Entscheidung
2 StR 69/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110320U2STR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110320U2STR69.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 69/19 vom 11. März 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1: Totschlags u.a. zu 2: vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer halb- automatischen Kurzwaffe u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 2020, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube, Wenske, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten C. B. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten K. B. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenkläger R. und K. , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Vertreterin der Nebenkläger F. und S. Be. , - 3 - Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenkläger I. und A. Be. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger R. und K. wird das Urteil des Landge- richts Hanau vom 16. März 2018 mit den Feststellungen aufge- hoben. 2. Auf die Revisionen der Nebenkläger I. Be. und A. Be. und der Nebenkläger F. und S. Be. wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Tat zu Lasten der Geschädigten S. K. betrifft. Im Übrigen werden die Revisionen dieser Neben- kläger als unzulässig verworfen. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte durch ein erstes Urteil am 5. August 2015 den An- geklagten C. B. vom Vorwurf des Totschlags und den Angeklag- 1 - 5 - ten K. B. vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger durch Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 87/16 mit den Feststellungen aufge- hoben. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten K. B. wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronen- munition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheits- strafe von acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten C. B. hat das Landgericht von dem Anklagevorwurf des Totschlags zum Nachteil des Ge- schädigten H. K. freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes bzw. Totschlags zum Nachteil der Geschädigten S. und H. K. beanstanden. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verlet- zung materiellen Rechts, die Nebenkläger stützen ihre Rechtsmittel auf die Rü- gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan- waltschaft und die Revisionen der Nebenkläger haben, soweit diese sich im Rahmen der jeweiligen Nebenklagebefugnis halten, mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision der Nebenkläger I. Be. und A. Be. und der Neben- kläger F. und S. Be. sind unzulässig, soweit sie die Tat zum Nachteil des Geschädigten H. K. betreffen. I. 2 3 - 6 - 1. Die zugelassene Anklage legte C. B. zur Last, am 6. Juni 2014 auf der „M. Ranch“ in Ma. im Rahmen eines körperlich ausgetragenen Streits den Geschädigten H. K. mit einem Messer getö- tet zu haben. Dem Angeklagten K. B. lag zur Last, die Ehefrau des Geschädigten H. K. , S. K. , die mit einem Beil bewaffnet das Kampfgeschehen aus unmittelbarer Nähe beobachtete, durch Pistolenschüsse getötet zu haben, um die Überführung seines Sohnes zu verhindern. 2. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der Geschädigte H. K. war ab Mai 2007 zunächst alleine, ab Mai 2012 gemeinsam mit seiner Tochter Pächter der „M. Ranch“ in Ma. . Dabei handelte es sich um ein in unmittelbarer Nähe zum Mainufer gelegenes Gelände mit mehreren Koppeln, Scheunen und Schuppen und einem Aufenthaltsgebäude. Im September 2012 schlossen H. K. und seine Ehefrau S. mit den beiden Angeklagten einen Untermietvertrag, der diesen gegen einen Mietzins von monatlich 906 Euro in bar das Recht einräum- te, das Aufenthaltsgebäude zu Wohnzwecken und Teile des Grundstücks zum Halten von eigenen Tieren zu nutzen. Die Geschädigten, die spätestens seit 2011 selbst keinen Pachtzins mehr gezahlt hatten, wussten, dass sie zu dieser Untervermietung nicht berechtigt waren und die Ranch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden durfte. Ab dem Jahr 2013 kam es zwischen den Angeklagten und den Geschä- digten mehrfach zu Streitigkeiten. Diese resultierten vor allem daraus, dass so- wohl die Angeklagten als auch das Ehepaar K. dauerhaft in finanziell ange- spannten Verhältnissen lebten. Während die Geschädigten zur Bestreitung ihrer Ausgaben dringend auf die Zahlungen aus dem Mietverhältnis angewiesen wa- 4 5 6 7 - 7 - ren, konnten die Angeklagten den vereinbarten Mietzins nur mit Schwierigkeiten erwirtschaften und leisteten daher nicht immer pünktlich zum jeweiligen Mo- natsanfang, sondern meist einige Tage verspätet. Daraufhin kam es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen, bei denen das Ehepaar K. die Angeklagten lautstark zur pünktlichen Zahlung aufforderte und aggressiv be- schimpfte. Zu Konflikten trug auch bei, dass die Geschädigten nicht damit ein- verstanden waren, wie die Angeklagten die auf dem Hof lebenden Ziegen hiel- ten und sie mehrfach beim Veterinäramt anzeigten. Seit März 2013 griff der Geschädigte H. K. den Angeklagten C. B. auch mehrere Male aus Verärge- rung körperlich an. Die Angeklagten wehrten sich bei den Auseinandersetzun- gen weder verbal noch körperlich, sondern versuchten jeweils, der Konfliktsitua- tion zu entgehen. Anfang Mai 2014 erhielten die Angeklagten ein Schreiben des Rechts- anwalts des Grundstückseigentümers, aus dem sie erstmals erfuhren, dass das Wohnen und Betreiben eines Gewerbes auf dem Grundstück untersagt sei, und mit dem sie zur Räumung und Herausgabe des Anwesens bis zum 15. Mai 2014 aufgefordert wurden. Ein nahezu gleichlautendes Schreiben erhielt auch H. K. . Weder er noch die Angeklagten reagierten jedoch innerhalb der gesetz- ten Frist auf das Schreiben. Am 2. Juni 2014 suchten die Angeklagten ihren Rechtsanwalt auf. Dieser riet ihnen dazu, keinerlei Mietzins mehr an die Geschädigten zu zahlen. Gleichwohl übergaben die Angeklagten dem Ehepaar K. noch am selben Tag die Hälfte des Mietzinses und vereinbarten mit ihnen, die Restzahlung am 6. Juni 2014 zu leisten. 8 9 - 8 - Am 6. Juni 2014 hielten sich die Geschädigten seit dem späten Vormittag auf dem Grundstück auf. Während sich der Angeklagte K. B. im hinteren Teil des Anwesens um die Ziegen kümmerte, kam es an der Tür des Wohngebäudes zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen H. K. und C. B. um die Zahlung der zweiten Hälfte des Mietzinses, in die sich auch S. K. einmischte und den Angeklagten beleidigte. Der An- geklagte entzog sich dem Streit zunächst dadurch, dass er sich ins Innere des Hauses begab und die Tür schloss. Dies verärgerte H. K. zusätzlich. Er drohte nun damit, seine Freunde zu holen, und forderte seine Frau auf, zum Einschlagen der Tür ein Beil herbeizuschaffen. Der verängstigte Angeklagte C. B. kam dem zuvor, indem er wieder öffnete und sich der anhaltenden Aggression stellte. Vor der Tür stand – von seinen Hunden umringt – H. K. , etwas hinter ihm befand sich seine Frau, die das Beil in der Hand hielt. Nach dem Öffnen packte H. K. den Angeklagten plötzlich und mit großer Kraft mit der linken Hand am Hals, drückte ihn mit dem Rücken gegen den Türknauf und forderte erneut die Zahlung, da er sonst „seine Jungs“ hole, was der Ange- klagte nicht überleben werde. Der Angeklagte wehrte sich zunächst nur verbal und äußerte unter Hinweis auf das Schreiben des Anwalts des Eigentümers und auf den Rat seines eigenen Rechtsanwalts, es bestehe ohnehin kein An- spruch auf Mietzahlungen. H. K. , dem bis dahin nicht bekannt gewesen war, dass auch die Angeklagten angeschrieben worden waren, verlangte unter Beschimpfungen die Aushändigung des erwähnten Schreibens. Sodann zog er – während er mit der linken Hand weiterhin den Hals des Angeklagten zudrück- te – mit der rechten Hand ein Messer. Es entwickelte sich ein Handgemenge um das Messer, in dessen Verlauf es C. B. gelang, H. K. das Messer zu entwinden und es am Griff zu fassen. Damit stieß er H. 10 - 9 - K. in den unteren Bereich des linken Brustkorbs. In dem sich nun fortsetzen- den Kampf um das Messer verletzte C. B. den Geschädigten mit mehreren Messerstichen und konnte sich so aus dem Griff befreien. Er ver- suchte, zur Straße zu fliehen, scheiterte jedoch, da sich ihm S. K. an der Tür in den Weg stellte. Der von den Stichverletzungen scheinbar unbeein- druckte H. K. nahm C. B. nun von hinten in den Schwitz- kasten und stürzte mit ihm zu Boden. In dem nun auf dem Boden stattfindenden Kampf um das Messer kam H. K. auf dem Angeklagten zu liegen und drückte ihm erneut den Hals zu. S. K. wollte auf den Angeklagten mit dem Beil