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Urteil

01 Ks-446 Js 326/22-24/22

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2023:0314.01KS446JS326.22.2.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschrift: § 211 Abs. 1, Abs. 2, 5. Var. StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschrift: § 211 Abs. 1, Abs. 2, 5. Var. StGB. Gründe: I. Persönliche Verhältnisse Der 52-jährige Angeklagte ist in A in der früheren B geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist verwitwet und hat zwei Kinder. Der Angeklagte wohnte zuletzt in C und war als Servicetechniker beschäftigt. Der Angeklagte wuchs als älteres von zwei Kindern bei seinen Eltern in der früheren B auf dem Gebiet des heutigen D auf. Seine Schwester ist fünf Jahre jünger. Der Vater des Angeklagten war Kraftfahrer, alkoholabhängig und gewalttätig. Die Mutter des Angeklagten war Krankenschwester. Im Jahr 1986 trennten sich die Eltern und ließen sich scheiden. Der Vater des Angeklagten wurde wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ex-Frau in der Folgezeit inhaftiert. Im Jahr 1987 heiratete die Mutter des Angeklagten erneut. Aus dieser Ehe hat der Angeklagte einen Halbbruder. Der Vater des Angeklagten verstarb im Jahr 1990. Die Mutter des Angeklagten verstarb im Jahr 2012 an Brustkrebs. Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. Er besuchte die Mittelschule für zehn Jahre mit gutem Erfolg. Der Angeklagte beabsichtigte, Medizin zu studieren, bestand aber die Aufnahmeprüfung nicht. Er begann eine Ausbildung zum Flugzeugtechniker auf der Militärschule. Im Jahr 1990 siedelte der Angeklagte nach Deutschland, wodurch er seine Ausbildung auf der Militärschule abbrechen musste. Der Angeklagte besuchte Intensivsprachkurse und erlangte im Jahr 1992 die Fachhochschulreife. Er arbeitete zunächst als Maschinenbediener und schloss zwischen 1993 und 1998 erfolgreich im Betrieb der Firma F in C zwei Ausbildungen zum Industriemechaniker und Energieelektroniker ab. Der Angeklagte blieb in der Folgezeit im Unternehmen und arbeitete ab 2001 für die Konzernmutter als hoch angesehener Servicetechniker. Seine Arbeit war anspruchsvoll und mit vielen – auch kurzfristigen – Einsätzen im Ausland verbunden. Der monatliche Nettoverdienst des Angeklagten betrug zuletzt bis zu 5.000,00 Euro. Während der Sprachkurse lernte der Angeklagte I J, das spätere Tatopfer, kennen. Sie führten ab Mai 1992 eine Beziehung und heirateten am 13.11.1992. In den Jahren 1993 und 2000 kamen zwei gemeinsame Söhne zur Welt. Die Familie bewohnte ab dem Jahr 2009 ein in ihrem Eigentum stehendes Haus unter der Adresse „G“ in C, dem späteren Tatort. Der Angeklagte hatte während der Ehe mehrere Affären. Im Jahr 2013 kam es zu einer großen Krise, da der Angeklagte seine Ehefrau zunächst wegen einer anderen Frau verlassen wollte. Letztlich vertrugen sich die Eheleute und führten ihre Ehe fort. Jedenfalls seit dem Jahr 2000 konsumierte der Angeklagte regelmäßig viel Alkohol. Er trank zunächst überwiegend am Wochenende, später dann auch vermehrt in der Woche. Etwa in dem Zeitraum zwischen 2017 und 2019 wurde der Alkoholkonsum des Angeklagten problematischer. Er trank nun auch in der Woche immer mehr, häufig bis zu drei Flaschen Wein pro Tag. Trotzdem hatte der Angeklagte immer wieder längere Abstinenzphasen, so zuletzt etwa drei Monate bis Ostern 2022. Negative Auswirkungen auf seine berufliche Leistungsfähigkeit hatte der periodische Alkoholkonsum des Angeklagten nicht. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist für den Angeklagten keine Eintragungen auf. Der Angeklagte wurde am 31.07.2022 vorläufig festgenommen und befindet sich erst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C vom 01.08.2022 (Az. 9 Gs 4023/22) und dann seit dem 28.11.2022 aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts C vom selben Tag in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA C-H. II. Sachverhalt 1. Vortatgeschehen Ab dem Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 steigerten sich die Probleme in der Ehe des Angeklagten und seiner Ehefrau wieder. I J fühlte sich wegen der vielen Auslandsaufenthalte des Angeklagten einsam, da auch die gemeinsamen Kinder inzwischen ausgezogen waren. Nun begann auch sie, die zuvor nahezu abstinent lebte, regelmäßig viel Alkohol zu konsumieren. I J fing außerdem eine heimliche und intime Beziehung mit L K an, welcher in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnte und zu dem sie zuvor ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut hatte. L K war ebenfalls alkoholabhängig und in der Nachbarschaft aufgrund querulatorischer Verhaltensweisen wenig geachtet. I J wollte sich aber jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht vom Angeklagten trennen. Unterdessen kam es im Jahr 2022 zwischen dem Angeklagten und I J zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Polizeieinsätzen. Dem Angeklagten, der – wie seine Ehefrau auch – sehr eifersüchtig war, missfiel der Kontakt seiner Ehefrau zu L K, wobei er noch keine Kenntnis von der Affäre hatte. Am 19.04.2022 schlug der Angeklagte im alkoholisierten Zustand I J, weil diese zuvor mit L K gesprochen hatte. Als sich I J im gemeinsamen Haus in einem Zimmer einschloss, schlug der Angeklagte mit einer Axt auf die verschlossene Zimmertür ein, hinter der sich I J versteckte. Am 12.05.2022 schlug und trat der Angeklagte seine Ehefrau. Die Eheleute vertrugen sich jeweils sehr schnell nach den einzelnen Vorfällen. Im Juni/Juli 2022 verbrachten sie gemeinsam mit einem Paar aus der Nachbarschaft einen harmonischen Urlaub in M. Am 21.07.2022 erlangte der Angeklagte positive Kenntnis von der Affäre seiner Ehefrau. Im Rahmen eines Streits am Folgetag schubste er I J und bedrohte sie mit dem Tod, was diese jedoch nicht ernst nahm. Der Angeklagte zerstörte am 22.07.2022 ebenfalls das Smartphone seiner Ehefrau. I J flüchtete zu L K und übernachtete in den Folgetagen überwiegend in dessen Haus. Ob I J sich vom Angeklagten endgültig trennen wollte oder die Ehe neben ihrer Beziehung zu L K aufrechterhalten wollte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hielt sich vom 25.