Urteil
31 Ks 400 Js 138/24 - 4/24
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2025:0128.31KS400JS138.24.4.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Gesetzesbestimmungen: § 211 Abs. 1, 2 Var. 5 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Gesetzesbestimmungen: § 211 Abs. 1, 2 Var. 5 StGB Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Gesetzesbestimmungen: § 211 Abs. 1, 2 Var. 5 StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten Der heute 49 Jahre alte Angeklagte ist am 00.00.0000 in N. geboren und im Haushalt seiner miteinander verheirateten Eltern zusammen mit einem sieben Jahre älteren Bruder in J. aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten war Maschinenbauingenieur, seine Mutter arbeitete halbtags als kaufmännische Angestellte. Nach unauffälliger frühkindlicher und kindlicher Entwicklung besuchte der Angeklagte ab dem 3. Lebensjahr einen Kindergarten und wurde danach im Alter von 6 Jahren auf die örtliche Grundschule in J. eingeschult. Später wechselte er auf eine Realschule in J., welche er im Jahr 19xx mit dem Realschulabschluss beendete. Nach dem Ende der Schullaufbahn durchlief der Angeklagte seit Sommer 19xx eine Ausbildung zum Industriemechaniker bei der Z. in Q.. Die Ausbildung schloss er im Jahr 19xx vorzeitig ab. Im Anschluss an die Ausbildung wurde er in seinen Ausbildungsbetrieb als Industriemechaniker in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Im Jahr 19xx leistete der Angeklagte seinen Zivildienst und besuchte parallel hierzu ein Abendgymnasium in Q., welches er erfolgreich abschloss. Im Jahr 19xx nahm der Angeklagte ein Maschinenbaustudium an der Märkischen Fachhochschule in F. auf, welches er im Jahr 20xx ohne Abschluss abbrach. Anschließend kehrte der Angeklagte zu seinem Ausbildungsbetrieb in die Firma Z. zurück und arbeitete dort zunächst erneut als Industriemechaniker. In der Zeit von 20xx bis 20xx absolvierte der Angeklagte eine Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker und war danach bis 20xx in der Firma Z., zuletzt als Industrial Engineer, beschäftigt. Die Anstellung endete, nachdem der Angeklagte mit seinem Vorgesetzten über die Verfahrensweise bei einer Erfindung in Streit geraten war. Im Jahr 20xx lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau und hier Geschädigte, D., über ein „Blinddate“ kennen. Das Paar bezog im Jahr 20xx eine gemeinsame Wohnung in J.. Im Oktober 20xx heirateten der Angeklagte und D.. 20xx zogen der Angeklagte und D. in eine gemeinsame Wohnung nach O., wo die spätere Geschädigte als Finanzbeamtin im Finanzamt tätig war. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit begann der Angeklagte Anfang 20xx eine Ausbildung zum Verkehrspiloten bei der C. in G., die er jedoch im 2. Quartal 20xx aus finanziellen Gründen abbrach, da er die Ausbildung selbst bezahlen musste und seine Frau zu dieser Zeit bereits schwanger war. Am 00.00.0000 wurde das einzige gemeinsame Kind des Angeklagten und D., der heute 16 Jahre alte Sohn P., geboren. Nach der Geburt ihres Kindes zogen der Angeklagte und D. zurück nach J., wo sie zunächst eine Mietwohnung bewohnten und im Jahr 20xx eine Eigentumswohnung im X.-straße 1 in J. erwarben. Dort lebte die Familie bis zur Trennung am 00.00.0000 zusammen. Nach der Trennung nutzte der Angeklagte die Wohnung allein weiter. D. und P. bezogen eine neue Wohnung in der I.-straße 25a in J.. Nach Abbruch der Verkehrspilotenausbildung und der Geburt des gemeinsamen Sohnes war der Angeklagte zunächst arbeitslos und nahm von Mai 20xx bis Juni 20xx Elternzeit. D. arbeitete fortan bis zu ihrem Tod weiter als Finanzbeamtin - nunmehr im Finanzamt N.-U.. Nach Beendigung der Elternzeit fand der Angeklagte ab Juli 20xx eine Anstellung bei der H. in W. als Manufacturing Engineer, die er im Dezember 20xx wieder aufgab, nachdem dort mehrere Projekte für die er angestellt worden war, ausgefallen waren. Nach einjähriger Erwerbslosigkeit arbeitete er von Juni 20xx bis März 20xx bei der L. in T. als Process Engineer und Project Manager. Hier war dem Angeklagten vorgeworfen worden, er habe eine Dienstreise nicht angemeldet. Nach einer entsprechenden Abmahnung und späterer Tinnituserkrankung schied er aus. Infolge der Tinnituserkrankung entwickelte der Angeklagte noch im Jahr 20xx verschiedene Ängste und Zwänge und begab sich deshalb in psychologische Behandlung bei der Psychologin K. und der Psychiaterin Dr. A.. Nach einem stationären Klinikaufenthalt in der M.Klinik in V. verbesserte sich das Zustandsbild des Angeklagten. Bis zur Trennung von seiner Frau am 00.00.0000 arbeitete der Angeklagte indes nur noch kurzzeitig - von November 20xx bis März 20xx - als Manufacturing Engineer bei der Y. in S. und von April 20xx bis August 20xx bei der B. in R. als Industrial Engineer. Bei der Firma Y. hatte er gekündigt, weil er bei der Firma B. ein besseres Angebot erhalten hat. Nachdem dort der Umsatz eingebrochen ist, musste er als einer der letzten Mitarbeiter das Unternehmen verlassen. Hiernach war er bis April 20xx ohne Beschäftigung. Die Ehe des Angeklagten verlief zunächst harmonisch. Nach der Geburt des Sohnes P. kam es – wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird - zu Meinungsverschiedenheiten und Streitereien über Erziehungsfragen und sonstige Themen im Zusammenhang mit der Gestaltung des Familienlebens; der Angeklagte favorisierte insbesondere einen strengen Erziehungsstil, auch mit nachhaltigen Sporteinheiten, D. hingegen ging liebevoll und weniger streng mit ihrem Sohn um und präferierte weniger anstrengende sportliche Betätigungen. Nach der Trennung von D. nahm der Angeklagte - der für seinen Unterhalt nunmehr selbst sorgen musste - wieder eine Erwerbstätigkeit auf. Er arbeitete zunächst von April bis Juli 20xx bei der EE. in N. als Abteilungsleiter. Hier kam es zu Meinungsverschiedenheiten im Produktionsprozess, weshalb der Angeklagte die Firma verließ und von August 20xx bis Januar 20xx bei der CY. in YE. als Ingenieur Qualitätssicherung arbeitet. Angesichts von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Probezeit wurde ihm hier gekündigt. Anschließend war der Angeklagte bis zu seiner Festnahme in dieser Sache erneut für einen Monat arbeitslos. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, er trinkt keinen Alkohol und nimmt keine illegalen Betäubungsmittel. Hobbys, denen der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung häufig und regelmäßig nachgegen ist, sind Radfahren, Joggen und Bergsteigen. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 00.00.0000 festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts IT. vom 00.00.0000 (Az. 96 Gs xxx/xx) seit diesem Tag in Untersuchungshaft, welche in der Justizvollzugsanstalt IT. vollzogen wird. II. Tatgeschehen 1. Vortatgeschehen Als der Angeklagte mit Ausscheiden aus der Firma L. im Jahr 20xx an einem Tinnitus erkrankte, nahmen die Probleme in der Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau und auch zu seinem Sohn erhebliche Formen an. Der Angeklagte übernahm zunehmend die Kontrolle über seine Ehefrau und seinen Sohn. Er schränkte soziale Kontakte ein, kontrollierte ihre Handys und verlangte erhebliche sportliche Aktivitäten. Dabei unterzog der Angeklagte seiner Frau strengen Gewichtskontrollen, sie musste sich wiegen und bei Nichterreichen des von dem Angeklagten verlangten Wunschgewichts verhängte er Strafen, etwa indem er D. untersagte, etwas zu essen. Auch nahm der Angeklagte seiner Frau den Autoschlüssel weg und verlangte von ihr, dass sie regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit fuhr. Als Bestrafung für von ihm angesehenes Fehlverhalten schickte der Angeklagte D. regelmäßig in den Keller, wo sie eine von ihm vorgegebene Zeit verbleiben musste oder sperrte sie - teils nackt - auf dem Balkon aus. Zudem hielt der Angeklagte seine Frau nachts regelmäßig stundenlang wach, um bestimmte Vorkommnisse zu besprechen oder damit sie seine Bewerbungsunterlagen mit ihm durchging, aber auch zur Durchführung regelmäßigen Geschlechtsverkehrs. Familienurlaube beinhalteten das Wandern oder Bergsteigen teils in extremen Verhältnissen. Wenn D. einen Aufstieg nicht geschafft hatte, musste sie Strafzahlungen an den Angeklagten leisten. Dabei beleidigte und beschimpfte der Angeklagte D. regelmäßig und drohte ihr, sie zu töten, falls sie ihn verließe. Dabei kam es auch zu gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzungen und Angriffen durch D., bei denen der Angeklagte verletzt wurde. Auch gegenüber seinem Sohn verhielt sich der Angeklagte streng und kontrollierend. Der Angeklagte verlangte zudem teilweise exzessives Lernen bis tief in die Nacht, wobei P. teilweise überobligatorische Aufgaben bearbeiten musste, die der Angeklagte ihm auf einer Tafel stellte. Zur Strafe für vom Angeklagten unerwünschtes Verhalten zerstörte der Angeklagte die Spielsachen von P., warf seine Kuscheltiere aus dem Fenster, beseitigte ein Vogelnest vor dem Fenster, welches P. sich gerne anschaute und steckte ihm bei einer Gelegenheit eine Socke in den Mund. Im Jahr 20xx unternahm D. einen ersten Versuch, den Angeklagten zu verlassen und mietete sich - vom Angeklagten unbemerkt - eine Wohnung an. Nachdem der Angeklagte von der Anmietung der Wohnung erfahren hatte, nahm D. Abstand von einem Auszug. Im Sommer/Herbst 20xx vertraute sich D. Arbeitskollegen an und mietete mit deren Unterstützung vom Angeklagten unbemerkt eine neue Wohnung in der I.-straße 25a in J.. Nach Abschluss der heimlichen Umzugsvorbereitungen zogen D. und P. Müller am 00.00.0000 unter Mithilfe einer Vielzahl von Helfern aus der Wohnung im X.-straße 1 in J. aus. Der Angeklagte, der bis zum Schluss nichts von den Auszugsplänen gewusst hatte, wurde dabei von verschiedenen männlichen Helfern von Frau und Kind abgeschirmt, weshalb er dem Auszug nur geringen Widerstand entgegensetzen konnte und insbesondere den Auszug nicht verhindern konnte. Der Angeklagte empfand die Auszugsaktion als „Überfallkommando“ bzw. „Rollkommando“. D. und P. kamen zunächst bei verschiedenen Freunden unter und bezogen schließlich im Januar 20xx ihre neue Wohnung in der I.-straße 25a in J.. Seither kam es lediglich zu einer Kontaktaufnahme des Angeklagten an D. mittels Textnachricht. Im Übrigen verlief sämtliche Kommunikation über Rechtsanwälte, die mit der Abwicklung der Ehe beauftragt worden waren. D. leitete das Scheidungsverfahren ein, wobei sie an einer streitigen Auseinandersetzung, insbesondere über die gemeinsame Eigentumswohnung am X.-straße 1 in J., kein Interesse hatte. Der Angeklagte sollte die Wohnung weiter zur Verfügung haben. Insoweit waren die Parteien hinsichtlich eines finanziellen Ausgleichs in Verhandlungen. Probleme gab es hingegen bei der Frage des Umgangs mit dem gemeinsamen Sohn P. Der Angeklagte wollte Kontakt zu seinem Sohn haben. P. hingegen verweigerte seit dem Auszug aufgrund der Strenge des Angeklagten und seines Verhaltens ihm gegenüber jedoch jeglichen Kontakt. Entgegen dem Verdacht des Angeklagten war der Kontaktabbruch Henrys dessen eigene Entscheidung, D. hatte diesbezüglich keinen Einfluss auf ihren Sohn genommen. Um Kontakte mit seinem Sohn einzufordern, machte der Angeklagte sein Umgangsrecht gerichtlich geltend; das Verfahren endete jedoch Anfang 20xx, nachdem P. im gerichtlichen Verfahren angehört wurde und ausdrücklich erklärte, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater wünsche. D. bemühte nach dem Auszug zunächst den Opferschutz, um sich vor dem Angeklagten zu schützen. Ihre neue Wohnanschrift hielt sie zunächst vor dem Angeklagten geheim. Mit Hilfe von Therapeuten, Lehrern, Schulpsychologen und Freunden stabilisierten sich D. und P. nach dem Auszug zunehmend und genossen ihre neu gewonnenen Freiheiten. Nachdem aber der Angeklagte die neue Wohnanschrift von D. und P. über eine ansonsten verweigerte Unterschrift zur Zustimmung zu einer Klassenfahrt P. im März/April 20xx herausgefunden hatte, begab er sich regelmäßig zum Wohnhaus der beiden in die I.-straße, welches er entweder mit dem Auto, mit dem Fahrrad oder zu Fuß - joggend oder spazierend – passierte oder aus etwas Abstand beobachtete und teilweise auch Fotos davon machte. Zudem passte der Angeklagte seinen Sohn auch immer wieder an der Schule ab, Kontaktversuche wies P. teils brüsk zurück. D. und P. fühlten sich durch die regelmäßige Anwesenheit des Angeklagten in ihrer Nähe belästigt. D. befürchtete dabei zunächst, der Angeklagte könne ihr oder P. etwas antun. Nach einiger Zeit jedoch akzeptierte sie die häufige Anwesenheit des Angeklagten und fand sich damit ab, dass er sie verfolgte und beobachtete; Angst vor Übergriffen hatte sie zuletzt nicht mehr. Am 00.00.0000 feierte der Angeklagte seinen Geburtstag. Der Angeklagte sah seinen Sohn an diesem Tag zusammen mit der Geschädigten. P. gratulierte dem Angeklagten indes nicht. 2. Tatgeschehen Der Angeklagte beschäftigte sich bereits seit August 20xx damit, seine Ehefrau zu töten. Er kam mit der Situation nach der Trennung nicht zurecht und verstand den Auszug seiner Ehefrau und seines Sohnes nicht. Wenn er sich auch im Laufe der Zeit mit dem Scheitern seiner Ehe abfand, wollte er den Kontaktverlust zu P. nicht akzeptieren. Dabei war er überzeugt, D. nehme Einfluss auf den Sohn, damit dieser keinen Kontakt zu dem Angeklagten haben wolle. Vor diesem Hintergrund entschloss er sich spätestens in den Nachmittagsstunden des 00.00.0000 dazu, D. zu erstechen, weil er sie dafür verantwortlich machte, dass der gemeinsame Sohn nach der Trennung den Kontakt zum Angeklagten abgebrochen hatte. In Ausführung seines zuvor gefassten Tatplans, seine Frau zu töten, begab sich der Angeklagte am 00.00.0000 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr mit einem Fahrrad zu der Wohnanschrift der Geschädigten in der I.-straße 25a in J.. Er führte ein Messer, Kleidung zum Wechseln und eine Sturmhaube sowie eine rote Regenjacke in einer Hülle mit sich. Das Haus befindet sich direkt an der I-straße. Linksseitig zum Hauseingang befindet sich ein elektrisches Rolltor, welches über eine Zufahrt auf den zum Wohnhaus gehörenden Innenhof führt. Im Innenhof, vom Rolltor aus gesehen rechts, befinden sich insgesamt fünf Garagen. Die mittlere Garage nutzte die Geschädigte. Das Rolltor ist der einzige offizielle Zugang zu dem Innenhof. Weitere Möglichkeiten, den Innenhof zu betreten, bestehen lediglich über das von der Straße aus gesehen linksseitig von der Anschrift der Hausnummer 25a gelegene Haus. Hier kommt man über einen unverschlossenen Durchgang und einen Hinterausgang in den hinter dem Haus befindlichen und an den Garagenhof anschließenden Garten. Von diesem Garten kann man durch Überklettern einer Hecke in den beschriebenen Garagenhof gelangen. Zudem besteht die Möglichkeit, den Innenhof durch Überklettern der Garagen von hinten oder durch Überklettern eines Zauns über eine Grünfläche von der Rückseite des Innenhofes zu betreten. Die Geschädigte verließ ihre Arbeitsstelle beim Finanzamt N.-U. um 15:31 Uhr und begab sich anschließend mit ihrem Pkw der Marke Hyundai zu ihrer Wohnanschrift. Als die Geschädigte gegen 16:00 Uhr an ihrer Wohnanschrift ankam, hielt sich der Angeklagte bereits entweder vor dem Wohnhaus oder im Innenhof auf, wo er auf die Rückkehr der Geschädigten wartete. Die Geschädigte fuhr durch das Rolltor auf den Innenhof und parkte rückwärts in die Garage ein. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Geschädigte den Angeklagten bei Befahren der I.-straße oder zuvor, beim Einfahren in den Innenhof oder beim Parken ihres Pkw gesehen oder wahrgenommen hatte. Fest steht jedoch, dass die Geschädigte nach Einparken ihres Fahrzeugs aus dem Pkw ausstieg, wobei sie ihren mitgeführten Rucksack schulterte. Eines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit versah sie sich nicht. Als sich die Geschädigte noch in der Garage – zwischen ihrem Pkw und der von vorn gesehen linken Garagenwand – befand, stach der Angeklagte, der sich zuvor entweder verborgen hielt oder zugleich mit der Geschädigten eingetroffen war und nun auf sie zukam, in jedem Falle unvermittelt und für das Opfer völlig überraschend mit einem mitgeführten Messer auf die arglose Geschädigte ein und fügte ihr in Tötungsabsicht insgesamt 34 bis zu 12 cm tiefe Schnitt- und Stichverletzungen zu. Der Angeklagte erkannte, dass sich die Geschädigte keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit versah und deshalb zur Verteidigung außerstande war, was er bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Von diesen Messerstichen befanden sich allein elf Stiche im Gesichts- und Halsbereich. Durch einen Schnitt im Halsbereich mit einer Breite von etwa 12 cm wurden die Luftröhre, die Vorderwand der Speiseröhre und zweifach die Halsschlagader durchtrennt. Vier weitere sehr wuchtige Stiche verursachten Verletzungen im vorderen Brust- und wiederum weitere fünf Stiche Verletzungen im Rückenbereich, wobei zweifach die Brustfellhöhe eröffnet, zweifach in den Lugenunterlappen gestochen und eine scharfe Einkerbung der Bandscheibe zwischen dem 4. und 5. Halswirbelkörper verursacht wurde. Die Geschädigte verstarb an dem erheblichen Blutverlust infolge der vorgenannten Verletzungen. Der Angeklagte fügte sich durch die Tatbegehung eine blutende Schnittverletzung am linken Zeigefinger zu. Im Zeitpunkt der Tatplanung und Tatausführung war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, erhalten. Auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war weder eingeschränkt, noch erheblich vermindert. Er war voll schuldfähig. 3. Nachtatgeschehen Nach der Tat flüchtete der Angeklagte vom Tatort. Er entfernte sich in unbekannte Richtung, möglicherweise mit dem Rad nach N.-VP. ans GK.-ufer. Er wusch sich, zog sich um und entledigte sich der vorher getragenen Kleidung sowie des Messers und ggfls. des Fahrrades. Seine blutende Fingerverletzung verband der Angeklagte mit einem Taschentuch sowie einem Stück Stoff, welches er aus der mitgeführten Sturmhaube riss. Er hielt sich bis 23:00 Uhr verborgen und kehrte anschließend an seine Wohnanschrift zurück, wo ihn an dem Hauseingang wartende Polizeikräfte widerstandslos festnahmen. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten einschließlich der Haftdaten beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000. Die Angaben des Angeklagten zu seinen beruflichen Tätigkeiten und den Zeiträumen der Beschäftigungen werden gestützt durch den schriftlichen Lebenslauf des Angeklagten auf Bl. 6-9 Spur 15 im Sdb. Spuren, welchen die Kammer verlesen hat und dessen Inhalt der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Seine Angaben zu der psychologischen und psychiatrischen Behandlung seit 20xx werden zudem durch die Angaben der Zeuginnen Dr. A. und K. und ab 20xx Frau Dr. ZW. bestätigt, die jeweils berichtet haben, den Angeklagten infolge einer Tinnituserkrankung und damit einhergehenden Ängsten und Zwängen seit 20xx behandelt zu haben. Im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung vom 00.00.0000 hat der Angeklagte auch von der Tätigkeit von D. als Finanzbeamtin im Finanzamt O. und N.-U. und von den beginnenden Ehestreitigkeiten ab Geburt des Sohnes P. aufgrund unterschiedlicher Erziehungsstile berichtet und auch angegeben, dass es infolge dieser Streitigkeiten auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten gründen sich auf den den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000, welchen die Kammer verlesen hat. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache stützen sich auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und beruhen im Übrigen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a) Einlassung Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren - so hat es der Leiter der Mordkommission „Läufer“, KHK LA., zeugenschaftlich berichtet - keine Angaben gemacht. Auch von dem im Verfahren tätigen psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. NF. hat er sich nicht explorieren lassen und ihm gegenüber keine Angaben gemacht, so der Sachverständige insoweit als Zeuge. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zunächst schweigend verteidigt. Im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 hat sich der Angeklagte in Form einer schriftlichen Erklärung, welche von seinem Verteidiger verlesen worden ist und welche er im Nachgang als seine Einlassung bezeichnet hat, wie folgt zur Sache eingelassen: (1) Die Ehe mit D. sei zunächst harmonisch verlaufen. Mit der Geburt des gemeinsamen Sohnes hätte ausschließlich P. im Mittelpunkt gestanden, sodass sich die Eheleute ein Stück weit verloren hätten. Probleme hätten sich aufgrund unterschiedlicher Erziehungsstile ergeben, wobei er der strenge Vater gewesen sei, dem Regeln und gesellschaftliche Werte sehr wichtig gewesen seien. Er - der Angeklagte - habe bei der Erziehung die schulischen Belange übernommen und mit seinem Sohn viel gelernt. Es sei ihm wichtig gewesen, dass P. seine Schulsachen gut und ordentlich erledige. Dabei habe P. teils auch sehr lange lernen müssen, wobei es sich lediglich um zwei Situationen gehandelt habe, die im Rahmen von Klassenarbeiten und Prüfungen wichtig gewesen seien. Es sei hingegen nicht richtig, dass P. regelmäßig bis in die Nacht hätte lernen müssen. Es sei auch richtig, dass er - der Angeklagte - seinem Sohn bei einer Gelegenheit eine Socke in den Mund gesteckt habe. P. habe ihm etwa 20xx, also nach der Tinnituserkrankung, in sein erkranktes Ohr geschrien, was er - der Angeklagte - nicht ausgehalten habe. Er habe auch P. Kuscheltiere aus dem Fenster geworfen, wobei er sich heute nicht erklären könne, warum er das getan habe. Wahrscheinlich sei er damals mit der Situation überfordert gewesen. Er habe seinen Sohn jedoch niemals geschlagen oder ihm sonst körperliche Gewalt angetan. Dies hätte er nie mit sich selbst vereinbaren können und auch für D. wäre dies eine rote Linie gewesen. D. sei in der Erziehung das genaue Gegenteil gewesen. Sie habe immer versucht, P. alles recht zu machen, wodurch es häufig zu 2 gegen 1 Situationen gekommen sei, wenn es um Erziehungsfragen gegangen sei. Seit 20xx sei es zu ersten körperlichen Auseinandersetzungen mit D. gekommen. Nach seiner Einschätzung habe D. ihn bewusst provoziert und sei regelmäßig auf ihn losgegangen, wobei er teilweise Verletzungen davongetragen habe, die er teilweise auch dokumentiert habe. Die körperlichen Auseinandersetzungen seien immer von D. ausgegangen. Er habe seine Frau nie nackt oder bekleidet auf dem Balkon ausgesperrt und nie in den Keller gesperrt. Diese Aussagen seien Lügen. Solche Situationen hätten die Nachbarn mitbekommen müssen. Auch habe er seiner Frau nicht das Autofahren untersagt oder das Treffen von Freundinnen. Er selbst sei regelmäßig alleine unterwegs gewesen, etwa mit einem Freund im Urlaub oder in der Klinik. Er habe D. dazu ermutigt, sich zu verabredet. Sie habe jedoch jegliche Lust hierzu verloren. Bei Streitigkeiten habe D. häufig von selbst die Wohnung verlassen. Dabei habe er ihr zwar gesagt, dass es besser sei, wenn sie mal eine Runde um den Block gehen würde, um runterzukommen. D. habe dann erzählt, dass sie sich in den Keller begeben habe und sich dort aufgehalten habe. Es sei ihnen beiden sehr wichtig gewesen, nach außen die „perfekte Familie“ darzustellen. Sie hätten beide nicht gewollt, dass ihre Eheprobleme anderen Personen bekannt würden. Er - der Angeklagte - habe sich aufgrund der Schwierigkeiten mehrfach mit der Beendigung der Ehe beschäftigt und dies einmal auch gegenüber D. mitgeteilt. Sie habe aber an der Ehe festhalten wollen und auch er habe sich schließlich für P. dazu entschlossen, sich nicht zu trennen. Im Jahr 20xx hätten er - der Angeklagte - und D. den Bau eines Einfamilienhauses geplant. Nachdem er davon erfahren hatte, dass seine Frau heimlich eine eigene Wohnung angemietet habe, habe er von dem Vorhaben Abstand genommen. Auf seine Frage, wie D. sich den Auszug in Bezug auf P. vorgestellt habe, habe D. gesagt, dass P. ihr gehöre und sie ihn einfach mitgenommen hätte. Dann sei der 00.00.0000 gekommen. Dies sei der bis dahin schlimmste Tag seines Lebens gewesen. Er habe sich noch nie so hilflos und überfordert gefühlt, als das „Überfallkommando“ in seiner Wohnung aufgetaucht sei. Der Tag spiele immer noch eine große Rolle für ihn. Danach habe sich alles geändert. Er habe keinen Zugang mehr zu P. bekommen und könne sich bis heute nicht erklären, warum P. ihn nicht mehr habe sehen wollen. Er habe alles versucht, um Kontakt zu seinem Sohn aufzubauen. Er habe den persönlichen Kontakt in der Schule gesucht, Briefe geschrieben und ein Umgangsverfahren eingeleitet. Aber es sei nichts zurückgekommen. Die Tatsache, dass die Ehe mit D. vorbei gewesen sei, habe er schnell akzeptieren können. Er habe aber nicht akzeptieren können und wollen, dass er P. nie wiedersehen sollte. Als er in der Nähe gewesen sei, habe er auch versucht, einen Blick auf P. zu bekommen, um zu sehen, wie er sich entwickele. Er - der Angeklagte - habe sich jedoch nie auf die Lauer gelegt. Das seien Situationen gewesen, in denen er unterwegs gewesen sei; meistens auf dem Weg zu seinen Eltern. Er habe - so der Angeklagte weiter - schon vorher Probleme mit dem Schlaf gehabt, sodass er regelmäßig bei seinen Eltern übernachtet habe. Vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 habe er jedoch in seiner Wohnung am X.-straße übernachtet. Er habe in den Wochen zuvor den Pkw seiner Mutter genutzt, sodass dieser am 00.00.0000 vor seiner Wohnung geparkt gewesen sei. Am 00.00.0000 sei er morgens gegen 7:30 Uhr mit dem Fahrrad zu seinen Eltern zum Frühstück gefahren, wo er etwa um 8:00 Uhr angekommen sei. Danach habe er sich hingelegt und später versucht, Rechtsanwalt Scheidung zu erreichen. Danach sei er mit dem Fahrrad - einem grünen Mountainbike, welches er vor Jahren selbst zusammengebaut habe - nach Hause gefahren, wo er gegen 12:00 Uhr angekommen sei. Gegen 13:00 Uhr sei er mit dem Pkw seiner Mutter wieder zu seinen Eltern gefahren, um Kuchen zu essen. Um 15:00 Uhr sei er wieder zu Hause angekommen. Er habe seine nasse Jacke vom Vortag über den Stuhl gehängt und die Sicherungen ausgeschaltet und sei gegen 15:30 Uhr wieder mit dem Fahrrad zu seinen Eltern gefahren, da er die Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 dort habe verbringen wollen. Er sei bekleidet gewesen mit einem Fahrradhelm, schwarzen Sportsachen und Fahrradschuhen. Einen Schal oder Gesichtsschutz habe er nicht getragen, da es hierfür nicht kalt genug gewesen sei. Zudem habe er noch ein paar Sachen für die Übernachtung eingepackt. Auf dem Weg sei er u.a. über die Kreuzung GS.