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Beschluss

20 U 88/21

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1028.20U88.21.00
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Leitsätze
1. Klinikträger sind verpflichtet, Patientendaten für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. Ein Patient hat während dieses Zeitraums keinen Anspruch auf Löschung der Daten über seine medizinische Behandlung. (Rn.1) (Rn.3) 2. In der Datenschutz-Grundverordnung findet sich keine Regelung über die Dauer der Aufbewahrung von Daten, die die Gesundheit eines Patienten betreffen. Daher gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist einer Patientenakte nach § 630f Abs. 3 BGB. (Rn.4)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 59 O 115/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klinikträger sind verpflichtet, Patientendaten für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. Ein Patient hat während dieses Zeitraums keinen Anspruch auf Löschung der Daten über seine medizinische Behandlung. (Rn.1) (Rn.3) 2. In der Datenschutz-Grundverordnung findet sich keine Regelung über die Dauer der Aufbewahrung von Daten, die die Gesundheit eines Patienten betreffen. Daher gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist einer Patientenakte nach § 630f Abs. 3 BGB. (Rn.4) Die Berufung des Klägers gegen das am 04.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 59 O 115/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der beklagten Klinikträgerin in der Hauptsache die Löschung der Daten über seine medizinische Behandlung im Juli 2020. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Aufbewahrungsfrist nach § 630 f Abs. 3 BGB noch nicht verstrichen sei. Die Entscheidungsgründe enthalten zahlreiche Quellenangaben. II. Die Berufung des Klägers ist ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist - weiterhin - einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO erfüllt sind. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Der Senat hat in dem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 30.09.2021, auf den Bezug genommen wird, u.a. das Folgende ausgeführt: „Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung, dass eine gesetzlich bestimmte Aufbewahrungspflicht eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 b), 1. Alt. DS-GVO darstellt, weshalb das im ersten Absatz der Vorschrift geregelte Recht auf Löschung von Daten während der Dauer dieser Aufbewahrungsfrist nicht besteht. Dass § 630 f Abs. 3 BGB eine Aufbewahrungsfrist für Patientendaten von zehn Jahren regelt, stellt der Kläger nicht in Abrede. Weitere zu beachtende Aufbewahrungsfristen im Sinne von Art. 17 Abs. 3 b), 1. Alt. DS-GVO enthalten u.a. § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 Satz 1 AO (vgl. Veil in: Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, 2018, Art. 17 Rn. 147). Die Ansicht des Klägers, der zweite Halbsatz von § 630 f Abs. 3 BGB bedeute, dass die Pflicht zur Aufbewahrung einer Patientenakte durch die Regelung in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO außer Kraft gesetzt werde, ist nicht mit dem Wortlaut von § 630 f Abs. 3, 2. Halbsatz BGB zu vereinbaren. Danach sind nur Vorschriften, die andere Aufbewahrungsfristen enthalten, vorrangig. Beispielsweise enthalten § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG (Strahlenschutzgesetz) und § 14 Abs. 3 Satz 1 TFG (Transfusionsgesetz) längere Aufbewahrungsfristen als zehn Jahre. In der Datenschutz-Grundverordnung findet sich hingegen keine Regelung über die Dauer der Aufbewahrung von Daten, die die Gesundheit eines Patienten betreffen. Soweit der Kläger jedenfalls aus dem lex-posterior-Grundsatz ableiten möchte, dass die Aufbewahrungsfrist nach § 630 f Abs. 3 BGB durch Art. 17 Abs. 1 DS-GVO verdrängt wird, da es sich bei der Datenschutz-Grundverordnung um das spätere Recht handelt, unterliegt er einem Rechtsirrtum. Das Landgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass keine Normenkollision festzustellen ist; Art. 17 Abs. 3 DS-GVO lässt explizit Ausnahmen vom grundsätzlich bestehenden Löschungsanspruch zu. Auch die Regelung in Art. 6 Abs. 2 DS-GVO verdeutlicht, dass die Verarbeitung von Daten nicht abschließend in der Datenschutz-Grundverordnung geregelt ist. Es darf durchaus auf schon vorher bestehende, also ältere Vorschriften zurückgegriffen werden (vgl. Veil in: Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, a.a.O., Art. 17 Rn. 146). Im Sinne der Entscheidungsgründe des Landgerichts und der vorstehenden Ausführungen hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht am 15.05.2019 (abrufbar im Internet) den Auslegungshinweis erteilt, dass Daten, für die eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung begründet sei, gemäß Art. 17 Abs. 3 DS-GVO nicht gelöscht werden dürften; insbesondere bestehe nach § 630 f Abs. 3 BGB eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.“ Die Stellungnahme des Klägers in den Schriftsätzen vom 01.10.2021 und 13.10.2021 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Hinweisbeschluss zu beurteilen oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Kläger vermag nach wie vor keine konkreten Stimmen in der Rechtsprechung oder Literatur zu benennen, die seine Ansicht stützen, noch liefert er Sachargumente. Im Wesentlichen stört er sich an dem juristischen Stil. In einem Anwaltsprozess sollte dieser indes geläufig sein. So ist die vom Senat verwendete Formulierung, einem Rechtsirrtum zu unterliegen, entgegen der Ansicht des Klägers kein Ausdruck von „Geringschätzung“, sondern entspricht dem juristischen Sprachgebrauch (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20 - juris Rn. 12). Ebenso wenig ist es „grotesk“, Rechtsfragen, die nicht entscheidungserheblich sind, offen zu lassen. Vielmehr folgt dies den Regeln des Urteilsstils (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 16.09.2021 - III ZR 52/21 - juris Rn. 2). Auf die Rechtsfrage, ob die Beklagte nicht nur die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte zehnjährige Aufbewahrungsfrist einzuhalten hat, sondern die längere Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KhsVO, kommt es für die hiesige Falllösung nicht an, da die kürzere Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Abweisung einer Klage als derzeit unbegründet, weil der Anspruch noch nicht fällig ist, wie dies hier der Fall ist, erwächst in materielle Rechtskraft lediglich, dass die klagende Partei gegen den Gegner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen fälligen Anspruch hatte (vgl. zum Zahlungsanspruch: BGH, Urteile vom 30.03.2021 - XI ZR 193/20 - juris Rn. 18; vom 28.07.2011 - VII ZR 180/10 - juris Rn. 12). Danach ist es dem Senat rechtlich unmöglich, die Rechtsfrage zwischen den Parteien für alle Zeiten verbindlich zu klären, wie sich das der Kläger unter Heranziehung des „Rechtsstaatsprinzips“ vorstellt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die zweite Instanz hat ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Der Senat orientiert sich an der Festsetzung des Landgerichts, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben.