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Entscheidung

XI ZR 581/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070520BXIZR581
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070520BXIZR581.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 581/18 vom 7. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu- lässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Kläger umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch hinsichtlich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/11643, S. 76 und BT-Drucks. 17/1394, S. 21), die die Nichtzu- lassungsbeschwerde für die von ihr vertretene Rechtsauffassung in Anspruch nimmt. Aus den Gesetzesmaterialien (aaO) ergibt sich nicht, dass grundpfand- rechtlich gesicherte Darlehen den Regelungen der Richtlinie 2008/48 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkre- ditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates 1 2 3 - 3 - (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 - nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) unterworfen sind. In ihnen (BT-Drucks. 16/11643, S. 76) heißt es lediglich, dass das "deutsche Recht für Verbraucherdarlehensverträge einen geringfügig erwei- terten Anwendungsbereich gegenüber dem europäischen Recht" vorsieht. We- der aus dieser noch aus der weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde an- geführten Passage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) lässt sich - auch nicht in einer "Gesamtschau" - ableiten, der deutsche Gesetz- geber habe die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie generell auf grund- pfandrechtlich besicherte Darlehen erstrecken wollen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 4 - 4 - 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.04.2018 - 17 O 316/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2018 - 3 U 64/18 -