Entscheidung
3 StR 424/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160221B3STR424
13mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160221B3STR424.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 424/20 vom 16. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der Antrag des Angeklagten N. vom 26. Oktober 2020 auf Bei- ordnung von Rechtsanwältin F. anstelle seines bisheri- gen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. S. wird zu- rückgewiesen. Gründe: Das Amtsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 5. Juli 2019 dem Ange- klagten Rechtsanwalt Prof. Dr. S. aus A. als Pflichtverteidiger bei- geordnet. Am 22. Juni 2020 hat das Landgericht Koblenz den Angeklagten we- gen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Bandenhandels mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungs- mitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses am 8. Sep- tember 2020 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. S. "namens und im Auftrag" des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2020 mit der ausgeführten Sachrüge begründet. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beantragt der Angeklagte die Beiord- nung von Rechtsanwältin F. mit der Begründung, er vertraue seinem derzeitigem Verteidiger nicht mehr. 1 2 - 3 - Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. S. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan und auch nicht sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. sei fehlerbehaftet, das Vertrau- ensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 - 3 StR 149/19, juris Rn. 4; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 141 Rn. 9, § 143a Rn. 3 ff.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert dar- legen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Sein Pflichtverteidiger hat auf seinen Wunsch Revision eingelegt und diese fristgemäß begründet. Lediglich der nicht belegte Vorwurf, Rechtsanwalt Prof. Dr. S. nehme trotz entsprechender Bitten keinen Kontakt zu ihm auf, lässt den Schluss auf eine ernsthafte Störung des Vertrau- ensverhältnisses nicht zu. 3 4 - 4 - Im Übrigen sind bei Rechtsanwalt Prof. Dr. S. im Revisionsverfahren bereits Gebühren angefallen. Für eine kostenneutrale Auswechslung des Pflicht- verteidigers besteht daher kein Raum mehr. Der Vorsitzende des 3. Strafsenats Schäfer Vorinstanz: Koblenz, LG, 22.06.2020 - 2090 Js 60405/18 9 KLs 5