Leitsatz
V ZR 72/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:091222UVZR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:091222UVZR72.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/21 Verkündet am: 9. Dezember 2022 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1 Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage wegen des fehlenden Ein- tritts von aufschiebenden Bedingungen als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst auch die Gründe des Urteils, wenn in ihnen die übrigen An- spruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind. Ist dies der Fall, kann die Klage im Folgeprozess nicht mit der Begründung abgewie- sen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess aus anderen Gründen als denen des fehlenden Eintritts der aufschiebenden Bedingungen nicht bestanden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 17 ff.). BGH, Urteil vom 9. Dezember 2022 - V ZR 72/21 - KG LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts - 7. Zivilsenat - vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme von etwaigen durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferin selbst trägt. Von Rechts wegen Tatbestand: In dem Grundbuch der streitgegenständlichen Grundstücke, über die meh- rere Kaufverträge geschlossen wurden, waren zwei Auflassungsvormerkungen (Nr. 6 und Nr. 7) eingetragen. Die vorrangige Vormerkung Nr. 6 sicherte einen Anspruch aus einem zwischen der Streithelferin und einem Zwischenerwerber geschlossenen Kaufvertrag; im Grundbuch war die Abtretung dieses Anspruchs an die frühere Beklagte und jetzige Insolvenzschuldnerin vermerkt worden. Die Vormerkung Nr. 7 sicherte einen ebenfalls gegen die Streithelferin gerichteten Auflassungsanspruch der Klägerin, der unter aufschiebenden Bedingungen stand. Eine dieser Bedingungen war, dass der Erwerb durch die Klägerin über 1 - 3 - den Zwischenerwerber scheitert, weil der Vertrag, der Grundlage des durch die Vormerkung Nr. 6 gesicherten Auflassungsanspruchs ist, nicht zur Durchführung gelangt und die Erfüllung eines zweiten zwischen dem Zwischenerwerber und der Klägerin geschlossenen Kaufvertrags deshalb nicht möglich ist. Im Folgen- den wurde die Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Sprungauflassung der Streit- helferin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. In einem Vorprozess stritten die Parteien darüber, welche der Vormerkun- gen sich bei einem Grundstückserwerb durchsetzt. Dabei ging es zum einen da- rum, ob - anders als im Grundbuch vermerkt - die Klägerin Zessionarin des durch die Vormerkung Nr. 6 gesicherten Anspruchs war. Darüber hinaus stritt man dar- über, ob die jeweils durch die Vormerkungen gesicherten Ansprüche bestehen und insbesondere die Verträge, die diesen zugrunde liegen, formwirksam ge- schlossen wurden. Die Klägerin beantragte, die Insolvenzschuldnerin zu verur- teilen, der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch zuzustim- men. Diesen Antrag wies das Kammergericht mit einem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahr 2016 nach Beweisaufnahme als zurzeit unbegründet ab. Für einen An- spruch aus § 888 Abs. 1 BGB könne sich die Klägerin zwar nicht auf die Vormer- kung Nr. 6 stützen; diese sei wirkungslos, weil der zugrundeliegende Vertrag formunwirksam sei. Ein Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB bestehe aber im Hinblick auf die der Klägerin zustehende Vormerkung Nr. 7 dem Grunde nach. Der Ver- trag, aus dem sich der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch ergebe, sei ordnungsgemäß beurkundet und auch sonst wirksam zustande gekommen. Der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB könne aber noch nicht zuerkannt werden, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch unter aufschiebenden Bedingun- gen stehe, die noch nicht eingetreten seien. Insbesondere stehe das Scheitern des Zwischenerwerbs erst mit Rechtskraft dieses Urteils fest; dann erst sei davon auszugehen, dass der Vertrag, der Grundlage des durch die Vormerkung Nr. 6 2 - 4 - gesicherten Auflassungsanspruchs sei, nicht zur Durchführung gelange und die aufschiebende Bedingung insofern eingetreten sei. Außerdem fehle es noch an der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beantragt, die Insolvenz- schuldnerin zu verurteilen, der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch und der Löschung der zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin einge- tragenen Auflassungsvormerkung Nr. 6 zuzustimmen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Im Laufe des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Insolvenzver- fahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der jetzige Be- klagte als Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der von dem Senat zugelasse- nen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt nunmehr der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen die Insolvenz- schuldnerin einen Anspruch auf Zustimmung zu ihrer Eintragung als Eigentüme- rin aus § 888 Abs. 1 BGB. Das Bestehen dieses Anspruchs sei dem Grunde nach bereits im Vorprozess rechtskräftig festgestellt worden. Bei einer Abweisung ei- ner Klage als zurzeit unbegründet seien die Voraussetzungen des geltend ge- machten Anspruchs, die das Gericht bejaht habe, Teil des in Rechtskraft erwach- senden Entscheidungssatzes und blieben in einem Nachfolgeprozess einer er- 3 4 - 5 - neuten rechtlichen Würdigung entzogen. Das Kammergericht habe im Vorpro- zess das Bestehen des Anspruchs umfassend geprüft und eine uneinge- schränkte Verurteilung nur deswegen nicht ausgesprochen, weil es an dem Ein- tritt von aufschiebenden Bedingungen des vormerkungsgesicherten Anspruchs, insbesondere des Scheiterns des Erwerbs des Grundstücks über einen Zwi- schenerwerber, gefehlt habe. Damit sei rechtskräftig festgestellt, dass die Kläge- rin gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintra- gung habe, sobald die Bedingungen eingetreten seien. Hiervon sei nunmehr aus- zugehen. Dabei stehe der Eintritt der aufschiebenden Bedingung des Scheiterns des Zwischenerwerbs - wie sich aus der insoweit bindenden Entscheidung des Vorprozesses ergebe - mit der eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Vorpro- zesses fest. Ein Wegfall des streitgegenständlichen Anspruchs komme nur auf- grund von Sachverhalten in Betracht, die sich nach der letzten mündlichen Ver- handlung ergeben hätten. Derartige Umstände lägen nicht vor. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der zu Gunsten der Insol- venzschuldnerin eingetragenen Auflassungsvormerkung folge ebenfalls aus § 888 Abs. 1 BGB. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin ge- gen den Beklagten einen Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB auf Zustimmung zu ihrer Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch hat. 5 6 - 6 - a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, steht rechtskräftig fest, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorpro- zess die Anspruchsvoraussetzungen des § 888 Abs. 1 BGB mit Ausnahme des vom Gericht des Vorprozesses verneinten Eintritts der aufschiebenden Bedin- gungen des gesicherten Anspruchs erfüllt waren. aa) Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage wegen des fehlen- den Eintritts von aufschiebenden Bedingungen als derzeit unbegründet abgewie- sen wird, umfasst auch die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die übrigen An- spruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind. (1) Geklärt ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bei der Ab- weisung einer Zahlungsklage als derzeit unbegründet gemäß § 322 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt der letzten münd- lichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch gegen den Beklagten hatte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86, WM 1989, 1897, 1898; BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 12; Beschluss vom 23. Januar 2014 - VII ZB 49/13, NJW 2014, 1306 Rn. 11). Die zitierten Entscheidungen betrafen jeweils Konstellationen, in denen die Vor- instanzen diese Wirkung der Rechtskraft verkannt, also einen fälligen Anspruch in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses ange- nommen hatten. (2) Umstritten war bisher, inwieweit einer Klageabweisung als zurzeit un- begründet neben dieser „negativen“ Rechtskraftwirkung zu Lasten des Klägers auch eine „positive“ Rechtskraftwirkung dahingehend zukommen kann, dass zu Gunsten des Klägers das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des Anspruchs feststeht (offen gelassen von BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 7 8 9 10 - 7 - 144, 242, 245). Diese Frage hat der III. Zivilsenat in einer nach Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts ergangenen Entscheidung in einem Fall, in dem in einem Vorprozess ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Notar (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO) umfassend geprüft und sodann allein wegen des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit abgewiesen worden war, bejaht (vgl. Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 17 ff. mit umfangreichen Nach- weisen zum Streitstand). Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines die Klage als zurzeit unbegründet abweisenden Urteils auch darauf, dass im Übrigen die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, wenn und soweit diese in den Ent- scheidungsgründen bejaht bzw. positiv festgestellt worden sind. Für die Bestim- mung des Umfangs der Rechtskraft seien bei klageabweisenden Urteilen Tatbe- stand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen. Eine Klageabwei- sung als zurzeit unbegründet wegen des Bestehens einer anderweitigen Ersatz- möglichkeit dürfe bei einem Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nur dann erfolgen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen geprüft und für gegeben erachtet worden seien. Habe das Gericht diese Prüfung - wie geboten - vorge- nommen und die übrigen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs als er- füllt angesehen, dann - so der III. Zivilsenat - müsse das Vorliegen der bei der Prüfung bejahten Tatbestandsmerkmale Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes sein. (3) Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall einer Klageabwei- sung als derzeit unbegründet wegen des fehlenden Eintritts von aufschiebenden Bedingungen. Der überzeugenden Argumentation des III. Zivilsenats schließt sich der V. Zivilsenat an und hält sie auch in dieser Konstellation für einschlägig. 11 - 8 - (a) Allerdings erwächst nicht der gesamte Urteilsinhalt in Rechtskraft. Die Rechtskraft beschränkt sich vielmehr auf die Rechtsfolge, die den Entschei- dungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Sub- sumtion unter das objektive Recht erschlossen hat. Bei einer klagabweisenden Entscheidung ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft er- wachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Urteilsbe- gründung (Senat, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86, WM 1989, 1897, 1899 mwN; vgl. auch Beschluss vom 7. Juli 2022 - V ZB 75/21, NZM 2022, 754 Rn. 11; BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 224/90, NJW 1993, 333, 334; Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205). Bejaht das Ge- richt in dem Vorprozess, in dem der Beklagte die unbeschränkte Klageabweisung beantragt, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs mit Aus- nahme des Eintritts von aufschiebenden Bedingungen, handelt es sich bei der Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nicht allein um ein Element der Urteils- begründung und eine Vorfrage, sondern gemessen an dem Rechtsschutzziel des Beklagten um einen ausschlaggebenden Abweisungsgrund. Der Beklagte, der eine unbeschränkte Klageabweisung beantragt, ist aufgrund seines weitergehen- den Rechtsschutzziels beschwert, soweit (lediglich) eine Abweisung als derzeit unbegründet erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86, NJW 1988, 1982, 1983; Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, NJW 2000, 2988, 2989). Er kann daher - jedenfalls mit einem Rechtsmittel - erreichen, dass gerichtlich geprüft wird, inwieweit der geltend gemachte Anspruch unbeschränkt abzuwei- sen ist, weil er endgültig nicht besteht. Kommt das Gericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Eintritts der aufschiebenden Bedingungen - gegeben sind, kann es diesem weitergehen- den Rechtsschutzziel des Beklagten nur deshalb nicht entsprechen, weil es die übrigen Anspruchsvoraussetzungen in den Entscheidungsgründen als gegeben 12 - 9 - ansieht. Im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der unbeschränkten Klageabwei- sung ist die Bejahung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen damit tragender Abweisungsgrund. (b) Dann ist es aber folgerichtig, dass die Bejahung der Anspruchsvoraus- setzungen „positiv“ zugunsten des Klägers wirkt. Dieses Ergebnis ist auch des- wegen überzeugend, weil andernfalls der Kläger in einem Folgeprozess gegebe- nenfalls gezwungen wäre, die bereits geprüften und bejahten Anspruchsvoraus- setzungen nochmals zu beweisen. Der Beklagte könnte also durch erneutes Be- streiten erreichen, dass eine umfassende Prüfung derselben Anspruchsvoraus- setzungen sowohl im Vorprozess als auch im Folgeprozess stattfindet. Ein der- artiges Ergebnis wäre aus prozessökonomischer Sicht unsinnig, weil es die Er- gebnisse des Vorprozesses entwertete. (c) Soweit das Gericht des Vorprozesses bei einer Klageabweisung als zurzeit unbegründet wegen des fehlenden Eintritts von aufschiebenden Bedin- gungen in den Entscheidungsgründen das Bestehen des geltend gemachten An- spruchs - mit Ausnahme des Eintritts von aufschiebenden Bedingungen - bejaht hat, ist es dem Beklagten aufgrund der Rechtskraftwirkung dieses Urteils im Fol- geprozess mithin verwehrt, Einwendungen und Einreden gegen das Bestehen des Anspruchs geltend zu machen, die bis zum Schluss der mündlichen Ver- handlung bzw. dem diesem entsprechenden Zeitpunkt des Vorprozesses ent- standen sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 13; Beschluss vom 23. Januar 2014 - VII ZB 49/13, NJW 2014, 1306 Rn. 11). Die Klage kann im Folgeprozess nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess aus anderen Gründen als denen des fehlenden Eintritts der aufschiebenden Bedingungen nicht bestanden. 13 14 - 10 - Hat allerdings das Gericht keine Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach vor- genommen, sondern die Klage der Sache nach lediglich als „jedenfalls derzeit unbegründet“ abgewiesen, besteht eine derartige Rechtskraftwirkung nicht. Denn mangels Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach liegt insofern schon kein tra- gender Abweisungsgrund vor (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 23 f.). (4) Dieses Ergebnis, das in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht (vgl. BAGE 166, 36 Rn. 22), widerspricht auch nicht den Ausführungen des XI. Senats in seinen Urteilen vom 10. November 2020 (XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 22) und vom 30. März 2021 (XI ZR 193/20, BKR 2021, 371 Rn. 18). Zwar wird dort ausgeführt, dass nach einer Abweisung als derzeit unbegründet „lediglich“ in Rechtskraft erwachse, dass der Kläger ge- gen den Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zah- lung fälligen Anspruch habe, nicht dagegen, dass der Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten könne. Diese Ausführungen bezogen sich aber jeweils auf eine Klageabweisung als „je- denfalls derzeit unbegründet“; eine Prüfung und Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach war dort nicht erfolgt (vgl. Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 21 f.; Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20, BKR 2021, 371 Rn. 16 u. 18). Dann kann sich die Rechtskraft - wie ausgeführt - nicht „positiv“ auf bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erstrecken (vgl. oben Rn. 14). bb) Nach diesen Grundsätzen steht hier rechtskräftig fest, dass zum Zeit- punkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess im Jahr 2016 die Anspruchsvoraussetzungen des § 888 Abs. 1 BGB mit Ausnahme des von 15 16 - 11 - dem Gericht des Vorprozesses verneinten Eintritts der aufschiebenden Bedin- gungen erfüllt waren. Denn das Kammergericht hat im Vorprozess in den Urteils- gründen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung aus § 888 Abs. 1 BGB umfassend geprüft und ausgeführt, dass diese mit Ausnahme des Eintritts von aufschiebenden Bedingungen sämtlich vorlägen. b) Aufgrund dieser Rechtskraftwirkung des Urteils des Vorprozesses kann die Revision mit ihren Einwendungen gegen den Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB nicht durchdringen. Dem Beklagten ist es verwehrt, Einwendungen und Einreden gegen das Bestehen des Anspruchs - mit Ausnahme des Nichteintritts der auf- schiebenden Bedingungen - geltend zu machen, die bis zum Schluss der münd- lichen Verhandlung des Vorprozesses im Jahr 2016 entstanden sind. aa) Die Einwendungen der Revision, der zwischen der Klägerin und der Streithelferin geschlossene Kaufvertrag sei zum einen formunwirksam und zum anderen nach § 138 BGB unwirksam, sind - da sie bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden waren - im hiesigen Prozess nicht zu prüfen. Dabei kommt es aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Vorpro- zesses nicht darauf an, ob jede dieser Einwendungen bereits im Vorprozess kon- kret geltend gemacht bzw. geprüft worden ist; anders wäre es nur, wenn die Klage als „jedenfalls derzeit unbegründet“ abgewiesen worden, eine Prüfung des Anspruchs also insgesamt unterblieben wäre (vgl. oben Rn. 14). bb) Auch mit dem Einwand, eine der aufschiebenden Bedingungen des vormerkungsgesicherten Anspruchs, nämlich das Scheitern des Erwerbs über den Zwischenerwerber, sei noch nicht eingetreten, kann die Revision nicht durch- dringen. Sie führt insoweit aus, die aufschiebende Bedingung könne - bei richti- ger Auslegung der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung - aufgrund von 17 18 19 - 12 - Umständen, die sich bereits im Jahre 2013 ereignet hätten, nicht mehr eintreten. Damit macht sie der Sache nach geltend, die Bedingung sei bereits im Jahr 2013 ausgefallen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Kaufvertrag in diesem Zeit- punkt endgültig unwirksam geworden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 217/83, NJW 1985, 1556, 1557; BeckOGK/Reymann, BGB [1.11.2022], § 158 Rn. 95). Wäre dies richtig, hätte im Jahre 2013 kein vormer- kungsgesicherter Anspruch und damit auch kein Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB mehr bestanden. Dass der Anspruch mit Ausnahme der noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess im Jahr 2016 bestand, steht aber aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess fest. c) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet legt das Beru- fungsgericht zugrunde, dass die aufschiebenden Bedingungen des vormer- kungsgesicherten Anspruchs mittlerweile eingetreten sind; dass sich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess Umstände ergeben hätten, aus denen das Nichtbestehen des Anspruchs folgt, macht die Revision nicht gel- tend. 20 - 13 - 2. Der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der zu Gunsten der Insol- venzschuldnerin eingetragenen Auflassungsvormerkung folgt - wie das Beru- fungsgericht zu Recht ausführt - ebenfalls aus § 888 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2019 - 22 O 39/17 - KG, Entscheidung vom 26.02.2021 - 7 U 113/19 - 21 22