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Urteil

6 U 549/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0222.6U549.20.00
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Leitsätze
1. Im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verzugszinssatz nicht lediglich abstrakt als variabler Zinssatz, sondern konkret in Form eines Prozentsatzes anzugeben ist. Ferner ist zur erforderlichen Beschreibung der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ein Verweis auf den Basiszinssatz nicht ausreichend, wenn nicht die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes im Vertrag angegeben wird (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19).(Rn.27) 2. Es ist fraglich, ob eine nationale Regelung, die eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsieht, gegen das Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip verstößt. Fraglich ist, ob der nationale Gesetzgeber zur effektiven Durchsetzung des Widerrufsrechts überhaupt einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der geleisteten Darlehensraten einräumen muss, denn die Verbraucherkreditrichtlinie selbst schreibt eine Rückabwicklung des Vertrages durch Erstattung der jeweils erbrachten Leistungen nicht vor. Wenn der nationale Gesetzgeber dem Verbraucher darüber hinaus das Recht einräumt, seine geleisteten Darlehensraten zurückzuverlangen und bei verbunden Verträgen statt der Darlehensvaluta das Auto zurückzugeben, die Rückforderung aber an die vorherige Rückgabe des Fahrzeugs knüpft, dürfte das mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar sein.(Rn.45) 3. Die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers ist grundsätzlich eine Bring- oder Schickschuld. Unzureichend sind deswegen Angebote, ein Fahrzeug an einen Vertragspartner zu übergeben oder die Information, dass es zur Abholung bereits steht.(Rn.49) 4. Zitierung: Entgegen OLG Bamberg, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 8 U 54/21.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020 wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit gemäß dem Berufungsantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt hat. 2. Die Klage nach dem Berufungsantrag zu 3 wird als derzeit unbegründet abgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz zu leisten für einen Wertverlust des Fahrzeugs M., Fahrzeugidentifizierungsnummer …, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war. II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verzugszinssatz nicht lediglich abstrakt als variabler Zinssatz, sondern konkret in Form eines Prozentsatzes anzugeben ist. Ferner ist zur erforderlichen Beschreibung der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ein Verweis auf den Basiszinssatz nicht ausreichend, wenn nicht die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes im Vertrag angegeben wird (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19).(Rn.27) 2. Es ist fraglich, ob eine nationale Regelung, die eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsieht, gegen das Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip verstößt. Fraglich ist, ob der nationale Gesetzgeber zur effektiven Durchsetzung des Widerrufsrechts überhaupt einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der geleisteten Darlehensraten einräumen muss, denn die Verbraucherkreditrichtlinie selbst schreibt eine Rückabwicklung des Vertrages durch Erstattung der jeweils erbrachten Leistungen nicht vor. Wenn der nationale Gesetzgeber dem Verbraucher darüber hinaus das Recht einräumt, seine geleisteten Darlehensraten zurückzuverlangen und bei verbunden Verträgen statt der Darlehensvaluta das Auto zurückzugeben, die Rückforderung aber an die vorherige Rückgabe des Fahrzeugs knüpft, dürfte das mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar sein.(Rn.45) 3. Die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers ist grundsätzlich eine Bring- oder Schickschuld. Unzureichend sind deswegen Angebote, ein Fahrzeug an einen Vertragspartner zu übergeben oder die Information, dass es zur Abholung bereits steht.(Rn.49) 4. Zitierung: Entgegen OLG Bamberg, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 8 U 54/21. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020 wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit gemäß dem Berufungsantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt hat. 2. Die Klage nach dem Berufungsantrag zu 3 wird als derzeit unbegründet abgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz zu leisten für einen Wertverlust des Fahrzeugs M., Fahrzeugidentifizierungsnummer …, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war. II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 € I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 15. September 2015 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet, weil die Widerrufsfrist im Jahr 2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Nachdem das Darlehen im März 2020 vollständig zurückgeführt worden ist, hat der Kläger seine Feststellungsanträge zu 1 und 2 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Schriftsatz vom 14. Februar 2022, hat er die unbedingte Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am Sitz der Beklagten angeboten. Er beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020, Aktenzeichen 6 O 285/19 1. festzustellen, dass sich der Antrag festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15.09.2015 über 32.600,05 € weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 14.12.2018 schuldet, erledigt hat, 2. festzustellen, dass sich der Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurück zu gewähren, die die Klagepartei zwischen dem 14.12.