einwirken, konnte aber wegen der dynamischen Kampfsituation nicht gezielt eingreifen. Im weiteren Verlauf versetzte C. B. dem Ge- schädigten mit dem Messer abermals Stiche in die Brust. Irgendwann vernahm der Angeklagte K. B. die Hilfe- schreie seines Sohnes und das Hundegebell und lief zum Haus, wo er seinen Sohn mit H. K. kämpfen sah. Erfolglos versuchte er die Kämpfenden durch Rufe zum Aufhören zu bewegen. Weil es ihm auch nicht gelang, die ne- ben den Kämpfenden am Boden hockende und das Beil in der Hand haltende S. K. wegzustoßen, rannte er in den Vorraum des Hauses und holte dort aus einem Versteck eine geladene Pistole des Typs Walther P38 heraus. Seine Drohung zu schießen, führte zu keiner Reaktion. Auch sein zweiter Versuch, S. K. wegzuziehen, misslang. Da die Geschädigte erneut versuchte, auf C. B. mit dem Beil einzuschlagen, sah dessen Vater keine andere Mög- lichkeit mehr, als schräg über ihr stehend aus einer Entfernung von zwei bis vier Metern in Richtung Arm/Schulter zu schießen. Einer von zwei hintereinander abgegebenen Schüssen traf S. K. und führte zu ihrem sofortigen Tod. „Daraufhin zog er H. K. von oben von seinem Sohn weg. H. K. fiel 11 - 10 - zur Seite auf den Rücken und war augenscheinlich tot bzw. leblos, was der An- geklagte K. B. vorher nicht realisiert hatte. Sein Sohn kniete neben H. K. und stach danach trotzdem noch ca. zwölf Mal ‚wie wild‘ auf den rechten oberen Brustkorb des toten H. K. ein, bis er von seinem Vater da- ran gehindert wurde, der ihn darauf hinwies, dass H. K. bereits tot sei. Während dieser zwölf Messerstiche war die Steuerungsfähigkeit des Angeklag- ten C. B. aufgrund einer affektiven Erschütterung, die zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führte, aufgehoben“. Die „völlig aufgeregten“ Angeklagten verständigten nicht die Polizei, da sie davon ausgingen, dass man ihnen nicht glauben würde. K. B. beseitigte gemeinsam mit seinem Sohn, der unter dem Einfluss des Gesche- hens stehend die Anweisungen seines Vaters ausführte, die Tatspuren. Sie vergruben die Leichen, parkten das Fahrzeug der Geschädigten auf dem Park- platz eines Supermarkts, warfen das Tatmesser und das Beil in den Main und versteckten die Pistole und die bei der Tat getragenen Kleidungsstücke. b) Das Landgericht hat die Einlassungen der Angeklagten zum Tatge- schehen als unwiderlegbar angesehen. Unter Zugrundelegung der Einlassun- gen hat es angenommen, das Handeln des Angeklagten C. B. sei durch Notwehr gerechtfertigt. Der Geschädigte H. K. habe C. B. rechtswidrig angegriffen, indem er ihm mit der linken Hand an den Hals griff und mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer auf ihn einstach. Auch nach Verlagerung des Kampfes auf den Boden habe wegen des fortgesetzten Griffs an den Hals und des Kampfes um das Messer und aufgrund des jederzeitig möglichen Eingreifens der mit einem Beil bewaffneten S. K. eine Not- wehrlage bestanden. Als der Angeklagte C. B. auf den bereits verstor- benen Geschädigten H. K. eingestochen habe, habe er sich im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befunden. 12 13 - 11 - Hinsichtlich der vom Angeklagten K. B. auf die Geschä- digte S. K. abgegebenen zwei Schüsse, von denen einer tödlich traf, hat das Landgericht angenommen, diese seien durch Nothilfe gerechtfertigt, da die Geschädigte gerade mit dem Beil ausholte und auf C. B. ein- schlagen wollte. Der Angeklagte K. B. habe sich jedoch durch den Umgang mit der Waffe wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Füh- rens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmuniti- on in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition strafbar gemacht. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und Revision der Nebenkläger R. und K. haben mit der Sachrüge Erfolg, da die Be- weiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Aus demselben Grund sind die Revisionen der Nebenkläger I. Be. und A. Be. sowie der Nebenkläger F. und S. Be. mit der Sachrüge erfolgreich, soweit sie sich im Rahmen ihrer sich aus § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Nebenklagebefugnis halten, im Übrigen sind sie unzulässig. Wegen des Erfolgs der Sachrüge bedarf es keines Eingehens auf die von den Nebenklägern geltend gemachten Verfahrensverstöße und auf die (einen Teil der Revision darstellende) „sofortige Beschwerde“ der Neben- kläger R. und K. gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Ablehnungsantrag vom 9. März 2018 verworfen worden ist. 1. Die Beweiswürdigung hält unter Berücksichtigung des eingeschränk- ten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 14 15 16 - 12 - a) Die Strafkammer hat ihrer Beweiswürdigung zum Tatgeschehen die Einlassungen der Angeklagten zu Grunde gelegt, die in der Hauptverhandlung in Form von Verteidigererklärungen abgegeben worden waren und im Fall des Angeklagten C. B. durch dessen „handschriftliche Ausführungen“ ergänzt wurden. Zur Begründung hat sie ausgeführt, diese Erklärungen müss- ten Grundlage für die Urteilsfindung sein, weil das Landgericht „ausschließlich die Tatbeschreibungen der Angeklagten“ kenne, diese „inhaltlich konsistent“ seien und mit früheren, „ab Oktober 2014 zur Akte gelangten Einlassungen“ – in Einklang stünden. Sie böten „keine Anhaltspunkte für Zweifel“ und enthielten keine „schweren Brüche“. Die „ab Oktober 2014 zur Akte gelangten Einlassun- gen“ hat das Landgericht dahin näher konkretisiert, dass es sich um mündliche Äußerungen des Verteidigers des Angeklagten C. B. vom Oktober 2014 gegenüber einem Polizeibeamten und einem Staatsanwalt gehandelt ha- be. So habe der Verteidiger gegenüber dem Staatsanwalt am 14. Oktober 2014 eine „Erklärung zur Ablagerung der beiden Leichen nach vorausgegangenem Kampf auf Leben und Tod“ angekündigt. Es sei dann zu einem Ortstermin auf der Ranch gekommen, bei dem die Leichname an dem durch den Verteidiger mitgeteilten Ort aufgefunden worden seien. Vor der Durchführung der Obdukti- on habe der Verteidiger gegenüber dem Polizeibeamten eine Schilderung des Tatablaufs für seinen Mandanten abgegeben und diese jeweils zu Beginn und während der Obduktion um weitere Angaben ergänzt. Mit Schriftsatz vom 5. März 2015 habe der Verteidiger der Darstellung dieser Äußerungen im akten- kundigen Bericht des Polizeibeamten teilweise widersprochen. Weitere Einlas- sungen der Angeklagten seien über deren Verteidiger Ende November 2014 kurz vor Erhebung der Anklage erfolgt. b) Diese Beweiswürdigung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. 17 18 19 - 13 - aa) Im Hinblick auf Erklärungen des Verteidigers zur Sache ist wie folgt zu differenzieren: (1) Äußert sich der Verteidiger in Form eines Schriftsatzes zur Sache, handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Ihrer Bedeutung nach ist sie einem Partei- vorbringen im Zivilprozess vergleichbar (Dencker, FS für Fezer, 2008, S. 115, 121). Eine solche Erklärung kann daher in der Hauptverhandlung nicht als Ur- kunde verlesen werden (Senat, Urteil vom 6. April 1994 – 2 StR 76/94, NStZ 1994, 449; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 1988 – 1 Ss 117/88, NStZ 1988, 426; OLG Hamm, Urteil vom 27. März 1979 – 4 Ss 2376/78, JR 1980, 82). Der An- geklagte kann sie sich in der Hauptverhandlung auch nicht – rückwirkend – zu eigen machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 – 1 StR 385/07, NStZ-RR 2008, 21, 22 zu rechtlichen Erwägungen). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH, Urteil vom 24. August 1993 – 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschluss vom 13. Dezember 2001 – 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556). Gleiches gilt grundsätzlich für Erklärungen, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Sache abgibt. Da der Verteidiger Beistand und nicht Ver- treter des Angeklagten ist (st. Rspr. seit RGSt 66, 209, 211), handelt es sich insoweit – genauso wie bei allgemeinen Äußerungen, prozessualen Erklärun- gen oder Tatsachenbehauptungen in Beweisanträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 4 StR 118/90, NStZ 1990, 447; Beschluss vom 22. März 1994 – 1 StR 100/94, NStZ 1994, 352; Beschluss vom 12. April 2000 – 1 StR 623/99, NStZ 2000, 495, 496; Beschluss vom 7. August 2014 – 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207, 208) – um seine eigenen Prozesserklärungen. 