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Entscheidung

VIII ZB 34/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:211123BVIIIZB34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:211123BVIIIZB34.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 34/23 vom 21. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023 bzw. 23. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichts- hofs vom 5. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023126244) wird zurück- gewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (7 T 1376/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrech- nung vom 5. Juli 2023 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfah- rensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Okto- ber 2023 und vom 23. Oktober 2023. II. 1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG 1 2 3 - 3 - auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht. 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.02.2023 - 6737/22 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.03.2023 - 7 T 1376/23 - 4 5 6