Urteil
7 U 86/20
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1130.7U86.20.00
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Leitsätze
Der Abschluss einer Befreiungsversicherung im Sinne des § 231 Abs. 6 SGB VI begründet schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand einer Lebensversicherung und steht deren Widerspruch nach § 5a WG a.F. entgegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Abschluss einer Befreiungsversicherung im Sinne des § 231 Abs. 6 SGB VI begründet schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand einer Lebensversicherung und steht deren Widerspruch nach § 5a WG a.F. entgegen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet. I. Der Kläger macht bereicherungsrechtliche Ansprüche in Form von eingezahlten Beiträgen und behaupteten Nutzungen aufgrund der Rückabwicklung eines als Befreiungsversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch geltend. Der Kläger beantragte am 06.12.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Policenmodell. Er erhielt daraufhin mit Anschreiben vom 30.12.1998 den Versicherungsschein nebst weiteren Unterlagen. Mit Datum vom 19.01.1999 bestätigte er den Empfang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen. Ob und welche der Unterlagen er tatsächlich erhalten hat, war erstinstanzlich streitig. Auf Seite 2 des insgesamt 16 Seiten umfassenden Versicherungsscheins befand sich unter der Überschrift „Wichtige Hinweise für Sie“ unter dem 2. Spiegelstrich folgende Belehrung: „Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, den Versicherungsbedingungen und der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation *) als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der genannten Unterlagen schriftlich widersprechen.“. Außerdem befand sich unter § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kapitalversicherung die folgende Belehrung: „Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation … als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. Der Lauf der Frist beginnt dann, wenn Ihnen die erwähnten Unterlagen vollständig vorliegen und wir Sie bei Aushändigung oder Übersendung des Versicherungsscheins schriftlich über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. …“. Die Versicherung war auf Wunsch des Klägers als Befreiungsversicherung abgeschlossen worden. Durch den Abschluss der Kapitallebensversicherung als Befreiungsversicherung wurde der Kläger von der damals für ihn bestehenden Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Beklagte bestätigte mit Datum vom 04.05.1999 gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Weiteren: BfA) den Abschluss der Kapitallebensversicherung. Der Kläger wurde daraufhin durch die BfA von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freigestellt. Der Kläger leistete in der Folgezeit Prämien in Höhe von insgesamt 35.123,10 Euro. Die Beklagte informierte ihn jährlich über den aktuellen Stand der Versicherung. Im Jahr 2007 stellte der Kläger die Beitragszahlung auf eine jährliche Zahlung um. Im Oktober 2009 widersprach er der planmäßigen Erhöhung der Beiträge und Leistungen. Im Juni 2017 begehrte er die Beitragsfreistellung der Versicherung. Schließlich teilte die Beklagte im Juli 2018 wunschgemäß den Wert des Versicherungsvertrages mit, weil der Kläger einen möglichen Verkauf prüfen wollte. Mit Schreiben vom 19.01.2019 erklärte er den Widerspruch gegen den Vertragsschluss und begehrte die Herausgabe der gezogenen Nutzungen sowie der eingezahlten Beiträge. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich einen bezifferten Leistungsanspruch in Höhe von 51.007,36 Euro geltend gemacht und hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunft über die Verwendung der Beiträge begehrt, um seinen Anspruch genau berechnen zu können. Der Kläger hat behauptet, die Widerspruchsbelehrung in § 3 der Bedingungen sei unwirksam, weil sie drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben sei. Die Belehrung im Versicherungsschein sei ebenfalls unzureichend, weil sie inhaltlich unvollständig sei. Unabhängig davon habe er nicht alle Unterlagen erhalten. Jedenfalls seien zumindest die Verbraucherinformationen inhaltlich unvollständig gewesen, da sie zum Beispiel keine Informationen zum garantierten Rückkaufswert enthalten hätten. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt oder verjährt. Das Policenmodell sei europarechtswidrig. Die Abschlusskosten würden nicht mehr als 1 % und der Wert des genossenen Versicherungsschutzes nicht mehr als 5 % betragen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe seinen möglichen Anspruch auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung verwirkt. Dies ergebe sich unter anderem aufgrund der zu vermutenden steuerlichen Geltendmachung der Beitragszahlungen und der Nutzung der Versicherung zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Entreicherung berufen. Hinsichtlich der Höhe hat die Beklagte die vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Annahmen bestritten. Im Übrigen seien die Beiträge für die BUZ-Versicherung in Abzug zu bringen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, es könne dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch nach § 812 BGB zustehe, denn jedenfalls sei ein solcher verwirkt. Der erforderliche besondere Umstand sei darin zu sehen, dass der Kläger vorliegend eine Befreiungsversicherung abgeschlossen habe, durch die er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werde. Dieser Einsatz des Versicherungsvertrages habe das Vertrauen der Beklagten in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und macht geltend, die Umstellung des ursprünglichen Zahlungsantrags in eine Zwischenfeststellungsklage mit dem Ziel, das Nichtbestehen des Versicherungsvertrages feststellen zu lassen, sei zulässig. Dies gelte ebenso für die weitere Stufenklage. Der Kläger sei zur Bezifferung seines Anspruchs ohne die Auskunft über die Art und Weise der Aufteilung der geleisteten Prämien nicht in der Lage, weshalb ihm ein Auskunftsanspruch - auch vor dem Hintergrund richtlinienkonformer Auslegung nach den europarechtlichen Vorgaben - zustehe. Es sei keine Methode zur Bezifferung der gezogenen Nutzungen erkennbar oder bekannt. Ihm stehe aufgrund der unwirksamen Belehrung über sein Widerspruchsrecht weiterhin das Recht zu, dem Vertrag zu widersprechen. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, welche Vermögensdispositionen sie im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getroffen habe. Das Vertrauen auf den Fortbestand könne sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass es sich um eine Befreiungsversicherung gehandelt habe, was sich schon daraus ergebe, dass der Kläger eine Beitragsänderung bzw. -anpassung gewünscht habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1.) festzustellen (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrages mit der Nummer ... zwischen ihm und der Beklagten wirksam widersprochen wurde; 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm bezüglich des unter Ziffer 1 genannten Versicherungsvertrages geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z. B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Mandanten angelegt wurde) die vom Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über die gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete. 3.) Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4.) Die Beklagte wird verurteilt, an ihn alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5.) Die Beklagte wird verurteilt, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen sowie für den Fall der Säumnis oder des Anerkenntnisses wird beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere ist sie der Auffassung, die vorgenommene Klageänderung sei unzulässig. Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht aufgrund der abgeschlossenen Befreiungsversicherung verwirkt. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat aber sowohl hinsichtlich der Zwischenfeststellungsklage als auch der Stufenklage in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz umgestellt hat und nunmehr mit dem Klageantrag zu 1) eine Zwischenfeststellungsklage auf Wirksamkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen des Vertrags erhebt, ist diese bereits gemäß § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig. Prozessvoraussetzung der Zwischenfeststellungsklage ist, dass zwischen den Parteien während des Urteilsverfahrens über die Hauptklage im Rahmen des Hauptanspruchs ein Rechtsverhältnis streitig ist, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich ist. Das Urteil über die Hauptklage darf die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend regeln. Das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien muss also noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung haben oder gewinnen können (Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 26; BGH, Urteil vom 17.05.1977, Az. VI ZR 174/74, zitiert nach Juris) und über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klagepartei hinausgehen (BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17; zitiert nach Juris). Daran fehlt es vorliegend. Die Wirksamkeit des Widerspruchs des Klägers gegen das Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages ist eine Vorfrage des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses, ob ein Versicherungsvertrag zwischen den Parteien besteht bzw. bestand. Die Vorfrage der Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerspruchs hat jedoch keine über das von ihm mit der Hauptklage - Auskunftsklage - verfolgte Rechtsschutzziel hinausgehende Bedeutung und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr eine solche Bedeutung künftig zukommen könnte. Vielmehr werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt: Da dem Auskunftsanspruch nur stattzugeben ist, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, ist die Frage der Wirksamkeit des Vertrages ohnehin im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu klären (vgl. Senat, Urteil vom 15.06.2022, Az. 7 U 233/20; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2022, Az. 10 U 1634/21; zitiert nach Juris). Ob es sich vorliegend überhaupt um eine wirksame Klageänderung gehandelt hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die Stufenklage hat ebenfalls insgesamt keinen Erfolg. Dem Kläger steht der letztlich verfolgte Rückzahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB nebst erhobener Nebenforderungen auf Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte nicht zu. Der im Jahr 1998 abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist zwar aufgrund des am 19.01.2019 erklärten Widerspruchs wirksam widerrufen worden. Dem Kläger stand ein Widerspruchsrecht nach § 5a des auf den Vertrag anwendbaren VVG in der gültigen Fassung vom 21.07.1994 (im Weiteren: VVG a.F.) grundsätzlich auch noch im Jahr 2019 zu, da er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Die Belehrung im Antragsformular ist bereits inhaltlich falsch, weil sie für den Beginn der Frist nur allgemein auf den Erhalt von nicht näher bezeichneten Versicherungsunterlagen abstellt und nicht auf die Schriftform und den Fristbeginn hinweist. Unabhängig davon reicht sie für sich genommen ohnehin nicht aus (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03; zitiert nach Juris). Die in dem Begleitschreiben vom 30.12.1998 enthaltene Belehrung ist nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Darüber hinaus fehlt auch darin der Hinweis auf die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs für die Fristwahrung. Die in § 3 der Bedingungen abgedruckte Widerspruchsbelehrung ist zwar inhaltlich korrekt, jedoch fehlt es insoweit an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung. Sie befindet sich inmitten einer Vielzahl unterschiedlicher Vertragsunterlagen. Zudem ist auch die äußere Gestaltung von § 3 nicht geeignet, die Belehrung in der erforderlichen Weise optisch hervorzuheben. Vielmehr werden alle auf dieser Seite befindlichen Paragraphen durch entsprechende fettgedruckte Überschriften eingeleitet. Damit ist diese inhaltlich zutreffende Belehrung ebenfalls nicht geeignet, den Kläger ordnungsgemäß zu belehren und ihm einen rechtzeitigen Widerspruch zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 30.07.2015, Az. IV ZR 63/13; zitiert nach Juris). Darauf, ob der Kläger alle Unterlagen erhalten hat - was er in einem separaten Empfangsbekenntnis bestätigt hat -, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Allerdings kann sich der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf die nicht ordnungsgemäße Belehrung vorliegend nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15; zitiert nach Juris) kann es dem Versicherungsnehmer auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung verwehrt sein, sich aufgrund widersprüchlichen Verhaltens auf sein Widerspruchsrecht zu berufen. Erforderlich ist insoweit jedoch die Feststellung besonderer Umstände, die die Ausübung treuwidrig erscheinen lassen. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.01.2020, Az. 9 U 236/19; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; zitiert nach Juris). Derartige Umstände sind hier gegeben. Der Vertrag wurde über einen langen Zeitraum von mehr als 20 Jahren durchgeführt. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung eines Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Zweck für die Einräumung des Rechts, sich im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Abschluss vom Vertrag lösen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr in den Hintergrund tritt. Hier hat der Kläger nicht nur den Versicherungsschutz aus der Lebensversicherung, sondern auch aus der Zusatzversicherung genossen. Der Vertrag ist in dieser Zeit zudem gelebt worden, indem der Kläger die Beitragszahlung wiederholt hat umstellen lassen und schließlich eine Beitragsbefreiung erreicht hat. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger die Versicherung genutzt hat, um seiner gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu entgehen. Er hat die streitgegenständliche Versicherung als sogenannte Befreiungsversicherung gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI abgeschlossen. Der Abschluss einer befreienden Lebensversicherung ermöglichte es demjenigen, der in den Jahren 1957, 1965 oder 1968 wegen Erhöhung bzw. Aufhebung der Pflichtgrenze in der Angestelltenversicherung rentenversicherungspflichtig wurde, die Befreiung von seiner Versicherungspflicht zu erlangen. Voraussetzung war, dass der Abschluss der Befreiungsversicherung innerhalb einer bestimmten Frist in der vorgeschriebenen Form vorgenommen wurde; die Versicherung musste als gemischte Lebensversicherung auf das Endalter 65 oder ein niedrigeres Endalter zu eigenen Gunsten oder zugunsten der Hinterbliebenen genommen sein, für die Befreiungsversicherung musste an Beiträgen ebensoviel aufgewandt werden wie an Beiträgen zur Angestelltenversicherung zu zahlen gewesen wäre (Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Auflage 2013, C. Übersicht über Formen der Lebensversicherung, Rn. 94). Durch den Abschluss einer solchen Befreiungsversicherung hat der Kläger hier in besonderem Maße zum Ausdruck gebracht, dass ihm am dauerhaften Bestand des Vertrages auch aus Gründen gelegen war, die über den Inhalt des Versicherungsvertrages selbst hinausgingen (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.01.2020, Az. 9 U 236/19; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; LG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2017, Az. 2-23 O 454/16; LG Osnabrück, Beschluss vom 10.12.2018, Az. 9 S 343/18; zitiert nach Juris). Er war auf den Abschluss und Bestand der Versicherung angewiesen, um der Angestelltenversicherung entgehen zu können. Der Versicherungsvertrag wurde ausdrücklich zum Zweck der Befreiung von der Pflichtversicherung abgeschlossen. Mit dem Abschluss der Befreiungsversicherung bekräftigt der Versicherungsnehmer in besonderer Weise sein Interesse am Fortbestand der Versicherung, da er neben der vereinbarten Versicherungsleistung darüber hinaus auch der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung entgehen will. In einer solchen Situation durfte die Beklagte, die von dem Zweck der Versicherung Kenntnis hatte, ohne weiteres davon ausgehen, dass kein Widerruf des Vertrages erfolgen wird. Das durch dieses Verhalten des Klägers begründete Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages ist trotz der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung auch schutzwürdig. Die Beklagte muss sich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation - insbesondere im Hinblick auf Rückstellungen für die Überschussbeteiligung - darauf verlassen können, dass langfristig angelegte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich nach vielen Jahren rückabgewickelt werden müssen. Der Beklagten kann nicht grundsätzlich allein wegen des Belehrungsfehlers jegliche Schutzwürdigkeit abgesprochen werden; dies ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht angemessen. Vor diesem Hintergrund ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Die Kostenentscheidung folgt aufgrund des Unterliegens des Klägers aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.