Urteil
5 RVs 33/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2021:0601.5RVS33.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Staatsanwaltschaft Essen hat den Angeklagten mit zugelassener Anklageschrift vom 14. Mai 2019 vorgeworfen, im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen zu haben. Die Angeklagten sollen am 00.00.0000 die T-Straße in F befahren haben. Der Angeklagte zu 1) sei mit einem Lamborghini Huracan, der Angeklagte zu 2) mit einem Ferrari 488 Pista gefahren, wobei beide Fahrzeuge im Eigentum des Angeklagten zu 1) gestanden haben. Der Angeklagte zu 1) habe zunächst auf dem Radweg der Gegenverkehrsspur auf den Angeklagten zu 2) gewartet. Als der Angeklagte zu 2) mit dem Ferrari erschienen sei, hätten beide Angeklagten Vollgas gegeben und seien in Richtung N mit hoher Geschwindigkeit nebeneinander her gefahren. Es sei ihnen darum gegangen, als Erster die Tankstelle G an der T-Straße ### zu erreichen. 4 Das Amtsgericht Essen verurteilte die beiden Angeklagten mit Urteil vom 08. August 2019 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Hinsichtlich des Angeklagten zu 1) setzte das Amtsgericht einen Tagessatz von 1.000,00 Euro und hinsichtlich des Angeklagten zu 2) einen Tagessatz von 10,00 Euro fest. Gegen das Urteil legten sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Essen Berufung ein, wobei die Staatsanwaltschaft die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. 5 Auf die Berufung der Angeklagten hat die XI. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen unter Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen. 6 Gegen dieses Urteil des Landgerichts Essen vom 01. Oktober 2020 wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit ihrer Revision vom gleichen Tag, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Zur Begründung hat sie unter näheren Darlegungen insbesondere ausgeführt, das angefochtene Urteil enthalte keine eigenen Tatsachenfeststellungen. Auch die Beweiswürdigung der Strafkammer sei mangelhaft. Aufgrund dieser sachlich-rechtlichen Fehler sei der seitens der Strafkammer erfolgte Freispruch nicht überprüfbar. 7 Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der Revision der Staatsanwaltschaft Essen beigetreten und hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückzuverweisen. 8 II. 9 Die von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene zulässige Revision der Staatsanwaltschaft Essen ist begründet. 10 1) 11 Die angefochtene Entscheidung ist bereits deshalb aufzuheben, da sie den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nicht genügt. 12 Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, 1 StR 405/12; Urteil vom 04.07.1991, 4 StR 233/91; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Erst auf dieser Grundlage ist sodann in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Diese Anforderungen sind kein Selbstzweck, sondern sollen dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt worden ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 275, 276). 13 Ein den Angeklagten freisprechendes Berufungsurteil kann sich demnach nicht darauf beschränken, die amtsgerichtlichen Feststellungen, die noch zu einer Verurteilung geführt haben, wörtlich wiederzugeben und die Beweiswürdigung allein darauf auszurichten, dass die in der Berufungshauptverhandlung im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zur Sache, eine Verurteilung nicht tragen. 14 Dies ist vorliegend seitens der Strafkammer jedoch erfolgt. Das Berufungsurteil der Strafkammer beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe der Anklage sowie der amtsgerichtlichen Feststellungen. Eigene Feststellungen zum Tatgeschehen enthält das Urteil nicht. Die Strafkammer nimmt lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor, mit der sie zu dem Ergebnis gelangt, die Tatbegehung sei nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachzuweisen. Demgegenüber bedurfte es – worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zutreffend hinweist – einer geschlossenen Darstellung derjenigen Tatsachen, die das Landgericht für erwiesen gehalten hat. So wären insbesondere Angaben zu den örtlichen Verhältnissen im Bereich der Fahrstrecke, der Länge der gefahrenen Strecke, vor allem auch dazu, wie viele Meter dieser Fahrstrecke die Fahrzeuge nebeneinander fahrend absolviert haben und zu der Geschwindigkeit der Fahrzeuge sowie den weiteren Umständen der Fahrt (z.B. das Warten des Angeklagten zu 1) am Fahrbahnrand, gleichzeitiges Starten, Befahren der Gegenfahrbahn usw.) erforderlich gewesen. 15 2) 16 Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung fehlerhaft. 17 Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2015 – 5 StR 55/15 = NStZ-RR 2015, 255 m. w. N.). Die Beweise sind erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 13.12.2012 – 4 StR 33/12 – BeckRS 2013, 00984 m. w. N.). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH a. a. O. m. w. N.). Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung muss das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. 09.2010 – 4 StR 150/10, teilweise abgedruckt in NStZ-RR 2013, 134, 135 m. w. N.). 18 Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung der Kammer nicht gerecht. 