-27.07.2022 bei seiner Schwester in N auf, um Abstand zu gewinnen, trank aber auch dort massiv Alkohol, was zu Spannungen mit seiner Schwester und seinem Schwager führte. In den Folgetagen war er krankgeschrieben und hielt sich überwiegend an seiner Wohnadresse auf. Am 29.07.2022, einem Freitag, bat der Angeklagte in Begleitung seines älteren Sohnes um stationäre Aufnahme im Klinikum P, um an seiner Alkoholabhängigkeit zu arbeiten. Die Aufnahme wurde von Seiten der Klinik abgelehnt, da der Angeklagte trotz einer aktuellen Alkoholintoxikation von 2,0 ‰ (AAK-Wert) kein Notfall sei und keine ausreichenden Anzeichen für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestünden. Der Angeklagte sollte sich nach dem Wochenende erneut vorstellen. Wegen der verweigerten Aufnahme war der Angeklagte erbost und zugleich ernüchtert. Er verbrachte das Wochenende weitestgehend allein und konsumierte intensiv Alkohol. Noch am Morgen des 31.07.2022, einem Sonntag, trank der Angeklagte nach einem Einkauf an einer Tankstelle gegen 6:00 Uhr eine kleine Flasche Weinbrand (0,2 l). Um 8:54 Uhr rief er bei L K auf dem Festnetz an, um mit seiner Ehefrau, welche bei diesem war, zu sprechen. Das insgesamt 40-sekündige Gespräch endete mit der Auskunft der I J an den Angeklagten, dass sie nun zu diesem kommen werde. Der Inhalt des Telefongesprächs konnte nicht weiter aufgeklärt werden. 2. Tatgeschehen im engeren Sinne Spätestens nach dem Telefonat mit ihr entschloss sich der Angeklagte, seine Ehefrau I J zu töten. Er war verärgert und stark gekränkt über die außereheliche Beziehung seiner Ehefrau, insbesondere mit einem Mann wie L K. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Tötung ein gleichzeitiges Zusammenleben seiner Ehefrau mit ihm und L K verhindern wollte. Der Angeklagte lauerte seiner Ehefrau mit einem Küchenmesser mit längerer Klinge in der Hand im Eingangsbereich hinter der Haustür des Wohnhauses „G“ auf. I J betrat um 9:03:50 Uhr das Wohnhaus durch die Haustür. Sie rechnete zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit, was der Angeklagte wusste und im Folgenden bewusst ausnutzte. Unmittelbar nach ihrem Betreten stach der Angeklagte mit dem Küchenmesser vielfach auf I J ein. Dabei fügte er schon zu diesem Zeitpunkt der stehenden I J mit dem Leben unvereinbare Verletzungen zumindest an der Hals- und Rumpfrückseite zu. I J wehrte sich vergeblich und fiel zu Boden. Nach etwa zwei Minuten unterbrach der Angeklagte seinen Angriff, verließ um 9:06:05 Uhr das Wohnhaus über den Hinterausgang mit dem zuvor verwendeten Tatmesser und versteckte dieses. Er betrat wenige Sekunden nach 9:07 Uhr das Wohnhaus über den gleichen Hinterausgang, griff in der Küche nach einem geschliffenen Fleischermesser mit einer Klingenlänge von etwa 18 cm und stach weiter auf die am Boden liegende I J ein. Der Angeklagte stieß I J abschließend das Messer in die Brust und ließ es dort stecken. Er wollte sichergehen, dass I J starb. Insgesamt fügte der Angeklagte I J 36 Schnitt-/Stichverletzungen zu. Er versetzte ihr unter anderem einen 11,5 cm langen Schnitt im Bereich der Kehle, der in der Wundtiefe Schildknorpel und Zungenbein erkennen ließ. Ferner fügte der Angeklagte I J auf der rechten Rumpfvorderseite je einen 17,5 cm sowie 6 cm langen Stich bzw. Schnitt zu, welche jeweils die Bauchhöhle öffneten. Mit dem abschließenden Stich in die Brust durchstach er den linken Lungenoberlappen und öffnete den Herzbeutel und die linke Herzkammer. I J verstarb infolge der Stich-/Schnittverletzungen binnen kürzester Zeit am Tatort durch Verbluten und Bluteinatmung. Beim Angeklagten entnommene Blutproben um 11:51 Uhr und 12:17 Uhr ergaben Blutalkoholkonzentrationen von 1,96 ‰ bzw. 1,88 ‰. Trotzdem waren zur Tatzeit weder seine Einsichtsfähigkeit noch seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt. 3. Nachtatgeschehen Der Angeklagte verständigte um 9:12 Uhr selbst den Notruf. Noch vor Eintreffen der Polizei benachrichtigte er seine Kinder und Schwiegereltern von der Tat. Der Angeklagte informierte zudem eine Nachbarin über die Tötung, welcher er als Beleg per WhatsApp ein Foto von seiner toten Ehefrau übersandte. III. Beweiswürdigung 1. Persönliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigener glaubhafter Einlassung sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 06.12.2022. 2. Tatgeschehen Die zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen basieren auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der durchgeführten Beweisaufnahme. In der Zusammenschau der Einlassung des Angeklagten einerseits und der übrigen Beweismittel andererseits hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte auf I J aus einem Hinterhalt einstach. a. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat eingeräumt, I J erstochen zu haben. Er hat bestritten, seine Frau in einen Hinterhalt gelockt zu haben. Vielmehr habe er in einem offenen Streit erst nach gegenseitiger körperlicher Auseinandersetzung zugestochen. aa. schriftliche Verteidigererklärung Der Angeklagte hat sich zunächst mittels schriftlich verlesener Verteidigererklärung eingelassen. Zur Vorgeschichte hat er sich zusammenfassend dahingehend eingelassen, dass die Ehe in den letzten Jahren sehr belastet gewesen sei. Im Jahr 2022 habe sich die Situation dann zugespitzt. Grund der Streitigkeiten seien fast immer der erhebliche Alkoholkonsum seiner Frau oder Geld gewesen. Ab Mitte Juli 2022 sei ihm klar gewesen, dass seine Frau eine Affäre habe. Er habe seiner Frau die EC-Karte weggenommen. Im Rahmen eines Streits mit seiner Frau am 28.07.2022 über Geld, ihre Affäre und die Strafanzeigen habe sie wörtlich zu ihm gesagt: „Wo ist denn dein Problem? Ich habe einen zum Ficken und einen, der für mich zahlt.“ Zum Ablauf des Tattages hat sich der Angeklagte wörtlich wie folgt eingelassen: „In der Nacht vom 30. auf den 31.07.2022 habe ich ebenfalls sehr viel Wein getrunken. Ich habe versucht, meine Gefühle durch den Alkohol zu betäuben. Irgendwann hatte ich keinen Alkohol mehr, weshalb ich zur Q Tankstelle in der R Straße gelaufen bin und neuen Wein und Weinbrand gekauft habe. Das war in den frühen Morgenstunden des 31.07.2022. Auf dem Rückweg von der Tankstelle zu mir nach Hause bin ich an dem Wohnhaus des Liebhabers meiner Frau vorbeigegangen und habe dort geklingelt. Ich wollte mit meiner Frau reden. Es hat allerdings niemand aufgemacht. Als ich zu Hause war, [habe ich] dort angerufen und meiner Frau am Telefon gesagt, dass die neue EC-Karte zwar da ist, sie diese aber nicht mehr bekommen werde. Ich habe ihr gesagt, ich werde sie jetzt wegschmeißen. Ich war einfach unendlich wütend in diesem Moment und habe sie am Telefon auch beschimpft und angeschrien. Nachdem ich ihr gesagt hatte, dass sie die neue EC-Karte nicht bekommen werde, sagte sie, sie werde zu mir kommen. Aufgefordert zu kommen, hab[e] ich sie nicht. Nach unserem Telefonat habe ich versucht, eine defekte Pumpe im Hauswirtschaftsraum zu reparieren, um mich abzulenken. Die Pumpe war bereits seit Tagen kaputt. Warum ich das in dem Moment getan habe, kann ich nicht mehr sagen. Denn ich war allein schon wegen meines vorherigen Alkoholkonsums überhaupt nicht mehr dazu in der Lage. Ich war sehr betrunken, was ich auch gemerkt habe. Als ich im Hauswirtschaftsraum war, stand meine Frau ganz plötzlich hinter mir in der Tür. Ich habe sie vorher nicht kommen hören. Unsere Haustür ist mit einem Fingerabdruck-Sensor gesichert. Meine Frau schrie sofort los und fragte mich, ob ich spinnen würde, die neue EC-Karte wegzuwerfen. Sie schrie immer lauter und beleidigte mich. Ich schrie sie ebenfalls an und sagte ihr etwa, dass sie sich das hätte vorher überlegen müssen. Außerdem haben wir uns gegenseitig geschubst. Innerhalb weniger Sekunden ist die gesamte Situation eskaliert. Plötzlich habe ich rot gesehen. Ich stand vollkommen neben mir und habe das Messer genommen, was auf dem Waschbecken des Hauswirtschaftsraums lag. Ich bin auf meine Frau zugegangen und habe immer wieder zugestochen. Das war vor der Tür des Hauswirtschaftsraums im Flur unseres Hauses. Ich war dabei wie in Trance. Es ist ganz schwer für mich überhaupt zu beschreiben, wie ich mich zu diesem Zeitpunkt gefühlt habe, weil alles so unwirklich war. Wie oft ich zugestochen habe, weiß ich nicht mehr. Ich weiß noch, dass ich anschließend aus dem Haus gegangen bin. Warum ich rausgegangen bin, weiß ich ebenfalls nicht mehr. Ich muss draußen das Messer weggeworfen haben. Auch hieran habe ich keine konkreten Erinnerungen mehr. Ich weiß aber noch, dass ich direkt wieder ins Haus gegangen bin und mir ein anderes Messer aus der Küche genommen und erneut zugestochen habe. Ich kann wirklich nicht mehr sagen, warum und was ich in diesem Moment gedacht habe. Einen klaren Gedanken konnte ich nicht fassen. Das Ganze war für mich absolut unbegreiflich und unrealistisch. Ich konnte gar nicht fassen, was soeben passiert ist, was ich getan habe. Es war alles so unwirklich.“ bb. mündliche Einlassung Darüber hinaus hat sich der Angeklagte auf Nachfrage zu Art und Umfang der Reparaturarbeiten im Hauswirtschaftsraum mündlich wie folgt eingelassen: Die Toilettenspülung habe nicht funktioniert, da etwas verstopft gewesen sei. Bereits am 27.07.2022 habe er gemeinsam mit seinem Schwiegervater mit den Arbeiten begonnen. Die elektrische Pumpensteuerung befinde sich rechts neben der Waschmaschine im Hauswirtschaftsraum. Da dort normalerweise ein Trockner stehe, sei dieser am 27.07.2022 beiseitegeschoben worden. Er meine, mit mehreren Schraubenziehern gearbeitet zu haben. Mit dem Messer, welches sich jedenfalls am Tattag auf dem rechter Hand gelegenen Waschbecken befunden habe, sei ein Schlauch geschnitten worden. Rückfragen zum Einsatz des Messers hat der Angeklagte auf Intervention seines Verteidigers nicht beantwortet. b. Würdigung Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignete. Soweit die Einlassung des Angeklagten den getroffenen Feststellungen entgegensteht, wertet die Kammer sie als unwahre Schutzbehauptung. Die Überzeugung der Kammer stützt sich insbesondere auf die Inaugenscheinnahme der Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage „Instar“ und der Lichtbilder, die den Hauswirtschaftsraum zeigen, sowie die glaubhaften Angaben des Zeugen K. Auf die Einzelheiten der folgenden aktenkundigen Abbildungen (Einzelaufnahmen der Videoüberwachungsanlage: Bl. 356-362 d. A.; Bilder 9.-22. und 31.