OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZR 193/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300321UXIZR193
50mal zitiert
14Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

64 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300321UXIZR193.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 193/20 Verkündet am: 30. März 2021 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 9. März 2021 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl für Recht erkannt: Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abge- lehnt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: bis 35.000 € Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im August 2014 einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von 31.990 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Par- teien mit Datum vom 13. August 2014 einen Darlehensvertrag über 31.990 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,97% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu je 437,21 € und einer Schlussrate von 12.796 € er- bracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt: 1 2 - 4 - Mit Schreiben vom 29. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf sei- ner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Nach- dem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, bot der Klä- ger mit Anwaltsschreiben vom 26. Januar 2018 der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug jederzeit bei ihm nach vorheriger Terminvereinbarung abholen zu kön- nen. Mit der Klage begehrt der Kläger zuletzt (1.) die Zahlung von 33.782 € nebst Zinsen nach Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, (2.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und (3.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechts- verfolgungskosten. In Bezug auf seinen weiteren Klageantrag auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag kein Anspruch mehr auf Zins und Tilgung zustehe, hat er die Hauptsache im Hinblick auf die zwischenzeitlich er- folgte vollständige Tilgung des Darlehens bereits in erster Instanz für erledigt er- klärt. Die Vorinstanzen haben die Klage angewiesen. Mit der vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 3 4 5 6 - 5 - Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten habe. Die Widerrufsinformation sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende Ver- pflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens sei zutreffend und werde durch die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags von "0,00 Euro" nicht undeutlich, weil der Verbraucher dies nur dahin verstehen könne, dass von der Bank keine Zinsen erhoben würden. Die Widerrufsinformation sei auch nicht des- wegen undeutlich, weil die Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB- rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthielten. Die Pflichtangaben zur Art des Darlehens, zu den Auszahlungsbedingun- gen, zum Verzugszinssatz, zum Recht des Verbrauchers zur vorzeitigen Rück- zahlung des Darlehens, zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren seien zutreffend. Dagegen sei der Hinweis zur pauschalierten Vorfälligkeitsentschädigung zwar möglicherweise fehlerhaft. Ein etwaiger Fehler führe aber lediglich dazu, dass ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei, während das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt bleibe. 7 8 9 - 6 - II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kauf- vertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehens- vertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Fol- genden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB beste- hende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat. 1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation feh- lerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und ver- ständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf (Allge- mein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 10 11 12 - 7 - 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.). 2. Die Beklagte kann sich - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF be- rufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Mus- ter in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall. In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB - hier von der Beklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag angegeben - anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unter- überschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" sowie die nach Gestal- tungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift "Einwendungen bei ver- bundenen Verträgen". Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 19 mwN). III. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). 1. Soweit der Kläger den ihm dem Grunde nach zustehenden Anspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von 13 14 15 16 - 8 - ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geltend macht, ist die Klage jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leis- tungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in ent- sprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 29). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies aber nicht der Fall. Die wörtlichen Angebote des Klägers waren zur Herbeiführung eines An- nahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 22 ff.). Im Schreiben vom 29. August 2017 hat er die Herausgabe des Fahrzeugs nicht angeboten. Im Anwaltsschreiben vom 26. Ja- nuar 2018 ist die Rückgabe des Fahrzeugs nur in Form einer Abholung durch die Beklagte angeboten worden, was diese jedoch zuvor nicht angeboten hatte (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB) und daher unzulänglich war. Vorsorglich weist der Senat für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet le- diglich in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86, WM 1989, 1897, 1899 und 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 12), nicht dagegen, 17 18 - 9 - dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwen- dungen entgegenhalten kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 27). 2. Mangels Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten kann auch der Antrag auf dessen Feststellung keinen Erfolg haben. 3. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewähr- schuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmever- zug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 25 mwN). Dies war hier nicht der Fall. IV. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entschei- dung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, BKR 2020, 151), vom 5. März 2020 (2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris) 19 20 21 - 10 - und vom 31. März 2020 (2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) hat keinen Erfolg. Die dort und von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Senat bereits beantwortet (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 39). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2018 - 12 O 228/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2020 - 6 U 49/19 -