19 a) 20 Zwar hat die Strafkammer ihrer Beweiswürdigung zum Tatgeschehen zunächst die Einlassungen der Angeklagten zugrunde gelegt, die in der Hauptverhandlung in Form von Verteidigererklärungen abgegeben worden waren und ausgeführt, diese seien durch die Aussage der Zeugin L teilweise bestätigt, im Übrigen konkretisiert und ergänzt worden. Demgegenüber werde die Aussage der Zeugin L durch die Aussagen der Zeugen B und I nicht entkräftet. 21 Die Strafkammer hat jedoch bereits verkannt, dass keine rechtlich verwertbare Einlassung der Angeklagten vorliegt. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, hat die Strafkammer den Beweiswert der Einlassungen der Angeklagten verkannt. Eine eigene mündliche Einlassung der Angeklagten ist nicht erfolgt. Es erfolgte lediglich die Verlesung einer schriftlich vorbereiteten Erklärung durch die Verteidiger. 22 Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2020 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180, BGH, Beschluss vom 28.6.2005 – 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKoStPO/Miebach StPO § 261 Rn. 199 m.w.N.). 23 Daran fehlt es hier. Auch wenn vorliegend die verlesenen Erklärungen (jedenfalls betreffend den Angeklagten zu 1)) in „Ich-Form“ verfasst sind, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll eine solche Erklärung der Angeklagten nicht zu entnehmen. Fehlt die allein durch die Sitzungsniederschrift nachweisbare ausdrückliche Bestätigung des Angeklagten, liegt rechtlich keine verwertbare Einlassung vor (KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, StPO § 243 Rn. 89). 24 Zum Gegenstand der Hauptverhandlung wird danach lediglich der mündliche Vortrag durch die Verteidiger. Eine Überprüfung, ob die zusammenfassende Darstellung der Einlassungen in den Urteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem Senat ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich (vgl. BGH NStZ 2004, 163; 2004, 392). Nur wenn die Strafkammer die Verlesung der Schriftstücke angeordnet und durchgeführt hätte, wären die Urkunden in ihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden und hätten von der Revision als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden können (BGH, NStZ 2007, 349). Eine solche Anordnung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. 25 Aber selbst wenn man vom Vorliegen einer rechtlich verwertbaren Einlassung ausgehen wollte, hat die Strafkammer den Beweiswert der Einlassungen verkannt. Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, da es sich um schriftliches, situativ häufig nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt (vgl. BGH Urteil vom 24.04.2003 – 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498 (499); BGH, Beschluss vom 30.10.2007 – 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476 (477); BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – 5 StR 578/08; Löwe/Rosenberg/Becker, 27. Aufl., StPO § 243 Rn. 82, 85; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, StPO § 243 Rn. 91). Derartige in der Hauptverhandlung verlesene Einlassungen sind nur bedingt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich, weil es sich faktisch nicht um eine mündlich abgegebene Sachäußerung handelt, aus der ein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden könnte (BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476 (477)). Der Beweiswert dieses Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter der dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (BGH, NStZ 2021, 180). 26 Den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer sich des verminderten Beweiswertes der Einlassungen der Angeklagten bewusst war. Dies wäre vorliegend allerdings umso mehr geboten gewesen, als ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls Rückfragen nicht gestattet waren und sich die Kammer folglich überhaupt keinen eigenen Eindruck von den Angeklagten verschaffen, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Einlassungen der Angeklagten also nicht vornehmen konnte. 27 b) 28 Die Beweiswürdigung ist darüber hinaus deshalb fehlerhaft, weil bei einem freisprechenden Urteil auch die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erörtert werden müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 267 Rn. 33). Die Strafkammer teilt jedoch den Inhalt der die Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe belastenden Aussagen der Zeugen B und I nicht mit. Die Kammer hat insoweit lediglich festgestellt, dass diese – „wohl aufgrund der persönlichen Betroffenheit“ - eine erhebliche Belastungstendenz aufgewiesen hätten. Woraus sich diese Betroffenheit ergibt und welchen Inhalt die Aussage der Zeugen hatte, wird jedoch nicht mitgeteilt. 29 Dabei erscheint insbesondere die Annahme der persönlichen Betroffenheit erklärungsbedürftig, da die Zeugen B und I den Vorgang vom Fenster aus beobachtet haben. 30 Die Urteilsgründe ermöglichen dem Senat daher nicht die Überprüfung, welche Relevanz und welchen Beweiswert die Aussagen der Belastungszeugen hatten und ob das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, auf diese Aussage könne eine Verurteilung nicht gestützt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn 42). 31 Schließlich lässt das Urteil die Mitteilung vermissen, dass die Kammer auch bei einer Gesamtschau der vorhandenen Indizien nicht von einer Täterschaft der Angeklagten überzeugt ist. 32 III. 33 Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsmängeln. Es kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen durch die Angeklagten gewonnen hätte. 34 Nach alldem ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.