Entscheidung
VIII ZR 11/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030723BVIIIZR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030723BVIIIZR11.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 11/22 vom 3. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2022 (Kassenzeichen 780022144430) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 27. September 2022 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 16. November 2021 (12 S 1554/21) auf seine Kosten zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 12. Oktober 2022 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 532 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 9.600 €) zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2023. 1 2 - 3 - II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesge- richtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebühren- tabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz er- hebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht; er erachtet vielmehr das gesamte Verfahren als rechtswidrig. Hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden. 3 4 5 - 4 - 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 29.03.2021 - 3 C 381/20 - LG München II, Entscheidung vom 16.11.2021 - 12 S 1554/21 - 6