-straße/I.-straße gefahren, wo er zufällig D. in ihrem Auto gesehen habe. Er habe nicht gewusst, woher sie gekommen sei, jedoch vermutet, dass sie von der Arbeit gekommen sei. Ihre Arbeitszeiten seien ihm jedoch nicht bekannt gewesen. An der Kreuzung habe D. ihn auch gesehen und Blickkontakt gehalten. Er - der Angeklagte - habe dann den Entschluss gefasst, D. auf Kontakte zu P. anzusprechen, weil er das bisher nie gemacht habe. Er habe D. bisher nie direkt angesprochen. Deshalb sei er D. hinterhergefahren. Als er in die I.-straße eingebogen sei, habe D. vor dem Rolltor gestanden und ihn gesehen. Er sei ihr dicht in die Einfahrt hinterhergefahren. Dabei habe über den Rückspiegel weiter Blickkontakt bestanden. Er habe sein Fahrrad rechts hinter dem Hoftor abgestellt und seinen Fahrradhelm abgenommen. D. habe ihr Fahrzeug gewendet und sei rückwärts in die Garage gefahren. Dabei habe weiter Blickkontakt bestanden. Nachdem D. das Fahrzeug geparkt habe, sei sie ausgestiegen, wobei sie ihren Rucksack einseitig geschultert habe. Sie habe den Seitenspiegel an der Fahrertür eingeklappt, um besser vorbeizukommen. In dieser Situation habe er sie angesprochen und gesagt, dass er gerne mit ihr reden wolle. Hierauf habe D. erwidert, dass es nichts zu besprechen gebe. Daraufhin habe er gesagt, dass sie P. freigeben solle. Darauf entgegnete D., dass P. ihr gehöre und habe ihn - den Angeklagten - ausgelacht. Dieser Satz habe ihn an 20xx erinnert und „getriggert“. D. habe dann an ihm vorbeigehen wollen. Da er weiter mit ihr habe sprechen wollen, habe er sich ihr in den Weg gestellt. Dann sei D. plötzlich hysterisch geworden und habe ihn geschlagen und getreten. Sie habe ihn dabei u.a. am Schienbein getroffen. Hierbei sei es zu einer kleinen Verletzung am linken Schienbein gekommen, die später von der Polizei dokumentiert worden sei. D. habe geschrien, sie werde dafür sorgen, dass er P. nie wiedersehen würde. Dieser Satz habe dazu geführt, dass er eine Ohnmacht und Ausweglosigkeit empfunden habe. Durch die Schläge und Tritte sei er hingefallen und habe vor der Garage gelegen. Er habe währenddessen seinen Rucksack getragen, aus dem bei dem Sturz teilweise der Inhalt herausgefallen sei. U.a. seien dabei seine rote Regenjacke in dem roten Beutel, seine Wasserflasche und ein Messer aus dem Rucksack gefallen. Er - der Angeklagte - gehe davon aus, dass er den Rucksack zuvor nicht richtig geschlossen habe. Er habe das Messer sowie auch ein Tierabwehrspray seit einigen Monaten bei sich geführt. Bei dem Messer handele es sich um ein Messer der Marke Walther BNK 5 440 C mit einer Klingenlänger von 84 mm. Dieses Messer habe er im Sommer/Herbst 20xx im PW-Store in N. gekauft. Messer und Tierabwehrspray habe er angesichts dreier Vorfälle aus Dezember 20xx bis Februar 20xx dabei gehabt: zunächst der Überfall durch das „Rollkommando“, ein Überfall beim Joggen im Sommer 20xx und schließlich eine Sprengung seines Briefkastens. Aufgrund dieser Vorfälle sei er sehr ängstlich gewesen und habe deshalb auch häufig bei seinen Eltern übernachtet. Die Wohnung am X.-straße habe er nur sporadisch genutzt. Er habe den Kühlschrank und die Heizung ausgeschaltet und die Sicherungen rausgenommen, um Energie zu sparen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er in der Wohnung nicht mehr länger leben könne, habe die Wohnung aber in gutem Zustand verkaufen wollen. Nachdem das Messer auf den Boden gefallen sei, hätten sowohl er als auch D. danach gegriffen, wobei er - der Angeklagte - schneller gewesen sei. Er habe das Messer geöffnet. Dabei hätten sie beide frontal zueinander vor der Garage gestanden. D. habe gefragt, ob er sie abstechen wolle. Warum auch immer habe er das Messer dann eingesetzt und D. zunächst in Hüfthöhe in den Bauchbereich gestochen. D. sei dann in Richtung der Garage getorkelt. Danach sei sie wieder auf ihn zugekommen und habe weiter auf ihn eingeschlagen und getreten und dabei laut geschrien. Er habe nicht verstehen können, weshalb D. weiter auf ihn losgegangen sei. Er habe dann noch einige Male auf sie eingestochen und zwar sowohl vor als auch in der Garage. Dabei seien beide zu Boden gegangen, wobei er weiter auf sie eingestochen habe. An Einzelheiten könne er sich nicht erinnern, er habe auch kein Zeitgefühl, wie lange es gedauert habe. Irgendwann habe er von ihr abgelassen. Danach sei er in Panik geraten, habe seine Sachen zusammengepackt und seine Jacke und Wasserflasche auf dem Boden vergessen. Danach sei er zu seinem Fahrrad gegangen und durch das Garagentor auf die Straße gefahren. Dabei habe er gemerkt, dass er eine stark blutende Wunde am Finger gehabt habe. Dies habe zu noch mehr Panik geführt, da er den ganzen Bürgersteig vollgeblutet habe. Er sei dann in Richtung N.-VP. zur AD. gefahren, habe sich im Fluss gewaschen, seine Kleidung gewechselt und das Fahrrad in Einzelteilen in die AD. geworfen. An der Stelle habe er auch seinen Finger versorgt. Er habe seinen Gesichtsschutz, den er in den Wintermonaten immer dabeihabe, um sich gegen Kälte zu schützen, zurechtgeschnitten. Dann sei er weiter Richtung SL. Wald. Auf dem Weg habe er die bebluteten Klamotten entsorgt. Das Taschenmesser habe er auf einem Acker auf dem Weg in der Erde vergraben. Er sei durch ein Waldgebiet nach J. gelaufen und zu seiner Wohnung zurückgekehrt, um sich zu stellen. Er bereue, was er getan habe. Er habe die Tat nicht geplant. Er hätte 14 Monate Zeit gehabt, um sich einen Plan auszudenken, D. zu töten. Dabei hätte er dies sicher nicht an einem helllichten Tag vor einer Garage getan, die von allen Seiten einsehbar sei. (2) Bei der Würdigung der Einlassung hat die Kammer zunächst gesehen, dass der Verteidiger des Angeklagten eine Erklärung des Angeklagten verlesen hat, die der Angeklagte im Nachgang als seine zutreffende Einlassung qualifiziert hat, wobei der Angeklagte für Nachfragen der Kammer nicht zur Verfügung stand. Betreffend der verlesenen Erklärung gelten die folgenden Grundsätze: Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein schriftlich ausgearbeitetes, situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Solche Einlassungen sind nur sehr eingeschränkt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. Anders als bei einer mündlich abgegebenen Sachäußerung kann aus ihnen kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden. Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021, Az. 3 StR 380/21, in: NStZ 2022, 761; BGH, Beschluss vom 23.03.2021, Az. 3 StR 68/21, in: StV 2021, 477; BGH, Urteil vom 05.11.2020, Az. 4 StR 381/20, in: NStZ 2021, 574; BGH, Urteil vom 11.03.2020, Az. 2 StR 69/19, in: NStZ 2021, 180; BGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. 5 StR 296/14, in: NJW 2015, 360; BGH, Beschluss vom 6.11.2007, Az. 1 StR 370/07, in: NJW 2008, 1749; BGH, Beschluss vom 30.10.2007, Az. 3 StR 410/07, in: NStZ 2008, 476; BGH, Urteil vom 24.04.2003, Az. 3 StR 181/02, in: NStZ 2003, 498; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KK-StPO/Schneider, 8. Auflage, § 243 Rn. 91). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist das Geständnis des Angeklagten lediglich hinsichtlich des Umstands, dass er es gewesen ist, der D. am 00.00.0000 erstochen hat und in Teilen des Vortatgeschehens - etwa zu den Geschehnissen am 00.00.0000 und in Teilen zu seinem Verhalten gegenüber P. - glaubhaft. Insoweit nämlich wird das Geständnis des Angeklagten durch die sonstige Beweisaufnahme gestützt. Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten durch das Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme zugunsten des festgestellten Geschehens widerlegt. b) Feststellungen zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen gründen sich wie folgt: aa) Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er gegenüber D. weder physische noch psychische Gewalt angewandt und sie nicht kontrolliert und isoliert habe, ist diese Einlassung im Sinne der Feststellungen widerlegt. Die Feststellungen zu dem Eheleben des Angeklagten und der Getöteten beruhen auf den Angaben der hierzu in der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen LU., YX., OW., Dr. med. AC., OA., GP., PM., XT., NX., WO., LX. und LF., MU., IZ., KHK YJ., GN., SN., VX., AE., CN., RG., DK., HY., CT. und RI. sowie WD.. Dabei ist zunächst anzuführen, dass die Angaben, insbesondere auch die Angaben der Zeugen Dr. AC., OA. und IZ., verwertbar sind. Soweit die Verteidiger des Angeklagten der Verwertung der Angaben dieser Zeugen widersprochen haben, sind diese Widersprüche mit Beschlüssen vom 00.00.0000 betreffend Dr. AC. und OA. und vom 00.00.0000 betreffend IZ. zurückgewiesen worden. Soweit die Verteidiger sich auf die über den Tod hinausgehende ärztliche bzw. psychologische Schweigepflicht berufen haben, führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit der Angaben der Zeugen. Hieraus ergibt sich nur ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, von dem die Zeugen keinen Gebrauch gemacht haben. (1) Die Zeugen haben allesamt berichtet, D. gekannt und mit ihr über das familiäre Zusammenleben mit dem Angeklagten gesprochen zu haben. Die Zeugin Dr. med. AC. hat berichtet, D. seit Februar 20xx als Allgemeinmedizinerin behandelt zu haben. Im Jahr 20xx habe sie die Getötete an eine Psychotherapie überwiesen. Hintergrund sei gewesen, dass D. zu dieser Zeit berichtet habe, von dem Angeklagten kontrolliert zu werden. Der Angeklagte habe nicht davon erfahren dürfen, dass D. zu ihr - der Zeugin - in die Praxis gehe, weshalb sie Arztbriefe oder Rechnungen nie an die Wohnanschrift geschickt habe. Am 00.00.0000 - so die Zeugin Dr. med. AC. nach Einsichtnahme in die Behandlungsakte - habe D. mehr erzählt und dabei sehr geweint. Sie habe davon berichtet, dass sie sehr isoliert sei, sich nicht habe mit Freunden treffen dürfen. Weiter habe D. in der Zeit zwischen 20xx und 20xx von Essens- und Gewichtskontrollen berichtet. Sie habe – wie festgestellt – angegeben, dass der Angeklagte ihr verboten habe, zu essen, dass sie regelmäßig Sport habe treiben müssen und dass sie regelmäßig von ihm in den Keller geschickt worden sei. Im Jahr 20xx habe ein Bergsteigerurlaub angestanden, wobei die Zeugin D. geraten habe, diesen abzusagen, da sie kurz vorher an einer Corona-Erkrankung gelitten habe und die zu erwartende Anstrengung mit den Nachfolgen der Krankheit nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. D. habe im Nachgang – wie zu erwarten gewesen sei – berichtet, dass es Probleme gegeben habe und der Urlaub abgebrochen worden sei. In dem Zusammenhang habe die Getötete, so die Zeugin Dr. AC., auch erstmals davon gesprochen, dass sie Angst vor dem Angeklagten habe und er gesagt habe, er würde sie umbringen, wenn sie ihn verlassen würde. Die Zeugin OA. hat berichtet, dass sie D. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 psychologisch behandelt habe. D. sei von Dr. AC. an sie überwiesen worden und habe fünf probatorische Sitzungen wahrgenommen. Dabei sei eine regelmäßige Psychotherapie nicht möglich gewesen, da D. Angst vor ihrem Ehemann gehabt habe und die Unterlagen nicht mit nach Hause habe nehmen wollen. Die Therapie sei heimlich gewesen. Dabei habe D. von Kontrolle des Angeklagten berichtet, dass der Angeklagte sie nachts wach gehalten habe. Er habe sexuelle Handlungen eingefordert und stundenlang nachts mit ihr geredet, weshalb sie regelmäßig übermüdet auf der Arbeit gewesen sei. Der Angeklagte habe sie in den Keller geschickt, ihr Gewicht kontrolliert und ihr teilweise verboten, zu essen. Die Zeugin Rechtsanwältin XT. hat berichtet, dass sie die Vertretung der Getöteten nach der Trennung übernommen habe. D. habe in den Gesprächen von Erniedrigungen und Beleidigungen des Angeklagten gesprochen, von Kontrolle des Gewichts und der Nahrungsaufnahme und von sozialer Isolation. Teilweise habe der Angeklagte sie aufgefordert, in den Keller zu gehen und dort zu bleiben, teilweise habe er sie auch bei Kälte auf dem Balkon ausgesperrt. Für den Fall der Trennung habe er gedroht, sie zu töten. Dabei sei die Getötete zu Beginn der Gespräche immer wieder zusammengebrochen und habe immer wieder betont, dass die familiäre Situation für sie mit der Zeit normal geworden sei. D. habe auch von körperlicher Gewalt gegen sich gesprochen und diese in den Zusammenhang mit einem Bergurlaub im Jahr 20xx gebracht. Nachdem sie eine Etappe beim Bergsteigen nicht geschafft habe, habe der Angeklagte sie im Anschluss im Hotelzimmer geschlagen und getreten. Gleichwohl habe D. die Trennung möglichst streitfrei und einvernehmlich beenden wollen und habe nie öffentlich Vorwürfe gegen den Angeklagten erhoben. Auch eine Strafanzeige habe sie nicht erstatten wollen. Der Zeuge IZ. hat berichtet, dass er D. schon vor der Trennung und insbesondere danach therapeutisch behandelt habe. D. sei im Jahr 2020 zu ihm gekommen und habe zwei Termine wahrgenommen, wobei es thematisch um Schulangst des Sohnes P. gegangen sei. Im Jahr 20xx sei sie wiedergekommen und habe berichtet, dass die vorherigen Termine lediglich unter dem Vorwand der Schulangst stattgefunden hätten. Weiter habe die Getötete – so der Zeuge IZ. – berichtet, dass sie Angst habe, den Angeklagten zu verlassen. Er würde sie zwingen, in den Keller oder bei Kälte auf den Balkon zu gehen und dort zu verweilen, er würde sie sexuell erniedrigen und kontrollieren. Danach sei die Getötete, so der Zeuge IZ., erst 20xx wiedergekommen und habe berichtet, dass sie sich getraut habe, den Angeklagten zu verlassen. In der Folge habe D. an zahlreichen Therapiestunden, einzeln und als Gruppensitzungen, teilgenommen und dabei von Kontrolle, sozialer Isolation und psychischer Gewalt berichtet. So habe der Angeklagte sie nachts stundenlang wachgehalten, habe sexuelle Gefälligkeiten eingefordert oder stundenlang geredet. Insgesamt hätten etwa 30 Therapiesitzungen stattgefunden. Die Zeuginnen NX., WO., PM., SN., VX. und CT. haben übereinstimmend berichtet, mit D. im Finanzamt N.-U. gearbeitet zu haben. Die Zeugin NX. hat angegeben, dass sie die erste Person gewesen sei, der sich die Getötete im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt anvertraut habe. D. habe – wie festgestellt – von Kontrolle des Angeklagten berichtet, er habe ihr Handy und Autoschlüssel weggenommen, sie nachts für Diskussionen wachgehalten, auf den Balkon und in den Keller geschickt. Weiter habe D. von Gewichtskontrollen berichtet, dass sie teilweise nicht habe essen dürfen und viel Sport habe machen müssen. Im Bergsteigerurlaub habe der Angeklagte sie mit Bergstiefeln geschlagen und getreten, nachdem sie einen Aufstieg nicht geschafft und ihm dadurch die Tour „vermasselt“ habe. Dabei habe D. auch gesagt, dass der Angeklagte ihr für den Fall der Trennung mit der Tötung gedroht habe. Weiter hat die Zeugin NX. berichtet, dass sie zunächst damit begonnen habe, zusammen mit D. einen Auszug zu planen. Allerdings habe man schnell festgestellt, dass man es zu zweit nicht schaffe. Deshalb habe sich D. zunächst auch ihrer Chefin, der Zeugin WO., und nachher auch den weiteren Kollegen anvertraut und man habe zusammen und mit Hilfe von weiteren Freunden von D. den Auszug geplant. Die Zeuginnen WO., PM., SN., VX. und CT. haben übereinstimmend berichtet, dass D. sich im Anschluss auch ihnen anvertraut und von ihrer Ehe gesprochen habe. Dabei habe sie – wie festgestellt – von Kontrolle des Angeklagten gesprochen, sie habe keine sozialen Kontakte haben dürfen, habe ihr Mobiltelefon und ihren Autoschlüssel abgeben und mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen müssen. Es habe einen strengen Tagesablauf gegeben, sie habe sich Gewichtskontrollen unterziehen und täglich auf die Waage stellen müssen. Der Angeklagte habe sie bei Fehlverhalten in den Keller geschickt oder – teils nackt – auf dem Balkon ausgesperrt. Dabei habe es wohl auch Gewalt gegeben, welche D. in einem Gewalttagebuch festgehalten und welches sie ihrer Schwiegermutter übergeben habe. Die Zeuginnen SN. und CT. haben ergänzend berichtet, dass D. davon gesprochen habe, dass der Angeklagte sie an der Heizung festgebunden habe, wobei sie – so die Zeugin CT.– bei einer Gelegenheit auch aus einem Fressnapf habe essen müssen. Die Zeugin WO. hat konkretisiert, dass sie mit D. zum polizeilichen Opferschutz in N. gefahren sei, nachdem sich D. ihr anvertraut habe. Dabei habe die Getötete darauf bestanden, mit dem Pkw der Zeugin zu fahren, weil sie Angst gehabt habe, der Angeklagte könne anhand des Kilometerstandes an ihrem Pkw bemerken, dass sie nach der Arbeit nicht unmittelbar nach Hause gefahren sei. Die Zeuginnen WO., CT. Hoffmann und SN. haben zudem berichtet, dass D. ihnen erzählt habe, dass sie von dem Angeklagte bedroht worden sei, sofern sie ihn verlasse. Der Angeklagte habe ihr gesagt, er würde sie töten, wobei die Zeuginnen SN. und CT. konkrtisiert haben, dass der Angeklagte gemeint habe: „Einen ZO. verlässt man nicht, sonst schneide ich dir die Kehle durch“. Dabei haben die Zeuginnen NX., WO., PM., SN., VX. und CT. jeweils auf Nachfrage angegeben, dass sie D. nicht detailliert ausgefragt oder Rückfragen gestellt hätten, weil sie insoweit nicht gewusst hätten, was sie haben sagen sollen und dass sie auch nicht gewollt hätten, dass D. die Situationen nochmals habe durchleben müssen. D. habe immer von sich aus und wenn die Situation hierzu gepasst habe von den verschiedenen Erlebnissen berichtet. Ergänzend haben die Zeuginnen als Kolleginnen der Geschädigten berichtet, dass sie häufig mitbekommen haben, dass D. – auch bei Wind und Wetter – mit dem Fahrrad gekommen sei, was sie zunächst auf sportliche Ambitionen D. geschoben haben, nach ihren Erzählungen aber mit der Wegnahme der Autoschlüssel durch Herrn ZO. in Einklang gebracht haben. Die Zeugen LF. und LX., AE., CN., RG., DK. und HY. haben übereinstimmend berichtet, D. bereits seit vielen Jahren gekannt zu haben und mit ihr befreundet gewesen zu sein. Sie hätten – teils von D., teils über Arbeitskollegen der Getöteten – erfahren, dass D. Hilfe brauche, um sich von dem Angeklagten zu trennen. Dabei habe D. ihnen – so die Zeugen übereinstimmend – selbst von den Gewalttätigkeiten des Angeklagten berichtet. Wie festgestellt haben die Zeugen von ausgeübter Kontrolle des Angeklagten berichtet, er habe ihr Gewicht kontrolliert, ihr Mobiltelefon und Schlüssel weggenommen, sie habe sich täglich wiegen und einem strengen Essensplan folgen müssen, der Angeklagte habe sie in den Keller geschickt oder nackt auf dem Balkon ausgesperrt und ihr soziale Kontakte verboten. Die Zeugen LF. und LX. und CN. haben davon berichtet, dass D. von Strafzahlungen an den Angeklagten berichtet habe, etwa für nicht zufriedenstellende Ergebnisse beim Wandern oder Bergsteigen. Dabei habe D. auch von dem Bergsteigerurlaub im Jahr 20xx berichtet, im Rahmen dessen sie einen Aufstieg nicht geschafft habe und deshalb später von dem Angeklagten mit den Bergstiefeln geschlagen und getreten worden sei. Die Zeugin RG. hat ergänzend berichtet, dass D. das nächtliche Wachhalten damit begründet habe, dass sie etwa die ganze Nacht Bewerbungen des Angeklagten habe durchgehen, teilweise von ihm aufgezeichnete Bewerbungsgespräche abhören, analysieren und verbessern müssen. Zudem habe der Angeklagte sie zu sportlichen Aktivitäten gezwungen und etwa beim Joggen ein Bein gestellt, wenn sie nicht mehr habe weiterlaufen können. Die Zeugin LF. hat ergänzend berichtet, dass der Angeklagte verschiedene sexuelle Rollenspiele von der Getöteten verlangt habe und ihr immer wieder damit gedroht habe, sie in einen Swingerclub zu schicken, was D. vehement abgelehnt habe. Die Zeuginnen LF. und HY. haben berichtet, dass D. ihnen gesagt habe, dass der Angeklagte sich nach seiner Tinnituserkrankung stark verändert habe und die von ihr beschriebenen Verhaltensweisen etwa zu dieser Zeit begonnen und sich mit der coronabedingten Pandemie gesteigert hätten. Auf Nachfrage haben die Zeugen LF. und LX., AE., CN., RG., DK. und HY. jeweils bekundet, dass sie keine Rückfragen gestellt und nicht nach Details gefragt hätten. Sie hätten etwa bei bestimmten Situationen nicht gefragt, warum genau der Angeklagte sie zu bestimmten Dingen gezwungen und warum sie dies mitgemacht habe, weil sie nicht gewollt hätten, dass D. die Situationen nochmal in Gedanken durchleben müsse. Die Zeugin MU. hat berichtet, dass sie D. seit 20xx gekannt habe, da ihre Tochter gemeinsam mit P. in den Kindergarten und später in die Grundschule gekommen sei. D. habe ihr nach ihrem Auszug aus ihrer Ehe berichtet und von Kontrolle, sozialer Isolation und dem Wachhalten in der Nacht gesprochen. Zudem habe sie berichtet, dass der Angeklagte ihr das Handy und den Autoschlüssel weggenommen habe. Die Übergriffe hätten, so D., angefangen, nachdem der Angeklagte einen Tinnitus erlitten habe. Schließlich hat die Zeugin YX. berichtet, dass sie D. im Rahmen der Gruppentherapie bei dem Zeugen IZ. kennengelernt habe. D. sei zu diesem Zeitpunkt bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Man habe sich – so die Zeugin YX. – schnell angefreundet und regelmäßig verabredet. Dabei habe D. aus der Ehe berichtet und – wie festgestellt – davon berichtet, dass sie im Keller eingesperrt, an die Heizung gekettet und auf dem Balkon ausgesperrt worden sei, dass sie nicht essen gedurft habe und Sport habe machen müssen. Weiter habe D. von körperlichen Übergriffen und sexuellen Gefälligkeiten berichtet und auch von der Kontrolle des Angeklagten. Er habe sie von ihrem sozialen Umfeld isoliert, ihr Mobiltelefon und ihr Gewicht kontrolliert. (2) Bei der Würdigung der vorgenannten Angaben hat die Kammer einerseits geprüft, ob die Zeugen glaubwürdig und ihre Angaben hinsichtlich der Bekundungen von D. glaubhaft sind und sich andererseits auch mit der Frage befasst, ob D. ihrerseits gegenüber den Zeugen wahre Angaben gemacht hat. Im Ergebnis dieser Würdigung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich das Zusammenleben des Angeklagten und der Getöteten wie festgestellt und wie von den Zeugen berichtet zugetragen hat. (a) Die Zeugen sind glaubwürdig; ihre Angaben sind glaubhaft. Dabei ist zunächst zu sehen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Zeugen wahrheitswidrig über Gespräche mit D. berichtet und den Angeklagten dadurch falsch belasten sollten. Bei den Zeugen handelt es sich um eine Vielzahl von Personen, die dem Angeklagten jedenfalls nicht ersichtlich feindselig gegenüber gestanden haben, teilweise haben sie ihn zur Zeit seines Zusammenlebens mit D. überhaupt nicht gekannt. Insoweit haben zwar die Zeugen LF. und LX., MU., SN., AE., DK., HY. sowie CT. und RI. berichtet, dass sie den Angeklagten zwar gekannt, aber nicht besonders gemocht haben. Sie hätten kaum Kontakt zum Angeklagten gehabt, ihn aber als komisch und unangenehm empfunden, getan habe er ihnen aber nie etwas, sie hätten sich nie mit ihm gestritten. Ein Grund, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, ist daher nicht erkennbar geworden. Dabei ist auch zu sehen, dass die Zeugen ihre Angaben teils unter erheblich emotionaler Anspannung, um Worte ringend und unter Tränen gemacht haben und ihre eigenen Gedanken und Gefühle mit in ihre Angaben eingebracht haben. Übereinstimmend haben die Zeugen jeweils berichtet, dass sie D. nicht ausgefragt oder das Thema vertieft besprochen haben, um D. nicht in die Lage zu versetzen, bestimmte Situationen aus ihrer Ehe erneut zu durchleben, aber auch, weil sie teilweise nicht in der Lage gewesen seien, die Schilderungen von D. zu ertragen. Dabei hat die Zeugin WO. sichtlich um Worte ringend und unter Tränen berichtet, dass sie D. habe helfen wollen und sich insoweit Vorwürfe gemacht habe, nicht gemerkt zu haben, dass es ihr schlecht gegangen sei. Dabei hat die Zeugin WO. auch ausgeführt, dass sie D. nie wütend auf den ihr bis zum Auszug der Geschädigten nicht bekannten Angeklagten erlebt habe. Auch die Zeugin AE. hat sichtlich um Fassung ringend von den Gesprächen mit D. berichtet und angeführt, dass auch sie sich Vorwürfe mache, nicht früher gemerkt zu haben, dass D. in ihrer Ehe leide. Die Zeugin HY. hat - ebenfalls unter Tränen - davon berichtet, dass die ärgste Bezeichnung von D. für den Angeklagten „Kackvogel“ gewesen sei. Hierzu hat die Zeugin HY. sichtlich emotional ergänzt, dass ihr sehr wohl schlimmere Ausdrücke für den Angeklagten eingefallen wären und sie nicht habe verstehen können, dass D. trotz dem, was sie von ihrer Ehe erzählt habe, nicht ersichtlich wütend auf den Angeklagten gewesen sei. Die Zeugin LF. hat im Zusammenhang mit den Angaben von D. unter Tränen von einem „ganz kleinen, verunsicherten und hilflosen Mensch“ gesprochen, der vor ihr gestanden habe. Darüber hinaus ist zu sehen, dass es sich um eine Vielzahl von Zeugenaussagen aus unterschiedlichen Lebensbereichen von D. gehandelt hat; teilweise um Arbeitskollegen und alte Bekannte und Freunde sowie - im Falle der Zeugin YX. - um eine Bekanntschaft, die erst nach der Trennung entstanden ist und im Übrigen um Personen, die im beruflichen Kontext mit D. in Kontakt gestanden haben. Insbesondere die Zeugen Dr. AC., OA., GP., XT. und IZ., die D. jeweils in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit kennengelernt haben und dem Angeklagten insoweit völlig neutral gegenüberstehen, haben keinerlei Motive gehabt, den Angeklagten falsch zu belasten. Dabei ist auch zu sehen, dass die verschiedenen Zeugen jeweils aus ihrer eigenen Perspektive im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht haben. Dass sich eine Vielzahl von Zeugen, die einander nach eigenen Angaben teilweise unbekannt waren und sich nur beim Umzug getroffen haben, im Vorfeld abgesprochen haben könnte, schließt die Kammer vor dem Hintergrund, dass - wie dargelegt - ein Grund für eine falsche Bezichtigung des Angeklagten nicht ersichtlich ist, aus. (b) Bei der Würdigung der Angaben der vorstehenden Zeugen hat die Kammer nicht verkannt, dass es sich insoweit jeweils lediglich um Zeugen vom Hörensagen handelt. Dabei ist voranzuschicken, dass in den Fällen, in denen Zeugen, die über die zu beweisende Tatsache aus eigener Wahrnehmung berichten können, nicht vorhanden oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreichbar sind, an ihrer Stelle ein Zeuge vom Hörensagen vernommen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 539/15, 774, 775; BGH, Urteile vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 383, und vom 30. Oktober 1951 - 1 StR 67/51, BGHSt 1, 373, 375 f.; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 293). Da der Zeuge vom Hörensagen nicht aus eigenem Erleben bestätigen kann, ob das ihm Berichtete der Wahrheit entspricht, hat seine Aussage einen geringeren Beweiswert als diejenige eines unmittelbaren Zeugen. Sie muss daher vom Tatrichter besonders sorgfältig und kritisch geprüft werden (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 2 StR 7/15, StV 2018, 791, 792; BeckOK-StPO/Eschelbach, 46. Ed., § 261 Rn. 56 ff. mwN). Damit sind Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen aber einer Würdigung zugänglich und dürfen einer Verurteilung zugrunde gelegt werden, wenn dessen Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 489/20, juris Rn. 12 mwN; LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 137 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass auch die von D. gegenüber einer Vielzahl von Zeugen getätigten Angaben über ihre Ehe wahr sind. Diese Überzeugung stützt sich auf eine Vielzahl von Indizien und Umständen, die in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Angeklagte D. seit 20xx körperlich und vor allem psychisch misshandelt hat. (c) Für die Richtigkeit der Angaben von D. sprechen zunächst die in ihrer Wohnung in der I.