-36. der „Lichtbildmappe Tatort“ sowie Bl. 798-802 d. A.) wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Feststellung der Kammer, wonach der Angeklagte seiner Ehefrau auflauerte und unmittelbar nach ihrem Betreten des Wohnhauses auf sie einstach, beruht auf folgenden Erwägungen: aa. unglaubhafte Einlassung Die Einlassung des Angeklagten, wonach er in einem offenen Streit erst nach gegenseitiger körperlicher Auseinandersetzung zugestochen habe, steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Die Kammer erachtet die Einlassung in diesen Teilen nämlich für nicht glaubhaft. Im Ausgangspunkt berücksichtigt die Kammer, dass einer Einlassung mittels Verteidigererklärung von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, da es sich um schriftliches, situativ häufig nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Derartige in der Hauptverhandlung verlesene Einlassungen sind nur bedingt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich, weil es sich faktisch nicht um eine mündlich abgegebene Sachäußerung handelt, aus der ein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden könnte. Der Beweiswert dieses Einlassungssurrogats bleibt vielmehr substanziell hinter der dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (stRspr., stv. BGH, Urteil vom 11.03.2020, Az. 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 (182)). Ferner unterliegt die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten den gleichen Anforderungen wie die Beurteilung von Beweismitteln. Das Tatgericht hat sich seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung auf Grund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Maßgebend ist stets der innere Wert der Äußerung, also ihre Glaubhaftigkeit. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, sind nicht schon als unwiderlegt hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen – selbst bei nicht widerlegbaren, aber durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten – keine Anhaltspunkte bestehen. Die Qualität der schriftlichen Einlassung wird hier bereits dadurch entwertet, dass der Angeklagte hiernach eine defekte Pumpe im Hauswirtschaftsraum versucht habe zu reparieren. Eine Pumpe befand sich allerdings tatsächlich nicht im Hauswirtschaftsraum, sodass die schriftliche Einlassung offenkundig korrekturbedürftig war. Der Angeklagte hätte als fachkundiger Servicetechniker eine solche technische Wortwahl nicht verwendet, sodass er die vom Verteidiger verwendete Wortwahl mündlich korrigierte. Schon hieran wird deutlich, dass die schriftliche Verteidigererklärung nicht eine unmittelbar vom Angeklagten abgegebene Sachäußerung darstellt. Nach dem Maßstab der Glaubhaftigkeit überzeugt die Einlassung des Angeklagten, auch unter Beachtung der mündlichen Ergänzungen, nicht. Die von den Feststellungen abweichenden Angaben hinsichtlich von Streitigkeiten zwischen den Eheleuten im direkten Vorfeld der Tat und die Vornahme von Arbeiten im Hauswirtschaftsraum unmittelbar vor Eintreffen der Getöteten sind weder plausibel noch wirken sie erlebnisbasiert. I J hatte in den Monaten vor der Tat mehrfach erlebt, dass ihr alkoholisierter Ehemann im Streit gewalttätig gegen sie geworden war, ihr einmal sogar mit einer Axt nachgesetzt hatte. Sie war in einer solchen Situation erst gut eine Woche vor der Tat zu L K geflohen. Dass sie am Tatmorgen nach Hause geeilt war, nachdem der Angeklagte sie am Telefon beschimpft und angeschrien haben will, um ihrerseits den Streit sofort schreiend fortzusetzen, erscheint schon im Ansatz wenig plausibel. Auch ist unerklärt geblieben, warum der Angeklagte gerade am Sonntagmorgen, an dem keine Post zugestellt wurde, plötzlich seine Frau deshalb angerufen haben will, um ihr mitzuteilen, die Bankkarte sei da. Tatsächlich waren, wie die eingeholten Bankauskünfte ergeben haben, neue Karten für I J bereits am 23.07. und 26.07. abgesandt worden. Auch die Angaben des Angeklagten zu den einzelnen Arbeitstätigkeiten und deren Grund sind bis zuletzt vage geblieben und so für die Kammer nicht nachvollziehbar. Das gilt im Besonderen für den Einsatz eines Küchenmessers als etwaiges Schneidewerkzeug für einen Schlauch. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, was für einen Schlauch der Angeklagte mit einem Küchenmesser wann und aus welchem Grund geschnitten haben will und wieso das Messer noch am Tattag auf dem Waschbecken im Hauswirtschaftsraum gelegen haben soll. Die Abbildungen der behaupteten Arbeitsstelle lassen keinen Schnitt erkennen; der einzige erkennbare Schlauch hätte problemlos von dem Wasserhahn abgedreht werden können, an dem er noch bei der Durchsuchung des Raums angeschlossen war. Die Verwendung eines Küchenmessers erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Angeklagte ausweislich der Bilder der Durchsuchung woanders im Haus und der Garage über zahlreiches, sachspezifischeres Schneidewerkzeug verfügte. Andererseits lag im behaupteten Arbeitsbereich zur Zeit der Durchsuchung als einziges Werkzeug ein Schraubenzieher am äußersten linken Rand des Griffbereichs, genau entgegengesetzt von dem Waschbecken und teilweise bedeckt von einem leeren Plastikbehälter. Im Raum waren Taschen, Körbe, Putz- und Hilfsmittel teils auf dem Boden verteilt und Platz für ungestörtes Arbeiten nicht vorhanden. Zudem war bei Eintreffen der Ermittlungsbeamten die Tür zu dem Raum geschlossen. Der Angeklagte hat hierzu weitere Fragen allerdings nicht beantworten wollen. Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte die Fragen unter Einbehaltung des Rahmens der schriftlichen Verteidigererklärung nicht wahrheitsgemäß hätte beantworten können. Dieses teilweise Schweigen eines Angeklagten darf als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden. Ein Angeklagter, der durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs mitwirkt, jedoch bei seinem Vorbringen einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens verschweigt bzw. auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine Antworten gibt, unterstellt aus freiem Entschluss seine Einlassung insgesamt einer Würdigung durch das erkennende Gericht. Gerade zu diesem elementaren Punkt war nach den Umständen zu erwarten, dass Angaben gemacht werden würden. Hierauf hat die Kammer den Angeklagten im Rahmen der Befragung sogar ausdrücklich hingewiesen. Da somit eine lebensnahe Alternative für das griffbereite Vorhalten eines Messers nicht erkennbar ist, ist die Kammer von der vorherigen Bewaffnung des Angeklagten überzeugt. Die Verteidigererklärung zum vorhergegangenen Streit zieht sich weitgehend auf einen behaupteten Erinnerungsverlust zurück. Sie weckt in keiner ihrer Passagen den Eindruck einer Wiedergabe erlebter Erinnerung, sondern trägt bereits in sich die typischen Züge einer verfahrenstaktischen Schutzbehauptung. Bemerkenswert ist an anderer Stelle der Verteidigererklärung, dass diese durchaus Glaubhaftigkeitsmerkmale enthält. So werden im Zusammenhang mit einem Streit der Eheleute J am 28.07.2022 wie oben dargestellt wörtlich Gesprächsinhalte wiedergegeben. Gerade das Fehlen solcher erlebnisbasierter Inhalte im Zusammenhang mit dem behaupteten Streit vor dem Zustechen festigt die Überzeugung der Kammer, dass es jedenfalls so – wie in der Verteidigererklärung – nicht war. bb. Beweismittel Die genannten Tatortbilder sind ein deutliches Anzeichen dafür, dass der Angriff des Angeklagten unmittelbar nach Eintreten seiner Ehefrau und ohne vorherigen Streit erfolgte. Die Lichtbilder des Opfers zeigen, dass I J zum Zeitpunkt des Auffindens noch voll bekleidet war. Sie trug sowohl eine Jeansjacke am Oberkörper als auch Schuhe an den Füßen. Hieraus schließt die Kammer, dass I J vor dem Angriff des Angeklagten nicht einmal Zeit hatte, um sich dieser typischen Outdoor-Bekleidung zu entledigen, obwohl sie sich direkt neben der Garderobe befand. Gestützt wird dies durch den Fundort der Leiche. Die Leiche lag nämlich unmittelbar, etwa 1,5 m entfernt, hinter der Haustür rücklings auf dem Fußboden. Besonders markant für die Kammer ist zudem, dass I J auf den Tatortbildern noch eine Sonnenbrille trug. Diese saß lediglich leicht nach oben verrutscht weiterhin auf ihrem Gesicht. Die Kammer bewertet das Nichtabsetzen einer Sonnenbrille in einem geschlossenen Haus als starkes Anzeichen dafür, dass der Angriff des Angeklagten ohne jedes Zuwarten nach Eintreten seiner Ehefrau begann. Die erwähnten Videoaufnahmen untermauern die Annahme eines Hinterhalts weiter. So lässt sich anhand der Zeitstempel der Videoaufnahmen erkennen, dass der erste Angriff des Angeklagten weniger als 2:15 Minuten dauerte. Schon dieser kurze Zeitraum spricht gegen länger andauernde Aktivitäten vor Beginn der Tötungshandlungen. Anhand des Videomaterials ist ferner I J wenige Sekunden auf ihrem Weg vor Eintreten in das Wohnhaus zu sehen. Die Videoaufnahmen lassen für die Kammer keinerlei Anzeichen von Verärgerung oder Erregung erkennen. Vielmehr betrat sie – in ersichtlich alkoholisiertem Zustand – gemächlichen Schrittes und ohne jede Schutzvorkehrung den Ort, an dem sie kurz später getötet werden sollte. Die Kammer hätte ein erkennbar aggressives Auftreten von I J erwartet, wenn diese – so wie vom Angeklagten behauptet – sofort nach Betreten des Hauses losgeschrien hätte und es innerhalb von wenigen Sekunden zu einer Schubserei und Eskalation gekommen wäre. Für die Annahme eines Hinterhalts und gegen einen Argwohn des Opfers sprechen des Weiteren die Angaben des Zeugen K. Der Zeuge K hat glaubhaft ausgesagt, was er von dem Anruf des Angeklagten am Morgen des Tattages wahrgenommen und noch in Erinnerung habe. Zunächst hat er unter wörtlicher Wiedergabe das Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten geschildert, wonach der Angeklagte ihn ruhig nach seiner Ehefrau gefragt habe, um mit dieser zu sprechen. Das Gespräch zwischen I J und dem Angeklagten, nachdem er den Hörer weitergereicht habe, habe er nicht mehr mitgehört. I J habe ihm nach dem Telefonat gesagt, dass sie zum Angeklagten rüber gehen werde, weil dieser sprechen wolle. Der Zeuge K habe I J hiervon zwar abgeraten, aber diese sei trotzdem gegangen. Anhaltspunkte für einen Streit am Telefon habe es nicht gegeben. I J sei ganz ruhig rübergegangen. Auch der Angeklagte habe am Telefon „ganz normal“ gesprochen. Unter Berücksichtigung der durch die Verbindungsdaten belegten Länge des Telefonanrufs von 40 Sekunden erachtet die Kammer die Angaben des Zeugen K für plausibel. Eine inhaltliche Auseinandersetzung, Beleidigungen oder Beschimpfungen – wie vom Angeklagten in seiner Einlassung dargestellt – erscheinen in der Kürze der Zeit, in der zudem ein Gesprächspartnerwechsel stattfand, unrealistisch. Die Kammer verkennt nicht, dass I J in der Vergangenheit häufiger vom Angeklagten geschlagen und zudem mit dem Tod bedroht wurde. Dies steht einem fehlenden Argwohn bei ihr allerdings nicht entgegen. Entscheidend ist, dass I J zum Zeitpunkt des ersten Zustechens nicht mit einem erheblichen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit rechnete. Dies verneint die Kammer. Der Angriff erfolgte im direkten Türbereich und I J traf keinerlei Schutzvorkehrungen. Zudem schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte I J am Telefon am Tattag bedroht hatte. 3. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die von dem Sachverständigen S beratene Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung voll schuldfähig war. Dabei hat sich die Kammer gründlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation die Unrechtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war. Dies hat die Kammer ohne verbliebene Zweifel verneint. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit setzt eine Prüfung voraus, ob eine relevante psychische Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum zur Tatzeit vorlag, die den Rechtsbegriff der krankhaften seelischen Störung erfüllt. Hierbei hat die Kammer folgende Erwägungen einbezogen: Eine aufgehobene oder eingeschränkte Einsichtsfähigkeit beim Angeklagten hat die Kammer nicht festgestellt. Dem Angeklagten war zum Zeitpunkt der Tatbegehung bewusst, dass er seine Ehefrau nicht töten durfte. Dies wird besonders an seinem Nachtatverhalten deutlich, weil er seine Tat selbst meldete, sich widerstandslos festnehmen ließ und gegenüber den Einsatzbeamten am Tatort nach der Höhe der zu erwartenden Haftstrafe fragte. Eine Alkoholintoxikation ist dagegen prinzipiell geeignet, die Steuerungsfähigkeit einzuschränken oder aufzuheben, da sich die Alkoholkonzentration auf die Impulskontrolle negativ auswirkt und zu sozialen Enthemmungen und aggressivem Verhalten führen kann. Für die gewöhnliche Trunkenheit haben Rechtsprechung und Wissenschaft Schwellenwerte der Blutalkoholkonzentration ermittelt, deren Überschreitung Indizwirkung für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit entfaltet. Danach ist bei einem BAK-Wert ab 2 ‰ erheblich vermindertes Hemmungsvermögen und ab 3 ‰ Steuerungsunfähigkeit in Betracht zu ziehen. Bei schwerwiegenden Straftaten, insbesondere – wie hier – bei Delikten gegen das Leben, sind diese Werte um 10 % zu erhöhen, weil vor deren Begehung eine höhere Hemmschwelle angenommen wird. Beim Angeklagten geht die Kammer unter Rückrechnung auf der Grundlage der nach der Tat entnommenen Blutproben von einer Alkoholintoxikation zwischen 2,76 ‰ und 2,78 ‰ aus, sodass der hohe BAK-Wert zunächst auf eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit hindeutet. Hinzu kommt, dass die Tat als solche ein starkes Enthemmungsanzeichen darstellt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte im nüchternen Zustand seine Ehefrau nicht getötet hätte. Der Angeklagte ist nüchtern ausweislich der glaubhaften Angaben der Umfeldzeugen (Nachbarn, Familie) kein gewalttätiger Mensch. Zudem beging er auch die Gewalttaten gegen seine Ehefrau im Vorfeld der hier abzuurteilenden Tat immer nur im alkoholisierten Zustand. Ein schematisches Vorgehen nach der Höhe der Alkoholkonzentration verbietet sich allerdings wegen der ganz unterschiedlichen Auswirkungen auf Personen und Tatsituationen. Die Blutalkoholkonzentration misst die Quantität der wirksamen Alkoholaufnahme, nicht jedoch die Reaktion des individuellen Gehirns auf Alkohol (Kröber, Kriterien verminderter Schuldfähigkeit nach Alkoholkonsum, NStZ 1996, 569 (570)). Sie indiziert auch nicht das Vorliegen von psychischen oder neurologischen Auffälligkeiten durch Alkoholaufnahme. Das indizielle Gewicht der Blutalkoholkonzentration ist bei erheblich Alkoholgewöhnten deutlich geringer als bei Gelegenheitskonsumenten. Die Gewöhnung des Körpers an die regelmäßige Aufnahme größerer Mengen Alkohol beinhaltet eine Vielzahl von Anpassungsvorgängen, die nach einiger Zeit ein neues Gleichgewicht erzeugen. Tatsächlich gibt es im Bereich zwischen 2,5 ‰ und 3 ‰ eine Gruppe von Menschen, die weniger alkoholisiert wirkt und auch tatsächlich weniger beeinträchtigt ist als eine zumindest gleichgroße Gruppe von Menschen zwischen 1,0 ‰ und 1,5 ‰ (Kröber, a. a. O. (573)). In Einzelfällen ist sogar eine klinische Unauffälligkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ festzustellen (Kröber, a. a. O.; Müller/Nedopil, Forensische Psychiatrie, S. 152). Der Angeklagte ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S, welchen sich die Kammer anschließt, erheblich alkoholgewöhnt. Der Angeklagte sei ein sog. „Quartalstrinker“, der periodisch trinke. Es könne sicher auch die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F10.2) gestellt werden. Dies deckt sich auch mit den eigenen Angaben des Angeklagten. Gegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien ist die Blutalkoholkonzentration bei der Gesamtwürdigung zudem nachrangig. Die psychodiagnostischen Kriterien lassen sich in vier Bereiche aufteilen, namentlich neurologische, hirnorganische und affektive Auffälligkeiten und Verhaltensänderungen (Kröber, a. a. O.; Müller/Nedopil, a. a. O., S. 151). Die psychopathologische und körperliche Symptomatik sind bei der akuten Alkoholisierung außerordentlich vielgestaltig. Von Bedeutung sind unter anderem die Bewusstseinslage, die Orientierung, das formale und inhaltliche Denken, die Stimmung, die Stabilität und Reagibilität des affektiven Erlebens, das Antriebsniveau und die Fähigkeit zur realitätsangepassten Verhaltenssteuerung (Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, S. 210). In neurologischer Hinsicht hat die Kammer lediglich sehr leichte Auffälligkeiten beim Angeklagten unmittelbar vor und nach dem Tatgeschehen festgestellt. Auf dem Notrufmitschnitt, auf dem der Angeklagte seine Tat meldete, ist seine Sprache