Entscheidung
VIII ZB 25/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723BVIIIZB25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723BVIIIZB25.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 25/23 vom 4. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 17. Juni 2023 und vom 29. Juni 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesge- richtshof Dr. Bünger, die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek so- wie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt werden als un- zulässig verworfen. Die Anhörungsrügen des Antragstellers vom 17. Juni 2023 und vom 29. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023, mit dem seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge- richts Hannover vom 23. Juli 2021 (18 T 10/21) als unzulässig ver- worfen worden ist, werden auf seine Kosten als unzulässig verwor- fen. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Ein- gaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Be- scheidung durch den Senat rechnen kann. - 3 - Gründe: 1. Die Ablehnungsgesuche gegen die vorstehend genannten, an dem an- gegriffenen Beschluss des Senats vom 6. Juni 2023 beteiligten Richter sind - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäfts- verteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind - als unzulässig zu verwerfen. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Be- gründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offen- sichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2, Senatsbeschlüsse vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Antragstellers bei vernünftiger Be- trachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegen- übergestanden, sind mit den Eingaben vom 17. Juni 2023 und vom 29. Juni 2023 weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. 2. Soweit der Antragsteller in diesen Eingaben sein rechtliches Gehör ver- letzt sieht und diesbezüglich in der Eingabe vom 17. Juni 2023 unter anderem beanstandet, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss "alle Tatsachen ausgelassen", ist darin eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu sehen. Diese ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sie nicht - wie erfor- derlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN). 1 2 3 - 4 - Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Au- gust 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Die Ausführungen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 17. Juni 2023 und vom 29. Juni 2023 lassen nicht erkennen, aus welchen kon- kreten Gründen er meint, dass sein - vom Senat bei der angegriffenen Entschei- dung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, aaO). Soweit die Eingaben des Antragstellers überdies als Gegenvorstellung zu werten wären, haben sie bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel gegen die angefoch- tene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht vorsieht (vgl. Se- natsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 3), sondern in- soweit lediglich die oben genannte Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - unter den in dieser Vorschrift genannten, hier indes nicht erfüll- ten - Voraussetzungen besteht. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 3) - auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Senatsbe- schlusses vom 6. Juni 2023. 3. Wenn der Antragsteller weiter beanstandet, der vorgenannte Senatsbe- schluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Ab- schrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen 4 5 6 - 5 - Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4). Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 12.07.2021 - 465 C 4334/21 LG Hannover, Entscheidung vom 23.07.2021 - 18 T 10/21 -