-straße 25a sowie in der Wohnung der Eltern des Angeklagten in der JQ.-straße 31 in J. aufgefundenen schriftlichen Unterlagen. Die Zeugen KHK LJ. und KOK’in KG. haben berichtet, dass sie am 00.00.0000 im Nachgang an die Ankunft an der Tatörtlichkeit die Wohnung der Getöteten in der I.-straße 25a in J. betreten und durchsucht haben. Dabei haben sie verschiedene Unterlagen, u.a. einen gelben Schnellhefter mit handgeschriebenen Texten aufgefunden und sichergestellt. Der Zeuge KHK UO. hat berichtet, dass er den Inhalt des gelben Schnellhefters, der als Asservat F.#13 bezeichnet worden sei, nach Sicherstellung ausgewertet habe. Der Inhalt des gelben Schnellhefters F.#13 ist im Wege des im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 angeordneten Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Bei dem Inhalt des gelben Schnellhefters handelt es sich um handgeschriebene tagebuchartige und teilweise auch an „Mü“ adressierte Aufzeichnungen datiert vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Hier beschreibt D. eine Vielzahl von Situationen aus dem ehelichen Zusammenleben, wobei der Angeklagte überwiegend als „Olli“ und teilweise auch als „er“ oder auch „Mü“ – so die Zeugin HY. zu den von D. genutzten Spitznamen des Angeklagten – bezeichnet wird. D. beschreibt verschiedene Tagesabläufe, in denen der Angeklagte mit ihrem Verhalten unzufrieden gewesen sei und sie beschimpft, beleidigt oder bestraft habe. Dabei beginnen einige der Aufzeichnungen damit, dass D. schreibt, dass sie wieder einmal im Keller sitzen müsse, weil der Angeklagte ihr dies aufgetragen habe. D. berichtet von der Wegnahme ihres Mobiltelefons und Autoschlüssels, dass sie für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung stehen müsse, wobei sie schreibt, dass sie einerseits angewidert sei und andererseits, dass sie dem Angeklagten nicht genüge. Weiter beschreibt D., dass der Angeklagte Gewichtskontrollen sowie detaillierte Ernährungs- und Sportpläne verlange und D. ein Gewicht von maximal 55 kg halten müsse. Ferner beschreibt D. eine Vielzahl von Situationen, in denen sie nachts nicht habe schlafen können, weil der Angeklagte es ihr verboten habe und weil sie für Gespräche oder sexuelle Handlungen zur Verfügung habe stehen müssen. Insgesamt bildet der Inhalt des gelben Schnellhefters genau die Umstände ab, die D. gegenüber einer Vielzahl von Personen beschrieben hat. Weiter haben die Zeugen KHK LJ. und KOK’in KG. berichtet, dass auch im Bettkasten von D. diverse handgeschriebene Unterlagen aufgefunden worden seien. Der Zeuge KK BX. hat berichtet, dass er diese Unterlagen ausgewertet habe, wobei es sich um Zusammenfassungen einzelner Tage aus den Jahren 20xx, 20xx, 20xx und 20xx gehandelt habe. Die Texte seien unter der Kennung F.#22 asserviert worden. Der Inhalt der Unterlagen aus dem Bettkasten auf Bl. 87-94, 97-98, 101-105 und 108-109 Spur 21.2 im Sdb. Spuren ist im Wege des im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 angeordneten Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Bei dem Text aus 20xx (Bl. 87-94 Spur 21.2 im Sdb. Spuren) handelt es sich um ein 4-seitiges, handschriftliches Gedankenprotokoll des 00.00.0000. D. beginnt den Text damit, dass sie sich um ca. 01:00 Uhr nachts im Keller des Wohnhauses befinde und diesen Text schreibe. Im Folgenden beschreibt sie die Ereignisse, die dazu geführt hätten, dass sie im Keller sitzt. Sie fragt sich auch, „ob sie wohl wieder hochdarf“. Abends gegen halb 10 sei es zu einem Streit gekommen, in dem der Angeklagte angegeben habe, er würde mit D. über eine Trennung sprechen wollen. Die Getötete habe erwidert, er solle warten bis er seine neue Arbeitsstelle antrete. Der Angeklagte habe darauf wütend reagiert und behauptet, dass D. dies als Witz sehen würde. Der Angeklagte habe sie dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen und als sie sich geweigert habe, gedroht, ihr „eine runter zu hauen“. D. schreibt daraufhin, dass es leider nicht das erste Mal sein würde, dass er dies tun würde, er habe sie auch darauf aufmerksam gemacht, wie lange so ein Kiefer und Nacken weh tun könnten, das wisse sie ja selbst. Sie fragt sich, ob sie ein schlechter Mensch sei. Aufgrund der Schikanen des Angeklagten verschriftlicht D. suizidale Gedanken, welche sie jedoch lediglich durch P. zur Seite dränge. Der Text vom 00.00.0000 (97-98 Spur 21.2 im Sdb. Spuren) beginnt mit „Gestern war wieder mal ein Rabenschwarzer Abend!“. D. beschreibt einen Streit, dessen Auslöser Streifen auf der Tapete gewesen seien, welche sie erfolglos versucht habe zu kaschieren. Im Folgenden beschreibt D. Kernaussagen die im Streit von dem Angeklagten geäußert worden sind. Sie habe sich nicht an die Vereinbarung gehalten, dass sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ca. 5 Wochen) 1 Kg abgenommen haben muss, was monatlich geschehen müsse, ansonsten solle sie im Keller schlafen, bis sie das Zielgewicht erreicht hat. Der Text endet mit einer Aufzählung verschiedener Ge- und Verbote, etwa „heute nicht zu Jasmin“, fettiges Essen wegschmeißen, wobei der Gegenwert von ihrem Taschengeld zu zahlen sei. Bei dem Text aus 20xx (Bl. 101-105 Spur 21.2 im Sdb. Spuren) handelt es sich um Aufzeichnungen des 00.00.0000. Betitelt wird dieser als „Rabenschwarzer Abend“. Der Auslöser sei hier, dass P. weinend in der Kita erzählt habe, dass sein Vater ihn einsperren würde und er erst wieder raus dürfe, wenn dieser zu Bett gehe. Der Angeklagte gebe D. die Schuld dafür, dass er zu solchen Mitteln greifen müsse, weil die Geschädigte mit dem Sohn überfordert sei. Er habe ein Problem damit, dass er jetzt „an den Pranger gestellt“ werde. Sie müsse zu mehr Disziplin erzogen werden und stelle Regeln für den Umgang mit P. auf. Sollte etwas nicht funktionieren wie er das möchte, werde D. bestraft. Weiter schreibt D., welche „Regeln“ nunmehr zu befolgen seien. Hierbei handelt es sich u.a. um „immer direkt auf seine Fragen antworten ohne ausschweifende Erklärungen“. Sollte dies nicht funktionieren, müsse sie in den Keller. Sollte sie dies nicht befolgen „haut ihr richtig eine rein“. Weiterhin fordere der Angeklagte täglichen Geschlechtsverkehr, egal wie ihre Stimmung sei. Weiter schreibt die Getötete unter weiteren Darlegungen, dass auch die folgenden Tage nicht besser gewesen seien. Der Text aus 20xx (Bl. 108-109 Spur 21.2 im Sdb. Spuren) ist auf den 00.00.0000 datiert. D. beschreibt Probleme die während des Laufens aufgekommen seien, weil sie nicht mit dem Angeklagten habe mithalten können. Dieser habe sie beleidigt und weiter angetrieben. Sie sei selbst Schuld. Weiter gehe der Angeklagte wieder auf ein von ihm aufgesetztes Wunschgewicht ein, welches sie nicht erreicht habe. Der Angeklagte setze sie fortwährend unter Druck und schikaniere sie. Es gehe auch häufig um das Liebesleben, der Angeklagte fordere fortwährend Rollenspiele, welche sie nicht erfülle. Dabei schließt die Kammer aus, dass D. den Inhalt des gelben Schnellhefters sowie die Unterlagen aus dem Bettkasten entweder kurz vor oder nach der Trennung bewusst der Wahrheit zuwider verfasst hat, um dem Angeklagten zu schaden. Hierfür spricht zunächst, dass D. eine Form häuslicher Gewalt beschreibt, die im Wesentlichen nur niederschwellig strafrechtliche Relevanz hat. Hätte die Getötete dem Angeklagten bewusst schaden wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie etwa sexuelle Gewalt gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen beschreibt und nicht wie geschehen Situationen beschreibt, in denen der Angeklagte sie etwa dadurch erniedrigt hat, dass sie seinen Wünschen nicht genüge oder dass sie generell von sexuellen Handlungen schreibt, gegen die sie sich jedoch für den Angeklagten erkennbar nicht gewehrt hat. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass D. etwa von Situationen berichtet, indem sie von dem Angeklagten bewusst ein- oder ausgesperrt worden ist; stattdessen schreibt sie nur, sie habe sich auf sein Geheiß in den Keller oder außer Hauses begeben. Die Richtigkeit des Inhalts in dem gelben Schnellhefter wird zudem durch ein von D. für den Angeklagten gebasteltes Fototagebuch bestätigt. Dieses Fotobuch ist - wie der Zeuge KHK LA. berichtet hat - im Haushalt der Eltern des Angeklagten, in der JQ.-straße 31 in J., sichergestellt und unter der Bezeichnung E.1#7 asserviert worden. Das Fotobuch ist im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 in Augenschein genommen und sein Inhalt verlesen worden. Das Buch beginnt mit dem Schriftzug „Für meinen Mümann“ gefolgt mit mehreren Herzen und führt auf der nächsten Seite aus Sicht von D. sodann die wichtigsten Daten im gemeinsamen Leben auf. Hierbei handelt es sich um den 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie den 00.00.0000, wobei das letzte Datum den Zusatz „wir fangen an das Leben zu genießen!“ trägt. Aus den übrigen Daten lässt sich schließen, dass D. das Datum ihres Kennenlernens (20xx), der Heirat (20xx) sowie der Geburt von P. Müller (20xx) notiert hat. Anschließend folgen auf den jeweils rechten Buchseiten verschiedene Texte an den Angeklagten, wobei auf den linken Buchseiten jeweils ein Foto des Angeklagten und von D. und/oder P. geklebt ist. Der erste Eintrag ist auf September 20xx und der letzte Eintrag auf den 00.00.0000 datiert. Das Buch stellt im Wesentlichen eine Liebeserklärung von D. an den Angeklagten dar, in welchem sie ihm verschiedene schöne Momente ihres Lebens in Erinnerung ruft und welches D. mit den Worten „Ich Liebe Dich“ abschließt. Gleichwohl lässt sich dem Inhalt des Buches entnehmen, dass in der Partnerschaft erhebliche Probleme aufgetreten sind und D. das Buch insgesamt auch als Mahnung an den Angeklagten verfasst hat, sich zu verändern und für seine Familie an seinem Verhalten zu arbeiten. So schreibt D. etwa, dass ihr gemeinsames Leben „bisher aus vielen Höhen und Tiefen…“ bestanden habe. Weiter notiert die Getötete im Zusammenhang mit einer Auflistung von Dingen, bei denen sie in ihrer Beziehung auch über ihre Grenzen musste, dass sie viele Nächte mit wenig Schlaf erlebt habe, nach denen sie am nächsten Tag trotzdem habe funktionieren müssen. Im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sohn schreibt D., dass P. ihn - den Angeklagten - „als starken, ausgeglichenen, liebevollen, lustigen Papa“ brauche und ergänzt: „Sei bitte nicht immer so streng! Das wünschen wir uns beide!“. Weiter folgt die Bitte, „alles (nicht schöne)“ - wobei alles doppelt unterstrichen ist - zu vergessen und nur noch über die schönen Momente nachzudenken. Im weiteren Verlauf schreibt D. über einen gemeinsamen Familienausflug, der ihr sehr gut gefallen habe. Hierzu ergänzt sie: „Mal was anderes sehen, sich sportlich betätigen und keiner wird überfordert!“ und weiter: „Lieber Mü, lass uns zusammen die Berge „erobern“, aber so das es für jeden schön und erreichbar ist“. Zu einem Foto, welches den Angeklagten und die Getötete beim Bergwandern zeigt, schreibt D.: „Ich frage mich so oft: Warum kann es nicht immer so sein !?“ und zwei Seiten weiter zu einem Foto, welches nur den Angeklagten abbildet: „Doch leider sehe ich ganz oft dieses Gesicht! Abgekämpft, müde und in Gedanken!“. Zum Ende hin schreibt D., dass sie an ihre Beziehung glaube und dass sie sich wünschen würde, dass der Angeklagte dieses Buch zu Hand nehmen würde, wenn seine Stimmung „mal wieder umschlägt (…und das wird passieren)“ und feststellt, dass das wichtigste im Leben eine glückliche, gesunde Familie sei. Die verbleibenden Seiten des Buches sollten genutzt werden, um gemeinsame Wünsche und Ziele zu notieren und bei Erreichen gemeinsam zu feiern. Auf der letzten beschriebenen Seite des Buches findet sich: „Wünsche, Ziele, was ich immer mal machen wollte:“. Die weiteren Buchseiten sind leer - gemeinsame Wünsche und Ziele sind nicht notiert. Insgesamt ist festzustellen, dass das Buch nicht lediglich eine Liebeserklärung mit dem Ziel, trotz erheblicher Probleme an der Ehe festzuhalten, darstellt, sondern eine Vielzahl von Appellen an den Angeklagten enthält, die körperlichen und psychischen Grenzen ihrer selbst sowie des gemeinsamen Sohnes zu respektieren. Insbesondere weisen diese Appelle in Verbindung mit dem Schlusswort trotz der Vielzahl an Liebesbekundungen auf Schwierigkeiten in der Ehe hin, die auch inhaltlich zu den Erzählungen D.s gegenüber ihren Freunden sowie zu dem Inhalt des gelben Schnellhefters passen. Der Umstand, dass das Fotobuch im Haushalt der Eltern des Angeklagten aufgefunden worden ist, spricht neben den darin enthaltenen Daten auch dafür, dass D. es verfasst und an den Angeklagten ausgehändigt hat, als beide noch zusammengelebt haben. Für die Richtigkeit des Inhaltes des gelben Schnellhefters sowie der Unterlagen aus dem Bettkasten und damit auch zu den Bekundungen gegenüber ihrem sozialen Umfeld spricht zudem, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb D. die Aufzeichnungen der Wahrheit zuwider hätte verfassen sollen. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass D. die Aufzeichnungen weder dazu genutzt hat, dem Angeklagten zu schaden, noch sonstwie gegen ihn eingesetzt hat, um ihre eigene Position zu verbessern. So hat zunächst der Zeuge KHK YJ. berichtet, D. bereits vor dem Auszug am 00.00.0000 im Rahmen des polizeilichen Opferschutzes beraten zu haben. Dabei habe D. nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK YJ. ihre Angaben sehr vage gehalten und keine Details genannt. D. habe viel geweint und lediglich gesagt, dass ihre Ehe „eine Hölle“ sei. Sie habe sich nach ihren Möglichkeiten erkundigt und dabei auch wissen wollen, ob die Polizei sie im Falle des Auszuges unterstützen würde. Aus dem Zusammenhang ihrer Angaben habe er - so KHK YJ. - schließen können, dass häusliche Gewalt stattgefunden habe. Er habe D. insoweit dahingehend beraten, dass sie eine Strafanzeige erstatten könne und er von Amts wegen verpflichtet sei, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn er von strafrechtlichen Handlungen erfahre. D. habe jedoch keine Strafanzeige erstatten wollen und auch im weiteren Verlauf nach dem Auszug von einer Strafanzeige abgesehen. Auf Vorhalt des polizeilichen Vermerks von KHK LA. vom 00.00.0000 zu den telefonischen Angaben des Zeugen KHK YJ. gegenüber KHK LA. (Bl. 94 d. Sdb. Vernehmungen), wonach D. bewusst habe durchblicken lassen, dass sie im Keller eingesperrt würde, hat der Zeuge KHK YJ. insistiert, dass er zur damaligen Zeit nicht über Details der häuslichen Gewalt gesprochen habe und er ausgehend von den Schilderungen von D. und deren vager Angaben keinen Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gehabt habe. Auch die Zeugin XT. hat berichtet, dass D. seit Beginn der Mandatsübernahme lediglich an einer streitfreien und schnellen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten interessiert gewesen sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Vorwürfe gegen den Angeklagten erhoben und die Erstattung einer Strafanzeige stets abgelehnt. D. habe - so die Zeugin XT. - mit dem Angeklagten abschließen und im Guten mit ihm auseinandergehen wollen. Ferner hat auch der Zeuge KHK LA. berichtet, dass im Rahmen des hiesigen Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten keine Hinweise gewahr worden seien, dass D. die von ihr verfassten Unterlagen gegen den Angeklagten eingesetzt oder auch nur damit gedroht habe. Damit schließt die Kammer aus, dass D. die Aufzeichnungen über häusliche Gewalt in der Ehe deswegen angefertigt hat, um dem Angeklagten zu Unrecht zu belasten. (d) Für die Richtigkeit der Angaben von D. gegenüber ihrem sozialen Umfeld sprechen zudem eigene Wahrnehmungen der Zeugen LF. und LX., AE., RG., DK., HY., MU., OW., JB. und TJ., VX., CT., LU. und YX., die mit den Angaben von D. zur häuslichen Gewalt widerspruchslos in Einklang zu bringen sind. (aa) So haben die Zeugen LF. und LX., AE., RG., DK., HY., MU., OW., JB., YP., VX., CT., LU. und YX. in der Hauptverhandlung zu der von D. beschriebenen Isolierung ihrer Person durch den Angeklagten passende Beobachtungen beschrieben: Dabei haben die Zeugen LF. und LX., AE., RG., DK. und HY. übereinstimmend ausgesagt, D. bereits seit vielen Jahren gekannt zu haben und mit ihr befreundet gewesen zu sein. Bei den Zeugen handelt es sich - mit Ausnahme der Zeugin HY. - ebenfalls um Finanzbeamte, die zusammen mit D. im Finanzamt O. gearbeitet haben und sich - wie sie berichtet haben - im Laufe der Zeit und noch bevor D. mit dem Angeklagten zusammengekommen sei, angefreundet hätten. Die Zeugin HY. hat berichtet, dass sie D. bereits seit 19xx gekannt habe und früher ihre beste Freundin gewesen sei. Übereinstimmend haben die Zeugen berichtet, dass sie in der Vergangenheit viel mit D. unternommen hätten. Dabei ist D. als offene, kommunikative und unternehmungslustige Person beschrieben worden. Dies habe sich jedoch - so die Zeugen übereinstimmend – im Zuge ihres Zusammenlebens mit dem Angeklagten und insbesondere nach der Geburt des Kindes, geändert. D. habe sich immer mehr zurückgezogen, was in einer früheren Beziehung zu einem Soldaten nicht der Fall gewesen sei und für die Zeuginnen höchst unverständlich war. Die Zeugin DK. ergänzte, sie habe D. hierauf und auf den Umstand, dass der Angeklagte immer im Hintergrund gewesen sei, angesprochen, aber keine Antwort erhalten. Weiter haben alle Zeugen berichtet, dass es schwierig gewesen, D. alleine anzutreffen, da der Angeklagte immer in der Nähe gewesen sei. D. habe immer häufiger Verabredungen ohne Grund abgesagt und auch sonst immer weniger auf Kontaktversuche reagiert, bis schließlich Kontakt lediglich in Form von schriftlichen Weihnachts- und Geburtstagsgrüßen stattgefunden habe. Die Zeugin LF. hat ergänzend bekundet, dass sie D. etwa im Jahr 20xx oder 20xx auf ein Konzert eingeladen habe, D. habe zunächst zugesagt und sich gefreut. Später habe sie angerufen und ohne Angabe von Gründen abgesagt. Auch sei ein Wellnessurlaub geplant worden, den D. später telefonisch abgesagt und dabei weinend erklärt habe, dass es nicht gehe. Später habe D. nur noch über ihr Bürotelefon mit ihr - der Zeugin LF. - telefoniert und dabei schon lange vor der Trennung gesagt, dass der Angeklagte ihr Telefon kontrolliere. Allerdings habe D. immer betont, dass alles „in Ordnung“ sei. Ab dem Jahr 20xx indes habe sich der telefonische Kontakt über die Büroleitung intensiviert, wobei D. zu diesem Zeitpunkt offen gesagt habe, dass sie Angst habe und sich trennen wolle. Auch die Zeugin DK. wusste von einem Klassentreffen nach der Corona-bedingten Pandemie zu berichten, an dem D. zunächst gerne teilnehmen wollte. Später habe sie kurzfristig und ohne Grund abgesagt. Nach der Trennung vom Angeklagten – so die Zeugen LF. und LX., AE., RG., DK. und HY. übereinstimmend – habe sich D. regelmäßig bei ihnen gemeldet und mit ihnen getroffen. Die Zeugen MU., OW., YP. und JB. haben berichtet, D. und dem Angeklagten aus der Nachbarschaft und über die Schule von P. kennengelernt zu haben. Insoweit hätten - so die Zeugen übereinstimmend - zunächst bis etwa zu den aufgrund der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen Treffen mit den Familien stattgefunden. Dabei sei es teils schwierig für die Frauen gewesen, D. ohne den Angeklagten zu treffen. Seltene Verabredungen mit ihr allein habe D. häufig und ohne Begründung abgesagt. Einzig die Zeugen JB. und ihr Mann TJ., der den Angaben beider Zeugen zufolge mit dem Angeklagten befreundet war, haben berichtet, dass JB. neben Treffen zu viert auch regelmäßig an einer „Mädelsrunde“ teilgenommen habe. Nachdem private Treffen nach der Pandemie wieder möglich gewesen seien, habe es aber weder Treffen zu viert gegeben, noch habe JB. weiter an der Mädelsrunde teilgenommen. Auf entsprechende Anfragen in einer WhatsApp-Gruppe habe sie ohne Angabe von Gründen nicht mehr reagiert. Ähnliches hat der Zeuge YP., seinen Angaben zufolge ein Nachbar, berichtet und angegeben, nach Corona habe es kaum mehr Treffen mit dem Angeklagten und seiner Frau gegeben, bei solchen Treffen sei D. zudem sehr schweigsam gewesen. (bb) Nach Angaben der Zeuginnen PM., NX., SN., VX., WO. und CT. war der Geschädigten zudem eine zu den späteren Berichten passende Belastung auch schon vor ihrer Öffnung gegenüber den Zeugen anzumerken. So haben die Zeuginnen – ihren Angaben zufolge allesamt Arbeitskolleginnen aus dem Finanzamt N.-U. –berichtet, dass D. insbesondere in der Zeit nach der Corona-Pandemie teilweise mehrfach auf der Arbeit geweint habe, ohne zu sagen, was mit ihr los sei. Insbesondere habe D. – so die Zeuginnen SN. und VX. - auf ihre starke Gewichtsabnahme angesprochen, zu weinen angefangen. Die Zeugin NX. hat D. im Vorfeld ihrer Offenbarung als „Schatten ihrer selbst“ bezeichnet. Dies hat die Zeugin WO. bestätigt und ergänzt, dass eine Kollegin sie auf den Zustand von D. aufmerksam gemacht habe, woraufhin sie - die Zeugin WO. als Vorgesetzte - das Gespräch mit D. gesucht habe. Dieser sei es sehr schlecht gegangen, sie habe jedoch zunächst nicht reden wollen. (cc) Auch der Umstand dass der Angeklagte – wie D. berichtet hat – ihren Autoschlüssel an sich genommen hat und sie zur Fahrt mit dem Fahrrad in Büro gezwungen hat – findet Bestätigung in den Angaben der Zeugen PM., NX., SN., VX., WO. und CT.. So haben die Zeugen dargestellt, wie die Geschädigte vor der Trennung – auch bei Wind und Wetter - mit dem Fahrrad und danach überwiegend mit dem Auto zur Arbeit gekommen sei. (dd) Zudem haben die Zeugen TJ. und JB. Angaben zu wahrgenommenem Essverhalten der Getöteten gemacht, die die Feststellung, dass der Angeklagte auch das Essverhalten von D. kontrolliert und bestimmt hat, bestätigen: Der Zeuge TJ. - bei dem es sich um einen guten Freund des Angeklagten handelt - hat berichtet, dass D. auf seiner Hochzeit nichts gegessen habe, und gesagt habe, dass der Angeklagte sie auf Diät gesetzt habe. Der Angeklagte habe auch sonst darauf geachtet, wie D. sich ernähren solle und dass sie Sport treibe. JB. hat zudem berichtet, dass sie und ihr Mann bei einer Gelegenheit bei D. und ZO. zum Waffelessen eingeladen worden seien. Dabei habe D. nur Ungesüßtes zu essen bekommen, da der Angeklagte einen Ernährungsplan für sie aufgestellt habe. (ee) Passend zur Angabe D.s, der Angeklagte habe die Handys von ihr und P. kontrolliert und weggenommen hat die Zeugin WO. angegeben, dass sie sich gut daran erinnern könne, dass D. am Tag des Auszugs nicht über ihr Mobiltelefon verfügt habe. Dieses sei - so die Zeugin WO. - genauso wie das Telefon von P. im Arbeitszimmer eingeschlossen gewesen und habe erst von dem Angeklagten herausgegeben werden müssen. (ff) Nach der Trennung sei D. – so sämtliche Zeugen übereinstimmend - sichtlich aufgelebt und habe auch wieder zugenommen. (gg) Auch diese Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Die Zeugen haben jeweils aus eigener Perspektive von den Kontakten mit D. berichtet und diese bestimmten Situationen beispielhaft zugeordnet. Dabei haben die Zeugen betont, konkrete Handlungen des Angeklagten gegen seine Frau selbst nicht mitbekommen zu haben. Die Zeugen haben sich ihren Angaben zufolge teilweise untereinander nicht gekannt, bzw. erst bei dem Auszug der Geschädigten kennen gelernt. Ihren Angaben zufolge hat es sich um ehemalige Arbeitskollegen und Freunde der Geschädigten aus O., um Arbeitskollegen aus dem Finanzamt N.-U. und um Nachbarn und Bekannte aus der Umgebung gehandelt. Anhaltspunkte dafür, weshalb die Zeugen den Angeklagten zu Unrecht belasten sollten, haben sich nicht ergeben, zumal die Zeugen PM., NX., SN., VX., WO. und CT. den Angeklagten teils erst zum Auszug gesehen haben und sonst keinen Kontakt zu ihm hatten. Zwar haben die Zeugen LX. und LF., AE., RG., YP., TJ. und GN. sowie HY. den Angeklagten als einen sehr kleinlichen und übergründlichen Menschen beschrieben, der sich aufgeführt habe, als sei er etwas Besseres. Dazu haben die Zeugen jedoch allesamt angegeben, so etwas wie das Tatgeschehen dem Angeklagten nicht zugetraut zu haben. TJ. und GN. haben zudem berichtet, dass der Angeklagte andererseits sehr hilfsbereit und verlässlich gewesen sei und – so TJ. – in der Freizeit auch sehr ausgiebig mit seinem Sohn gespielt habe. Wenn er auch sonst äußerst rigide gewesen sei, habe er andererseits auch die Spielzeit mit dem Sohn sehr ernst genommen. (e) Für die Richtigkeit der Angaben von D. gegenüber ihrem sozialen Umfeld spricht weiterhin, dass ein Grund, den Angeklagten insoweit falsch zu belasten, nicht festzustellen ist. Dabei schließt die Kammer aus, dass D. entsprechende Berichte von häuslicher Gewalt erfunden haben könnte, um aufgrund von empfundenem Mitgefühls Hilfe im Zusammenhang mit dem Umzug zu erhalten, insbesondere des vom Angeklagten als „Überfallkommando“ bezeichneten und weiter unten gewürdigten Umzugs hätte es bei falscher Belastung nicht bedurft. Auch ein Motiv dahin, dass die Geschädigte die entsprechenden Angaben im Hinblick von Gewalt gegenüber dem Angeklagten durch ihre Person so gemacht hat, um sich vorauseilend zu entlasten, ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Kammer – insoweit dem Angeklagten folgend und angesichts in Augenschein genommener Dokumentationen von Verletzungen des Angeklagten, Sonderband Spuren, Spur 30.2, Bl. 14 und 16 - angenommen, dass die Auseinandersetzungen zwischen D. und dem Angeklagten wie festgestellt teilweise auch körperlich geführt wurden und D. den Angeklagten auch angegriffen und verletzt hat. Die Berichte der D. gegenüber ihrem Umfeld sind hingegen nicht geeignet, eine entsprechende Verteidigungslinie aufzubauen, sondern auch geeignet, ein Motiv für tatsächlich stattgehabte Verletzungen zu liefern. (f) Aber auch die Entstehung ihrer Angaben gegenüber Dritten spricht gegen ein derartiges Szenario. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass D. gegenüber ihrer Hausärztin, der Zeugin Dr. med. AC., und ihrer Psychologin, der Zeugin OA., bereits im Jahr 20xx - mithin 7 Jahre vor der Trennung von dem Angeklagten - von häuslicher Gewalt und Kontrolle des Angeklagten berichtet hat und in diesem Zusammenhang sehr belastet gewirkt und Besuche beim Arzt und Psychologen vor dem Angeklagten verheimlicht hat. Aus den Angaben der Zeugin LF. folgt, dass D. - wie dargelegt - bereits im Jahr 20xx von Belastungen, Scham und Angst vor dem Angeklagten berichtet und bereits seit geraumer Zeit vor der Trennung nur noch über die dienstliche Telefonleitung mit ihr kommuniziert hat. Der Zeuge IZ. hat - wie dargelegt - zudem berichtet, dass D. auch ihm gegenüber bereits lange vor der Trennung von häuslicher Gewalt berichtet hat. Wäre es D. lediglich darum gegangen, Hilfe bei einem Umzug zu erhalten, hätte es nahegelegen, dass D. sich bereits zu einer wesentlich früheren Zeit von dem Angeklagten getrennt hätte oder jedenfalls auch wesentlich früher gegenüber ihrem sozialen Umfeld von erheblichen Einschränkungen durch den Angeklagten berichtet hätte. Hinzu kommt, dass sich D. jedenfalls gegenüber ihren Arbeitskollegen zu einer Zeit offenbart hat, zu der ihr Umzug noch überhaupt nicht in Planung gewesen ist und das weitere Vorgehen erst gemeinsam verabredet worden ist. Vor diesem Hintergrund hätte D. ihr Vorgehen über einen Zeitraum von 7 Jahren planen müssen. Dabei hat die Geschädigte die Angaben auch nicht gegen den Angeklagten verwandt, sondern sich nur gegenüber Freunden und Bekannten offenbart, ohne staatliche Stellen in Anspruch zu nehmen oder Vorteile im Scheidungsverfahren zu erlangen, wie oben bereits bei Darstellung der Angaben der Zeugin XT. dargelegt. Öffentlich geworden sind Umstände des Ehelebens lediglich durch ihren Tod. (g) Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben von D. gegenüber Dritten und tatsächlich erlebte häusliche Gewalt stellt auch der Umstand dar, dass sich D. im Anschluss an die Trennung in psychologische Behandlung bei dem Zeugen IZ. begeben hat und dort insgesamt etwa 30 Termine wahrgenommen hat. Hätte D. sich die Belastungen in ihrer Ehe nur ausgedacht, wäre keine Notwendigkeit gegeben, sich in psychologische Behandlung zu begeben und - bei Wahrnehmung von insgesamt 30 Terminen - einen nicht unerheblichen Zeitraum dafür zu verwenden, nicht notwendige psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da D. nie eine Strafanzeige gegen den Angeklagten gestellt oder die Vorwürfe sonst öffentlich gemacht hat, hat auch eine Überprüfung ihrer Angaben nie im Raum gestanden, weshalb sie entgegen der Ansicht der Verteidigung auch keine „Beweise“ gebraucht hat, welche sie im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ggf. in Form der Angaben ihres Psychologen hätte nutzen können, um dem Angeklagten zu schaden. Auch die Gespräche mit dem Zeugen IZ. sind erst nach ihrem Tod öffentlich geworden, nachdem der Zeuge der Offenbarung der Gespräche gegenüber seiner Schweigepflicht den Vorrang gegeben hat. (h) Als weiterer Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Angaben von D. ist eine Überweisung der Getöteten an den Angeklagten vom 00.00.0000 zu sehen. Diese Überweisung geht aus einem Kontoauszug vom 00.00.0000 zu der IBAN: DExx xxxx xxxx xxxx xxxx xx auf Bl. 66 d. Sdb. Vernehmungen hervor, welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und deren Inhalt verlesen worden ist. Ausweislich des Kontoauszuges ergibt sich eine Zahlung von „D“ auf das Bankkonto mit der IBAN: DExx xxxx xxxx xxxx xxxx xx als „Ausgleich Gemeinschaftskonto“ in Höhe von 3.500,00 €. Neben diesem Zahlungsposten ist handschriftlich ergänzt: nicht erreichte Gipfel -> Schmerzensgeld/Entschädigung“. Die Zeugen LX. und CN. haben hierzu berichtet, dass sie am 00.00.0000 gemeinsam mit der Zeugin MY. die Wohnung der Getöteten aufgesucht hätten, nachdem diese von der Polizei freigegeben worden sei. Nach Rücksprache mit dem Zeugen KHK UO. – was dieser bestätigt hat – hätten sie Unterlagen aus der Wohnung mitgenommen, um sich um die Abwicklung von Versicherungen und sonstigen Finanzangelegenheiten zu kümmern. Dabei habe sich in den Unterlagen auch der entsprechende Kontoauszug mit der handschriftlichen Notiz befunden, welchen sie - so die Zeugen LX., LF. und CN. - als verfahrensrelevant eingeschätzt und deshalb der Polizei übergeben hätten. Der Zeuge LX. hat berichtet, dass die handschriftliche Notiz von D. stamme, da er ihre Schrift aus Geburtstagskarten und der früheren Freundschaft und Zusammenarbeit mit ihr gut kenne. Die Angaben des Zeugen LX. werden insoweit bestätigt, als dass die handschriftliche Notiz auf dem Kontoauszug zur eigenen Kenntnis der Kammer der Schrift von D. im gelben Schnellhefter sowie in dem Fotobuch an den Angeklagten entspricht. Der Inhalt der handschriftlichen Notiz passt insoweit zu den Angaben von D. gegenüber Dritten, wonach sie - wie dargelegt - Strafzahlungen an den Angeklagten zahlen musste, wenn sie beim Bergsteigen den Gipfel nicht erreicht habe und dass es während des Sommerurlaubs beim Wandern zu dem bereits erwähnten Streit zwischen dem Angeklagten und der Getöteten gekommen sei. (i) Schließlich lässt auch das Verhalten des Angeklagten nach der Trennung in gewisser Weise Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Angaben von D. gegenüber ihrem Umfeld zu, da der Angeklagte sich im Dezember 20xx noch Sorgen um strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn gemacht hat. Insoweit hat der Zeuge KHK YJ. bekundet, dass der Angeklagte ihn gemeinsam mit seiner Mutter im Dezember 20xx aufgesucht und sich erkundigt habe, nach welchen Kriterien der Opferschutz Hilfe anbiete und ob gegen ihn - den Angeklagten - strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig seien. Dabei hat der Zeuge KHK YJ. angegeben, dass er sich darüber gewundert habe, weil es ungewöhnlich sei, dass es den Angeklagten so lange nach der Trennung offenbar beschäftigt habe, ob eine Strafanzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er - der Zeuge KHK YJ. - habe im System nachgesehen und das Vorliegen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten verneint. Dabei hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Anfrage des Angeklagten gegenüber KHK YJ. im Zusammenhang mit der Trennung der Getöteten gestanden hat. Insoweit hat der Angeklagte sich genau an die Person gewandt, die D. im Rahmen des Opferschutzes beraten hat. Dass der Angeklagte auch gewusst hat, dass es sich bei dem Zeugen KHK YJ. um diejenige Person gehandelt hat, mit der D. gesprochen hat, folgt ebenfalls aus den Angaben des Zeugen KHK YJ., wonach er bereits wenige Tage nach dem Auszug auf Wunsch von D. Kontakt mit der Mutter des Angeklagten aufgenommen habe. Insoweit habe die Getötete ihm berichtet, dass sie sich im Laufe der Ehe ihrer in der Hauptverhandlung schweigenden Schwiegermutter anvertraut habe und ein Gewalttagebuch bei ihr versteckt habe. Er habe sich daher an die Schwiegermutter gewandt, die ihm gegenüber – für ihn nicht sonderlich überraschend – die Existenz verneint hat. (j) Die Angaben der Getöteten zu dem ehelichen Zusammenleben werden auch nicht durch die Angaben der Zeugen GF. und EB. widerlegt, wonach sie D. nie nackt oder bekleidet und ausgesperrt auf dem Balkon oder im Keller sitzend gesehen haben. Der Zeuge EB. hat insoweit berichtet, in der Nähe des X.-straße 1 zu wohnen und nie Auffälligkeiten auf dem Balkon des Angeklagten und von D. wahrgenommen zu haben. Insoweit hat der Zeuge anhand des in seinem Beisein in Augenschein genommenen Auszugs aus google maps vom Bereich X.-straße / YN.-straße in J. angegeben, dass sich sein Haus schräg gegenüber des X.-straße 1 befinde. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass er etwaige Vorkommnisse nicht wahrgenommen habe, weil er nicht regelmäßig zu der Wohnung des Angeklagten geschaut und sich auch nicht immer an seiner Wohnanschrift aufgehalten habe. Die Zeugin GF. hat berichtet, die unmittelbar an die Wohnung des Angeklagten im X.-straße 1 grenzende Wohnung bewohnt zu haben. Dabei seien ihr nie Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Getöteten gewahr geworden, sie habe nie lautstarke Auseinandersetzungen gehört oder die Getötete nackt auf dem Balkon oder im Keller sitzend gesehen. Einschränkend hat auch die Zeugin GF. ausgeführt, dass sie tagsüber jedoch regelmäßig nicht zu Hause sei, ihren Balkon nur selten benutze und auch nicht regelmäßig den Keller aufgesucht habe. Der Umstand, dass die Zeugen bestimmte Situationen nicht bemerkt haben, führt aufgrund des vorstehend Gesagten nicht dazu, dass die Angaben von D. widerlegt wären oder insoweit in Zweifel zu ziehen wären. Insoweit haben die Zeugen bereits selbst eingeschränkt, dass sie die Geschehnisse in der Wohnung des Angeklagten nicht beobachtet und insoweit hierauf nicht geachtet haben. Soweit die Zeugin GF. angegeben hat, sie habe nie Streitereien gehört, hat sie insoweit auch angeführt, dass das Haus im X.-straße 1 nicht besonders hellhörig sei und lediglich Geräusche aus dem Treppenhaus zu vernehmen seien, wenn etwa jemand die Treppe benutze oder eine Tür aufschließe. Zudem handelt es sich bei den von D. vorgebrachten Beispielen der erlebten Gewalt - Verweilen im Keller oder auf dem Balkon, Gewichts- und Essenskontrolle, Sportprogramm, Wegnahme von Autoschlüssel und Mobiltelefon, nächtliches Wachhalten - keinesfalls um Vorkommnisse, die eine besondere Lautstärke erfordern oder sonst von Dritten gehört werden müssen. Dabei ist anzuführen, dass selbst der Angeklagte von teils körperlichen Auseinandersetzungen und erheblichen Streitigkeiten berichtet hat, welche die Zeugin GF. ebenfalls nicht gehört oder wahrgenommen hat. Allein der Umstand, dass am Leben des Angeklagten und der Getöteten nicht beteiligte Nachbarn von der ausgeübten häuslichen Gewalt keine Kenntnis gehabt haben, führt nicht dazu, dass insoweit Zweifel entstehen würden. bb) Das D. bereits 20xx versucht hatte, sich vom Angeklagten zu trennen und insofern heimlich eine Wohnung angemietet hatte, hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Bestätigung findet dies in den Berichten der Zeugen HY., WO. und CT., die ausgesagt haben, D. habe dies ihnen gegenüber ebenfalls erwähnt. cc) Die Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten gegenüber seinem Sohn P. beruhen zunächst auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten selbst und werden durch die weitere Beweisaufnahme gestützt und ergänzt. Dass der Angeklagte, wie festgestellt, sich auch gegenüber seinem Sohn streng und kontrollierend verhalten hat, dessen Mobiltelefon weggenommen und seine sozialen Kontakte eingeschränkt hat und dass P. teilweise bis nachts und überobligatorisch lernen musste sowie dass der Angeklagte zur Strafe für ungewünschtes Verhalten die Spielsachen von P. zerstört, seine Kuscheltiere aus dem Fenster geworfen, ein Vogelnest vor dem Fenster zerstört und seinem Sohn eine Socke in den Mund gesteckt hat, stützt die Kammer in Ergänzung zu der Einlassung des Angeklagten auf die Angaben der Zeugen YX., OA., GP., RO., PM., XT., LX. und LF., MY., HQ., MU., IZ., SN., AE., CN., RG., DK., HY. und CT. Der Zeuge P. selbst hat im Rahmen seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, die Verwertung sämtlicher vorherigen Angaben im Ermittlungsverfahren gegenüber Behörden, Ermittlungspersonen, Psychologen und gegenüber sonstigen Personen jedoch ausdrücklich gestattet und insoweit auch der Inaugenscheinnahme der audiovisuellen Vernehmung vom 00.00.0000 gegenüber Richter am Amtsgericht ND. zugestimmt. Die Zeugen YX., OA., GP., RO., XT., LX., MY., HQ. und CN. haben übereinstimmend berichtet, dass P. ihnen von dem Verhalten des Angeklagten selbst berichtet und dabei den Feststellungen entsprechend von Kontrolle, sozialer Isolation, Zerstörung und Wegwerfen von Spielsachen oder der Beseitigung des von ihm gemochten Vogelnestes vor seinem Fenster berichtet sowie von langem und überobligatorischen Lernen bis teils in die Nachtstunden, aber auch vom Stopfen einer Socke in den Mund berichtet. Die Zeugen YX., PM., XT., LF., MU., IZ., SN., AE., RG., DK., HY. und CT. haben darüber hinaus berichtet, dass D. ihnen ebenfalls von dem Verhalten des Angeklagten gegenüber P. im festgestellten Umfang berichtet habe. Die Zeugin XT. hat hierzu berichtet, dass P. Entsprechendes bereits im Rahmen seiner Anhörung im Umgangsverfahren im Dezember 20xx gesagt habe. Hierzu passen auch die Angaben der Zeugin GP., die bzgl. der bereits 20xx aufgenommenen Behandlung von P. zu berichten gewusst hat, dass P. von strengem Verhalten und drastischen Strafen zu Hause gesprochen habe. Dabei hat die Zeugin auch erinnert, dass P. auf einen an ihn gerichteten Zettel des Angeklagten, auf dem „ich habe dich lieb“ notiert gewesen sei, erwidert habe, dass er dies nicht glaube, da der Angeklagte jeden Tag „Scheißsohn“ zu ihm gesagt habe. Dabei hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass einerseits die Zeugen die Gespräche mit JB. und P. der Wahrheit entsprechend berichtet haben und andererseits, dass auch JB. und P. ihnen gegenüber die Wahrheit gesagt haben. Hierbei ist zu sehen, dass die Angaben überwiegend mit der Einlassung des Angeklagten im Einklang stehen und im Übrigen von diesem auch nicht bestritten worden sind. Zudem hat P. seine Angaben gegenüber der Zeugin GP. bereits lange vor der Trennung seiner Eltern im Jahr 20xx getätigt, so dass auch auszuschließen ist, dass P. im Nachgang an die Trennung oder die Tat zu Lasten seiner Mutter gegenüber einer Vielzahl von Zeugen falsche Angaben gemacht hat, um den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Soweit P. im Rahmen seiner Vernehmung am 00.00.0000 gegenüber Richter am Amtsgericht ND. – die durch Abspielen in Augenschein genommen worden ist – auch davon berichtet hat, dass der Angeklagte körperliche Gewalt gegen ihn angewandt, ihn geschlagen und getreten habe, hat die Kammer hierzu keine weitergehenden Feststellungen treffen können und im Übrigen zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass der Angeklagte gegenüber seinem Sohn nicht gewalttätig gewesen ist. Insoweit ergibt sich aus den Angaben der Zeugin MY., dass P. ihr im Anschluss an die richterliche Vernehmung gesagt habe, dass er nicht alles erzählt habe, was im elterlichen Haushalt passiert sei, sodass die Richtigkeit dieser Angaben von P. nicht unzweifelhaft festgestellt werden kann. Im Übrigen haben sämtliche Zeugen aus dem Umfeld von D. im Zusammenhang mit den Schilderungen des ehelichen Zusammenlebens berichtet, dass D. erhebliche körperliche Übergriffe des Angeklagten auf ihren Sohn stets verneint habe. Entsprechendes findet sich zudem auch nicht in den verlesenen Aufzeichnungen von D.. dd) Die Feststellungen zu dem Auszug von JB. und P. am 00.00.0000 , soweit sie über die Angaben des Angeklagten, der insofern von einem „Überfallkommando“ gesprochen hat, hinausgehen, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen NX., WO., LX. und LF., CN., RG., DK. sowie CT. und RI.. Diese haben jeweils berichtet, dass sie an dem Auszug von JB. und P. beteiligt gewesen seien und beim Umzug geholfen hätten. Dabei haben die Zeugen – wie festgestellt – weiter von den Planungen im Vorfeld berichtet und auch, dass der Angeklagte keine Kenntnis von dem Vorhaben von D. gehabt habe. Die Zeugen hätten jeweils entweder von D. selbst oder voneinander von dem Vorhaben erfahren und ihre Hilfe zugesagt. D. habe den Auszug genau geplant und Listen ausgegeben mit Dingen, die ihr gehörten und die sie habe mitnehmen wollen. Anschließend habe man Aufgaben verteilt und jedem Umzugshelfer eine bestimmte Aufgabe zugewiesen. Die Zeugen LX. und CN. hätten die Aufgabe bekommen, sich um den Angeklagten zu kümmern, damit dieser gegenüber D. nicht gewalttätig werden würde. Am 00.00.0000 hätten sie sich – so die Zeugen übereinstimmend – zunächst unweit der Wohnung im X.-straße 1 an einem Hotel- oder Restaurantparkplatz versammelt und seien dann gemeinsam zur Wohnung gefahren, wo D. ihnen vereinbarungsgemäß geöffnet habe. Der Angeklagte habe zu dieser Zeit geschlafen und sei von den Zeugen LX. und CN. geweckt worden. Er sei überrascht gewesen und habe versucht, das Gespräch mit JB. und P. zu suchen und diese von ihrem Vorhaben abzuhalten. Insbesondere die Zeugen LX. und CN. hätten sich dem Angeklagten dabei in den Weg gestellt, nachdem JB. und P. jeweils gesagt hätten, nicht mit dem Angeklagten sprechen zu wollen. Im weiteren Verlauf hätten sodann zunächst JB. und P. im Beisein von Helfern die Wohnung verlassen; die weiteren Helfer hätten den Umzug fortgesetzt. Die Zeugin WO. hat berichtet, dass im Laufe des Umzuges die Polizei alarmiert worden sei, weil befürchtet worden sei, die Stimmung des Angeklagten könne „kippen“. Die Beamten hätten dabei lediglich die Personalien aufgenommen, jedoch keine weiteren Maßnahmen getroffen. Insbesondere habe sich der Angeklagte – so die Zeugen übereinstimmend – nicht aggressiv verhalten, er sei zwar aufgeregt und aufgebracht gewesen, weil er im Vorfeld nichts von dem Umzug gewusst habe und sich nunmehr einer Vielzahl von Helfern gegenübergesehen habe, jedoch sei es nicht zu körperlichen oder verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Nach dem Auszug habe man nicht mit den Sachen von JB. und P. unmittelbar zur neuen Wohnung in der I.-straße 25a fahren wollen, um die neue Wohnanschrift vor dem Angeklagten geheim zu halten, falls der Angeklagte ihnen trotz Verbleibs des Zeugen RI an der Wohnung im X.-straße 1 folge. Man habe sich deshalb auf einem IKEA-Parkplatz versammelt und die neue Wohnung zwecks Ablieferung der Sachen erst von dort aus angesteuert, nachdem der Zeuge RI. – wie von diesem bestätigt - Bescheid gegeben habe, dass der Angeklagte ihnen nicht gefolgt sei. JB. und P. seien nicht in der Wohnung geblieben, sondern seien zunächst bei Freunden untergekommen. Insoweit haben die Zeugen übereinstimmend berichtet, dass JB. und P. zur Sicherheit erst nicht alleine in die neue Wohnung einziehen sollten. JB. und P. seien dann zunächst bis Januar 20xx – so die Zeugen LF. und LX. – bei ihnen untergekommen und wären dann im Januar 20xx in ihre neue Wohnung gezogen. Weihnachten hätten sie – so die Zeugin HY. – bei ihr und Silvester – so die Zeugen CT. und RI. – bei ihnen verbracht. ee) Dass es JB. und P. nach der Trennung bessergegangen ist, beruht auf den Angaben der Zeugen LU., YX., Dr. AC., NX., LF., HQ., IZ., VX., AE., CT. und KHK YJ.. Die Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass sie nach dem Auszug von D. privaten Kontakt gehalten haben und JB. und P. sich stabilisiert haben und positiv in die Zukunft geschaut haben. Die Zeugin LU. – die D. erst nach der Trennung kennengelernt hat – hat berichtet, dass D. ein lebensfroher Mensch gewesen sei und hat insoweit ergänzt, dass die Sonne aufgegangen sei, wenn D. da gewesen sei. Nach den Ausführungen der Zeugin YX. sei D. eine sehr lebensfrohe und glückliche Person gewesen. Sie sei anfangs in sich gekehrt und ruhig gewesen und sei im Laufe der Therapie immer mehr aufgetaut. Später habe D. gesagt, dass es nunmehr „die beste Zeit ihres Lebens“ sei. Die Zeugin Dr. AC. hat berichtet, dass D. sich nach der Trennung um 180 Grad geändert habe. Sie habe fröhlich und glücklich gewirkt, viel gelacht und habe von vielen Unternehmungen berichtet. Die Zeugin AE. hat bekundet, dass D. sich sehr frei bewegt habe. Sie habe gelacht und habe ihr Leben leben wollen. D. sei als positive und glückliche Person zu beschreiben. Die Zeugin LF. hat berichtet, dass D. nach dem Auszug sehr positiv gewesen sei. Sie habe sich über den Einkauf neuer Möbel sehr gefreut und dabei insbesondere hervorgehoben, dass sie nunmehr selbst entscheiden dürfe, was sie einkaufe. D. habe verschiedene Dinge ausprobiert, sei zur Therapie gegangen, habe an Selbsthilfegruppen teilgenommen, Sport getrieben wie es ich gefiel und Freunde getroffen. Insgesamt habe sie befreit und glücklich gewirkt und positiv in die Zukunft geschaut. Die Zeuginnen NX. und VX. haben ebenfalls angegeben, dass D. nach der Trennung förmlich aufgeblüht und fröhlich gewesen sei und viel unternommen habe. Sie habe viel mehr gelacht als früher, sei unternehmungslustig gewesen. Der Zeuge KHK YJ. hat angegeben, dass er D. nach der Trennung wesentlich befreiter wahrgenommen habe. D. habe von Kampfsport berichtet, um ihr Selbstbewusstsein zu stärken und sei auf dem Weg raus aus der Isolation gewesen. Er habe D. in J. immer mal wiedergesehen und sich nach ihrem Wohlbefinden erkundigt. Dabei habe D. stets positiv gewirkt. Dieses Bild von D. hat auch der Zeuge IZ. bestätigt und ausgeführt, dass sich D. mit der Zeit verändert habe. Sie sei immer stabiler und fröhlicher geworden. Es sei ein großer Unterschied zwischen dem Beginn der Therapie im Februar 20xx und der letzten Sitzung gewesen. Als sie zu ihm gekommen sei, habe eine schuld- und schambehaftete Person vor ihm gesessen. Durch die neu gewonnen sozialen Kontakte, die Selbstverteidigung und verschiedene Unternehmungen sei sehr viel Lebensfreude zurückgekehrt. Der Zeuge HQ., seinen Angaben zufolge der damalige Klassenlehrer von P., hat berichtet, dass auch P. sich nach dem Umzug verändert habe. Soweit er vorher sehr angespannt gewirkt habe, habe er danach einen gelösteren, wenn auch nicht entfesselten Eindruck gemacht. Schließlich hat die Zeugin CT. berichtet, dass sie am 00.00.0000 nach der Tat an der Tatörtlichkeit eingetroffen ist, nachdem sie sich Sorgen um D. gemacht habe. Sie sei vor Ort auf P. getroffen, der sich noch im Rettungswagen befunden habe. P. habe ungefragt gesagt, dass doch alles gut gewesen sei und er und seine Mutter gerade angefangen haben zu leben. ff) Die Feststellungen dazu, dass es seit der Trennung keine persönlichen Kontakte zwischen D. und dem Angeklagten gegeben hat und dass D. kein Interesse an einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten gehabt hat, beruhen neben den Angaben des Angeklagten auf den Angaben der Zeugen YX., PM., NX., WO., LX. und LF., MU., IZ., KHK YJ., SN., VX., AE., RG., DK., HY., und CT.. Die Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass D. ihnen berichtet habe, dass es seit der Trennung keine persönlichen Kontakte mit dem Angeklagten gegeben habe, insbesondere, dass man weder persönliche noch telefonische Kontakte unterhalten habe. In gewisser Weise bestätigend haben die Zeugen XT. und HY. berichtet, dass der Angeklagte D. im Nachgang an die Trennung lediglich ein Mal mittels Textnachricht kontaktiert habe, wobei sie nicht zurückgeschrieben habe. Die Zeugin HY. hat hierzu auf Vorhalt ihrer polizeilichen Angaben vom 00.00.0000 berichtet, dass D. ihr geschrieben habe, dass es ihr immer bessergehe und dabei erwähnt habe, dass der Angeklagte sich gemeldet und um ein Gespräch gebeten habe. D. habe gesagt, dass die Nachricht sehr formell gehalten gewesen sei und es ihr schwergefallen sei, die Nummer des Angeklagten zu blockieren und ihm nicht zu antworten, weil dies gegen ihr Naturell sei. Dass D. darüber hinaus kein Interesse an einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten gehabt hat, haben die vorgenannten Zeugen ebenfalls übereinstimmend berichtet und insoweit angegeben, dass D. nach der Trennung lediglich ihre Ruhe haben wollte. Die Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass D. keinen Streit mit dem Angeklagten gewollt und nur nach vorne gesehen habe. Sie habe – auch auf Drängen der Zeugen, doch etwas gegen den Angeklagten zu unternehmen – nur gesagt, abschließen und die Zeit genießen zu wollen. Insbesondere habe sie - auch auf Nachfrage und teils auf Drängen - darauf bestanden, keine Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. gg) Diese Angaben stimmen zudem mit den Angaben der Zeugin XT. überein, die den Ablauf des Scheidungsverfahrens wie festgestellt in der Hauptverhandlung dargestellt hat. Sie hat berichtet, dass sie D. als Anwältin vertreten haben und D. von Anfang an wie festgestellt eine ruhige und streitfreie Trennung gewollt habe, sie sei zu Zugeständnissen bereit gewesen und habe und nicht mehr erstreiten wollen, als ihr zugestanden habe, die Wohnung habe der Angeklagte behalten können, man sei dabei gewesen, einen finanziellen Ausgleich herbeizuführen. D. sei daran interessiert gewesen, sämtliche mit der Scheidung anfallenden Angelegenheiten möglichst schnell zu lösen und habe dem Angeklagten nicht schaden wollen. Dabei hat die Kammer keinerlei Anlass, an den Angaben der Zeugin XT. zu zweifeln. Bei der Zeugin handelt es sich – wie von ihr berichtet - um die von D. beauftragte Rechtsanwältin, die ihrerseits keinen Anlass hat, das Mandatsverhältnis und die Wünsche ihrer Klientin der Wahrheit zuwider wiederzugeben, zumal sie sich auf ihre Schweigepflicht hätte berufen können, statt unter Abwägung der Interessen der Verstorbenen Angaben zu machen. hh) Dass P. seit dem Auszug am 00.00.0000 aus eigenem Antrieb keinen Kontakt zu dem Angeklagten gewünscht hat, der Angeklagte dies jedoch nicht akzeptiert und wie festgestellt an der Schule Kontakt zu ihm gesucht hat, gründet die Kammer wie folgt: Zunächst folgt bereits aus der Einlassung des Angeklagten - der insoweit gefolgt werden kann - dass P. seit dem Auszug keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten gewollt und auch gehabt hat und ihn – den Angeklagten – abgewiesen habe. Dass P. aus eigenem Antrieb keinen Kontakt zu dem Angeklagten gewollt hat, wird durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. Im Rahmen seiner Vernehmung durch den Richter am Amtsgericht ND. vom 00.00.0000 hat der Zeuge P., was sich aus dem Inhalt der audiovisuellen Vernehmung ergibt, berichtet, dass er nach dem Auszug keinen Kontakt zu dem Angeklagten haben wollte. Die Kammer hat die audiovisuelle Vernehmung durch Abspielen in Augenschein genommen. P. hat dort angegeben, dass der Angeklagte 1-2 Mal versucht habe, ihn an der Schule anzusprechen, wobei er den Angeklagten abgewiesen habe, weil er das nicht gewollt habe. Er habe sich dann von seiner Mutter abholen lassen. Zudem habe der Angeklagte ihm etwa drei Wochen vor der Tat einen Brief geschrieben, auf den er – P.