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Entscheidung

VIII ZB 18/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290823BVIIIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290823BVIIIZB18.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 18/23 vom 29. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2023 (Kassenzeichen 780023124917) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 2022 (I-11 T 54/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 27. Juni 2023 wurden der Beschwerdeführerin Ge- richtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 4. Juli 2023. II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesge- richtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 1 2 3 - 3 - 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz er- hebt die Beschwerdeführerin nicht. 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 15.09.2022 - 51 C 167/22 - LG Bochum, Entscheidung vom 22.12.2022 - I-11 T 54/22 - 4 5 6