leicht verwaschen. Auf den Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage ist bei aufmerksamer Betrachtung vereinzelt ein von einem geraden Gangbild leicht abweichender singulärer Ausfallschritt zu erkennen. Ferner hat die Kammer bemerkt, dass im Rahmen des Notrufs eine Gesprächssequenz als hirnorganische Auffälligkeit im Sinne einer eingeschränkten Auffassungsgabe des Angeklagten gedeutet werden kann. So antwortete der Angeklagte auf die Frage nach dem Namen seiner Ehefrau zweimal mit ihrem Geburtsjahr, was aber auch auf ein bloßes akustisches Missverstehen hindeuten mag. Weitere psychopathologische Ausfallerscheinungen hat die Kammer beim Angeklagten nicht feststellen können. Vor dem Hintergrund dieser weitgehenden Unauffälligkeit des Angeklagten in psychodiagnostischer Hinsicht liegt eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ernüchternden Wirkung der Tat selbst nach Überzeugung der Kammer fern. Affektive Auffälligkeiten fehlen gänzlich. Mit Blick auf die vorgenannten Auswirkungen auf die Sprache ist festzuhalten, dass sämtliche Einsatzbeamte am Tattag ein Lallen der Sprache beim Angeklagten nicht bekundet haben. Auch haben die zeugenschaftlich vernommenen acht Einsatzbeamten am Tattag sämtlich glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte ihren Ausführungen habe folgen können. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen seien ihnen nicht aufgefallen. Der Angeklagte habe sich zwecks Spurensicherung am Körper sogar ohne Probleme allein ausziehen können, was die Kammer als motorisch durchaus anspruchsvoll bewertet. Der Angeklagte habe zwar nach Alkohol gerochen. Aber Alkoholgeruch allein sagt nichts über den Grad der Berauschung aus (Müller/Nedopil, a. a. O.). Weiterhin ist der Angeklagte auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Tankstelle zu sehen. Dort gelang ihm auch der Bezahlvorgang mit seinem Smartphone problemlos. Sein Gangbild war auch zu diesem Zeitpunkt in der oben beschriebenen Weise weitgehend unauffällig. Die Videoaufnahmen belegen darüber hinaus die Aufmerksamkeit des Angeklagten für die Bedürfnisse des Hundes. Die Feststellung der Kammer stützt sich des Weiteren auf das nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen S. Der Sachverständige S hat ausgeführt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten „bestimmt ein bisschen“ eingeschränkt gewesen sei, aber eine deutliche Einschränkung könne er nicht feststellen. Insbesondere die Annahme des festgestellten Sachverhalts spreche gegen eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, da der Angeklagte die Tat aktiv gestaltet und geplant habe. Gegen eine verminderte Steuerungsfähigkeit seien außerdem die längerfristige Entstehung der Tatbereitschaft sowie die aggressiven Handlungen des Angeklagten im Vorfeld der Tat anzuführen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Der Sachverständige S ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, forensisch erfahren und seit vielen Jahren in Strafverfahren als Gutachter tätig. Er gründet seine Feststellungen ferner auf den zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Seine diagnostische Schlussfolgerung ist für die Kammer ausführlich begründet, nachvollziehbar und überzeugend. Einzelne Rückfragen hat der Sachverständige S im Rahmen der Hauptverhandlung plausibel beantworten können. Verfestigt wird die Beurteilung der Kammer durch die Einschätzung der Zeugin T, bei der sich der Angeklagte zwei Tage vor der Tat mit ähnlicher Alkoholintoxikation zur beabsichtigten Aufnahme im Klinikum vorgestellt hatte und die eine Überprüfung seiner Atemalkoholkonzentration veranlasst hatte. Die Zeugin T, die als Psychiaterin eine besondere Sachkunde besitzt, hat bekundet, dass der Angeklagte an diesem Tag bei 2 ‰ kaum bis gar nicht beeinträchtigt gewesen sei. Vielmehr habe sie bei 2 ‰ im Allgemeinen eine Gang-/Standunsicherheit, verwaschene Sprache oder ungeordnetes Denken erwartet. Dies sei beim Angeklagten nicht so gewesen. Sie habe ihn nicht als Notfall eingeschätzt und daher gebeten, am kommenden Montag wiederzukommen. Die glaubhaften Angaben der Zeugin T sind für die Kammer aufgrund des eigenen Bildes vom Angeklagten nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin T aufgrund der verweigerten Aufnahme mit der Folge der in Rede stehenden Tötung in der Rückschau Bagatellisierungstendenzen zur eigenen Entlastung entwickelt haben könnte. Doch in der Zusammenschau mit den anderen Beweismitteln, die den Angeklagten allesamt als alkoholgewöhnt und unauffällig trotz starker Alkoholintoxikation beschrieben haben, schließt die Kammer eine wahrheitswidrige Banalisierung durch die Zeugin T aus. Die Kammer hat in Betracht gezogen, dass eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten durch weitere Faktoren in Kombination mit der Alkoholintoxikation vorgelegen haben könnte. Im Ergebnis hat sie dies verneint. Eine neben dem Alkohol zusätzlich enthemmende Wirkung des Medikaments Promethazin, welches der Angeklagte nach seiner Einlassung am Vorabend der Tat eingenommen habe, schließt die Kammer aus. Nach den auch insofern überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S habe Promethazin eine sedierende und keine enthemmende Wirkung. Das Medikament wirke eher handlungshemmend. Die Wirkungsdauer von Promethazin sei sehr unterschiedlich. Es sei eher unwahrscheinlich, dass – sofern es denn eingenommen worden sei – das Promethazin beim Angeklagten zur Tatzeit noch gewirkt habe, da auf den Videoaufnahmen keine sedierende Wirkung erkennbar sei. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ergab sich beim Angeklagten schließlich nicht unter Miteinbeziehung einer Persönlichkeitskränkung. Der Sachverständige S hat festgestellt, dass der Angeklagte sehr erfolgsbewusst gewesen sei und die Affäre seiner Ehefrau mit dem wenig geachteten L K ihn daher besonders stark gekränkt habe. Allerdings habe die Kränkung keinen Krankheitswert, weil sie keine schwere Persönlichkeitsstörung ausgelöst habe. Der Angeklagte habe weiter im Alltag gut funktioniert. Die Kammer folgt auch an dieser Stelle den nachvollziehbaren Erwägungen des Sachverständigen S. Da die Tat nach den Feststellungen der Kammer geplant und nicht als Spontanreaktion erfolgte, erreicht das Kränkungselement auch im Zusammenspiel mit der Alkoholintoxikation nicht das erforderliche Niveau, um ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zu begründen und so die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich zu mindern. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des heimtückischen Mordes nach § 211 Abs. 2, 5. Var. StGB schuldig gemacht. Er tötete vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft einen anderen Menschen. Die Tötung erfolgte heimtückisch, da der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau bewusst zur Tötung ausnutzte. I J war zum Zeitpunkt des ersten Messerstiches arglos, da sie nicht mit einem erheblichen Angriff gegen ihre körperliche Unversehrtheit rechnete. Als Folge der Arglosigkeit war sie wehrlos, da ihre Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt war. Dies nutzte der Angeklagte aus, weil er sich zuvor im Haus hinter der Haustür gegenüber seiner Ehefrau verborgen hielt und diese sofort nach dem Betreten angriff. Ein weiteres Mordmerkmal ist nicht erfüllt. So konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte seine Ehefrau aus sonstigen niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2, 4. Var. StGB tötete. Sonstige niedrige Beweggründe liegen vor, wenn das Motiv der Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht. Dies kann der Fall sein, wenn bei einem Femizid der Täter durch die Tötung verhindern will, dass die Getötete sich von ihm trennt oder sich einem anderen Partner zuwendet. Dies hat die Kammer hier nicht festgestellt. Vielmehr geschah die Tötung durch den Angeklagten aus Wut, Verärgerung und Kränkung über die Affäre seiner Ehefrau mit L K. Gerade weil die Tötung nicht ausschließbar zur Verhinderung einer gesellschaftlich fragwürdigen Dreiecksbeziehung geschah, liegt die Annahme einer verachtenswerten Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung fern. V. Strafzumessung § 211 Abs. 1 StGB sieht als Strafe für einen Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen eines vertypten Milderungsgrundes, insbesondere die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, nicht festgestellt wurden. Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe hat die Kammer daher für die Tat des Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. VI. Keine besondere Schwere der Schuld Die Kammer hat die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a StGB nicht festgestellt. Die Feststellung besonderer Schuldschwere kommt nur in Betracht, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, aufgrund derer das Tatbild so stark von den ehrfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wirkt sich vor allem schuldsteigernd die Art der Tatausführung mit 36 Stich-/Schnittverletzungen in der Form einer Übertötung aus. Trotzdem überwiegen deutlich die schuldmindernden Umstände. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und handelte leicht steuerungsgemindert. Außerdem war er geständig und zeigte glaubhaft Reue. Schließlich beging der Angeklagte die Tat am Ende einer stark emotionalen und kränkenden Beziehungssituation. VII. Maßregelanordnung Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht angeordnet. Voraussetzung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Gefahr, dass der Angeklagte infolge eines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Gefahr weiterer Straftaten besteht, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Täter infolge seines Hanges erneut straffällig werden wird. Dies hat die Kammer nicht festgestellt. Dabei hat sie nicht verkannt, dass – wie hier – eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat die Wiederholungsgefahr begründen kann. Doch spricht beim Angeklagten die hochspezifische Tatsituation ganz entscheidend gegen die Gefährlichkeit. Der Angeklagte befand sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einer besonderen Ausnahmesituation, deren Wiederholung in der Zukunft schwer vorstellbar erscheint. Die Tatsituation war dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte die Tat nach einer fast 30-jährigen Ehe aufgrund der Affäre seiner Ehefrau mit einer verachteten Person wie L K beging. Dabei wirkte nicht die Affäre als solche tatauslösend, sondern der Umstand, dass I J die Affäre mit einer solchen Person einging, für den Angeklagten besonders kränkend. Da der Angeklagte gegenüber anderen Personen im alkoholisierten Zustand keine Gewalt ausübte, lässt die erforderliche Gesamtwürdigung die Rückfallgefahr eher niedrig erscheinen. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen S, welcher auf Basis der vorgenannten Anknüpfungstatsachen dem Angeklagten überzeugend lediglich eine sehr niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit bescheinigt hat. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.