– nicht geantwortet habe. Den Brief habe er vor seinem Geburtstag bekommen und den Inhalt mit seiner Mutter besprochen. Sie habe ihm selbst überlassen, ob er Kontakt zu seinem Vater haben wollte und er habe sich dazu entschlossen, dass er keinen Kontakt wünsche. Bei der Würdigung dieser Angaben hat die Kammer gesehen, dass diese unter Verletzung der Beteiligungsrechte des Angeklagten aus § 168c Abs. 2, 5 StPO erfolgt ist, da die Benachrichtigung des Angeklagten über den Vernehmungstermin unterblieben ist, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Mitteilung den Untersuchungszweck gefährdet hätte. Solche Gründe sind auch aus der richterlichen Verfügung, durch welche die Benachrichtigung ausgeschlossen wurde, nicht ersichtlich. Gleichsam führt der Verstoß gegen die Beteiligungsrechte des Angeklagten nicht grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot; ausgeschlossen ist nur die Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 251 Abs. 2 StPO. Zulässig bleibt hingegen, die Niederschrift nach Maßgabe des § 251 Abs. 1 StPO als schriftliche Äußerung und auch als Niederschrift über eine „andere“ Vernehmung zu verlesen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00 –, BGHSt 46, 93-106; Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 168c Rdn. 6a m.w.N.). Die Kammer ist sich vorliegend des minderen Beweiswertes der Vernehmung bewusst und hat den Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 darauf hingewiesen, dass die Videoaufzeichnung der Vernehmung als nichtrichterliche Vernehmung mit entsprechend geringerem Beweiswert verwertet werden soll. Ungeachtet des minderen Beweiswerts dieser Vernehmung und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass P.– wie dargelegt – keine vollständigen Angaben gegenüber Richter am Amtsgericht ND. getätigt hat, sind seine Angaben insoweit glaubhaft. Insofern hat sich P. gleichlautend auch gegenüber den Zeugen YX., MY., HQ., OE. und RO. geäußert. Diese haben übereinstimmend berichtet, dass P. auch ihnen gegenüber deutlich gemacht habe, dass er seinen Vater nicht sehen und keinen Kontakt zu ihm haben wollte. P. habe insoweit davon berichtet, dass der Angeklagte ihn an der Schule abgepasst und bei einer bis zwei Gelegenheiten auch angesprochen habe, wobei P. diesen mit den Worten „verpiss dich!“ abgewiesen habe. Dabei habe P.– so die Zeugen übereinstimmend – seinen Entschluss, den Kontakt zu dem Angeklagten abzubrechen, im Wesentlichen mit dem Verhalten des Angeklagten ihm – P.– gegenüber begründet. Bestätigt werden die Angaben von P. auch von der Zeugin MR., die berichtet hat, dass sie bis Juli 20xx eine etwa 1 ½ - jährige Beziehung mit P. geführt habe und zusammen mit ihm die Schule besucht habe. Zu dieser Zeit habe sie den Angeklagten ebenfalls öfter an der Schule gesehen. Einmal sei sie dabei gewesen, als der Angeklagte versucht habe, P. anzusprechen, da seien sie beide weggelaufen. P. habe keinen Kontakt zu dem Angeklagten gewollt. ii) In Ergänzung hierzu gründen sich die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten angestrengten Umgangsverfahren auf die Angaben der Zeugin XT.. Diese hat entsprechend der Feststellungen berichtet, dass der Angeklagte im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung über seinen Rechtsanwalt immer wieder habe erklären lassen, dass er seinen Sohn sehen wolle. Sie – die Zeugin XT. – habe zurückgeschrieben, dass der Sohn keinen Kontakt wünsche. P. habe nach der Trennung zunächst noch Kontakt zu den Großeltern gehabt; da diese ihn zu Kontakten mit dem Angeklagten gedrängt hätten, habe er auch insoweit den Kontakt abgebrochen. Der Angeklagte habe die Auffassung vertreten, dass es nicht richtig sei, dass P. ihn nicht habe sehen wollen und D. dafür verantwortlich gemacht. Deshalb habe der Angeklagte gerichtlich eine einstweilige Verfügung zum Umgang mit seinem Sohn beantragt. Im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens habe ein Sachverständigengutachten im Raum gestanden, ob Kontakte von P. mit dem Angeklagten dem Kindeswohl entsprechen. D. habe aber angeregt, den Sohn anzuhören. Im Rahmen einer entsprechenden Anhörung von P. beim Amtsgericht am 00.00.0000 habe dieser ganz klar geäußert, dass er den Angeklagten nicht sehen wolle und auch von dem Verhalten des Angeklagten ihm gegenüber berichtet. Es sei dann zu einer Einigung gekommen, wobei der Angeklagte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgenommen habe. Im Gegenzug habe der Angeklagte eine Erklärung dahin haben wollen, dass D. Kontakten zwischen ihm und P. offen gegenüberstehe. Mit Beschluss vom 00.00.0000 – so die Zeugin XT. – sei das Verfahren durch den Vergleich erledigt worden. jj) Dass D. hingegen nichts gegen einen Kontakt zwischen dem Angeklagten und P. einzuwenden gehabt hat und sie P. insbesondere nicht entsprechend manipuliert hat, stützt die Kammer auf Folgendes: Zunächst ergibt sich bereits aus dem Einlassungsverhalten von P. gegenüber einer Vielzahl von Zeugen, dass P. selbst unter dem Verhalten des Angeklagten gelitten hat und seine Entscheidung, den Kontakt zu seinem Vater abzubrechen, auf eigene Erlebnisse gestützt hat. Dabei sind aus Sicht der Kammer bereits die von P. geschilderten Verhaltensweisen des Angeklagten geeignet, die jeglichen Kontakt ablehnende Haltung des P. zu begründen. Darüber hinaus haben die Zeugen AE., YX., CT. und IZ. übereinstimmend berichtet, dass D. ihnen gegenüber gesagt habe, P. solle selbst entscheiden, ob er Kontakt zu dem Angeklagten haben wolle oder nicht, sie habe dem Sohn den Vater nicht nehmen wollen. Hierzu hat die Zeugin AE. ergänzt, dass D. immer sehr gutgläubig gewesen sei und auch nach der Trennung dem Angeklagten nichts Schlechtes gewünscht habe. Die Zeugin CT. hat ergänzend ausgesagt, dass D. ihr noch kurz vor ihrem Tod gesagt habe, dass sie für den am 00.00.0000 anstehenden Geburtstag des Angeklagten eine Geburtstagskarte für P. gekauft habe, damit dieser dem Angeklagten gratulieren könne, P. sich aber dagegen entschieden habe. Der Zeuge IZ. hat angegeben, dass D. im Rahmen der therapeutischen Gespräche davon gesprochen habe, dass der Angeklagte Kontakt zu P. suche, dieser jedoch alle Kontaktversuche abblocke. D. habe hierzu gesagt, dass sie nichts dagegen habe und P. selbst entscheiden solle. Dieser habe aber gesagt, dass er keinen Kontakt wolle, weil der Angeklagte immer so viel Druck auf ihn ausgeübt habe. Die Kammer hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Zeugen zu zweifeln. Diese haben jeweils aus unterschiedlichen Perspektiven über die Gespräche mit D. betreffend P. berichtet und die Inhalte dabei auch teils mit eigenen Gedanken verwoben. Dabei hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass D. ihrerseits den Zeugen die Wahrheit gesagt hat. Dabei hat die Kammer zwar gesehen, dass D. auch im Falle stattgehabter Manipulation des Jungen ein Interesse daran gehabt haben könnte, gegenüber ihrem Umfeld solche Manipulationen zu verheimlichen. Allerdings wäre insoweit nicht erforderlich gewesen, auch ihren Psychologen, den Zeugen IZ., anzulügen. Die Gespräche mit ihrem Psychologen unterlagen - was auch D. nach Aussage Friedes, aber auch der Frau Dr. AC. bekannt gewesen ist - der Schweigepflicht. Eine Offenbarung hat zu keinem Zeitpunkt gedroht, sodass insoweit kein Erfordernis bestanden hat, gegenüber dem Psychologen zu verschweigen, dass sie sich über den Kontaktabbruch des Angeklagten zu P. freut. Schließlich hat auch die Zeugin GP. von einem Gespräch mit P. berichtet, wonach dieser angegeben habe, dass der Angeklagte ihm Briefe geschrieben habe. D. habe danach die Briefe geöffnet und man habe diese anschließend gemeinsam laut vorgelesen. Er - P. - habe sich sodann entschieden, dem Angeklagten nicht zu antworten. Wäre es D. hingegen daran gelegen gewesen, P. von seinem Vater fernzuhalten, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Briefe vor ihm zu verstecken und sie ihm nicht zu zeigen. Durch die Weitergabe der Briefe hat D. damit für P. deutlich gemacht, dass der Angeklagte ein Interesse an ihm hat, was grds. dazu hätte führen können, dass P. seine Entscheidung überdenkt und sich doch dazu entschließt, den Kontakt zu dem Angeklagten wiederaufzunehmen. Hierzu passt, dass der geöffnete Geburtstagsbrief des Angeklagten an P. im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Getöteten am 00.00.0000 aufgefunden worden ist, was die Zeugin KOK’in KG. berichtet hat. Der auf Bl. 177 Sdb. Tatort abgebildete maschinell erstellte und handschriftlich mit „Dein Papa“ unterzeichnete Brief ist im Beisein der Zeugin KOK’in KG. in Augenschein genommen und sein Inhalt verlesen worden. Dieser auf den 00.00.0000 datierte Brief beginnt mit „Lieber P.“ und enthält im Wesentlichen den Wunsch nach Kontakten und drückt die Zuneigung an P. aus. In der Adresszeile ist der Name des Angeklagten als Absender und P. als Empfänger des Briefes angegeben. Demnach hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich um einen Brief des Angeklagten an P. handelt. Der Umstand, dass dieser Brief in der Wohnung von D. aufgefunden worden ist, spricht dabei ebenfalls dafür, dass D. den Brief tatsächlich nicht vor ihrem Sohn versteckt hat, sondern diesen – wie P. es selbst berichtet hat – P. gezeigt und gemeinsam mit ihm gelesen hat. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass D. den Brief entsorgt, um ein zufälliges Auffinden des Briefes durch P. zu verhindern. Vor dem Hintergrund dieser Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass P. aus eigener Entscheidung sämtlichen Kontakt zu dem Angeklagten abgebrochen hat, ohne dass D. darauf hingewirkt hat. kk) Dass der Angeklagte die neue Anschrift der Getöteten und von P. wie festgestellt im März/April 20xx herausgefunden hat, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin XT., die angegeben hat, P. habe mit seiner Schulklasse nach England fahren wollen, dazu hätte der Angeklagte seine Zustimmung erteilen müssen, die er jedoch von der Offenlegung des Wohnsitzes abhängig gemacht habe. Bestätigt wurde dies in gewisser Weise durch den Zeugen HQ., der angegeben hat, Klassenlehrer des P. gewesen zu sein und der ebenfalls von der anstehenden Reise sowie Schwierigkeiten mit dem elterlichen Einverständnis gesprochen hat. ll) Dass der Angeklagte hiernach die Wohnanschrift regelmäßig aufgesucht hat, folgt zum einen aus den glaubhaften Angaben des Zeugen P. im Rahmen der Vernehmung durch Richter am Amtsgericht ND. am 00.00.0000 sowie der weiteren hierzu durchgeführten Beweisaufnahme, durch die die Angaben von P. bestätigt und ergänzt werden. Ausweislich des Inhalts der in Augenschein genommenen Aufzeichnung von der Vernehmung des Zeugen P. vom 00.00.0000 hat dieser davon berichtet, dass sich der Angeklagte häufig vor der neuen Wohnanschrift an der I.-straße 25a in J. aufgehalten und ihn und seine Mutter beobachtet habe. Dabei sei er ihnen teilweise auch mit dem Auto oder mit dem Fahrrad gefolgt, was ihn – so P.– und seine Mutter belästigt habe. Die Angaben von P. werden zunächst durch die Angaben der Zeugen RO., MY., HQ. und OE. bestätigt. Diese haben berichtet, dass P. auch ihnen davon berichtet habe, dass sich der Angeklagte regelmäßig vor seiner Wohnanschrift oder Schule aufgehalten und JB. und P. Müller teilweise verfolgt habe. Die Zeugen LU., YX., OW., Dr. AC., NX., IZ., SN., VX., CN., RG., DK., HY. sowie CT. und RI. haben übereinstimmend berichtet, dass D. ihnen ebenfalls davon berichtet habe, den Angeklagten regelmäßig vor ihrer Wohnanschrift und in ihrer Nähe wahrgenommen zu haben, wobei er teilweise mit dem Auto oder Fahrrad vorbeigefahren oder joggend vorbeigelaufen sei. Häufig habe der Angeklagte dabei einfach vor der Wohnung gestanden und hochgeschaut. Dies passt zu einer in der Wohnung der Getöteten aufgefundenen Übersicht. Hierzu hat der Zeuge KHK LJ. berichtet, dass es sich bei der Übersicht um ein Word-Dokument gehandelt habe, welches in der Wohnung der Getöteten aufgefunden worden sei und welches mit „Kontaktaufnahme O.M. / Schwiegereltern / Jugendamt nach Auszug am 00.00.0000“ betitelt sei. Das Dokument auf Bl. 48-51 Spur 21 Sdb. Spuren hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens verlesen. Es handelt sich um insgesamt 38 Einträge in der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000, aus denen verschiedene Kontakte und Aufeinandertreffen zwischen JB. und/oder P. mit den Schwiegereltern und dem Angeklagten hervorgehen. Dabei wird mehrfach notiert, dass der Angeklagte seit dem 00.00.0000 entweder mit dem Auto oder mit Laufkleidung in der Nähe der I.-straße 25a gesehen worden sei. Hierzu passt auch eine Textnachricht der Getöteten an die Zeugin CT.. Auf Vorhalt der Nachricht vom 00.00.0000 um 20:33 auf Bl. 77 Spur 27 Sdb. Spuren, wonach der Kontakt „JB.“ an „CT.“ „Heute habe ich mich ein wenig geärgert, da der Arschvogel heute mal wieder Streife bei uns vor der Tür gefahren ist [...]“, hat die Zeugin CT. bestätigt, dass sie noch wenige Tage vor dem Tod von D. eine entsprechende WhatsApp-Nachricht von ihr erhalten habe. D. habe mit „Arsch- oder Kackvogel“ immer den Angeklagten gemeint und von Streife fahren gesprochen, da der Angeklagte häufig mehrfach am Tag an dem Haus vorbeigefahren sei. Dabei schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte – wie von ihm berichtet – lediglich zufällig und passager an der Wohnanschrift vorbeigefahren ist, etwa wenn er sich auf dem Weg von seiner Wohnung zu seinen Eltern befunden hat. Hierbei ist zu sehen, dass der Angeklagte auch von den Zeugen YX. und WD. beobachtet worden ist, wie er vor oder in der Nähe des Hauses gestanden und nach oben in Richtung der Wohnung geschaut hat. So hat der Zeuge WD. angegeben, er kenne den Angeklagten als früheren Nachbarn von dessen Eltern seit geraumer Zeit. Bereits vor JB. und P. Umzug sei er in die Nähe der neuen Wohnung umgezogen, wo er bis heute wohne. Spätestens seit Mitte Oktober 20xx, vielleicht auch früher, habe er den Angeklagten zu seiner Verwunderung alle 2-3 Tage an der I.-straße teils stehend, teils gehend gesehen. Passend hierzu hat die Zeugin YX. berichtet, den Angeklagten von früher zu kennen und sie habe ihn oft – auch auf dem Weg zu D., mit der sie befreundet gewesen sei – gesehen, wie er sich in der Nähe der I.-straße 25 a aufgehalten und das Haus auch beobachtet habe. Dass der Angeklagte danach den Weg zu seinen Eltern ggfls. fortgesetzt hat, steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Bestätigt wird dies dadurch, dass auf der sichergestellten Filmkamera des Angeklagten Nahaufnahmen von der Wohnung der Getöteten aufgefunden worden sind, wie die Zeugin KOK’in KG. berichtet hat. So hat die Zeugin ausgeführt, dass sie die unter der Asservatennummer E.1.#9 sichergestellte Filmkamera ausgewertet habe. Dabei seien Nahaufnahmen der Wohnung in der I.-straße 25a in J. aufgefunden worden, die entsprechend der Auswertung vom 03.10.2023 stammen. Die gemeinsam mit der Zeugin KOK’in KG. in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 154-163 Spur 28 Sdb. Spuren zeigen von außen aufgenommene Nahaufnahmen des Gebäudes, insbesondere der Fenster und des Balkons. Die Lichtbilder bilden dabei die Wohnung ab, die auch auf Bl. 6 Sdb. Tatort zu sehen ist. Die Zeugin KOK’in KG. hat bestätigt, dass es sich um die Wohnung im Obergeschoss der I.-straße 25a in J. handelt. mm) Dass D. vor ihrem Tod keine Angst vor dem Angeklagten gehabt hat, stützt die Kammer auf die Angaben der AE., HY., CT., WO. und MU.. Diese haben übereinstimmend berichtet, dass D. nach dem Auszug zwar zunächst ihre Wohnanschrift geheim gehalten und auch vorsichtig gewesen ist und insbesondere zu Beginn des regelmäßigen Aufsuchens ihrer neuen Wohnanschrift durch den Angeklagten Sorge davor gehabt habe, der Angeklagte könne ihr etwas antun. Hierzu habe D. ihre Wohnung zunächst nicht alleine verlassen oder einen Pieper bei sich geführt, mittels dessen sie habe Hilfe rufen könne. Allerdings habe sie bereits nach kurzer Zeit – so die Zeugen übereinstimmend weiter – ihre Sorge abgelegt und akzeptiert, dass der Angeklagte häufig in der Nähe gewesen sei. Auf Nachfrage habe D. dann verneint, dass sie Angst vor dem Angeklagten habe und dies damit begründet, dass er sie bisher in Ruhe gelassen und auch an der familienrechtlichen Auseinandersetzung mitgewirkt habe und dass sie ihm nicht zutraue, dass er ihr etwas antun würde. nn) Dass der Angeklagte an seinem Geburtstag am 00.00.0000, einen Tag vor der Tat, P. gemeinsam mit seiner Mutter gesehen hat, ergibt sich aus den Eintragungen der Eltern des Angeklagten in einem weiß-schwarz-grauen Tischkalender des Herstellers „ZETTLERkalender“ des Jahres 20xx. Dieser Tischkalender ist im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei den Eltern des Angeklagten in der JQ.-straße 31 in J. aufgefunden worden, was der Zeuge KK BX. als Zeuge in der Hauptverhandlung berichtet hat. Der Tischkalender – so KK BX. weiter – habe verschiedene Eintragungen enthalten, u.a. sei unter dem Datum des 00.00.0000 notiert gewesen, dass der Angeklagte seinen Sohn gesehen habe. Die Eintragungen in dem Tischkalender von der Spur 31 im Sdb. Spuren (Seiten 1116-1123 d. Sdb. Spuren) sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dort ist unter dem Datum des 00.00.0000 handschriftlich notiert worden: „Olli hat JB. u. P. gesehen. P. ist größer geworden“. Oberhalb der Eintragung und des Datums „27.02.“ befindet sich eine Monatsübersicht von Januar 20xx bis July 20xx. Dass P. dem Angeklagten – wie festgestellt – auch nicht zum Geburtstag gratuliert hat, schlussfolgert die Kammer aus den Angaben der Zeugin CT., wonach D. ihr noch kurz vor ihrem Tod gesagt habe, dass sie für den am 00.00.0000 anstehenden Geburtstag des Angeklagten eine Geburtstagskarte für P. gekauft habe, damit dieser dem Angeklagten gratulieren könne, P. sich aber dagegen entschieden habe und auch daraus, dass P.– wie bereits dargelegt – jeglichen Kontakt zu dem Angeklagten abgelehnt hat. c) Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es der Angeklagte gewesen ist, der D. am 00.00.0000 in ihrer Garage durch 34 Messerstiche getötet hat. Das Geständnis des Angeklagten betreffend die Täterschaft ist insoweit – auch unter Berücksichtigung des nur sehr geringen Beweiswerts seiner Einlassung – glaubhaft, weil es sich ohne Widersprüche in das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme einfügt und keine Umstände vorliegen, die auf ein insoweit rein taktisches Geständnis schließen ließen. Das Geständnis des Angeklagten wird insoweit wie folgt durch die sonstige Beweisaufnahme gestützt: aa) Der Angeklagte hatte wie festgestellt ein Motiv , wobei die Feststellungen zu den Beweggründen des Angeklagten – Wut auf die Getötete, weil er diese dafür verantwortlich gemacht hat, dass der gemeinsame Sohn des Angeklagten und D., P., keinen Kontakt zu ihm haben wollte – auf Folgendem beruhen: Der Angeklagte selbst hat im Rahmen seiner Einlassung berichtet, dass er davon ausgegangen sei, dass D. den gemeinsamen Sohn manipuliert habe, um diesen von ihm fernzuhalten. Obgleich die Beweisaufnahme – wie dargestellt – ergeben hat, dass diese Annahme unzutreffend gewesen ist, ist die Kammer überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit glaubhaft ist und es sich hierbei um das handlungsleitende Motiv des Angeklagten gehandelt hat. Dies ergibt sich aus den Angaben der GN., TJ., K., Dr. ZW. und Dr. A.. Diese haben jeweils berichtet, dass der Angeklagte ihnen gegenüber Ängste in Bezug auf den Kontaktverlust zu seinem Sohn nach der Trennung von der Getöteten berichtet habe. Der Zeuge GN. hat bekundet, dass es dem Angeklagten nach der Trennung sehr schlecht gegangen sei, weil sein Sohn und seine Frau sein Lebensinhalt gewesen seien. Er habe sich jedoch nach und nach mit der Trennung von der Frau abgefunden. Zu seinem Sohn habe er sich jedoch Kontakt gewünscht. Dabei habe der Angeklagte wütend gewirkt, als er dem Zeugen GN. gegenüber behauptet habe, dass D. den Kontakt zwischen dem Angeklagten und P. verhindern würde. Übereinstimmend hierzu hat der Zeuge TJ. berichtet, dass er bereits seit vielen Jahren mit dem Angeklagten befreundet sei. Der Angeklagte habe sich jedoch damit abgefunden, dass die Beziehung zu seiner Frau gescheitert sei. Er habe jedoch immer wieder geäußert, seinen Sohn sehen zu wollen und geglaubt, dass D. ihm den Kontakt zu seinem Sohn nicht ermöglichen würde. Die Zeugin Dr. A. hat bekundet, dass sie den Angeklagten sowohl vor als auch nach der Trennung von seiner Frau psychiatrisch behandelt habe. Die Behandlung sei zunächst aufgrund von entwickelten Ängsten und Zwängen im Rahmen der Tinnituserkrankung erfolgt. Im Jahr 20xx sei der Angeklagte erneut vorstellig geworden, wobei imponierendes Thema hier die Trennung von seiner Frau gewesen sei. Dabei sei es dem Angeklagten hauptsächlich darum gegangen, dass der gemeinsame Sohn durch die Getötete beeinflusst worden sei. Dass er die Getötete habe zurückhaben wollen, sei hingegen nicht Thema der Gespräche gewesen. Die Zeuginnen K. und Dr. ZW. haben insoweit passend übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagten bei ihnen nacheinander in psychologischer Behandlung gewesen sei. Erst habe Frau K. mit ihm gearbeitet und ab Juli 20xx Frau Dr. ZW.. Dabei sei es zuletzt im Wesentlichen um die Trennung und den damit verbundenen Verlust des Sohnes gegangen. Der Angeklagte sei mit der Trennung nicht gut zurechtgekommen und habe immer wieder versucht, Kontakt zu seinem Sohn zu bekommen, wobei dieser jegliche Kontaktversuche abgeblockt habe. Dabei sei der Angeklagte – so die Zeuginnen K. und Dr. ZW. übereinstimmend – davon überzeugt gewesen, dass D. den gemeinsamen Sohn entsprechend manipuliert habe. Hierbei hat die Zeugin K. weiter ausgeführt, dass sich der Zustand des Angeklagten mit der Zeit nicht verbessert habe. Der Angeklagte habe seit Juli 20xx regelmäßige Termine bei ihr wahrgenommen, wobei er zunehmend davon berichtet habe, über den fehlenden Kontakt zu seinem Sohn traurig zu sein. Aus diesen Angaben folgt, dass der Angeklagte seinen Sohn vermisst hat und wobei die Vermutung geäußert hat, dass D. für den fehlenden Kontakt verantwortlich sei und P. insoweit manipuliert habe. Dabei ist zu sehen, dass die Zeuginnen K. und Dr. ZW. jeweils angegeben haben, dass sie den Angeklagten in gewisser Weise in seiner Ansicht bestärkt und ihm zugestimmt haben, dass D. den gemeinsamen Sohn gegen den Angeklagten benutze und insoweit manipuliere, damit dieser sich von dem Angeklagten abwende. Auf Nachfrage der Kammer haben die Zeuginnen dazu angegeben, es sei ihnen nicht darum gegangen, die objektive Wahrheit herauszufinden oder dem Angeklagten das Gegenteil seiner Annahme zu erläutern, sondern ihm bestätigende Erklärungen für den Kontaktabbruch zu liefern. Dass der Angeklagte andererseits – wie es ihm mit Anklageschrift vom 00.00.0000 vorgeworfen worden ist – im Sinne niedriger Beweggründe aus Wut über die von D. vollzogene Trennung mit ihren finanziellen Folgen und durch welche ihm die während der Ehe ausgeübte Kontroll- und Machtausübung in Form von sowohl psychischen als auch physischen Übergriffen nicht mehr möglich gewesen ist, gehandelt hat, hat die Kammer nicht feststellen können. So folgt aus den Angaben der Zeugin XT., dass der Angeklagte im Rahmen der infolge der Trennung entstandenen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie des eingeleiteten Scheidungsverfahrens eingewilligt und insoweit bei den gerichtlichen Schritten mitgewirkt habe. Er hat – so die Zeugin XT. – Unterlagen beigebracht, die Auseinandersetzung sei in finanzieller Hinsicht geregelt gewesen, eine Einigung im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung habe bestanden, wobei es lediglich Unklarheiten betreffend den Wert der Immobilie gegeben habe. Darüber hinaus hat der Angeklagte – so die Zeuginnen K. und Dr. ZW. übereinstimmend – ein klares Bekenntnis abgegeben, dass er seine Ehefrau nicht zurückhaben wolle und die Trennung akzeptiert habe. Bei der Würdigung dieses Umstands ist der Kammer jedoch bewusst, dass das Vorliegen eines Tatmotivs nicht die Annahme der Tatbegehung begründen kann, sondern den Angeklagten bei Bejahung eines Tatmotivs als Täter lediglich nicht ausschließt. bb) Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass der Angeklagte gegen 15:00 Uhr seine Wohnung verlassen hat und er von dort mit dem Fahrrad weit vor 16:00 Uhr am Tatort hat sein können. Insoweit folgt aus den Angaben der Zeugin TV. vom 00.00.0000 gegenüber KK TC., dass der Angeklagte am 00.00.0000 um kurz nach 15:00 Uhr seine Wohnung im X.-straße 1 verlassen habe. Die polizeiliche Vernehmung der Zeugin TV. ist in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesen worden, nachdem die Zeugin TV. am 00.00.0000 verstorben ist. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes vom 00.00.0000 im Sdb. Ladungsheft, die ebenfalls verlesen worden ist. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin TV. angegeben, dass sie sich am 00.00.0000 gegen 15:00 Uhr in ihrem Wohnzimmer befunden und fern geschaut habe. Während sie ferngeschaut habe, habe der Angeklagte den rückwärtigen Weg benutzt, um zum Garagenhof zu gelangen. Bzgl. der Bekleidung des Angeklagten könne sie lediglich sagen, dass dieser ein enges Oberteil angehabt habe. Sie schätze, dass es sich bei der Bekleidung um Sportbekleidung gehandelt habe. Bzgl. der konkreten Uhrzeit könne sie keine Angaben machen, es müsse jedoch nach 15:00 Uhr gewesen sein, da ihre Lieblingssendung „Sturm der Liebe“ auf ARD bereits begonnen habe und der Angeklagte kurz danach vorbeigelaufen sei. Der Zeuge KK TC. hat im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt, dass die Zeugin TV. die vorstehenden Angaben ihm gegenüber getätigt und er diese entsprechend ihrer Angaben protokolliert habe. Weiter hat der Zeuge KK TC. berichtet, dass es sich bei der Zeugin TV. um eine direkte Nachbarin des Angeklagten gehandelt habe, die ebenfalls am X.-straße 1 in J. wohnhaft gewesen sei und von ihm am 00.00.0000 an ihrer Wohnanschrift aufgesucht worden sei. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Beweiswert der lediglich verlesenen Vernehmung geringer ist, weil eine Einvernahme der Zeugin in der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen ist und somit auch keine Rückfragen gestellt werden konnten. Gleichwohl hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin TV.. Bei der Zeugin handelt es sich um eine Nachbarin des Angeklagten, die kein erkennbares Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat, sodass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht hätte belasten sollen. Die Kammer hat andererseits auch keinen Zweifel, dass die Zeugin die ungefähre Uhrzeit richtig angegeben und den Angeklagte zuverlässig erkannt hat. Aus der Vernehmung der Zeugin folgt, dass diese den Angeklagten als Nachbarn gekannt hat und in der Lage gewesen ist, dessen Kleidung zu beschreiben, wobei sich diese Beschreibung mit den eigenen Angaben des Angeklagten zu seiner am Tattag getragenen Kleidung deckt. Betreffend die Uhrzeit hat die Zeugin TV. für die Kammer nachvollziehbar eine Verbindung zu ihrer Lieblingssendung „Sturm der Liebe“ hergestellt, welche sie seit Jahren schaue und welche um 15:00 Uhr beginne. Dabei hat die Zeugin ihre Beobachtung damit verwoben, dass die Sendung bereits angefangen habe, jedoch noch nicht beendet gewesen sei. Hinsichtlich der Entfernung der Wohnung des Angeklagten zum Tatort hat KHK LA. ausgeführt, dass man mit dem Rad ca. 10 Minuten benötigt, zu Fuß vielleicht eine halbe Stunde. cc) Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich vorliegend aufgrund des Spurenbildes nach der Tat um ein Delikt aus dem Nahbereich der Getöteten gehandelt hat und keine Anhaltspunkte für die Täterschaft einer fremden Person bestehen. Hierzu hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. FG. zunächst ausgeführt, dass er den Leichnam der Getöteten am 00.00.0000 von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr obduziert habe. Im Rahmen der Obduktion seien insgesamt – wie durch die Kammer festgestellt - wuchtige 34 Messerstiche gegen den Hals und Oberkörper der Getöteten festgestellt worden. Dabei sei – so der Sachverständige – von einer intensiven Stichkraft und einer erheblichen Wucht der Stiche auszugehen, was sich daraus ergebe, dass etwa die Messerstiche im Vorderrumpfbereich linksseitig zu einer scharfen Durchtrennung von Knorpelstrukturen im Rippenbereich sowie weitere Messerstiche zu einer scharfen Einkerbung der Bandscheibe zwischen dem 4. und 5. Halswirbelkörper geführt hätten. Dieses Verletzungsbild, insbesondere die Anzahl der Stiche sowie deren Wucht, spricht nach kriminalistischer Erfahrung – wie sowohl der rechtsmedizinische Sachverständige, als auch der erfahrene Ermittler KHK LA. für die Kammer nachvollziehbar bestätigt haben - für die emotionale Beteiligung des Täters im Zeitpunkt der Tatausführung. Zudem haben sich keinerlei Anhaltspunkte für etwa ein Raub- oder Sexualdelikt ergeben. Die Zeugen BF. und FS. haben übereinstimmend bekundet, Nachbarn der Getöteten gewesen zu sein und diese am Eingang der Garage liegend aufgefunden zu haben, wobei die Getötete zu diesem Zeitpunkt vollständig bekleidet gewesen sei. Auch der von den Zeugen BF. und FS. herbeigerufene Zeuge UB. hat bestätigt, dass er die Getötete am Eingang der Garage vollständig bekleidet aufgefunden habe. Dies wird von den am Einsatz beteiligten Rettungskräften, den Zeugen Dr. KD. und QB., bestätigt. Diese haben übereinstimmend berichtet, dass sie im Rahmen des Notarzteinsatzes versucht haben, die Getötete zu reanimieren. Diese sei zu diesem Zeitpunkt vollständig bekleidet gewesen, wobei die Getötete – so die Zeugin QB. – sogar noch ihren Rucksack geschultert habe. Erst bei den Rettungsbemühungen sei die Kleidung zerschnitten und teils ausgezogen worden. Schließlich hat auch die Obduktion nach Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. FG., keine Hinweise auf sexuelle Handlungen an der Getöteten ergeben. Zudem folgt aus den Angaben der Zeugen KHK’in ID., KOK MK. und KHK LA., dass die Wertsachen der Getöteten sich nach der Tat noch an der Tatörtlichkeit befunden haben. Die Zeugen KHK’in ID. und KOK MK. haben übereinstimmend bekundet, im Rahmen der Mordkommission „MK Läufer“ die Spurensicherung an der Tatörtlichkeit durchgeführt zu haben. Dabei seien sowohl der Rucksack als auch die als Handtasche zu tragende Geldbörse der Getöteten auf dem Garagenhof aufgefunden und sichergestellt worden. Der Zeuge KHK LA. hat anhand der in seinem Beisein in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 227 des Sdb. Tatorts berichtet, dass es sich bei den dort abgebildeten Gegenständen um Aufnahmen des Rucksacks und der Geldbörse handele und der Inhalt der Geldbörse auf Bl. 352 des Sdb. Tatorts – welches ebenfalls mit dem Zeugen KHK LA. in Augenschein genommen worden ist – abgelichtet worden sei. Das Lichtbild zeigt, wie KHK LA. bekundet hat, unter anderem eine Bankkarte der Commerzbank sowie Bargeld in Form von Geldscheinen und –münzen. Hieraus folgert die Kammer, dass es sich bei der Tat auch nicht um ein Raubdelikt gehandelt hat, da im Anschluss an die Tötung von D. ihre Wertsachen nicht entwendet worden sind. dd) Das Geständnis des Angeklagten wird zudem durch die objektive Spurenlage am Tatort gestützt. Für die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort und damit für seine Täterschaft sprechen die von den Sachverständigen Prof. Dr. KX. und Dr. PF. erstatteten Gutachten. Nach deren Ergebnis sind DNA-Spuren des Angeklagten an zwei am Tatort sichergestellten Gegenständen detektiert worden. Diese sind zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten sowie dem Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und D. – wie dargelegt – seit der Trennung am 00.00.0000 kein persönlicher Kontakt mehr bestanden hat – am besten unter der Hypothese erklärlich, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Bei der Bewertung der nun folgenden Spuren hat die Kammer jeweils die Spur als einzelne und als Teil eines Gesamtspurenbildes betrachtet und die Frage zugrunde gelegt, wie wahrscheinlich es ist, dass ein so nachgewiesenes Spurenbild unabhängig von der angeklagten Straftat auf einem Spurenträger gefunden wird. Dabei war insbesondere von Relevanz, ob das tatspezifische Spurenbild von einer solchen Besonderheit ist, dass sein Entstehen anders als durch die Tatbegehung auf einem ganz fernliegenden Zufall beruhen müsste. (1) Im Einzelnen hat die Kammer, vermittelt durch die Gutachten sowie durch die in diesem Zusammenhang erfolgte weitere Beweisaufnahme, folgende Einzelspuren in die Erwägungen einfließen lassen: (a) Die Zeugen KHK’in ID. und KOK MK. haben übereinstimmend bekundet, im Rahmen der noch am 00.00.0000 erfolgten Spurensicherung am Tatort neben der vom Angeklagten genannten und zunächst D. zugeordneten Wasserflasche, u.a. die Bekleidung, die D. im Zeitpunkt ihres Todes getragen habe sowie einen roten Beutel, in dem sich eine rote Regenjacke befunden habe, sichergestellt zu haben. Der Beutel habe vor der Garage auf dem Garagenhof gelegen und sei auf dem gemeinsam mit den Zeugen in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 032.jpg auf Bl. 223 des Sdb. Tatort abgebildet. Die Bekleidung, u.a. eine schwarze Steppweste, eine Jeansjacke, ein Pullover und eine Jeanshose, habe sich im Zeitpunkt der Sicherstellung unter dem Leichnam befunden, da diese durch die Rettungskräfte zur Durchführung der Rettungsmaßnahmen aufgeschnitten worden sei. Der Zeuge RBr JG. hat berichtet, die Bekleidung der Getöteten sowie den roten Beutel in der Polizeidienststelle in IT. nach der Spurensicherung am 00.00.0000 spurentechnisch untersucht zu haben. Hierzu habe er unter anderem eine schwarze Weste im Schulter- sowie Kapuzenbereich sowie den roten Beutel an verschiedenen Stellen jeweils mit Folie abgeklebt und eine Kordel sowie eine Schlaufe an dem roten Beutel als Original-Spuren gesichert. Die Sicherung der Weste sei unter der Spurennummer 2.23.1 und die Sicherung des roten Beutels unter der Spurennummer 1.5.4 erfolgt. Auf Vorhalt der im Beisein des Zeugen RBr JG. in Augenschein genommenen Lichtbilder 01.jpg-09.jpg auf Bl. 356-360 d. Sdb. Tatort hat der Zeuge angegeben, dass es sich hierbei um die von ihm mit Folie beklebten und beschrifteten Gegenstände gehandelt habe. Der Zeuge KHK LA. hat bekundet, dass die Folienabriebe u.a. von dem roten Beutel und der Weste im Bereich der linken Schulter und der Kapuze sowie DNA-Vergleichsproben u.a. der Getöteten und des Angeklagten mit dem Auftrag der Durchführung einer Einzelpartikelanalyse an die Rechtsmedizin der Universität München zu Händen von Frau Prof. Dr. KX. übersandt worden seien. Die schwarze Weste sowie der rote Beutel samt Kordel und Schlaufe seien – so KHK LA. – zusammen mit DNA-Vergleichsproben an das LKA NRW zwecks molekulargenetischer Untersuchung und zum Abgleich mit dem Vergleichsmaterial u.a. der Getöteten und des Angeklagten übersandt worden. Das DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten sei mit O.M.,m*19xx bezeichnet worden, was sich aus den Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens, des Geschlechts sowie des Geburtsjahres zusammensetze. (b) Die zu den Ergebnissen der Einzelpartikelanalyse gehörte Sachverständige Prof. Dr. KX. hat unter Erläuterung ihres Spurengutachtens Nr. 24-22-0331-34 vom 00.00.0000 angegeben, dass sie auftragsgemäß insgesamt 82 Folienabtastungen an verschiedenen Gegenständen untersucht und mit 18 am 00.00.0000 übersandten DNA-Identifizierungsmustern verglichen habe. Hierzu hat die Sachverständige zunächst erklärt, dass die von ihr genutzten Bezeichnungen der Einzelpartikel anhand der Spurennummern der Polizei orientiert seien. So habe sie unter anderem Abtastungen der Spurennummer 1.5.4 untersucht, wobei diese als Folie von einem roten „Sack“ bezeichnet worden seien. Weiter habe sie u.a. unter der Spurennummer 2.23.1 Folie von einer Weste im Bereich der linken Schulter und Kapuze untersucht. Die von den Gegenständen entnommenen Partikel seien anschließend unter den Bezeichnungen Fx_Px geführt worden, wobei F die Nummer unter mehreren Folien von einem Gegenstand bezeichne und P das jeweilige Partikel einer Folie bestimme. Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, dass sie von den insgesamt 82 übersandten Folien unter dem Lichtmikroskop 87 Einzelpartikel abgesammelt und getrennt der weiteren Analyse zugeführt habe. Aus dem gesicherten Spurenmaterial habe sie mittels gängiger STR Analyse-Kits die Analyse der autosomalen DNA-Merkmale mit Hilfe der PCR-Methode vorgenommen und in den 17 DAD-relevanten STR-Systemen jeweils ein DNA-Profil bestimmt. Für die Einzelpartikel Spur 1.5.4_F3_P1 und Spur 2.23.1_F15_P1 sei bei der Untersuchung mit siebzehn PCR-Systemen und unter Verwendung des Composite-Ansatzes ein partielles Merkmalmuster dargestellt worden, welches vollständig mit den DNA-Merkmalen der mit O.M.,m*19xx bezeichneten Person übereinstimme. Die mit O.M.,m*19xx bezeichneten Person sei somit als Verursacher der Einzelpartikel Spur 1.5.4_F3_P1 und Spur 2.23.1_F15_P1 nicht auszuschließen. Die relevanten PCR-Ergebnisse der autosomalen STR-Analyse habe sie dem Gutachten Nr. 24-22-0331-34 vom 00.00.0000 als Anlage angefügt, aus welcher ersichtlich sei, dass die Merkmale des DNA-Identifizierungsmusters der Person O.M.,m*19xx vollständig in den Merkmalsmustern der Spuren 1.5.4_F3_P1 und 2.23.1_F15_P1 enthalten seien. Die relevanten PCR-Ergebnisse der autosomalen STR Analyse habe sie dem Gutachten Nr. 24-22-0331-34 vom 00.00.0000 als Anlage angefügt. Auf der auf Bl. 453-462 d. Sdb. Tatort abgebildeten und der Sachverständigen im Rahmen ihrer Vernehmung vorgehaltenen Anlage zum Gutachten Nr. 24-22-0331-34 vom 00.00.0000 sind die von der Sachverständigen untersuchten Spuren mit den jeweiligen DNA-Systemen in tabellarischer Form abgebildet. Dabei enthalten die 17 aufgeführten PCR-Systeme jeweils die nach der Untersuchung der Spuren ersichtlichen Merkmale. Hierzu hat die Sachverständige erklärt dass die in der Tabelle aufgeführten Abkürzungen wie folgt zu verstehen sind: zb bedeute Zusatzbanden. Zusätzlich seien solche Merkmale, die weniger als 60 % des höchsten Peaks im jeweiligen System ergeben hätten, mithin solche, bei denen es sich um Nebenbestandteile handele, in Klammer durch ( ) gekennzeichnet. Sodann hat die Sachverständige erläutert, dass auf Bl. 453 d. Sdb. Tatort zunächst das DNA-Identifizierungsmuster des TV O.M.,m*19xx unter Nr. 1.1 abgebildet sei, welches sich wie folgt darstelle: SE33: 20/26.2, D21S11: 30/33.2, VWA: 14/17, TH01: 9/9.3, FIBRA: 21/24, D3S1358: 15/17, D8S1179: 14/16, D18S51: 14/16, D1S1656: 17/17.3, D2S441: 11/11, D10S1248: 13/15, D12S391: 16/22, D22S1045: 11/15, D16S539: 11/12, D2S1338: 18/23, D19S433: 14/15, AM: X/Y Auf Bl. 459 d. Sdb. Tatort – so Prof. Dr. KX. weiter – seien sodann die DNA-Systeme der Spur 1.5.4_F3_P1wie folgt aufgeführt: SE33: 20, D21 S11:30/33.2, VWA: 14/17, TH01: 9/9.3, FIBRA: 21, D3S1358: 15/17, D8S1179: 14/16, D18S51: 16, D1S1656: 17, D2S441: 11, D10S1248: 13/15, D12S391: 16/22, D22S1045: 11/15, D16S539: 11/12, D2S1338: 18/23, D19S433: 14/15, AM: X/Y Hierzu hat die Sachverständige erläutert, dass das DNA-Muster des Angeklagten in den 17 relevanten DNA-Systemen in den Systemen SE33, FIBRA, D18S51, D1S1656 und D2S441 teilweise und in den übrigen System vollständig übereinstimme. Schließlich habe sie auf Bl. 460 d. Sdb. Tatort die DNA-Systeme der Spur 2.23.1_F15_P1 abgebildet, welches wie folgt lauten würden: SE33: 20/26.2/zb, D21S11: 30/(31)/33.2/zb, VWA: 14/(16)/(17), TH01: 9/9.3/zb, FIBRA: 21/24/zb, D3S1358: 15/17, D8S1179: 14/16/zb, D18S51: 12/14/16/zb, D1S1656: (15.3)/(16)/17/17.3, D2S441: 11/zb, D10S1248: 13/15/(16), D12S391: 16/(21)/22/zb, D22S1045: 11/15, D16S539: 11/12/zb, D2S1338: (17)/18/23/zb, D19S433: 14/15, AM: X/Y Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, dass das DNA-Muster des Angeklagten ausweislich der Analyse vollständig in den 17 DNA-Systemen der Spur 2.23.1_F15_P1 enthalten sei. Für die biostatistische Berechnung habe sie ein vollkontinuierliches Modell verwendet, welches neben den nachgewiesenen DNA-Merkmalen auch die relativen Signalintensitäten und Fragmentlängen, ferner mögliche Drop-in- und Drop-out-Ereignisse sowie die Anzahl der Spurenverursacher und deren Mischungsanteile berücksichtige. Für die biostatistische Berechnung gebe es – so die Sachverständige – Empfehlungen eines Konsortiums, in dem sie selbst Mitglied sei und an dessen letzten beiden Empfehlungen sie mitgewirkt habe. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für das rechtsmedizinische Institut der Universität München halte sie sich an die Vorgaben des Konsortiums, sodass die von ihr angewandte Berechnungsmethode mittels vollkontinuierlichem Modell den neusten Standards des Konsortiums entspreche. Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, dass die vorhandene Übereinstimmung jeweils unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen bewertet werde: Hypothese 1: Das für die Einzelpartikel Spur 1.5.4_F3_P1 und Spur 2.23.1_F15_P1 dargestellte Merkmalmuster stamme von der mit O.M.,m*19xx bezeichneten Person. Hypothese 2: Das für die Einzelpartikel Spur 1.5.4_F3_P1 und Spur 2.23.1_F15_P1 dargestellte Merkmalmuster stamme von einer unbekannten und nicht verwandten Person. Die biostatistische Beurteilung erfolge auf der Basis von vier unabhängigen Bestimmungen (PCR-Replikaten), welche kombiniert und unter Verwendung von Modellierungen für Degradationsereignisse in die Berechnung miteinbezogen worden seien. Daraus ergebe sich, dass die für die Spur 1.5.4_F3_P1 dargestellten Merkmale bei Zutreffen der Hypothese 1 2,152 x 1018 mal und für die Spur 2.23.1_F15_P1 5,922 x 1021 mal wahrscheinlicher zu beobachten seien als bei Zutreffen der Hypothese 2. Entsprechend dieser LRtc-Werte jeweils oberhalb des Schwellenwerts von 30 Milliarden erhalte die Hypothese, dass die mit O.M.,m*19xx bezeichnete Person Verursacher der Spuren 1.5.4_F3_P1 und 2.23.1_F15_P1 sei, im Vergleich zur Gegenhypothese äußerst starke Unterstützung von den beobachteten Messdaten. Aus gutachterlicher Sicht bestehe somit kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale der Spuren 1.5.4_F3_P1 und 2.23.1_F15_P1 von der mit O.M.,m*19xx bezeichneten Person stammen würden. (c) Der Sachverständige Dr. PF. hat das im Rahmen seiner Tätigkeit für das LKA NRW erstellte Gutachten Nr. 524-008115 vom 00.00.0000 erläutert. Hierzu hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, dass er verschiedene Abriebe und Spuren sowie Vergleichsproben der Geschädigten AM und des Beschuldigten OM von der Polizei zwecks molekulargenetischer Untersuchung erhalten habe. Unter anderem habe es sich um einen Abrieb von einem „roten Sack/Tasche“ mit der polizeilichen Spur-Nr. 1.5.1 (27), einen Abrieb von einem Druckknopf (29) sowie Abriebe einer Lasche (28.1) und Kordel (28.2) gehandelt. In der Probe von der Lasche (28.1) seien dominierend die für die Geschädigte charakteristischen DNA-Merkmale detektiert worden. Beigemengt hätten sich Merkmale wie die des Beschuldigten und weiterer Personen gezeigt. In der Probe von der Kordel (28.2) seien DNA-Merkmale wie die der Geschädigten, des Beschuldigten und einer weiteren Person detektiert worden. Die relevanten PCR-Ergebnisse der autosomalen STR Analyse habe er dem Gutachten Nr. 524-008115 vom 00.00.0000 als Anlage angefügt. Auf der auf Bl. 491 d. Sdb. Tatort abgebildeten und dem Sachverständigen im Rahmen seiner Vernehmung vorgehaltenen Anlage zum Gutachten 524-008115 vom 00.00.0000 sind die von der Sachverständigen untersuchten Spuren mit den jeweiligen DNA-Systemen in tabellarischer Form abgebildet. Dabei enthalten die 16 aufgeführten PCR-Systeme jeweils die nach der Untersuchung der Spuren ersichtlichen Merkmale. Sodann hat der Sachverständige erläutert, dass die Anlage zunächst das DNA-Identifizierungsmuster des Herrn OM,*19xx abbilde, welches sich wie folgt darstelle: SE33: 20/26.2, D21S11: 30/33.2, VWA: 14/17, TH01: 9/9.3, FIBRA: 21/24, D3S1358: 15/17, D8S1179: 14/16, D18S51: 14/16, D1S1656: 17/17.3, D2S441: 11/11, D10S1248: 13/15, D12S391: 16/22, D22S1045: 11/15, D16S539: 11/12, D2S1338: 18/23, D19S433: 14/15, AM: X/Y Dieses Muster sei vollständig in den DNA-Systemen der von ihm untersuchten Lasche und Kordel enthalten. Diese würden sich entsprechend der Anlage auf Bl. 491 d. Sdb. Tatort wie folgt darstellen: Die Lasche weise folgende Merkmale in den 16 relevanten DNA-Systemen auf: SE33: 27.2/29.2/13/20/26.2, D21S11: 30/33.2/29/31/30/33.2, VWA: 16/14/15/17, TH01: 7/8/9/9.3, FIBRA: 22/25/21/23/24, D3S1358: 15/17, D8S1179: 13/15/10/14/16, D18S51: 12/20/14/16, D1S1656: 15.3/16/17/17.3/18, D2S441: 10/11, D10S1248: 13/16/14/15, D12S391: 21/23/19/16/22, D22S1045: 11/15, D16S539: 12/13/11, D2S1338: 17/26/18/21/23, D19S433: 14/15. Die Kordel weise folgende Merkmale in den 16 relevanten DNA-Systemen auf: SE33: 27.2/29.2/20/26.2, D21S11: 30/33.2/29/28/31/30/33.2, VWA: 16/14/15/17/18, TH01: 7/8/9/9.3, FIBRA: 22/25/21/23/24, D3S1358: 15/17, D8S1179: 13/15/14/16, D18S51: 12/20/13/14/16, D1S1656: 15.3/16/17/17.3, D2S441: 10/11, D10S1248: 13/16/15, D12S391: 21/23/16/22, D22S1045: 11/15, D16S539: 12/13/11, D2S1338: 17/26/18/23, D19S433: 14/15. Damit sei, so Dr. PF., das DNA-Muster des Angeklagten vollständig in den Spuren von der Lasche und der Kordel enthalten. Danach komme der Beschuldigte als Spurenmitverursacher an der Lasche und an der Kordel in Betracht. Für die biostatistische Bewertung seiner Spurenlegerschaft habe er exemplarisch das anhand der Kordel erzielte Ergebnis unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen herangezogen: Hypothese A: Die in der Spur von der Kordel nachgewiesenen DNA-Merkmale stammen vom Beschuldigten und zwei unbekannten Personen. Hypothese B: Die in der Spur von der Kordel nachgewiesenen DNA-Merkmale stammen von drei unbekannten Personen. Demnach seien die in der Spur detektierten DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A 42 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese B. Das erzielte Analyseergebnis lasse sich somit deutlich besser durch die Hypothese der Spurenlegerschaft des Beschuldigten erklären als durch die Gegenhypothese. Aus gutachterlicher Sicht bestehe somit kein begründeter Zweifel, dass an der Kordel auch Zellspuren des Beschuldigten vorgelegen hätten. (2) Die Ergebnisse der DNA-Untersuchung lassen sich zwanglos mit einer Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort und seine Täterschaft in Einklang bringen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte und die Getötete bis zum 00.00.0000 seit etwa 20 Jahren zusammengelebt haben, sodass die DNA-Spuren im Lebensbereich der Getöteten grds. auch vor der Trennung und auf berechtigte Weise entstanden sein können. Allerdings hat die Beweisaufnahme – wie dargelegt – ergeben, dass der Angeklagte und die Getötete seit der Trennung am 00.00.0000 keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt haben. Dies bedeutet, dass sich die festgestellte DNA-Spur des Angeklagten an der Weste der Getöteten mindestens seit etwa 14 Monaten dort gehalten haben müsste. Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. KX. hat auf Nachfrage erläutert, dass es zwar grds. nicht auszuschließen sei, dass sich eine DNA-Spur über eine längere Zeit auf einem Spurenträger halte. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn DNA etwa auf Kleidung angetragen und diese Kleidung sodann weggeräumt und nicht mehr benutzt werde. In diesem Fall sei auch nach Ablauf von zwei Jahren damit zu rechnen, dass sich die DNA-Spur noch auf der Kleidung befindet würde. Wenn aber ein Kleidungsstück getragen und genutzt würde – so die Sachverständige – sei die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Spur irgendwann verschwinde, insbesondere nach Wäschen. Auch die DNA-Spuren an der Kordel und Schlaufe des roten Beutels lassen sich mit der Täterschaft des Angeklagten in Einklang bringen, sprechen jedenfalls nicht gegen sie. Insoweit folgt bereits aus den Angaben des Angeklagten selbst, dass es sich hierbei um seine in den roten Beutel gewickelte Regenjacke gehandelt habe, die er bei der Tatausführung in seinem Rucksack bei sich geführt habe. Die Einlassung ist insoweit auch glaubhaft. Die Zeugen PM., NX., LF, SN., VX., AE., CN. und CT. haben jeweils auf Vorhalt der in ihrem Beisein in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 328 d. Sdb. Tatort – auf welchen die rote Regenjacke abgebildet ist – angegeben, dass sie diese Jacke nicht kennen und D. in dieser Jacke – auch nicht am Tattag – nie gesehen hätten. Dass es sich nicht um die Jacke von D. gehandelt hat, passt auch zu den Angaben des Zeugen KHK LA.. Dieser hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 00.00.0000 berichtet, dass es sich bei der roten Jacke in dem am Tatort aufgefundenen Beutel um eine Jacke der Marke „ARC’TERYX“ in Herrengröße S gehandelt habe und sich in der Wohnung des Angeklagten mehrere verschiedenfarbige Jacken der gleichen Marke in gleicher Größe befunden hätten. In der Wohnung der Getöteten seien hingegen keine Bekleidungsstücke dieser Firma und insbesondere keine Herrenjacken in Größe S aufgefunden worden. Zwar habe der gemeinsame Sohn des Angeklagten und der Getöteten eine ähnliche Jacke der Marke „ARC’TERYX“ besessen, welche sich jedoch weiterhin in seinem Besitz befunden habe. Im Nachgang an seine Vernehmung hat der Zeuge KHK LA. einen entsprechenden Nachtrag mit Lichtbildern übersandt. Im Rahmen seiner erneuten Einvernahme im Hauptverhandlungstermin am 00.00.0000 hat der Zeuge KHK LA. bestätigt, dass es sich bei den mit ihm in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Bl. 4-5 d. Sdb. Hauptakte Nachtrag 02 um die von ihm aufgenommenen Bilder der Jacken aus der Wohnung des Angeklagten handele, welche er im Nachgang übersandt habe. Auf Bl. 4 ist eine gelbe Jacke zu sehen, die am oberen Rücken ein Etikett mit der Aufschrift „ARC’TERYX“ und sodann „men’s s“ trägt. Auf Bl. 5 ist eine Vielzahl verschiedenfarbiger Jacken abgebildet, wobei auf einer schwarzen Jacke ebenfalls ein Etikett mit der Aufschrift „ARC’TERYX“ und auf einer weiteren schwarzen Jacke auf Brusthöhe das selbe Logo zu sehen ist, wie auf Brusthöhe der auf Bl. 328 d. Sdb. Tatort abgebildeten Jacke. Der Zeuge KHK LA. hat hierzu weiter berichtet, dass sämtliche fotografierte Jacken die Herrengröße S aufgewiesen haben. Danach hat die Kammer insgesamt keinen Zweifel daran, dass es sich auch bei der am Tatort sichergestellten roten Jacke in dem roten Beutel um eine Jacke des Angeklagten gehandelt hat, welche er am Tatort zurückgelassen hat. Dabei spricht angesichts der Tatsache, dass der Beutel am Tatort gefunden wurden auch der Umstand, dass Beimengungen D.s im Spurenbild enthalten sind, nicht gegen diese Feststellung. Insgesamt lassen die am Tatort sichergestellten Spuren damit zwanglos den Schluss zu, dass der Angeklagte – wie er selbst eingeräumt hat – D. getötet hat. ee) Schließlich passt zu der Täterschaft des Angeklagten auch, dass er im Zeitpunkt seiner Festnahme am 00.00.0000 um 23:00 Uhr eine Schnittverletzung am linken Zeigefinger, welche er mit einem Taschentuch und zwei Stücken Stoff aus einer Sturmhaube verbunden hatte, aufgewiesen hat, wobei die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass diese Schnittverletzung im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen entstanden ist. Insoweit hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass seine Schnittverletzung im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen entstanden sei und er diese im Nachgang provisorisch mit einem Stück Stoff aus seiner Sturmhaube verbunden habe, da die Wunde stark geblutet habe. Hierzu passen auch die Ergebnisse der sonstigen Beweisaufnahme: (1) Die Zeugen KHK LA., KHK’in NP. und KHK LJ. berichtet, dass sie den bis dahin flüchtigen Angeklagten am 00.00.0000 gegen 23:10 Uhr vor seiner Wohnung am X.-straße 1 in J. in Empfang und festgenommen haben. Bei seiner Festnahme habe der Angeklagte – so die Zeugen KHK LA., KHK’in NP. und KHK LJ. – einen Verband an seinem linken Zeigefinger gehabt. Die Zeuginnen KK’in FU. und KK’in DG. haben berichtet, dass sie nach der Festnahme des im Auftrag von KHK LA. eine Spurensicherung an dem Angeklagten im Polizeigewahrsam durchgeführt haben. Hierbei hätten sie die Hände des Angeklagten fotografiert. Die Hände hätten – so KK’in FU. und KK’in DG. – an den Fingern der linken Hand Blutanhaftungen aufgewiesen; zudem sei der linke Zeigefinger mit Stoff verbunden gewesen. Der Verband habe – so die Zeuginnen übereinstimmend – sehr provisorisch ausgesehen. Auf den im Beisein der Zeuginnen KK’in FU. und KK’in DG. in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 1.-29. auf Bl. 38-52 Sdb. Tatort sind der Angeklagte (Bilder 1.-5.) und in Nahaufnahmen auf den Bildern 6.-11. seine Hände zu erkennen. Die Lichtbilder zeigen den mit einem Taschentuch und schwarzem Stoff verbundenen linken Zeigefinger sowie deutliche Blutanhaftungen an den Fingern der linken Hand. Dabei hat der Angeklagte selbst ausgeführt, sich die Wunde im Zusammenhang mit der Tatbegehung zugefügt und am Fluss im N.