Urteil
2 StR 542/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berichtigung der mündlich verkündeten Urteilsformel nach Abschluss der Urteilsverkündung ist nur bei offenbarem Verkündungsversehen und nach strengen Maßstäben zulässig.
• Eine unzulässige, nachträgliche Berichtigung des Urteilstenors bleibt im Revisionsverfahren unbeachtlich; maßgeblich ist die Sitzungsniederschrift.
• Fehlt die erforderliche Klarheit für eine Berichtigung, ist die Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
• Die Feststellungen können den Schuldspruch wegen Beihilfe zum (versuchten) Betrug (§§ 263 Abs.3, 27; ggf. 22 StGB) tragen, wenn Vorsatz des Gehilfen durch Geständnis und Umstände tragfähig belegt ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksame nachträgliche Berichtigung des Urteilstenors; Verweisung zur Bildung nachträglicher Gesamtstrafe • Die Berichtigung der mündlich verkündeten Urteilsformel nach Abschluss der Urteilsverkündung ist nur bei offenbarem Verkündungsversehen und nach strengen Maßstäben zulässig. • Eine unzulässige, nachträgliche Berichtigung des Urteilstenors bleibt im Revisionsverfahren unbeachtlich; maßgeblich ist die Sitzungsniederschrift. • Fehlt die erforderliche Klarheit für eine Berichtigung, ist die Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. • Die Feststellungen können den Schuldspruch wegen Beihilfe zum (versuchten) Betrug (§§ 263 Abs.3, 27; ggf. 22 StGB) tragen, wenn Vorsatz des Gehilfen durch Geständnis und Umstände tragfähig belegt ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Rostock wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug in 18 Fällen und Beihilfe zum versuchten bandenmäßigen Betrug in 7 Fällen verurteilt. Die Kammer setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten zur Bewährung fest. Nach Verkündung nahm das Landgericht eine Berichtigung der Urteilsformel vor und ergänzte, die Gesamtstrafe enthalte zudem Einzelstrafen aus einem früheren Urteil des Amtsgerichts Demmin. Die Berichtigung erfolgte durch Beschluss, ohne dass dies in der mündlichen Urteilsformel zum Ausdruck gekommen war. Der Angeklagte rügte unter anderem diese Berichtigung und wandte sich mit der Revision gegen das Urteil. Die Tatbestandsschilderung ergibt, dass der Angeklagte Arbeitgeberbestätigungen fälschte und wusste, dass keine Vermittlungsleistung erbracht wurde; Vermittlungsprovisionen wurden in 18 Fällen ausgezahlt. • Die Revision hatte teilweise Erfolg: Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben, weil die nachträgliche Berichtigung der mündlichen Urteilsformel unzulässig war. • Zur Korrektur einer mündlichen Urteilsformel nach Verkündung ist ein offensichtliches Verkündungsversehen erforderlich; dieses muss sich eindeutig aus den für alle Beteiligten erkennbaren Tatsachen ergeben und jede Möglichkeit einer inhaltlichen Änderung ausschließen. • Hier war nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar, dass die Ergänzung des Urteilstenors nur einen offensichtlichen Schreibfehler darstellte; die Sitzungsniederschrift ist maßgeblich und zeigt die unberichtigte Formulierung. • Die Feststellungen zu Tat und Vorsatz genügen hingegen, um den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug bzw. versuchter Beihilfe zu tragen (§§ 263 Abs.3, 27 StGB; ggf. § 22 StGB), insbesondere weil der Angeklagte wusste, dass die Vermittlerin keine Leistungen erbrachte und er durch falsche Arbeitgeberbestätigungen die Voraussetzungen für unrechtmäßige Zahlungen schuf. • Die Strafzumessung für die Einzelstrafen sowie deren Höhe (je sechs Monate) ist überprüfungstauglich; eine besondere Schwere des Falls wurde zu Recht verneint und Milderungsgründe nach §§ 27, 49 StGB berücksichtigt. • Weil die Einbeziehung früherer Einzelstrafen im mündlichen Tenor nicht zum Ausdruck kam und die Berichtigung unwirksam ist, kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe formell nicht Bestand haben. • Der Senat verweist die Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs.1b Satz1 StPO in Verbindung mit §§ 460, 462 StPO in das Nachverfahren; dabei sind insoweit auch die in der Vorverurteilung zugrunde liegenden Taten und Strafzumessungsgründe darzustellen, um eine prüfbare Grundlage zu schaffen. Der Revision des Angeklagten wird insoweit stattgegeben, als der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben wird; eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe ist nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen. Die weitergehende Revision wird verworfen: Der Schuldspruch der Beihilfe zum Betrug und zur versuchten Beihilfe hält der Prüfung stand, da Vorsatz und Tatbeitrag des Angeklagten tragfähig festgestellt sind. Die Einzelstrafen und die Strafzumessung bleiben damit überwiegend bestätigt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Im Ergebnis bleibt die Verurteilung in den Einzelpunkten bestehen, jedoch ist die Frage der Gesamtstrafenbildung ordnungsgemäß in einem Nachverfahren zu klären.