Beschluss
1 Rv 26 Ss 334/21
OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0517.1RV26SS334.21.00
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Leitsätze
1. Bei Äußerungen des Verteidigers in oder außerhalb der Hauptverhandlung zur Sache handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser in eigenem Namen abgibt. Die Äußerung stellt keine Sacheinlassung des Angeklagten dar.
2. Die Erklärungen des Verteidigers stellen nur dann ausnahmsweise eine Einlassung des Angeklagten dar und und können als diese verwertet werden, wenn entweder ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen.
3. Bei Verteidigerschriftsätzen muss durch die Formulierung oder Unterschrift des Angeklagten erkennbar sein, dass dieser die Erklärung als eigene Äußerung verstanden wissen will. Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung Angaben des schweigenden Angeklagten wieder, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. November 2020 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungsstrafkammer des Landgerichts Ravensburg
zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Äußerungen des Verteidigers in oder außerhalb der Hauptverhandlung zur Sache handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser in eigenem Namen abgibt. Die Äußerung stellt keine Sacheinlassung des Angeklagten dar. 2. Die Erklärungen des Verteidigers stellen nur dann ausnahmsweise eine Einlassung des Angeklagten dar und und können als diese verwertet werden, wenn entweder ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen. 3. Bei Verteidigerschriftsätzen muss durch die Formulierung oder Unterschrift des Angeklagten erkennbar sein, dass dieser die Erklärung als eigene Äußerung verstanden wissen will. Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung Angaben des schweigenden Angeklagten wieder, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungsstrafkammer des Landgerichts Ravensburg zurückverwiesen. Das Amtsgericht Ravensburg hatte die Angeklagte am 25. Juni 2018 vom Vorwurf des Betruges in drei Fällen sowie des versuchten Betruges freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Ravensburg - nach einer Teileinstellung - durch Urteil vom 24. November 2020 die Angeklagte nunmehr des Betruges in zwei Fällen sowie des versuchten Betruges für schuldig befunden und eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 € verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde umfassenden Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die Verfahrensbeanstandung kommt es nicht mehr an. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die Angeklagte befand sich mit ihrem geschiedenen Ehemann ab dem Jahre 2012 in mehreren familienrechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Amtsgericht Ravensburg. Um sich eigene Aufwendungen zu ersparen, beantragte die Angeklagte in zwei Familiensachen Verfahrenskostenhilfe, wobei sie umfangreiche Vermögenswerte in Form von Bankguthaben und Wertpapieren, die ihr wirtschaftlich zustanden, jeweils verschwieg. Im Zuge dessen wurde der Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 25. September 2013 (6 F 52/06) Verfahrenskostenhilfe in Höhe von 2.274,43€ bewilligt (Fall III.1.a der Urteilsgründe). Im sich anschließenden Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erlangte die Angeklagte - erneut unter unvollständiger Darstellung ihrer Vermögensverhältnisse - durch Beschluss vom 20. März 2015 (16 UF 218/14) weitere Verfahrenskostenhilfe in Höhe von 1.513,20€ (Fall 111.1.b der Urteilsgründe). In einer weiteren Familiensache vor dem Amtsgericht Ravensburg (6 F 473/12) legte die Angeklagte am 29. August 2012 dem Gericht mit ihrem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gleichfalls eine unrichtige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Sie wollte sich hierdurch eigene Aufwendungen im Umfang von 613 € ersparen. Jedoch lehnte das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 3. Dezember 2012 ab. Die Familiensache endete im Wege eines Vergleichs (Fall III.1.c der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat zur Herkunft und zum Verwendungszweck der auf Konten und in Wertpapierdepots der Angeklagten vorhandenen Vermögenswerte Beweis erhoben. Unter Zugrundelegung dieser Beweiserkenntnisse hat es angenommen, dass die festgestellten Vermögenswerte - zu den jeweiligen Tatzeitpunkten - der Angeklagten zustanden; mithin ausschließlich sie wirtschaftlich berechtigt war, was sie bei den Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe gezielt verschwiegen hat. Das Landgericht hat auf dieser Beweisgrundlage ausgeschlossen, dass das festgestellte Vermögen wirtschaftlich der Mutter der Angeklagten zuzuordnen war und die Angeklagte diese Mittel ausschließlich treuhänderisch zur Versorgung ihrer pflegebedürftigen Mutter einzusetzen hatte. II. Die Revision der Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils und der ihm zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 1. Die Beweiswürdigung hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Berufungskammer hat ihrer Beweiswürdigung zur wirtschaftlichen Berechtigung über die Vermögenswerte auch die „Einlassung der Angeklagten" zu Grunde gelegt. Sie habe sich in der Berufungshauptverhandlung zwar selbst nicht geäußert. Jedoch sei „über die Nachfragen ihres Rechtsanwalts an die Zeugen und im Rechtsgespräch