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Hinweisbeschluss

20 U 225/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:1005.20U225.22.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02.06.2022 – 10 O 387/21 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02.06.2022 – 10 O 387/21 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger kann weder im Wege der Zwischenfeststellung die Feststellung beanspruchen, dem Versicherungsvertrag mit der Nummer N01 wirksam „widersprochen“ zu haben, noch stehen ihm Ansprüche auf Auskunftserteilung oder Zahlung zu. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der erstmals im Jahr 2021 erklärte und als Widerruf auszulegende „Widerspruch“ unwirksam war. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen war der Kläger an der wirksamen Ausübung eines etwa noch fortbestehenden Vertragslösungsrechts im Jahr 2021 nämlich jedenfalls durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert. Allein ein Zeitablauf von vielen Jahren – hier rund 30 Jahren – zwischen Vertragsschluss und Ausübung eines Vertragslösungsrechts genügt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, die auch der des Senats entspricht, nicht, um die Ausübung eines Vertragslösungsrechts durch den Versicherungsnehmer als treuwidrig erscheinen zu lassen. Ein besonders langer Zeitablauf führt auch – anders als das Landgericht meint - nicht dazu, dass verhältnismäßig weniger schwerwiegend zu gewichtende Umstände ausreichend wären, um eine rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Vertragslösungsrechts zu bejahen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; Beschluss vom 23.06.2021, Az. IV ZR 157/29 – jeweils juris). Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung eines Vertragslösungsrechts aber bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15 – juris; BGH, Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15 - juris). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu zwar nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, Rn. 16 – juris; Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14, Rn. 24 – juris; Beschluss vom 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15 – juris). Entscheidend ist dabei stets, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (so zuletzt BGH, Urteil vom 16.12.2016, Az. IV ZR 399/15 – juris). Das Vorliegen solcher Umstände hat das Landgericht entgegen der Rüge der Berufung zu Recht bejaht. Der Kläger hat nämlich – womit sich die Berufung nicht auseinandersetzt - im Zeitraum von März 1992 bis März 1999 Leistungen aus der in den Lebensversicherungsvertrag eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch genommen. Die Geltendmachung und Inanspruchnahme von Leistungen aus einer solchen Zusatzversicherung erweckt in dem Versicherer den berechtigten Eindruck, der Versicherungsnehmer wolle in jedem Fall an der Versicherung festhalten (so auch OLG München, Urteil vom 13.04.2018, Az. 25 U 2581/16 – juris; OLG Dresden, Beschluss vom 04.03.2019, Az. 4 U 1987/18, NJOZ 2019, 1606; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2018, Az. 12 U 14/18 – juris). Denn der Erhalt entsprechender Leistungen setzt zwingend das Vorliegen eines wirksamen Versicherungsvertrages voraus. Im vorliegenden Fall ist diese berechtigte Erwartung der Beklagten durch den Kläger noch dadurch verstärkt worden, dass der Kläger in den Folgejahren, nachdem er zwölfmal in Zahlungsrückstand geraten war, jeweils nach Einleitung eines qualifizierten Mahnverfahrens durch die Beklagte den Zahlungsrückstand ausgeglichen hat. Durch diese Zahlungen, die zur Abwendung der Kündigungsfolgen geführt haben, hat der Kläger zu erkennen gegeben, an dem Vertrag festhalten zu wollen. Entgegen der Ansicht des Klägers entfällt ein zur Unwirksamkeit des Widerrufs führendes treuwidriges Verhalten hier nicht deshalb, weil die Beklagte nicht schutzbedürftig wäre, insbesondere weil nicht dargetan ist, inwieweit diese sich in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Verträge eingerichtet hat. Denn anders als im Rahmen der Verwirkung kommt es hier auf die Schutzbedürftigkeit der beklagten Versicherung nicht an. Entscheidend ist allein, ob – was hier der Fall ist - besonders gravierende Umstände die Wertung zulassen, der Versicherungsnehmer verhalte sich grob widersprüchlich, wenn er gleichwohl noch von seinem Vertragslösungsrecht Gebrauch macht. Dies ist aus den dargestellten Erwägungen der Fall.