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Entscheidung

VIII ZR 127/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:091224BVIIIZR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:091224BVIIIZR127.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/24 vom 9. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 27. November/3. Dezember 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2024 (Kassenzeichen 780024154858) wird zurück- gewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 20. August 2024 hat der Senat das als Revision und Sprungrevision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen das Versäumnis- urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 7. Juni 2021 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Streitwert auf 7.080 € festgesetzt. Mit Kostenrech- nung vom 2. September 2024 (Kassenzeichen 780024143766) wurden dem Be- klagten zunächst Gerichtskosten in Höhe von 132 € (Festgebühr gemäß Nr. 1826 KV GKG) zum Soll gestellt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beklag- ten hat die Rechtspflegerin im Abhilfeverfahren diese Kostenrechnung aufgeho- ben. Mit neuer Kostenrechnung vom 22. September 2024 (Kassenzeichen 780024154858) wurden dem Beklagten 336 € in Rechnung gestellt (1,5-Gebühr gemäß Nr. 1240 KV GKG aus einem Streitwert von 7.080 €). Dagegen wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 27. November und 3. Dezember 2024. 1 2 - 3 - II. 1. Die Schreiben des Beklagten sind als Erinnerung gegen den Kostenan- satz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. 2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 3. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1240 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebühren- tabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz er- hebt der Beklagte vorliegend nicht; die Einwendungen richten sich vielmehr ge- gen die Sachentscheidung des Senats sowie die Kostengrundentscheidung. Soweit der Beklagte sich auch dagegen wenden wollen sollte, dass seine Erinnerung gegen die zunächst gestellte Kostenrechnung zu deren Aufhebung und der Stellung einer dem Betrag nach höheren Kostenrechnung geführt hat ("Verböserung"), bliebe dies ohne Erfolg. Im Abhilfeverfahren besteht kein Verbot der "reformatio in peius" (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 66 GKG Rn. 22; BeckOK-Kostenrecht/Laube, Stand: 1. Oktober 2024, § 66 GKG Rn. 148). 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 3 4 5 6 7 8 - 4 - Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben ver- gleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung rechnen kann. Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.06.2021 - 22 C 46/21 - 9