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter Ziff. 1 genannten Darlehensvertrag geleistet hat, erledigt hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 38.600,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer …, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet, 5. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.952,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 6. Die Hilfswiderklage aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2020 wird anerkannt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs M., Fahrzeugidentifizierungsnummer …, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Ihren ursprünglich angekündigten Hilfswiderklageantrag zu 2 lässt die Beklagte fallen und rechnet stattdessen für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu 3 für zumindest teilweise begründet erachtet, mit ihrem Anspruch auf Verzinsung der Valuta in Höhe von EUR 2.790,53 auf. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung beantragt, dass sich die negative Feststellungsklage erledigt hat (2.). In Bezug auf den weiteren Feststellungsantrag ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten (3.). Der Zahlungsantrag zu 3 ist mangels Annahmeverzugs der Beklagten derzeit unbegründet (4.) und aus demselben Grund sind auch die weiteren Anträge zu 4 und 5 unbegründet (5.). Da die Berufung teilweise Erfolg hat, ist über die Hilfswiderklage der Beklagten gemäß dem Anerkenntnis des Klägers zu entscheiden (6.) 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Auf den Antrag zu 1 ist festzustellen, dass sich die negative Feststellungsklage, mit der der Kläger die weiteren vertraglichen Erfüllungsansprüche der Beklagten auf Zins und Tilgung geleugnet hat, in der Hauptsache erledigt hat. a) Die negative Feststellungsklage war bei Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig (vgl. BGH, Urteil 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 10 ff., juris; BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17 -, Rn. 12, juris) und auch begründet, denn aufgrund des Widerrufs hat sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt mit der Folge, dass die primären Erfüllungsansprüche der Beklagten entfallen sind. aa) Dem Kläger stand gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, das bei Erklärung des Widerrufs noch nicht verfristet war. Denn der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB) enthielt entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung, so dass gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB die Frist für den Widerruf nicht in Gang gesetzt wurde. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten, sämtliche Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt, auch hinsichtlich der Informationen über den Verzugszinssatz bestritten, indem er in der Berufungsbegründung (S. 32 ff.) zur Frage, ob der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, die Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof beantragt und erklärt hat, diese Frage sei auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich. Auch wenn die Rüge erst im Berufungsverfahren vorgebracht worden ist, ist sie unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil der ihr zugrunde liegende Sachverhalt in Gestalt der im Vertrag enthaltenen Informationen unstreitig ist. (1) Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) ist Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verzugszinssatz nicht lediglich abstrakt als variabler Zinssatz, sondern konkret in Form eines Prozentsatzes anzugeben ist (ausführlich Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris). Ferner ist zur erforderlichen Beschreibung der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ein Verweis auf den Basiszinssatz nicht ausreichend, wenn nicht die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes im Vertrag angegeben wird (ausführlich Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 25 ff., juris). Der streitgegenständliche Vertrag fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie. Damit genügen die Angaben der Beklagten im Vertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht, da die Beklagte lediglich angegeben hat, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage, und Angaben zur Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes im Vertrag fehlen. (2) Ob die Sanktion