-VP. versorgt zu haben. Bestätigend hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. YQ. im Rahmen ihrer Einvernahme und auf Vorhalt der Lichtbilder auf Bl. 479-480 d. Sdb. Tatort, die die Fingerverletzung des Angeklagten zeigen, in der Hauptverhandlung berichtet, dass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch KHK LA. beauftragt worden sei, entsprechend der ihr vorgehaltenen Lichtbilder eine Einschätzung zu dem Entstehungszeitpunkt der Verletzung abzugeben. Dies hat der Zeuge KHK LA. bestätigt und insoweit ergänzt, dass die Lichtbilder auf Bl. 479-480 d. Sdb. Tatort im Polizeigewahrsam entsprechend der Beschriftung unterhalb des Bildes auf Bl. 479 d. Sdb. Tatort am 00.00.0000 um 1:44 Uhr gefertigt worden seien. Die Sachverständige Dr. YQ. hat weiter berichtet, dass die Morphologie der Wunde auf eine im Zeitpunkt der Anfertigung der Bilder noch recht frische Wunde hindeuten würde. Aufgrund des Umstands, dass die Wunde abgedeckt worden sei, lasse sich ein Intervall von 8-10 Stunden nach Anfertigung der Lichtbilder gut in Einklang bringen. Dabei sei anzuführen, dass im Falle medizinisch nicht korrekter Wundversorgung es nach Abnahme des Verbandes zum Nachbluten komme, was sich aus den Lichtbildern ergebe. Das Verletzungsbild – so Dr. YQ. – lasse sich zwanglos mit einer Entstehung in den Nachmittagsstunden des 00.00.0000 sowie mit einer Zufügung bei Festhalten der Getöteten mit der linken Hand bei gleichzeitiger Ausführung von Messerstichen mit der rechten Hand in Einklang bringen. Zu den Angaben der Sachverständigen Dr. YQ. passt, dass die Zeugin ED. berichtet hat, den Angeklagten in den späten Nachmittagsstunden des 00.00.0000 gesehen zu haben. Sie sei eine Nachbarin der Eltern des Angeklagten sei und dieser sei am 00.00.0000 gemeinsam mit seiner Mutter aufgesucht habe, damit sie ihnen zeige, wie der im Keller stehende Wäschetrockner zu bedienen sei. Eine Verletzung oder ein Verband an der Hand des Angeklagten nicht gewahr geworden. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der mit guter Erinnerung gemachten Angaben der Zeugin ED.. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin, die kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt hat, hinsichtlich der Verletzung des Angeklagten die Unwahrheit gesagt hat, sind nicht ersichtlich. Für die Entstehung der Verletzung im Zeitpunkt der Tat sprechen auch die zum Verbinden der Wunde verwendeten Materialien. Der Zeuge KHK LA. hat hierzu angegeben, dass es sich um die auf Bl. 329 und 491 des SB Tatort befindlichen und mit ihm in Augenschein genommenen zwei Stoffstücke gehandelt habe, mit denen der Finger verbunden gewesen sei. Die Ermittlungen betreffend den verwendeten schwarzen Stoff hätten angesichts des auf einem der Stücke befindlichen Logos zu der Firma P.A.C. geführt, wobei der Stoff zu einer dort hergestellten Sturmhaube gepasst habe. Diese Stoffteile, habe er – KHK LA. - zur Untersuchung und Vergleich mit einer Sturmhaube der Firma P.A.C. an das LKA NRW versandt. Die hierzu in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. ZX. hat berichtet, dass sie es gewesen sei, die die entsprechende Untersuchung durchgeführt habe. Im Rahmen ihrer mündlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung hat die Sachverständige Dr. ZX. ihr Gutachten Nr. 524-008115 vom 00.00.0000 erläutert und insoweit angegeben, dass ihr zwei schwarze Stoffstücke vorgelegen hätten, welche sie mit einer ebenfalls übersandten Sturmhaube verglichen habe. Im Ergebnis ihres Gutachtens habe festgestellt werden können, dass die Materialien grds. in Farbe und textiler Flächenkonstruktion übereinstimmen würden. Es handele sich jeweils um Rechts-Links-Gestricke mit Saum. Die linken Warenseiten seien aufgeraut gewesen. An einem der beiden Stoffstücke sei am Saum ein Etikett mit der Aufschrift „P.A.C.“ angebracht gewesen. Ein derartiges Etikett sei ebenfalls in gleicher Größe und Form auf der Vergleichssturmhaube des Herstellers angebracht gewesen. Im Rahmen der Materialanalysen seien Übereinstimmungen hinsichtlich der Konstruktion der Nähgarne der Saum- und Seitennähte festgestellt worden, wobei für die Nähte zwei verschiedene Nähgarne verwendet worden seien. Zum einen habe es sich um einen Zwirn in Z-Dehnung aus zwei Einfachgarnen aus hellen blaugrauen Polyesterfasern und zum anderen um Einfachgarn aus blaugrauen Polyesterfasern gehandelt. Bei der Art der Nähte habe es sich sowohl bei den schwarzen Stoffstücken als auch bei der Vergleichssturmhaube vom Hersteller um 4-fache Flachnähte sowie doppelte Kettenstichnähte gehandelt. Zudem haben die Abstände zwischen den Nähten ebenfalls in Übereinstimmung gebracht werden können. Aus sachverständiger Sicht sei deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich bei den vorliegenden Stoffteilen um Teile einer entsprechenden Sturmhaube der Firma P.A.C. gehandelt habe, wobei die Sachverständige einschränkend angegeben hat, dass ihr nicht bekannt sei, ob die Firma andere Bekleidungsstücke wie Tücher oder Mützen mit dem gleichen Gewebe anfertige. Sicher sagen könne sie jedoch – so die Sachverständige Dr. ZX. weiter – dass die Stoffteile zumindest teilweise mit einem scharfkantigen Gegenstand oder Schneidewerkzeug vom restlichen Stoff getrennt worden sein müssen. Insoweit hat die Sachverständige erklärt, dass die Trennkanten der beiden schwarzen Stoffstücke überwiegend gleichmäßige, glattrandige Trennkanten aufgewiesen haben. Der Trennlinienverlauf sei unabhängig von der Ausrichtung der Stäbchen- oder Maschenreihe erfolgt, was auf eine Schnittbeschädigung der Maschenweise hinweise. Darüber hinaus seien ausgefranste Trennkanten mit ungleichmäßig herausgezogenen Fäden entlang der Maschenstäbchen festgestellt worden, was auf Rissbeschädigungen hindeute. Anhand der gemeinsam mit der Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Sdb. Ergänzung Gutachten LKA Nr. 524-008115 hat die Sachverständige erklärt, dass die auf Seite 1 des Sdb. abgebildeten Nahaufnahmen von den Stoffstücken die glattrandigen und gleichmäßigen Trennkanten abbilden würden. Hierbei sei zu sehen, dass beide Stücke glattrandig durchtrennt worden seien, insbesondere zeige sich ein glattrandiger Verlauf der Stoffenden. Auf Bl. 2 d. Sdb. sei auf der linken Seite deutlich eine glattrandige Stufenkante zu sehen. Auf der rechten Bildseite sei hingegen der deutliche Unterschied zu sehen, wobei der Stoff – anders als auf den vorherigen Aufnahmen - überdehnt und die Trennkanten teils aufgerollt seien und deutliche Beschädigungen und Ausfransungen zu erkennen seien. Resümierend hat die Sachverständige mitgeteilt, dass das Material mit einem scharfschneidigen Gegenstand wie mit einem Messer oder einer Schere durchtrennt und dann weitergerissen worden sein müsse, insbesondere die Nähte seien zum Reißen nicht geeignet. Andernfalls würden sämtliche Beschädigungen derart ausgestaltet sein wie auf der rechten Bildseite auf Bl. 2 d. Sdb. Ergänzung Gutachten LKA Nr. 524-008115, also mit Überdehnungen und aufgerollten Trennkanten. In Ergänzung zu den Angaben der Sachverständigen Dr. ZX. hat die Zeugin ZT. bekundet, dass sie für die P.A.C. GmbH mit Sitz in Schweinfurt tätig sei. Das Unternehmen stelle Sportbekleidung her, welche sowohl online als auch in verschiedenen Sportbekleidungsgeschäften bundesweit verkauft würden. Betreffend die Frage, ob alle hergestellten Sportartikel die gleiche Gewebeart aufweisen würden, hat die Zeugin erklärt, dass es hinsichtlich der unterschiedlichen Kleidungsstücke Unterschiede gebe. Auf Vorhalt der in ihrem Beisein in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 3-9 Spur 7 im Sdb. Spuren, welche die von der Firma P.A.C. hergestellte Sturmhaube sowie die vom Finger des Angeklagten sichergestellten Stofffetzen zeigen, hat die Zeugin ZT. auf Nachfrage, ob es noch andere Textilen in gleichem Material gebe, angegeben, dass sie dies nicht sicher wisse. Allerdings sei auf dem unteren Lichtbild auf Bl. 6 Spur 7 deutlich die Naht am unteren Ende des Stoffteils zu sehen. Diese doppelte Naht würde nur bei Sturmhauben so genäht; bei alternativ einzig in Betracht kommenden Funktionstüchern würde die Naht produktionsbedingt anders aussehen, sodass die auf Bl. 6 Spur 7, Sdb. Spuren abgebildeten Stoffteile von der Sturmhaube der Firma P.A.C. stammen müssen. (2) Aus den vorstehend dargestellten Ergebnissen der Beweisaufnahme folgt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Verbindens seiner Schnittwunde über eine Sturmhaube und einen scharfkantigen Gegenstand verfügt haben muss und dass die Verletzung am 00.00.0000 etwa zur Tatzeit entstanden sein kann, was sich zwanglos mit der Tatbegehung in Einklang bringen lässt. Dabei schließt die Kammer aus, dass die Verletzung des Angeklagten anders als im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, etwa in seiner Wohnung, entstanden sein kann. Zum einen sind im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten im X.-straße 1 am 00.00.0000 keinerlei Blutspuren oder sonstige Hinweise auf die Entstehung einer blutigen Verletzung festgestellt worden sind. Aus den Angaben der Zeugen KHK’in NP., KHK LJ., KOK’in TF., KHK LA. und KOK UO. folgt, dass die Wohnung des Angeklagten am 00.00.0000 auffällig aufgeräumt und sauber gewesen sei, ohne dass Blutanhaftungen in der Wohnung oder sonstige Anhaltspunkte für ein Verletzungsgeschehen feststellbar gewesen seien. Zwar seien einige Antragungen an einem Lichtschalter festgestellt (Bilder Nr. 038.jpg-040.jpg auf Bl. 71-72 Kapitel 2, Sdb. Durchsuchung X.-straße 1, J.) worden, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich nicht um Blut gehandelt habe. Zum anderen hatte der Angeklagte – wie dargelegt – im Zeitpunkt seiner Festnahme beblutete Finger. Insofern wäre zu erwarten gewesen, dass sich auch Blutspuren in seiner Wohnung befunden hätten. Schließlich wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte, hätte er sich in seiner Wohnung verletzt, nicht mit einem provisorischen Verband aus Taschentuch und Teilen einer Sturmhaube versorgt hätte, sondern die Wunde gesäubert und ordnungsgemäß verbunden hätte. Gleiches muss etwa für die Verletzung im Haushalt seiner Eltern gelten. Gegen eine Verletzung, die nicht im Zusammenhang mit der Tat steht, spricht auch, dass der Angeklagte – wie dargelegt – zur Vorbereitung des Verbandes über einen scharfkantigen Gegenstand verfügt haben muss. Bei seiner Festnahme ist jedoch kein entsprechender Gegenstand bei ihm aufgefunden worden, wie die Zeugen KHK LA., KHK’in NP., KHK LJ. und PHK MN. übereinstimmend berichtet haben. Insoweit haben die Zeugen berichtet, dass der Angeklagte zwecks Eigensicherung der Beamten nach gefährlichen Gegenständen durchsucht, jedoch nichts aufgefunden worden sei. Dabei wäre es jedoch naheliegend, dass der Angeklagte einen entsprechenden Gegenstand bei sich geführt hätte, da ohne Tatbeteiligung kein Anlass bestanden hätte, sich dessen zu entledigen. ff) Damit fügt sich das Geständnis des Angeklagten betreffend seine Täterschaft nahtlos in die sonstige Beweisaufnahme ein. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte die Täterschaft auf sich nehmen sollte, um etwa eine andere Person – auf deren Beteiligung sich keinerlei Hinweise ergeben haben – zu schützen. Insbesondere hat der gemeinsame Sohn des Angeklagten und der Getöteten für den Zeitpunkt der Tat ein Alibi, da er nachweislich mit Freunden Fahrrad gefahren und erst später an der Tatörtlichkeit eingetroffen ist. Insoweit hat die Zeugin KOK’in VA. bekundet, dass sie zwei Freunde von P. - SB. und HW. – vernommen habe, wobei beide von der gemeinsamen Fahrradtour mit P. berichtet hätten. Insoweit hätten die Zeugen übereinstimmend berichtet, dass der Zeuge SB. und dessen Bruder P. gegen 13:00 Uhr von der Schule abgeholt und nach Hause gefahren hätten und man anschließend zusammen mit dem Zeugen HW. zu viert in J. bis ca. 17:00 Uhr Fahrrad gefahren sei. Anschließend habe sich P. zusammen mit dem Zeugen HW. zu seiner Wohnanschrift begeben, wo Polizeikräfte bereits vor Ort gewesen seien. Damit scheidet auch P. als Täter aus. Darüber hinaus haben sich keinerlei Anhaltspunkte für Auseinandersetzungen zwischen der Getöteten und P. ergeben; das Verhältnis der beiden ist durchgängig als gut und ungetrübt beschrieben worden. d) Die Feststellungen betreffend die Verletzungen von D. und zur Todesursache beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. FG.. Dieser hat angegeben, den Leichnam von D. am 00.00.0000 von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr obduziert zu haben. Im Ergebnis der Obduktion stehe der Nachweis einer mindestens 35-mal stattgehabten scharfen Gewalteinwirkung gegen unterschiedliche Körperregionen. Zu identifizieren seien 3 Stich-/Stich-Schnittwunden im rechten Wangenbereich, 8 Stich-/Stich-Schnittwunden im Halsbereich im Zusammenhang mit einer scharfen Eröffnung der Luftröhre und einer glattrandigen Durchtrennung der Vorderwand der Speiseröhre bei aufsteigenden Stichkanälen, eine zweifache scharfe Durchtrennung der medialen Gefäßwand der linken Halsschlagader, 4 Stich-/Stich-Schnittwunden im Vorderrumpfbereich mit linksseitig scharfer Durchtrennung von Knorpelstrukturen der Rippen und bei aufsteigenden Stichkanälen, 5 Stich-/Stich-Schnittwunden über dem Rücken, 4 Wunden linksseitig lokalisiert, eine zweifache Eröffnung der linken Brustfellhöhle bei absteigenden Stichkanälen, zweifache Einstiche in den linken Lungenunterlappen, eine Durchstichverletzung am rechten Unterarm, Schnittwunden im Bereich beider Hände und Finger, eine Stichwunde an der Beugeseite des rechten Oberarms, eine Stichwunde an der Außenseite des rechten Oberarms sowie eine scharfe Einkerbung der Bandscheibe zwischen 4. und 5. Halswirbelkörper. Weiter hat der Sachverständige Dr. FG. ausgeführt, dass es sich bei der Wunde auf der linken Seite im seitlichen Brustkorbbereich vermutlich um eine vom Notarzt zwecks Drainageeinlage herbeigeführte Verletzung handele, sodass es sich insgesamt um eine wenigstens 34 Mal stattgehabte scharfen Gewalteinwirkung im Sinne von Stichwunden, Stich-Schnittwunden und Schnittwunden gehandelt habe. Die Wunden an beiden Händen seien als sog. Abwehrverletzungen – nächstliegend als passive Abwehrverletzungen – zu interpretieren. Bei den Wunden im Halsbereich und im Vorderrumpfbereich würden aufsteigende Stichkanäle mit einer Länge von etwa 12 cm imponieren, wohingegen die Wunden über dem Rücken absteigende Stichkanäle aufweisen würden. Die Wundkanallänge der Stiche im Rückenbereich seien bei kollabierter Lunge schwierig zu interpretieren, mindestens aber 12 cm bis 13 cm groß. Aus den blassen und blutarmen Organen sei – so der Sachverständige weiter – ein relevanter Blutverlust abzuleiten, wobei ein solcher Blutverlust den Todeseintritt in diesem Falle plausibel zu erklären sei, auch in Verbindung mit einer Bluteinatmung. Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Verletzungen von knorpeligen Strukturen der Rippen sowie eine scharfe Durchtrennung der Bandscheibe zwischen 4. und 5. Halswirbelkörper eine erhebliche Stichwucht indizieren würden. Insgesamt – so Dr. FG. abschließend – seien als Todesursache ein Verbluten nach innen und außen in Verbindung mit Zeichen einer Bluteinatmung festzustellen. e) Die Kammer ist nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Tatbegehung weder eine verbale noch körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und D. vorausgegangen ist, sondern der Angeklagte wie festgestellt unvermittelt auf seine Ehefrau eingestochen hat, als diese sich noch in der Garage zwischen PKW und Garagenwand befand. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr, vgl. zuletzt BGH, NStZ-RR 2010, 85 m.w.N.). Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragfähig sind (vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238). aa) Die Überzeugung der Kammer von dem festgestellten Tatgeschehen folgt aus der Gesamtheit der hierzu erhobenen Beweise sowie der nachfolgend dargestellten und für die Kammer jeweils feststehenden Indizien, die einzeln nebeneinanderstehen, aber jeweils für sich einen Hinweis auf das Tatgeschehen enthalten (vgl. BGH 4 StR 306/07 vom 20.12.2007; BGH, 2 StR 284/07 vom 29.08.2007). Dabei hat die Kammer auch solche Umstände gewürdigt, die Zweifel begründen können. (1) Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die in der Hauptverhandlung verlesenen Log-In Daten D.s bei Finanzamt belegen, dass D. in den letzten Wochen und Monaten ihres Lebens keine festen und regelmäßigen Tage und Uhrzeiten auf ihrer Arbeitsstelle verbracht hat, sondern sich die Tätigkeit an ihrem Arbeitsplatz und im Homeoffice überwiegend frei eingeteilt hat und dabei stets an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Uhrzeiten zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause gefahren ist. Dies hat der Zeuge KHK LA. berichtet und insoweit angegeben, die Inhalte der Log-In-Daten ausgewertet und dabei festgestellt zu haben, dass es keine Regelmäßigkeit betreffend die Büroanwesenheit von D. gegeben habe. Insoweit hat der Angeklagte auch am 00.00.0000 nicht vorhersehen können, wann D. von der Arbeit zurückkehren würde, um etwa zu dieser Zeit an ihrer Wohnung vorbeizufahren. Allerdings hat sich der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zuvor bereits im Bereich der Wohnung der D. aufgehalten und diese beobachtet, so dass auch der Umstand, dass der Angeklagte die Arbeitszeiten seines Opfers nicht gekannt haben konnte, nicht auf eine spontane Tatbegehung im Streit schließen lässt. (2) Hiergegen und indiziell für eine im Voraus geplante Tat spricht hingegen, dass die von dem Angeklagten verwendeten Mobiltelefone am Tattag lediglich bis etwa 14:00 Uhr genutzt worden sind und danach keinerlei Nutzung mehr erfolgt ist, was auch tatsächlich dafür spricht, dass der Angeklagte sich hiernach zur Wohnung der D. begeben hat und dort auf sie gewartet hat. Hierzu hat die die Kammer die Zeugen EKHK GO., KHK LA., KHK LJ., KOK’in KG. sowie RBr VU. vernommen. Der Zeuge KHK LA. hat zunächst angegeben, dass dem Angeklagten im Rahmen der Ermittlungen zwei Mobilfunknummern zugeordnet worden seien. Hierbei habe es sich um die Rufnummern 0160xxxxxxxx und 0170xxxxxxx gehandelt. Die Zeugen EKHK GO. und KHK LJ. haben bekundet, dass die Rufnummer 0170xxxxxxx zuletzt am 00.00.0000 um 13:55 Uhr in einem Funkmast in der WV.-straße 3b in J. habe geortet werden können. Danach habe das Endgerät den Status „Endgerät ist ausgeschaltet“ getragen. Soweit die Ermittlungen zunächst einen Standort am 00.00.0000 um 13:55 Uhr in SP. ergeben haben, haben die Zeugen EKHK GO und KHK LJ. übereinstimmend berichtet, dass es bei der Erstortung des Mobiltelefons zu einer fehlerhaften Übertragung der GEO-Koordinaten gekommen sei. Da der sog. InfReq-Auszug ebenfalls einen Standort in J. ergeben habe, sei jedoch gesichert, dass es sich bei dem letzten Standort um den in J. gehandelt habe. Der Zeuge EKHK GO. hat weiter berichtet, dass er die Verbindungsdaten der beiden bekannten Rufnummern ausgewertet habe. Hinsichtlich der Rufnummer 0170xxxxxxx seien in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 88 Datensätze geliefert worden, wobei die letzte Datenverbindung am 00.00.0000 um 13:48 Uhr erzeugt worden sei. Der dazugehörige Standort des Funkmastes habe sich an der WV.-straße 3b in J. befunden. Am 00.00.0000 sei es in der Zeit von 11:48 Uhr bis 13:48 Uhr zu elf Datenverbindungen mit Standort jeweils an dem zuvor genannten Sendemast gekommen. Zu der Rufnummer 0160xxxxxxxx seien – so EKHK GO. weiter – 1075 Datensätze geliefert worden, wobei der letzte Datensatz am 00.00.0000 um 13:32 Uhr erzeugt worden sei. Der dazugehörige Standort des Funkmastes habe sich ebenfalls an der WV.-straße 3b in J. befunden. Am 00.00.0000 sei es in der Zeit von 9:32 Uhr bis 13:32 Uhr zu 23 Datenverbindungen jeweils mit dem genannten Standort des Funkmastes gekommen. Um 10:11 Uhr und 11:53 Uhr sei es jeweils zu abgehenden Telefongesprächen mit der Rufnummer 0xxxxxxxxxx gekommen. Der Zeuge KHK LJ. hat bekundet, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme ein Mobiltelefon der Marke Samsung A54 mit der IMEI: 35320433015851 bei sich geführt habe, welches im Rahmen der Festnahme sichergestellt worden sei. Der Zeuge EKHK GO. hat bekundet, dass er das Gerät nach Sicherstellung ausgewertet habe, wobei die dem Mobiltelefon zugeordnete Rufnummer 0160xxxxxxxx auch in diesem Telefon genutzt worden sei. Die Zeugin KOK’in KG. hat angegeben, dass sie das vorstehende Mobiltelefon im Anschluss an die Sicherung durch RBr VU. ebenfalls ausgewertet habe, wobei anhand des App-Nutzungsprotokolls habe festgestellt werden können, dass das Mobiltelefon am 00.00.0000 letztmals um 12:58:23 Uhr (UTC+0), mithin um 13:58 Uhr Ortszeit genutzt worden sei. Die Auswertung habe zudem ergeben, dass das Gerät seit 20xx nur vereinzelt und ab 20xx keinerlei Standortdaten aufgezeichnet habe. Hiernach ist festzustellen, dass der Angeklagte sein Mobiltelefon der Marke Samsung A54 mit der Rufnummer 0160xxxxxxxx am Tattag nach 13:58 Uhr nicht mehr genutzt hat. Hinsichtlich der Rufnummer 0170xxxxxxx hat der Zeuge EKHK GO. bekundet, dass diese grds. einem in der Wohnung der Eltern des Angeklagten sichergestellten Mobiltelefon mit der IMEI: 351824083824803 habe zugeordnet werden können, wobei die Auswertung dieses Geräts ergeben habe, dass das Gerät nur bis zum 00.00.0000 als Telefon benutzt worden sei. Ausweislich der von ihm ausgewerteten Verbindungsdaten zu der vorstehenden Rufnummer habe jedoch festgestellt werden können, dass die SIM-Karte bis zuletzt in einem anderen Mobiltelefon betrieben worden sei. Hierbei habe es sich um ein Gerät mit der IMEI: 35960910788609 gehandelt. Die Zeugen KHK LA., KOK’in TF., KOK’in KG. und KOK UO. haben übereinstimmend bekundet, dass dieses Mobiltelefon – ein Samsung Galaxy A40 – erst im Rahmen der Durchsuchung der Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten am 00.00.0000 aufgefunden worden sei. Im Rahmen der Durchsuchung – so die vorgenannten Zeugen weiter – sei ein Datenträgerspürhund eingesetzt worden, wobei das Mobiltelefon Samsung Galaxy A40 in einem Karton im Keller und in Alufolie eingeschlagen nach Anschlagen des Datenträgerspürhundes aufgefunden worden sei. Der Zeuge KHK LA. hat hierzu erklärt, dass die IMEI: 35960910788609 auf der Rückseite des Geräts verzeichnet gewesen sei. Der Zeuge RBr VU. hat berichtet, dass ihm das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy A40 zur Datensicherung übergeben worden sei. Dabei sei ihm aufgefallen, dass sämtliche Elektronik aus dem Mobiltelefon ausgebaut gewesen sei, sodass an dem Mobiltelefon überhaupt keine Daten haben gesichert werden können. Der Zeuge KHK LA. hat angegeben, dass die entsprechende Elektronik sowie SIM-Karte im Rahmen der Ermittlungen nicht haben aufgefunden werden können und weiterhin verschwunden seien. Darüber hinaus hat der Zeuge KHK LA. auf Nachfrage angegeben, dass der Funkmast in der WV.-straße 3b in J. sich unweit der Wohnung der Eltern des Angeklagten befinde und auch die elterliche Wohnung des Angeklagten an der Anschrift JQ.-straße 31 in J. umfasse, sodass es plausibel sei, dass sich das Mobiltelefon im Zeitpunkt der letzten Ortung um 13:55 Uhr an der Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten aufgehalten haben könnte. Aus den Angaben der Zeugen zu den Ermittlungsergebnissen betreffend die Nutzung der Mobiltelefone des Angeklagten lässt sich plausibel der Schluss ziehen, dass der Angeklagte seine beiden Mobiltelefone am Tattag bis etwa um 14:00 Uhr genutzt und die Geräte im Anschluss ausgeschaltet hat. Ausweislich der Auswertung betreffend die Rufnummer 0170xxxxxxx folgt, dass dieses jedenfalls bis 13:55 Uhr in dem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy A40 benutzt worden und das Gerät anschließend ausgeschaltet und versteckt worden ist. Dabei führt der Umstand, dass die gesamte Elektronik sowie die SIM-Karte anschließend entfernt und das Gerät in Alufolie eingewickelt in einem Karton im Keller der Eltern des Angeklagten erst später aufgefunden worden ist zu dem Schluss, dass das Gerät nicht lediglich deshalb ausgeschaltet worden ist, weil etwa der Akku entladen gewesen ist, sondern weil das Gerät bewusst auseinandergebaut und anschließend versteckt worden ist, wobei sich der Angeklagte im Anschluss hieran des Akkus und der SIM-Karte entledigt haben muss, da diese weder an der Anschrift der Eltern, an seiner Anschrift oder bei seiner Festnahme aufgefunden worden sind. Das Ausschalten des von dem Angeklagten genutzten Mobiltelefons der Marke Samsung Galaxy A40 etwa zwei Stunden vor der Tat und spätere Verbergen lässt sich dabei plausibel erklären, wenn der Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt, in dem er das Mobiltelefon in Alufolie im Keller versteckt hat, beabsichtigt hat, eine schwere Straftat zu begehen und Hinweise auf seine Täterschaft durch Handyortung oder sonstige Daten auf dem Gerät zu vereiteln. (3) Für eine im Vorfeld geplante Tötung spricht indiziell zudem auch, dass der Angeklagte – wie bereits dargestellt – die Tötung gegenüber D. für den Fall einer Trennung angekündigt hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Tat am 00.00.0000 etwa 14 Monate nach dem Auszug von JB. und P. erfolgt ist und das Motiv für die Tat – wie noch dargelegt werden wird – auch nicht in der Trennung als solche begründet gewesen ist. Allerdings hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte sich jedenfalls seit August 20xx mit verschiedenen Fragestellungen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Themen beschäftigt hat und insoweit verschiedene Suchbegriffe im Internet verwendet hat, die mit einer Befassung des Angeklagten mit der Tötung seiner Frau in Einklang zu bringen sind. Hierzu hat die Zeugin KOK’in KG. berichtet, dass sie das in einer Kiste in der Wohnung der Eltern des Angeklagten aufgefundene Tablet der Marke Surface des Angeklagten ausgewertet habe. Im Ergebnis dieser Auswertung sei festzustellen, dass der Angeklagte verschiedene Suchbegriffe bei Google eingegeben habe, die mit der Trennung und der Tötung von D. in Zusammenhang gebracht werden können. Die Ergebnisse dieser Internetrecherche habe sie tabellarisch in dem Auswertebericht zum Asservat E.2.