Entscheidung
VIII ZB 12/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB12.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 12/20 vom 5. August 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider und Kosziol, die Richterin Dr. Liebert sowie den Richter Dr. Schmidt beschlossen: Die gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2020 gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den vorge- nannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO als unzulässig zu ver- werfen. Der Beschwerdeführer, der die Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat seine Gehörsrüge we- der binnen der Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Senatsbe- schlusses vom 17. März 2020 eingereicht noch sie durch einen beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erheben lassen. Das Rechtsbeschwer- deverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN). Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 1 2 - 3 - Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. In der Sache hat - anders als der Beschwerde- führer offenbar meint - nicht der Rechtspfleger, sondern der Senat entschieden. Der Rechtspfleger hat den Beschwerdeführer lediglich vorab zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Verwerfung der nach dem Gesetz im einstweiligen Ver- fügungsverfahren ausgeschlossenen Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO) auf die Unstatthaftigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Senat habe durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig sein Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu wer- ten. Diese hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht vorsieht. Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Herford, Entscheidung vom 22.01.2019 - 12 C 38/19 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.05.2019 - 21 T 16/19 - 3