mit dem Gericht" deutlich geworden, dass die Angeklagte geltend macht, „es habe sich um Gelder gehandelt, die zwar buchtechnisch auf sie liefen, die tatsächlich aber ihrer Mutter zustanden und die sie für diese nur zum Zwecke deren Pflege" verwaltet habe. Das Landgericht hat diese „Einlassung der Angeklagten" im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln - insbesondere Urkunden und Zeugenangaben - auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft und hierbei einen „inneren Widerspruch" ausgemacht sowie festgestellt, dass die Angaben der Angeklagten „eine Konstanz" nicht aufwiesen. b) Diese Einordnung der Äußerungen des Verteidigers und die darauf aufbauende Beweiswürdigung sind durchgreifend rechtsfehlerhaft. aa) Im Hinblick auf Erklärungen eines Verteidigers zur Sache ist wie folgt zu differenzieren: (1) Äußert sich der Verteidiger in oder außerhalb der Hauptverhandlung zur Sache, handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser in eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Ihrer Bedeutung nach ist sie einem Parteivorbringen im Zivilprozess vergleichbar (BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19 -‚ juris Rn. 20, NStZ 2021, 180, 182, m.w.N.). Da der Verteidiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten ist, handelt es sich - genauso wie bei allgemeinen Äußerungen, prozessualen Erklärungen oder Tatsachenbehauptungen in Beweisanträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14 -‚ juris, NStZ 2015, 207; Beschluss vom 12. April 2000 - 1 StR 623/99 -‚ juris, NStZ 2000, 495; Beschluss vom 29. Mai 1990 - 4 StR 118/90 -‚ juris, NStZ 1990, 447) - um seine eigenen Erklärungen (BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19 -, juris Rn. 21, NStZ 2021, 180, 182, m.w.N.). (2) Schriftliche oder mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 -‚ juris, NStZ 2005, 703). Bei Verteidigerschriftsätzen muss - etwa durch Unterschrift oder durch Formulierung in Ich-Form - erkennbar sein, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung verstanden wissen will und sich seines Verteidigers gleichsam als „Schreibhilfe" bedient (vgl. MAH Strafverteidigung/Schlothauer, 2. Aufl., § 3 Rn. 118). Bei in der Hauptverhandlung getätigten Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19 -, juris Rn. 22, NStZ 2021, 180, 182; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKo-StPO/Miebach, 1. Aufl., § 261 Rn. 199, m.w.N.). bb) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung zur Sache eingelassen hat. Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, dass sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst nicht geäußert hat; das Landgericht vielmehr ausschließlich Erklärungen des Verteidigers zur Sache entgegengenommen hat. Auf dieser Grundlage ist nicht zu erkennen, ob eine Sacheinlassung der Angeklagten, die der Beweiswürdigung zugänglich wäre, tatsächlich vorliegt. Gegen das Vorliegen einer Angeklagteneinlassung spricht, dass den Urteilsgründen (§ 267 StPO) eine geschlossene und zusammenhängende Wiedergabe solcher Angaben nicht zu entnehmen ist (zu den Darstellungsanforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 -‚ juris, NStZ 2015, 299; MüKoStPO/Wenske, a.a.O., § 267 Rn. 183, jeweils m.w.N.). Eine derartige Darstellung ist regelmäßig erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 -‚ juris, NStZ 2015, 299; Beschluss vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98 - juris, NStZ-RR 1999, 45). Diese revisionsrechtliche Prüfung wäre dem Senat vorliegend verwehrt, sollte der Beweiswürdigung eine Einlassung der Angeklagten zu Grunde liegen. 2. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Die Urteilsgründe lassen es möglich erscheinen, dass das Landgericht die Erklärungen des Verteidigers rechtlich unzutreffend als Sacheinlassung der Angeklagten gewertet und gewürdigt hat. Mit Blick darauf, dass die Strafkammer die „Einlassung der Angeklagten" auf Widersprüche und Konstanz untersucht sowie ihren Wahrheitsgehalt im Übrigen geprüft hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre (zum verminderten Beweiswert bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19 -, juris, NStZ 2021, 180; Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07 -‚ juris, NStZ 2008, 476; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91). III. Für den Fall erneuter Hauptverhandlung gibt der Senat zu Bedenken: 1. Für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs kommt es auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13 -‚ juris, NStZ-RR 2014, 201; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12 -, juris, BeckRS 2012, 25327). 2. Die strafschärfende Erwägung, es zeuge „von negativ zu würdigender Beharrlichkeit", dass die Angeklagte eine weitere (vollendete) Betrugstat im Anschluss an einen (fehlgeschlagenen) Versuch begangen habe, ist rechtlich nicht unbedenklich, wenn ihr dadurch vorgeworfen wird, die neue Tat überhaupt begangen und nicht von ihr abgesehen zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 530/01 -‚ juris, NStZ-RR 2002, 106; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 539 ff.; zum Absinken der Hemmschwelle bei wiederholter (gleichgelagerter) Tatbegehung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09 -‚ juris, NStZ-RR 2010, 40; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 54 Rn. 14, m.w.N.).