Urteil
6 U 79/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0322.6U79.19.00
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Leitsätze
1. Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers aus §§ 358, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht auch im Hinblick auf vom Darlehensnehmer nach Widerruf erbrachte Leistungen; es ist nicht danach zu unterscheiden, ob sich der Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB oder § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt.(Rn.31)
2. Allein darin, dass der Darlehensgeber vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt regelmäßig nicht die Erklärung, dass er die Leistung nicht annehmen werde.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 3 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers aus §§ 358, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht auch im Hinblick auf vom Darlehensnehmer nach Widerruf erbrachte Leistungen; es ist nicht danach zu unterscheiden, ob sich der Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB oder § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt.(Rn.31) 2. Allein darin, dass der Darlehensgeber vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt regelmäßig nicht die Erklärung, dass er die Leistung nicht annehmen werde.(Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 3 als derzeit unbegründet abgewiesen wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 € I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 5. Februar 2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 30. Juni 2015 finanzierten PKW-Kaufs. Am 14. August 2018 leistete der Kläger die Schlussrate. Er macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im Februar 2018 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Mit der Klage hat er von der Beklagten die Erstattung der erbrachten Leistungen verlangt und zwar bis zur Widerrufserklärung in Höhe von 14.496,76 € (Antrag zu 1) und danach in Höhe von 21.360,19 € (Antrag zu 3), jeweils nebst Verzugszinsen. Er hat dies mit dem Antrag auf die Feststellung verbunden, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde (Antrag zu 2). Schließlich hat er Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4) verlangt. Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise Erfolg hat, hat sich die Beklagte mit einer Hilfswiderklage verteidigt, gerichtet auf die Herausgabe des Fahrzeugs (Antrag zu 1) sowie auf die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, Ersatz für den an dem Fahrzeug eingetretenen Wertverlust zu leisten (Antrag zu 2). Der Kläger hat die Hilfswiderklage anerkannt, soweit die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet, weil die Widerrufsfrist im Februar 2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Er beantragt: Das Urteil des LG Stuttgart – LG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2019, Az. 14 O 281/18 – wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 14.496,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 18. August 2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs M., Fahrgestellnummer …, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von € 21.360,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus € 526,72 ab dem 1. Mai 2018 aus € 526,72 ab dem 1. Juni 2018 aus € 526,72 ab dem 1. Juli 2018 aus € 526,72 ab dem 1. August 2018 aus € 19.253,31 ab dem 21. August 2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von Euro 1416,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtlichen anwaltlichen Kosten zu zahlen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs M., Fahrzeugidentifizierungsnummer …, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Ihren ursprünglich angekündigten Hilfswiderklageantrag zu 1 auf Herausgabe des Fahrzeugs hat die Beklagte fallen lassen. Weiter hat sie hilfsweise für den Fall, dass der Zahlungsantrag des Klägers zumindest teilweise begründet ist, mit ihrem Anspruch auf Verzinsung der Valuta in Höhe von 2.464,02 € aufgerechnet. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, in der Sache jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Leistungsanträge zu 1 und 3 derzeit unbegründet sind. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Die vom Kläger aus § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB (Antrag zu 1) und § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Antrag zu 3) erhobene Zahlungsklage auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedenfalls derzeit unbegründet (vgl. jeweils zu vergleichbaren Sachverhalten BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15 f., juris). a) Das Recht des Klägers, den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß §§ 495, 355 BGB zu widerrufen, war bei Ausübung nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 und 2 BGB nicht in Gang gesetzt, da der Vertrag, was der Kläger im Berufungsverfahren gerügt hat, entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung enthielt (Senat, Urteile vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris, und vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 23 ff. juris). b) Ob die Beklagte sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs beruft, kann vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs nicht abschließend beurteilt werden. Dies