20 21 - 14 - (2) Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können aus- nahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwer- tet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703). Bei Verteidigerschriftsätzen muss – etwa durch Un- terschrift oder durch Formulierung in Ich-Form – erkennbar sein, dass der An- geklagte die Erklärung als eigene Äußerung verstanden wissen will und sich seines Verteidigers gleichsam als „Schreibhilfe“ bedient (vgl. Schlothauer in Widmaier/Müller/Schlothauer, Münchner Handbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 3 Rn. 118). Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführun- gen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 199 mwN). bb) Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Be- weiswert zukommt, da es sich um schriftliches, situativ häufig nicht hinterfrag- bares Verteidigungsvorbringen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2003 – 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499; Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Beschluss vom 8. Januar 2009 – 5 StR 578/08; LR/Becker, 27. Aufl., § 243 Rn. 82, 85; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Eschelbach, ZAP (2014), Fach 22, S. 711, 720). Derartige in der Haupt- verhandlung verlesene Einlassungen sind nur bedingt einer Glaubhaftigkeits- prüfung zugänglich, weil es sich faktisch nicht um eine mündlich abgegebene Sachäußerung handelt, aus der ein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhal- tens gewonnen werden könnte (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 22 23 - 15 - 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Detter, FS für Fezer, 2008, S. 997, 103 f.). Der Beweiswert dieses Einlassungssurrogats bleibt vielmehr substanziell hinter der dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (KG, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – (2) 1 Ss 364/09 (33/09), NStZ 2010, 533, 534). cc) Vor diesem Hintergrund kommt – anders als vom Landgericht ange- nommen – der „Konsistenz“, also der Lückenlosigkeit und Widerspruchsfreiheit, der mittels Verteidigererklärungen abgegebenen Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung und den bereits zuvor im Ermittlungsverfahren abge- gebenen mündlichen und schriftlichen Verteidigererklärungen kein eigenständi- ger Beweiswert zu. Mit dem inhaltlichen Abgleich der Erklärungen verkennt das Landgericht bereits, dass – wie oben dargestellt – zwischen Einlassungen der Angeklagten mittels Verteidigererklärung und eigenen Prozesserklärungen des Verteidigers zu differenzieren ist. Letztere – dazu gehören insbesondere die mündlichen Er- klärungen des Verteidigers im Oktober 2014 gegenüber Polizei und Staatsan- waltschaft – sind als eigene Äußerungen des Verteidigers für sich genommen ohne jede Relevanz für die Beweiswürdigung; aus einem Vergleich zwischen ihnen und Einlassungen der Angeklagten können daher von vornherein keine für die Schuldfrage bedeutsamen Schlussfolgerungen gezogen werden. Bei einem Vergleich mehrerer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten mittels Verteidigererklärungen abgegebenen Einlassungen wäre zu berücksichtigen, dass sie – je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgten – auf Aktenkenntnis beruhen können und damit die naheliegende Möglichkeit besteht, dass sie an den Stand der Ermittlungen angepasst bzw. in Kenntnis des wesentlichen Teils 24 25 26 - 16 - des Beweisergebnisses abgefasst worden sind. Bei Kenntnis des Akteninhalts sowie früherer (reiner) Prozesserklärungen der Verteidiger besteht aus ge- dächtnispsychologischer Sicht darüber hinaus beim Angeklagten die Gefahr einer Erinnerungsbeeinflussung, durch die der Aussagewert der Einlassung erheblich reduziert wird (vgl. dazu Eschelbach, aaO, S. 723 ff.). Schließlich liegt in Verfahren mit mehreren Angeklagten mit gleichgerichteten Verteidigungsinte- ressen nahe, dass deren Verteidiger ihre jeweiligen Erklärungen aufeinander abstimmen, um sich wechselseitig zu bestätigen. dd) Der Senat weist abermals darauf hin, dass im Hinblick auf die Mög- lichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnah- me insbesondere auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein kann, der gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen kann (Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184). Insofern weist die Beweiswürdigung auch eine Lücke auf, weil das Urteil offen lässt, ob es Gründe für die Offenbarung des Leichenverstecks im Okto- ber 2014 gab und ob der Angeklagte C. B. zum Zeitpunkt der Abgabe der ersten Einlassung über seinen Verteidiger jedenfalls Kenntnis von dem festgestellten Blutspuren- und Verletzungsbild des Geschädigten H. K. und von dem Auffinden des sichergestellten Klappmessers hatte. c) Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten C. B. am Ende des Tatgeschehens im Zeitraum der letzten zwölf Stiche nicht ausschließbar im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war (UA S. 43 ff.), sind lückenhaft. 