des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB neben die Widerruflichkeit des Vertrages treten oder diese ausschließen würde, muss nicht beantwortet werden. Denn aus § 494 Abs. 4 S. 1 BGB folgt bereits nicht, dass dieser Fehler zum Verlust des Anspruchs auf Verzugszinsen führt (ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 33 ff., juris). (3) Gleichfalls kann dahinstehen, ob die Folge der Widerruflichkeit des Vertrages ohne Einschränkung bei jeder gemessen an § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 EGBGB unzureichenden Angabe eintritt, oder ob es bei marginalen Fehlern, die nicht geeignet sind, die Zwecke der gesetzlichen Informationspflichten in Frage zu stellen, unverhältnismäßig wäre, daran die Folge der unbefristeten Widerruflichkeit zu knüpfen und daher eine einschränkende Auslegung des § 356b Abs. 1 BGB bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie in Betracht kommt. Denn vorliegend sind die Informationen im Vertrag in nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs relevanter Weise unvollständig und nicht lediglich marginal fehlerhaft. (4) Der unter Hinweis auf Urteile des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Dezember 2021 (8 U 54/21 und 8 U 58/21) erhobene Einwand der Beklagten, sie habe hinsichtlich der Angaben zum Verzugszins auf eine klare und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen dürfen, verfängt nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, welche höchstrichterliche Rechtsprechung zur Pflichtangabe des Verzugszinssatzes nach Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB bei Abschluss des Vertrages im September 2015 bestanden haben soll. bb) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), ohne dass entschieden werden müsste, was insoweit aus der Entscheidung EuGH, Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20, C-187-20), folgt. Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris). Soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 - [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]), ist vorliegend ein entsprechender Vorbehalt erklärt. Zuletzt lässt sich in der erforderlichen Gesamtabwägung ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter genutzt hat. Soweit der Darlehensnehmer gehalten ist, den Fahrzeugwert nach Widerruf nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren und die Missachtung dieses Grundsatzes in Zusammenschau mit der Leugnung eines Wertersatzanspruchs dazu führen kann, dass die Berufung auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion treuwidrig ist (dazu Senat, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 U 189/20 -, Rn. 38, juris), beruht das nach den vom Bundesgerichtshof für diesen speziellen Fall entwickelten Leitlinien wesentlich darauf, dass sich der Verbraucher dort auf eine für ihn irrelevante und mit keinem Informationsdefizit verbundene Abweichung der Widerrufsinformation vom gesetzlichen Muster beruft. Dem ist die hier zu beurteilende Konstellation schon deshalb nicht zu vergleichen, weil vorliegend eine vom Gesetz geforderte Information tatsächlich nicht gegeben ist; auch entsteht der Beklagten kein Nachteil aus der weiteren Nutzung, nachdem das Gesetz einem durch die weitere Nutzung eintretenden Wertverlust durch einen entsprechenden Wertersatzanspruch der Beklagten Rechnung trägt und nachdem der entsprechende Anspruch der Beklagten dadurch gesichert ist, dass sie sich mit diesem Anspruch gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers aufrechnungsweise verteidigen kann. b) Mit Ablösung des Darlehens im März 2020 ist der negative Feststellungsantrag nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden, da sich die Beklagte keiner Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr berühmt hat und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen ist. Damit hat sich die Hauptsache insoweit erledigt. 3. Keine Erledigung der Hauptsache ist hinsichtlich des positiven Feststellungsantrags zu 2 eingetreten, denn dieser Antrag war von Anfang an unzulässig. a) Soweit der Kläger mit der Klage aufgrund späterer Zahlungen erst künftig entstehende Bereicherungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 BGB festgestellt wissen will, ist die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Die Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 194/18 –, Rn. 29 - 30, juris; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, Rn. 19, juris). Die Erstattungsansprüche, die sich aus Zahlungen nach Widerruf ergeben, beruhen nicht auf dem durch Widerruf bereits begründeten einheitlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – XI ZR 398/16 –, Rn. 3, juris), sondern stellen selbständige Rechtsverhältnisse dar, die mit jeder weiteren Zahlung jeweils wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB zur Entstehung gelangen. b) Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB, die bereits vor Klageerhebung entstanden sind, kann und hat der Darlehensnehmer wegen des Vorrangs der Leistungsklage ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 –, Rn. 11, juris) zu beziffern. Die gleichwohl erhobene positive Feststellungsklage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses von Anfang unzulässig gewesen. 4. Soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 3 die Rückzahlung auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag erbrachter Zahlungen geltend macht, ist ein solcher Anspruch aufgrund des wirksamen Widerrufs zwar gemäß §§ 495, 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB entstanden, jedoch ist die Klage derzeit unbegründet, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 357 Abs. 4 S. 1 BGB beruft. a) er Beklagten steht gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Nachweis erbracht ist, dass das Fahrzeug an sie abgesandt wurde. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 – besteht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 S. 1 BGB auch im Hinblick auf nach Widerruf erbrachte Leistungen. Wie sich aus dem Tatbestand des genannten Urteils ergibt, entfiel auch im dortigen Sachverhalt ein Teil der Klageforderung, die vom Bundesgerichtshof als aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts aus § 357 Abs. 4 BGB derzeit unbegründet abgewiesen wurde, auf nach Widerruf erbrachte Leistungen. Es ist folglich nicht danach zu unterscheiden, ob sich der Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB oder § 355 Abs. 3 S. 1 BGB ergibt. Auch für die Rückzahlung von Raten, die nach dem Widerruf geleistet wurden, findet kein Leistungsaustausch Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs statt. b) Dem unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 31. August 2021 in der Rechtssache C-232/21 gestellten Antrag des Klägers, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen, ist nicht zu folgen. Ob mit den Erwägungen der Europäischen Kommission angenommen werden kann, eine nationale Regelung, die wie § 357 Abs. 4 BGB eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsieht, verstoße gegen das Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip, erscheint fraglich. Die Stellungnahme lässt unberücksichtigt, dass die Regelung des Leistungsverweigerungsrechts in § 357 Abs. 4 BGB auf Unionsrecht beruht und die Regelung in Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt. Dass der Äquivalenzgrundsatz verletzt sein könnte, wenn der nationale Gesetzgeber die entsprechende Anwendung dieser Regelung zur Ausübung des Widerrufsrechts nach der Verbraucherrechterichtlinie auf die in der Verbraucherkreditrichtlinie insoweit nicht geregelte Rückabwicklung verbundener Verträge anordnet, ist nicht naheliegend. Soweit die Kommission den Effektivitätsgrundsatz tangiert sieht, weil die Vorleistungspflicht des Verbrauchers seine Klage auf Rückzahlung der Darlehensraten erschwere, ist fraglich, ob der nationale Gesetzgeber zur effektiven Durchsetzung des Widerrufsrechts überhaupt einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der geleisteten Darlehensraten einräumen muss, denn die Verbraucherkreditrichtlinie selbst schreibt eine Rückabwicklung des Vertrages durch Erstattung der jeweils erbrachten Leistungen nicht vor. Nach Art. 14 Abs. 3 b) der Verbraucherkreditrichtlinie muss der Widerruf lediglich zur Folge haben, dass sich der Verbraucher von dem Darlehensvertrag für die Zukunft lösen kann, indem er die bei Widerruf offene Darlehensrestschuld einschließlich der bis zur Rückzahlung angefallenen Vertragszinsen erfüllt. Dass er sich durch den Widerruf von dem Darlehensvertrag gelöst hat, kann er im Wege der negativen Feststellungsklage gerichtlich durchsetzen, ohne eine Vorleistung erbringen zu müssen. Wenn der nationale Gesetzgeber dem Verbraucher darüber hinaus das Recht einräumt, seine geleisteten Darlehensraten zurückzuverlangen und bei verbunden Verträgen statt der Darlehensvaluta das Auto zurückzugeben, die Rückforderung aber an die vorherige Rückgabe des Fahrzeugs knüpft, dürfte das mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar sein. Es kann aber dahinstehen, ob die Vorleistungspflicht nach § 357 Abs. 4 BGB mit Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht. Diese Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es angesichts der nicht auslegungsfähigen Regelung in § 357 Abs. 4 BGB keinen Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung gibt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 19 f., juris). c) Soweit der Kläger Zahlung „nach Herausgabe und Übereignung“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs begehrt, setzt das in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14, juris). Die Klage kann in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Annahmeverzug gemäß § 259 ZPO auf künftige Leistung gerichtet werden. Ferner hat die Vorleistungspflicht des Verbrauchers trotz der Zurückweisung des Widerrufs durch den Darlehensgeber Bestand (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14, juris). Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen nicht vor. Der Kläger hat das Fahrzeug der Beklagten nicht im Sinne des § 294 BGB tatsächlich angeboten. Vorgerichtlich hat der Kläger auch kein ausreichendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB unterbreitet. Im Widerrufsschreiben vom 14. Dezember 2018 (Anl. K 2) hat er lediglich angeboten, das Fahrzeug an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner zu übergeben, und im Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2019 (Anl. K 3) hat er erklären lassen, das Fahrzeug stehe bei ihm zur Abholung bereit. Da es sich bei der Rückgabepflicht des Darlehensnehmers um eine Bring- oder Schickschuld handelt, wenn – wie hier – keine anderweitigen Absprachen getroffen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 24, juris), waren diese Angebote von vornherein unzureichend. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 14. Februar 2022 die unbedingte Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am Sitz der Beklagten angeboten hat, führt dieses wörtliche Angebot nach § 295 BGB nicht zum Annahmeverzug. Es ist nicht dargetan, dass die Beklagte eine ihr obliegende Mitwirkung versäumt hätte oder sie zuvor bestimmt und eindeutig erklärt hätte, sie werde das Fahrzeug nicht annehmen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 4 f.). Nach den Umständen des vorliegenden Falles liegt in der Zurückweisung des Widerrufs keine solche Erklärung. Das kann aber dahinstehen, denn die Beklagte hat im Schriftsatz vom 7. Februar 2022 deutlich gemacht, dass das Fahrzeug an ihrem Sitz mit der im Darlehensvertrag auf Seite 1 angegebenen Adresse ohne vorherige Terminabsprache übergeben werden könne, und hat damit ihre Annahmebereitschaft signalisiert. Das nachfolgende wörtliche Angebot des Klägers vermag den Annahmeverzug deshalb nicht herbeizuführen. d) Soweit im Allgemeinen im Fall einer wie demnach hier derzeit unbegründeten Leistungsklage statt der Abweisung als derzeit unbegründet die Feststellung des fraglichen Anspruchs denkbar ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 4 m. N. zur Rspr.), ist die Klage in einer Konstellation wie der vorliegenden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14, juris) als derzeit unbegründet abzuweisen. Damit ist über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht zu entscheiden. 5. Mangels Herbeiführung von Annahmeverzug sind auch die Berufungsanträge zu 4 und 5 unbegründet. a) Zwar ist es zulässig, wenn der vorleistungspflichtige Kläger die Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Vorleistungsberechtigten verbindet (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 27/00 –, Rn. 22, juris). Die beantragte Feststellung kann aber – wie bereits ausgeführt – nicht getroffen werden. b) Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten würde, abgesehen von allem anderen, ebenfalls voraussetzen, dass der Kläger die aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 25, juris). 6. Da der Kläger im Erledigungsstreit teilweise obsiegt, ist über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden und der Kläger ist seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO). Ob für den Erlass eines Anerkenntnisurteils neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen auch die besonderen aus der Art der Klage folgenden Rechtsschutzvoraussetzungen, insbesondere die Klagbarkeit und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein müssen (vgl. dazu Musielak/Voit/Musielak, 18. Aufl. 2021, ZPO § 307 Rn. 15 m. w. N.), muss nicht entschieden werden, denn sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen sind bei der auf Feststellung der Wertersatzpflicht gerichteten Hilfswiderklage erfüllt. Soweit sich Bedenken daraus ergeben könnten, dass nur ein Rechtsverhältnis, nicht aber die Berechnungsgrundlage eines Anspruchs Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55 -, BGHZ 22, 43-51, Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93 -, Rn. 7, juris), ist der Antrag der Beklagten – wie tenoriert – dahin auszulegen, dass sie ungeachtet der darin genannten Bezugsgrößen des von ihr geltend gemachten Wertersatzanspruchs tatsächlich nicht mehr begehrt, als die am Gesetzeswortlaut orientierte Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Wertersatz dem Grunde nach (vgl. Senat, Urteil vom 3. November 2020 – 6 U 315/19 –, Rn. 88, juris). Die Beklagte hat auch ein Feststellungsinteresse, denn bevor der Kläger seine Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrzeugs erfüllt hat, ist ihr eine abschließende Bezifferung des Wertverlusts nicht möglich. 7. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18. Februar 2022 gibt keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die Hilfswiderklage anerkannt hat, sind die darauf entfallenden Kosten nicht nach § 93 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da es bereits an einem sofortigen Anerkenntnis des Klägers fehlt. Bei der Bemessung des Streitwerts war der Wert der Hilfswiderklage, der mit 5.000 € anzusetzen ist, gemäß § 45 Abs. 1 GKG erhöhend zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.