Bargeldabhebungen durch Dritte, darunter den Angeklagten, gegen Entgelt vornehmen, um Identifikation zu vermeiden. Das Landgericht sah die Betrugstaten zur Zeit der Abhebungen als vollendet, aber noch nicht beendet an und hielt deshalb Beihilfe für gegeben. Der Angeklagte richtete Revision ein, die sich insbesondere gegen diese rechtliche Bewertung richtete. • Das Revisionsgericht hebt das Urteil insoweit auf, als die rechtliche Würdigung der Unterstützungshandlungen zu beanstanden ist. • Rechtsgrundsatz: Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil endgültig beim Täter eingetreten ist; mit dem Eingang der Vorauszahlungen auf den Konten des Haupttäters hatte dieser danach die volle Verfügungsgewalt, sodass die Tat als beendet gilt (§ 263 StGB Grundsatz). • Folge: Die vom Angeklagten vorgenommenen Bargeldabhebungen waren keine Beihilfe zur Haupttat, sondern stellen rechtlich eine Begünstigung nach § 257 StGB dar, weil die Haupttat zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet und der Vermögensvorteil eingetreten war. • Das Revisionsgericht durfte den Schuldspruch nicht selbstständig inhaltlich abändern, weil § 265 Abs.1 StPO dem entgegensteht; deshalb wurde die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. • Verfahrensrügen des Angeklagten wurden überwiegend als unzulässig beurteilt; die Sachrüge hatte jedoch Erfolg insoweit, dass die rechtliche Bewertung der Unterstützungshandlungen ersetzungsbedürftig war, ohne die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen anzutasten. Das Urteil des Landgerichts Bonn wird insoweit aufgehoben, als die Rechtsprechung zur Einordnung der Bargeldabhebungen als Beihilfe fehlerhaft war; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen. Da mit dem Eingang der Vorauszahlungen auf den Konten des Haupttäters die Betrugshandlungen als beendet anzusehen sind, konnten die späteren Abhebungen des Angeklagten keine Beihilfe mehr darstellen, sondern kommen allenfalls als Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht. Eine inhaltliche Änderung des Schuldspruchs durch den Senat ist wegen § 265 Abs.1 StPO nicht möglich. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.