27 28 29 - 17 - aa) Eine affektive Erregung stellt bei Tötungsdelikten, bei denen ge- fühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Be- wusstseinsstörung geführt hat, kann deshalb nur anhand von tat- und täterbe- zogenen Merkmalen beurteilt werden, welche als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 7. August 2012 – 2 StR 218/12, juris Rn. 6, NStZ 2013, 31, 32). Die Strafkammer sieht auf der Grundlage der Ausführungen des Sach- verständigen Indizien für das Vorliegen einer schweren Affekttat darin, dass der Angeklagte sinnlos auf einen bereits Leblosen einstach, sich nach eigener Be- wertung in einem „Blutrausch“ befand, die Tat für ihn überhaupt keinen Nutzen hatte und das Nachtatverhalten von Erinnerungslücken geprägt war (UA S. 44). Gegen einen Affekt sprechende Umstände vermochte sie nicht festzustellen (UA S. 45). Sie übersieht dabei, dass die Feststellungen die von der Strafkammer beschriebenen Erinnerungslücken des Angeklagten nach der Tat nicht nach- vollziehbar belegen. Den in den Urteilsgründen dargestellten Einlassungen der Angeklagten sind solche Erinnerungslücken des Angeklagten C. B. gerade nicht zu entnehmen. Die Strafkammer weist als Beleg für die Glaubhaf- tigkeit der Angaben dieses Angeklagten auf deren Detailreichtum und die inso- weit geschilderten komplizierten Wendungen des Tatgeschehens hin (UA S. 38). Eine exakte detailreiche Erinnerung kann indes ein Gegenindiz für einen zur Schuldunfähigkeit führenden Affekt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 30 31 32 - 18 - 8. September 1992 – 4 StR 283/92, NStZ 1993, 33, 34; Senat, Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 512; BeckOK StGB/Eschelbach, 45. Edition, § 20 Rn. 36.2; Müller/Nedopil, Forensische Psy- chiatrie, 5. Aufl., S. 279 f.), mit dem sich das Landgericht auseinanderzusetzen hatte. bb) Eine Lücke ist auch darin zu sehen, dass die Strafkammer den im Sinne einer gedanklichen Vorgestaltung gegen eine Affekttat sprechenden Um- stand nicht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte C. B. nach den Feststellungen dem Zeugen Sc. vor der Tat vom Besorgen einer Pistole berichtet und den Zeugin Ho. gebeten hatte, auf die Geschädigten Druck aus- zuüben. d) Über diese bereits für sich die Aufhebung tragenden Rechtsfehler hin- aus begegnet die Beweiswürdigung zahlreichen weiteren rechtlichen Bedenken; insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden umfangreichen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. 2. Das Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der erhobenen Beweise im Hinblick auf das Tatgeschehen und die Tatbeteili- gung der Angeklagten zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre. 3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. a) In der vorliegenden Beweiskonstellation, bei der die Tatvorwürfe Vor- gänge betreffen, die sich ausschließlich zwischen den Angeklagten und den verstorbenen Opfern abgespielt haben und von Dritten nicht unmittelbar wahr- genommen worden sind, wird der neue Tatrichter unter Heranziehung der vor- 33 34 35 36 37 - 19 - handenen Anknüpfungstatsachen Mindestfeststellungen zum Tatgeschehen zu treffen haben. Dass Tatsachenfeststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht getroffen werden können, steht einer Verurteilung wegen eines Tötungs- delikts nicht entgegen (zu dem insoweit zu beachtenden methodischen Vorge- hen vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 StR 395/11; Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 StR 4/15, NStZ-RR 2016, 144, 145). - 20 - b) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes zu demselben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung zurück- zuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO). Franke Eschelbach Zeng Grube Wenske Vorinstanz: Hanau, LG, 16.03.2018 - 3315 Js 4/14 2 Ks Ss 287/18 38