kann aber offen bleiben. c) Der Rechtsstreit ist trotz dieser offenen Frage entscheidungsreif und nicht bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen, denn die Beklagte verweigert gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger jedenfalls zu Recht die Leistung, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. aa) Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht auch im Hinblick auf nach Widerruf erbrachte Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 17, juris). Es ist folglich nicht danach zu unterscheiden, ob sich der Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB oder § 355 Abs. 3 S. 1 BGB ergibt. Auch für die Rückzahlung von Raten, die nach dem Widerruf geleistet wurden, findet kein Leistungsaustausch Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs statt. Danach ist der Klageantrag zu 3, mit dem der Kläger die Erstattung der nach Widerruf geleisteten Raten verlangt, insofern derzeit unbegründet, als die bestehende Vorleistungspflicht und die daraus folgenden Voraussetzungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB ergeben, unberücksichtigt geblieben sind. bb) Aber auch soweit der Kläger wie mit dem Antrag zu 1 die Erstattung der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen "nach Rückgabe" des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15, juris), während § 259 ZPO in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht neben § 322 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt (vorausgesetzt in BGH, a. a. O.). Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen jedoch nicht vor. Der Kläger hat das Fahrzeug der Beklagten nicht im Sinne des § 294 BGB tatsächlich angeboten. Sein wörtliches Angebot war nicht geeignet, den Annahmeverzug herbeizuführen. (1) Soweit unter den Voraussetzungen des § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere fehlt es entgegen der Auffassung des Klägers an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. zu dieser Voraussetzung des Annahmeverzugs etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 4). Die Beklagte hatte sich vielmehr zunächst überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie - würde es denn tatsächlich angeboten werden - das Fahrzeug entgegennehmen werde, zuletzt hat sie außerdem klargestellt, dass das Fahrzeug ohne Terminvereinbarung an ihrem Sitz abgegeben werden könne. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20 -, Rn. 17 a. E, juris). (2) Das zuletzt unterbreitete wörtliche Angebot des Klägers war zudem ungenügend, da der Kläger nicht uneingeschränkt bereit ist, die geschuldete Rückgabe des Fahrzeugs als Vorleistung zu erbringen (zum Erfordernis der Leistungsbereitschaft vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 3). Der Kläger anerkennt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nur hinsichtlich der Zahlungen, die er bis zur Abgabe der Widerrufserklärung erbracht hat. In Bezug auf die nach Widerruf gezahlten Raten macht er mit dem Antrag zu 3 einen uneingeschränkten Zahlungsanspruch geltend. Damit war der Kläger im Hinblick auf das auch nach allgemeinen Regeln jedenfalls geltende Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gemäß § 273 BGB offenkundig nur zu einer Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung der Zahlungen nach Widerruf bereit. Wegen ihres umfassenden Leistungsverweigerungsrechts aus § 357 Abs. 4 S. 1 BGB muss sich die Beklagte auf einen Leistungsaustausch Zug um Zug nicht einlassen. cc) Bei alledem stellen sich keine offenen europarechtlichen Fragen, so dass auch kein Anlass besteht, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen. Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeblieben wäre. Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). dd) Soweit im Allgemeinen im Fall einer wie demnach hier derzeit unbegründeten Leistungsklage statt der Abweisung als derzeit unbegründet die Feststellung des fraglichen Anspruchs denkbar ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 4 m. N. zur Rspr.), ist die Klage in einer Konstellation wie der vorliegenden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.03.2021 - XI ZR 193/20 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/20 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20 -, juris Rn. 15) als derzeit unbegründet abzuweisen, ohne dass der Beklagten durch eine Rechtskraft dieser Entscheidung weitere Einwendungen abgeschnitten wären (OLG Stuttgart, Urteil vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 19, juris). 3. Die Berufung hat auch mit ihrem Antrag zu 2 keinen Erfolg. Zwar ist es zulässig, wenn der vorleistungspflichtige Kläger die Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Vorleistungsberechtigten verbindet (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 27/00 –, Rn. 22, juris). Die beantragte Feststellung kann aber – wie unter 2. c) cc) ausgeführt – nicht getroffen werden. 4. Zuletzt steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Auch das würde - unabhängig von allem anderen - voraussetzen, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25, juris). Das war hier nach oben 2. c) cc) nicht der Fall. 5. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist über die Hilfswiderklage und die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.