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Entscheidung

XI ZR 46/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140223BXIZR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140223BXIZR46.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 46/22 vom 14. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abge- lehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger wirft mehrere Vorlagefragen in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG auf. Soweit die Fragen daran anknüpfen, dass ver- schiedene Informationen zu den Ratenzahlungen bei den im Fern- absatz gewährten Annuitätendarlehen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, legt der Kläger nicht dar, inwieweit diese Fragen ent- scheidungserheblich sind. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass in den streitgegenständlichen Verträgen Informationen zu den in den Fragen aufgeführten Punkten enthalten sind. Soweit mit ei- ner Frage geklärt werden soll, ob ein in der Widerrufsbelehrung ent- haltener Kaskadenverweis den Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG entspricht, stellt sich diese Frage vorliegend nicht. Wie - 3 - das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei den grund- pfandrechtlich besicherten Annuitätendarlehen bereits auf Grund von § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gege- ben. Das spezielle Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht daher aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist daher ausschließlich nach den Grundsätzen des nationalen Rechts zu beurteilen; nach diesen ist sie klar und verständlich (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 81.081,67 € (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 196/18, juris). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.09.2021 - 7 O 458/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.02.2022 - 5 U 179/21 -