#2 Surface zusammengetragen. Die Auswertung der Google-Recherche ist mit der Zeugin KOK’in KG. in Augenschein genommen und ihr Inhalt verlesen worden. Hiernach hat der Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 folgende Suchbegriffe eingegeben: 00.00.0000, 16:49 Uhr – one drive komplett löschen 00.00.0000, 19:49 Uhr – gründe für alleiniges sorgerecht 00.00.0000, 00:49 Uhr – damen jacken gesteppt lang kurzarm 00.00.0000, 16:16 Uhr – P. 00.00.0000, 02:57 Uhr – schweizer offiziersmesser 00.00.0000, 03:04 Uhr – messer deutschland gesetz 00.00.0000, 23:01 Uhr – wie verbindet man samsung a50 mit hotspot verbinden 00.00.0000, 22:45 Uhr – hilfe für verlassene väter 00.00.0000, 22:55 Uhr – wo findet man die gerätebezeichnung beim a50 00.00.0000, 18:49 Uhr – wenn mütter den vätern die kinder wegnehmen 00.00.0000, 23:23 Uhr – strafvollzugarten 00.00.0000, 23:24 Uhr – sicherungsverwahrung 00.00.0000, 15:51 Uhr – pro familia schwelm 00.00.0000, 21:48 Uhr – urteil kusel polizistenmord 00.00.0000, 21:53 Uhr – besondere schwere der schuld 00.00.0000, 22:12 Uhr – warum mütter ihre konder den vätern wecknehmen 00.00.0000, 20:50 Uhr – strafe für schwere körperverletzung 00.00.0000, 21:39 Uhr-21:41 Uhr – wo ist welches organ im körper (7 Mal) 00.00.0000, 14:48 Uhr – metallkiste abschließbar 00.00.0000, 15:16 Uhr – warum gehen frauen heimlich vom mann fort 00.00.0000, 22:10 Uhr – wie üben frauen rache 00.00.0000, 22:17 Uhr – warum entfremdung 00.00.0000, 22:18 Uhr – was machen frauen wenn sie verletzt sind 00.00.0000, 22:19 Uhr – was tun frauen wenn sie verletzt sind 00.00.0000, 22:28 Uhr – podcast in denen dem vater das kind weckgenommen wird wuppertal 00.00.0000, 22:18 Uhr – wie üben frauen rache 00.00.0000, 11:29 Uhr – staatsanwaltschaft hagen 00.00.0000, 13:49 Uhr – was ist einen haftprüfung Die Zeugin KOK’in KG. hat bestätigt, dass es sich bei den verlesenen und in Augenschein genommenen Inhalten um die von ihr getätigte Auswertung gehandelt hat. Darüber hinaus hat die Zeugin berichtet, dass sie auch den Suchverlauf auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten, dem Samsung A54, ausgewertet habe. Dabei sei aufgefallen, dass am 00.00.0000 um 01:30:17 Uhr „Muss ich der Polizei meine Smartphone oder Handy – PIN geben?“ in den Suchverlauf eingegeben worden sei. Hieraus folgt, dass der Angeklagte sich bereits seit August 20xx damit beschäftigt hat, dass Frauen an Männern Rache üben und ihnen die Kinder wegnehmen. Im Zusammenhang mit den Suchbegriffen die Trennung betreffend fügen sich die weiteren Suchbegriffe etwa zu Gesetzen zu Messern, Strafvollzugsarten, Strafen für bestimmte Straftatbestände und insbesondere der Suchbegriff „wo ist welches organ im körper“ auch in zeitlicher Hinsicht nahtlos damit ein, dass der Angeklagte bereits seit längerer Zeit nicht zulassen wollte, dass D. ihm den Sohn wegnehmen würde, wobei er hierzu notfalls Gewalt anwenden wollte. Dass es sich hierbei nicht um einen unverfänglichen Suchverlauf gehandelt hat, wird in gewisser Weise auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte das Tablet der Marke Surface vor der Tat in die Wohnung seiner Eltern verbracht und dort in einer Kiste versteckt hat und dass er jedenfalls am 00.00.0000 sich mit der Frage beschäftigt hat, ob er der Polizei die PIN seines Telefons nennen müsse. Dies wiederum ergibt nur dann Sinn, wenn der Angeklagte bereits zu dieser Zeit damit gerechnet hat, dass die Polizei seine elektronischen Geräte sicherstellen könnte. Soweit die Verteidiger des Angeklagten im Rahmen des Schlussvortrags damit argumentiert haben, dass die Suchbegriffe auf Situationen ohne Tatzusammenhang zurückzuführen seien und der Angeklagte etwa den Suchbegriff „wo ist welches organ im körper“ deshalb gesucht habe, weil eine Operation seiner Mutter angestanden habe und er sich im Vorfeld hierüber habe informieren wollen und der Suchbegriff zur Haftprüfung daraus resultiere, dass der Rechtsanwalt des Angeklagten einen für den 00.00.0000 vereinbarten Termin aufgrund einer Haftprüfung in anderer Sache habe absagen müssen, verfängt dies nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte im Falle einer bevorstehenden Operation seiner Mutter zusammenhanglos nach der Lokalisation von Organen im Körper hätte suchen sollen. Dabei wäre es naheliegend, wenn er nach dem zu operierenden Organ suchen würde. Soweit der Angeklagte zunächst grds. nach Organen im Körper gesucht haben will, ist bei dem von ihm dargestellten Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich, weshalb er diesen Suchbegriff insgesamt 7 Mal hätte eingeben sollen, zumal er nach der ersten Suche bereits fündig geworden sein dürfte und sich im weiteren Verlauf mit dem erkrankten oder zu behandelnden Organ seiner Mutter beschäftigt haben dürfte. In der Gesamtheit der Suchbegriffe betreffend Messer, Organen im Körper, Strafen, Strafvollzugsarten, Sicherungsverwahrung und Haftprüfung im Zusammenhang mit der Frage, wie Frauen Rache an Männern nehmen, was Frauen tun, wenn sie verletzt sind und der Entfremdung der Kinder von Vätern lässt sich zur Überzeugung der Kammer der Suchverlauf des Angeklagten nur damit in Einklang bringen, dass er sich bereits seit August 20xx mit der Tötung von D. beschäftigt hat. Dabei können die einzelnen Suchbegriffe bei Einzelbetrachtung jeweils auch in einen anderen Kontext gebracht werden; in der Gesamtheit passen die einzelnen Suchbegriffe letztlich jedoch genau zu der späteren Tatbegehung unter Berücksichtigung des – noch darzustellenden – Motivs der Wut über die Manipulation des gemeinsamen Kindes. (4) Passend hierzu wurden im Rahmen der Durchsuchungen am 00.00.0000 und 00.00.0000 an der Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten in der JQ.-straße 31 in J. nicht nur das zuvor erwähnte in Alufolie eingewickelte Mobiltelefon, sondern diverse Elektronikartikel, insbesondere das soeben genannte Tablet der Marke Surface, aufgefunden. In der Wohnung des Angeklagten am X.-straße 1 in J. haben sich hingegen nahezu keine Datenträger befunden. (a) Die Zeugen KHK LA., KHK’in NP., KHK LJ. und KOK’in TF. haben übereinstimmend bekundet, am 00.00.0000 um 23:45 Uhr die Wohnung des Angeklagten am X.-straße 1 in J. durchsucht zu haben. Dabei hat der Zeuge KHK LJ. angegeben, dass er sich bereits einige Zeit nach Eintreffen an der Tatörtlichkeit – etwa gegen 20:00 Uhr – zur Wohnanschrift des Angeklagten begeben habe, um nach dem Angeklagten zu fahnden. Der Angeklagte habe sich zu dieser Zeit jedoch nicht an seiner Wohnanschrift aufgehalten. Im Anschluss an seine Festnahme – so die Zeugen KHK LA., KHK’in NP., KHK LJ. und KOK’in TF. – sei die Wohnung des Angeklagten dann erstmals durchsucht worden. Dabei haben die Zeugen übereinstimmend berichtet, dass sich in der Wohnung kaum elektronische Speichermedien befunden haben; aufgefunden worden seien etwa ein Telefon von Gigaset sowie zwei ältere Rechner der Marke Dell im Keller der Wohnung. Die Zeugen KOK MK. und KOK’in KG. haben berichtet, dass sie am 00.00.0000 erneut die Wohnung des Angeklagten durchsucht hätten, wobei in einem Holzschrank im Obergeschoss ein Tablet sowie in einer Schublade im Arbeitszimmer ein USB-Stick und eine Festplatte aufgefunden worden seien. Darüber hinaus – so die Zeugen KHK LA., KHK’in NP., KHK LJ., KOK’in TF., KOK MK. und KOK’in KG. übereinstimmend – hätten sich in der Wohnung keinerlei elektronische Geräte befunden. Auffällig sei dabei gewesen – so KHK LA. und KHK LJ. – dass sich im Arbeitszimmer der Wohnung ein Bildschirm sowie ein Drucker befunden habe, der dazugehörige Rechner jedoch gefehlt habe. Auf dem im Beisein der Zeugen KHK LA. und KHK LJ. in Augenschein genommenen Lichtbild 19 und 20 aus dem Sdb. Durchsuchung X.-straße 1, J., Kapitel 2, Bl. 20-21 sind – wie die Zeugen es berichtet haben – ein Bildschirm sowie ein Drucker auf einem Schreibtisch zu erkennen, wobei ein entsprechender Rechner fehlt. Die Kabel der Geräte sind zudem zu erkennen, was auf eine zuvor stattgehabte Nutzung der Geräte schließen lässt. Demgegenüber haben die Zeugen KHK’in NP., KHK LJ., KOK’in TF., KHK LA. und KOK UO. berichtet, dass sie im Rahmen der Durchsuchung der Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten in der JQ.-straße 31 in J. verschiedene, dem Angeklagten zuzuordnende elektronische Geräte aufgefunden hätten, die überwiegend in Kisten und Kartons aufbewahrt worden seien. Die Zeugen KHK’in NP., KHK LJ. und KOK’in TF. haben berichtet, dass sie am 00.00.0000 in der Zeit von 11:20 Uhr bis 12:13 Uhr an der Durchsuchung der Wohnanschrift JQ.-straße 31 in J. beteiligt gewesen seien. Dabei seien verschiedene elektronische Geräte aufgefunden und sichergestellt worden. Auf Vorhalt der Angaben im Durchsuchungsprotokoll vom 00.00.0000 auf Bl. 4-5 im Sdb. Durchsuchung JQ.-straße 31, J., Kapitel 2 haben die Zeugen bestätigt, dass sich im Schlafzimmer ein Notebook in einer schwarzen Tasche und im Büro zwei Kartons mit Speichermedien befunden hätten. In einem der Kartons seien u.a. eine GoPro Kamera, ein Mobiltelefon, zwei Festplatten sowie eine Digitalkamera mit SD-Karte gelagert worden und in dem zweiten Karton diverse Bürounterlagen. Die Zeugen KHK LA., KOK’in TF., KOK’in KG., KOK KOK UO. und KK BX. haben berichtet, dass sie die Wohnung der Eltern des Angeklagten am 00.00.0000 zwecks Auffinden weiterer elektronischer Speichermedien des Angeklagten erneut durchsucht hätten. Dabei sei zum einen – wie bereits dargelegt – in einer Kiste im Keller des dem Angeklagten gehörende Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy A40 aufgefunden worden. Darüber hinaus seien im Arbeitszimmer u.a. vier Kartons mit diversen Unterlagen des Angeklagten, Bargeld und Speichermedien, u.a. das erwähnte Tablet der Marke Surface sowie Speicherkarten aufgefunden worden. Auf Vorhalt der im Beisein der Zeugen KHK LA., KOK’in TF., KOK’in KG., KOK UO. und KK BX. in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 6.-11. auf Bl. 65-68 im Sdb. Durchsuchung JQ.-straße 31, J., Kapitel 2 haben die Zeugen jeweils angegeben, dass es sich hierbei um einen der Kartons handele, in dem sich das Bargeld in einem blauen Umschlag sowie das Tablet und die Speicherkarten befunden haben. Die Zeugen KHK LA. und KOK’in KG. haben berichtet, dass die Auswertung der sichergestellten Speichermedien und Unterlagen im Anschluss ergeben habe, dass diese entweder den Angeklagten betroffen haben oder diesem zuzuordnen gewesen seien. So habe etwa die Auswertung des Tablets der Marke Surface ergeben, dass dieses von dem Angeklagten genutzt worden sei. So sei auf dem Tablet der E-Mail-Account education.xxxxxxx@gmx.de eingerichtet gewesen, über den am 00.00.0000 eine Bestätigung der Firma Saturn zu einer Online-Bestellung einer Digitalkamera der Marke Sony befunden habe. Die Bestätigung sei an den Angeklagten adressiert gewesen und als Rechnungsadresse sei der X.-straße 1 in J. hinterlegt gewesen. Darüber hinaus sei am 00.00.0000 eine Bestätigung über die Bestellung einer Smartwatch der Marke „Suunto 9 Baro Titanium Limited Edition Black“ eingegangen, wobei hier ebenfalls der X.-straße 1 in J. als Rechnungs- und Lieferanschrift aufgeführt gewesen und eine entsprechende Uhr in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden sei. Zudem sei am 00.00.0000 eine E-Mail über die erfolgreiche Anmeldung bei der Suunto-App eingegangen, wobei als Nutzerdaten „ZO.“ und Username „xxxxxxxxxxxx620641“ aufgeführt gewesen seien. Darüber hinaus haben sich auf dem E-Mail-Account diverse E-Mails zwischen dem Angeklagten und dem Klassenlehrer von P., dem Zeugen HQ., befunden. Insgesamt – so die Zeugen KHK LA. und KHK’in KG. – sei deshalb anzunehmen, dass es sich bei dem Tablet um dasjenige des Angeklagten handele. (b) Aus den Erkenntnissen der Wohnungsdurchsuchungen des Angeklagten und seiner Eltern lässt sich zur Überzeugung der Kammer damit schlussfolgern, dass der Angeklagte verschiedene elektronische Geräte und Unterlagen aus seiner Wohnung entfernt und in die Wohnung seiner Eltern verbracht hat, wobei diese teilweise in verschiedenen Zimmern in Kartons gelagert worden sind. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Gegenstände bereits vor der Tat in die Wohnung seiner Eltern geschafft hat, was sich ebenfalls plausibel damit in Einklang bringen lässt, dass er – bei geplanter Tötung von D. – verhindern wollte, dass diese Geräte und Unterlagen aufgefunden und ausgewertet werden würden, insbesondere, dass beweiserhebliche Datenverläufe, wie die oben dargestellten Suchverläufe, gefunden werden. Hierbei ist zwar zu sehen, dass der Angeklagte D. am 00.00.0000 bereits gegen 16:00 Uhr getötet und – wie bereits dargelegt – erst um 23:11 Uhr festgenommen worden ist, sodass er grds. die Möglichkeit gehabt hat, die in der Wohnung seiner Eltern aufgefundenen Gegenstände erst nach der Tat aus seiner Wohnung zu entfernen. Gleichwohl schließt die Kammer diesen Geschehensablauf aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich Polizeikräfte – wie dargelegt – bereits ab ca. 20:00 Uhr vor der Wohnanschrift des Angeklagten aufgehalten haben, wobei – so KHK LJ. – die beiden von dem Angeklagten genutzten Pkw der Marke Toyota Aygo mit amtlichen Kennzeichen xx-xx xxxx und Opel Corsa mit amtlichen Kennzeichen xx-x xxx vor seiner Wohnanschrift geparkt gewesen seien, sodass der Angeklagte zu dieser Zeit nicht über einen Pkw verfügt hat. Hieraus folgt, dass der Angeklagte seine elektronischen Geräte und Unterlagen in den Kartons ohne Pkw hätte transportieren müssen, was im Hinblick auf die Vielzahl der Gegenstände schwer zu bewerkstelligen gewesen sein dürfte, zumal sich der Angeklagte nach der Tatbegehung zunächst von der Tatörtlichkeit entfernt, sich umgezogen, die bei der Tat getragene Kleidung und das Tatmesser versteckt und dann zu seiner Wohnung zurückgekehrt sein muss, ehe er die Sachen aus seiner Wohnung und in die Wohnung seiner Eltern schaffen konnte. Darüber hinaus hat selbst der Angeklagte nicht angegeben, dass er die elektronischen Geräte und Unterlagen erst nach der Tat zu der Wohnung seiner Eltern verbracht hat, sondern erklärt, dass er sich nach der Tat in Richtung N. VP. zur AD. begeben und dann – nachdem er sein Fahrrad, seine Tatkleidung, den mitgeführten Rucksack und das Tatmesser versteckt habe – durch den NA Wald am NA. rausgekommen und unmittelbar zu seiner Wohnung zurückgekehrt sei, um sich zu stellen. Dass der Angeklagte – entsprechend seiner Einlassung – nach der Tat nicht zwischenzeitlich an seiner Wohnanschrift oder der seiner Eltern gewesen ist, wird zudem durch die Spurenlage bei der Festnahme des Angeklagten gestützt. Dieser hat – wie bereits dargelegt – bei seiner Festnahme eine provisorisch verbundene Schnittverletzung am linken Zeigefinger sowie Blutanhaftungen an den Händen aufgewiesen. Die blutigen Hände sprechen dafür, dass der Angeklagte nicht zwischenzeitlich zu Hause oder im Haushalt seiner Eltern gewesen ist, da ansonsten anzunehmen wäre, dass er sich die Hände gewaschen hätte. Damit steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte verschiedene Gegenstände, davon einer mit beweiserheblichen Daten, bereits vor der Tat aus seiner Wohnung entfernt hat, was sich letztlich damit in Einklang bringen lässt, dass der Angeklagte bereits davon ausgegangen ist, dass diese Gegenstände in Zukunft von Bedeutung sein könnten. Hierbei schließt die Kammer auch aus, dass der Angeklagte die elektronischen Geräte und hier insbesondere das Tablet der Marke Surface in die Wohnung seiner Eltern verbracht hat, um diese dort zu nutzen. Dabei hat sich der Angeklagte selbst dahingehend eingelassen, dass er hin und wieder bei seinen Eltern übernachtet hat, jedoch weiterhin am X.-straße 1 in J. wohnhaft gewesen sei. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte sämtliche elektronischen Geräte aus seiner Wohnung entfernen sollte. Hätte der Angeklagte seine elektronischen Geräte in die Wohnung seiner Eltern verbracht, weil er diese etwa im Zeitpunkt seiner dortigen Aufenthalte hätte nutzen wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass diese jedenfalls nicht in Kisten verstaut gewesen wären. (5) Passend hierzu der Angeklagte mit Messer, Wechselkleidung und eine Sturmhaube dabeigehabt, als er auf seine Frau traf. Zwar lässt sich der so beschriebene Inhalt des Rucksacks isoliert betrachtet grds. mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen, die Erklärung selbst hingegen ist nicht in allen Teilen plausibel. So ist das Mitführen eines Messers aus Angst vor Überfällen nicht hilfreich, wenn es beim Radfahren im Rucksack transportiert wird. Die Mitnahme eines Messers zu Verteidigungszwecken, welches der Angeklagte im Bedarfsfalle nicht hätte einsetzen können, erscheint nicht plausibel. (6) Soweit die Verteidiger des Angeklagten in ihren Schlussvorträgen damit argumentiert haben, dass der Angeklagte, hätte er die Tat geplant, diese nicht tagsüber auf dem von allen Seiten einsehbaren Garagenhof begangen hätte, weil er hätte gesehen und erkannt werden können, führt dies nicht zu Zweifeln an der Dargelegten Tatbegehung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich – wie sogleich näher dargestellt werden wird – um einen überraschenden Angriff in der Abgeschiedenheit der Garage und eben nicht auf dem Garagenhof gehandelt hat. Darüber hinaus ist fraglich, ob es für den Angeklagten überhaupt eine günstigere Gelegenheit gegeben hätte, alleine an D. heranzukommen. Schließlich hatte er die Sturmhaube dabei, die ein Erkennen durch andere Personen verhindert hätte. In der Gesamtschau der vorstehenden Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte sich am 00.00.0000 bereits mit dem Ziel, D. zu töten, zur Tatörtlichkeit begeben hat. Hierzu passt schließlich auch das konkrete Tatgeschehen, wonach der Angeklagte D. – wie sogleich dargestellt werden wird –unvermittelt angegriffen hat, nachdem sie aus ihrem Pkw ausgestiegen ist und sich noch innerhalb der Garage befunden hat, ohne dass es zuvor zu einer verbalen und/oder körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Getöteten und dem Angeklagten gekommen ist. bb) Widerlegt im Sinne der getroffenen Feststellungen ist auch die Einlassung des Angeklagten, soweit er behauptet hat, der Angriff auf D. hätte auf dem Garagenhof und nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dieser stattgefunden. Nach dem ersten Stich sei sie weiter auf ihn zugegangen und anschließend in die Garage gelaufen. (1) Dies ist zunächst in sich unplausibel und nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht logisch zu erklären, dass die unbewaffnete D., nachdem der Angeklagte bereits auf sie eingestochen hat, weiter auf den Angeklagten hätte zugehen sollen, da sie – bei diesem Tatgeschehen – mit weiteren Angriffshandlungen des Angeklagten hätte rechnen müssen. Erst recht nicht plausibel ist, dass sich das Geschehen nach den ersten Stichen vom Garagenhof in das Innere der Garage verlagert haben soll. Vielmehr wäre in der vom Angeklagten beschriebenen Situation zu erwarten gewesen, dass die Geschädigte etwa in Richtung des geöffneten Rolltores auf die Straße gelaufen wäre, wo sie hätte fliehen oder Hilfe erwarten können, statt in einen Bereich, wo sie in Abgeschiedenheit des Garageninneren gefangen gewesen wäre. Dass sie etwa geglaubt haben könnte, ausreichend Zeit gehabt zu haben, sich vor dem Angeklagten im Inneren des Fahrzeuges in Sicherheit zu bringen, hält die Kammer vor dem Hintergrund der vom Angeklagten beschriebenen Situation für lebensfremd. (2) Gegen die Einlassung des Angeklagten mit Kampfgeschehen im Garagenhof und Verlagerung des Geschehens in die Garage spricht auch die festgestellte Auffindeposition der Geschädigten, an der Garageneinfahrt liegend mit über einen Arm geschultertem Rucksack. Die Zeugen FS. und BF. haben hierzu übereinstimmend berichtet, die Getötete als Ersthelfer aufgefunden zu haben. Dabei habe sich die Getötete in seitlicher Lage innerhalb der Garageneinfahrt befunden, wobei zumindest ihre Beine innerhalb der Garage und teilweise unter dem Pkw gelegen hätten. Die Getötete habe mit dem Gesicht zur Garage und mit dem Rücken zum Innenhof gelegen. Auf Vorhalt des im Beisein des Zeugen FS. in Augenschein genommenen Lichtbildes auf Bl. 20 d. Sdb. Vernehmungen hat dieser erklärt, dass das Foto eine Situation abbilde, in der er – der Zeuge FS. – die Auffindeposition von D. bei der Polizei nachgestellt habe. Wenn er das Foto nunmehr sehe, müsse er sagen, dass die Szene von ihm nicht richtig dargestellt worden sei. Das Foto zeige ihn vor einer Bank, welche die Frontseite des Pkw darstellen solle, liegend. Die Beine seien angewinkelt, wobei sich ein Bein unter der Bank befinde. Zudem liege er mit dem Rücken zur Bank und dem Gesicht von der Bank wegzeigend. Hierzu hat der Zeuge FS. erklärt, dass die Situation unrichtig wiedergegeben sei. Er liege insoweit spiegelverkehrt. Sie habe – anders als er es dargestellt habe – zur anderen Seite hin, also mit dem Bauch und Gesicht zum Auto und mit dem Rücken in Richtung Innenhof gelegen. Das Bild diene nur der Darstellung der Entfernung der Geschädigten zum Fahrzeug. Der Zeuge FS. habe die Hand der Getöteten angefasst, um einen Puls zu fühlen, die Getötete jedoch sonst nicht bewegt. Die Zeugin BF. habe D. nicht angefasst. Nachdem sie den Notruf abgesetzt hätten, seien sie aufgefordert worden, D. umzudrehen, wobei beide Zeugen angegeben haben, dass sie sich hierzu nicht in der Lage gefühlt und deshalb auf der Straße um Hilfe gebeten hätten. Dabei seien sie auf den Zeugen UB. gestoßen, der sich mit ihnen in den Innenhof begeben habe. Der Zeuge UB. hat die Auffindeposition der Getöteten im Einklang mit den Angaben der Zeugen FS. und BF. geschildert und dabei bekundet, dass auch er die Getötete nicht umgedreht oder ihre Position sonst verändert habe. Bereits nach kurzer Zeit seien die Rettungskräfte eingetroffen und hätten die Versorgung der Getöteten übernommen. Die Zeugin QB. hat geschildert, dass sie als Transportführerin des Rettungsdienstes mit ihren Kollegen als erstes Einsatzmittel an der Tatörtlichkeit angekommen sei. Die Patientin habe zu dieser Zeit teilweise noch in der Garage und sehr nah an der Garagensäule gelegen, wobei der Rücken zum Innenhof und das Gesicht in die Garage gerichtet gewesen seien. Man habe D. dann zunächst umgedreht, wobei sie ihren Rucksack noch einseitig geschultert hatte, was das Verlegen erschwert habe. Nachdem es ihr – der Zeugin QB. – gelungen sei, die Schlaufe des Rucksacks über den Arm der Getöteten zu ziehen, habe sie diesen zur Seite geworfen und mit der Versorgung begonnen. Dabei habe die Getötete nun in Rückenlage vor der Garage gelegen. Aus den Angaben der vorstehenden Zeugen folgt damit, dass D. zunächst noch teilweise innerhalb der Garage liegend mit halbseitig geschultertem Rucksack aufgefunden und erst nachträglich in die spätere Position in Rückenlage vor der Garage verbracht worden sei. Ob sich das ebenfalls am Tatort gefundene Portemonnaie der Geschädigten ebenfalls in der Nähe des Leichnams befunden habe, konnte die Zeugin nicht mehr sagen. KHK LA. hat insofern ausgeführt, dass dies wohl später aus dem Rucksack entnommen worden sei, um die Identität der Toten festzustellen. Es habe auf dem weggeschleuderten Rucksack gelegen und dort sichergestellt werden können. Bei dieser Sachlage, wonach sich der Rucksack von D. im Zeitpunkt ihres Todes noch geschultert auf ihrem Rücken befunden hat, schließt die Kammer auch aus, dass es zu einem Kampfgeschehen im Vorfeld der Tat gekommen sein kann, in deren Folge D. sich zu Boden gebeugt und anschließend über den Garagenhof zurück in die Garage gelaufen sein soll. Hätte sich das Tatgeschehen wie von dem Angeklagten berichtet dargestellt, wäre nicht anzunehmen, dass D. während der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten, während des Hinbeugens nach dem Messer, des erfolgten Messerstichs vor der Garage und während der Flucht in die Garage ihren Rucksack geschultert über einem Arm belässt, ohne dass sie diesen etwa zur Verteidigung eingesetzt hätte oder dieser sonst gewollt oder ungewollt von ihrer Schulter gerutscht wäre. Zu dieser Auffindesituation passt bereits der festgestellte Tathergang, wonach der Angriff in der Garage erfolgt ist, als D. nach dem Aussteigen den Rucksack geschultert hat. (3) Dass D. auch innerhalb der Garage angegriffen worden ist, stützt die Kammer zudem auf die Angaben der Sachverständigen Dr. EA.. Die mit der Rekonstruktion des Tathergangs beauftragte rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. EA. hat das im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Essen erstellte schriftliche Gutachten vom 00.00.0000 in der Hauptverhandlung dargestellt und erläutert. Dabei hat sie ausgeführt, dass sie das Gutachten auf Grundlage der polizeilichen Ermittlungsakte samt den Lichtbildern von der Tatörtlichkeit sowie der Obduktion des Tatopfers und anhand des Obduktionsprotokolls erstellt habe. Hierbei sei zunächst vom Zugang der Garage bis ins Garageninnere aus gesehen folgendes Blutspurenbild feststellbar: Auf dem Garagenboden befinde sich zunächst eine nahezu lachenförmig ausgeprägte Blutspur, die teilweise durch sekundäre Durchwischer zerstört sei, vor der Pkw-Front in grader Linie zu dem vorderen rechten Reifen. Ausgehend von dieser Lache ließen sich länglich ausgezogene und teils nahezu strichförmige Spritzer, teilweise auch mit Satallitentropfen vergesellschaftet, erkennen. Diese würden in Richtung unter das Auto sowie in Richtung linker Garagenwand und Hinterwand weisen. Basierend auf ihrer Morphologie lasse sich diese Spur am ehesten durch „Blut tropfe in Blut“ erklären. Diese Blutspur sei auf Bild 066.jpg auf Bl. 240 d. Sdb. Tatort – welches im Beisein der Sachverständigen in Augenschein genommen worden ist – gut zu erkennen. Hierzu hat die Sachverständige erklärt, dass es sich um die vordere der zwei abgebildeten Blutspuren, also um die näher zum Garagenzugang hin gelegene Blutspur handele. Die Tatsache – so die Sachverständige weiter – dass die Spritzer nur in eine Richtung ausgeprägt seien, spreche dafür, dass sich an der anderen Seite, also zwischen der Garagenwand und dem Garagentor ein Hindernis, etwa eine Person, befunden habe. Darüber hinaus sei in einem Abstand von etwa 20-30 cm von dieser Blutspur in Richtung des Garageninneren gesehen, eine weitere flächenhaft ausgeprägte Blutspur zu erkennen. Diese erscheine am ehesten sekundär verwischt. Diese Blutspur befinde sich auf der rechten Garagenseite zwischen der Garagenwand und dem Pkw etwa auf Höhe des rechten Vorderreifens und sei ebenfalls auf Bild 066.jpg auf Bl. 240 d. Sdb. Tatort sowie vergrößert auf Seite 5 ihres Gutachtens aus dem Sdb. Rechtsmedizinisches Gutachten Dr. EA. – welches ebenfalls im Beisein der Sachverständigen in Augenschein genommen worden ist – zu sehen. Innerhalb der Spur ließen sich linienartige Begrenzungen sowie auch eine mutmaßliche Aussparung erkennen. Bezüglich dieser Spur sei eine Aussparung durch einen zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits entfernten Gegenstand denkbar, alternativ komme auch ein Schuhsohlenabdruck infrage. Auffällig sei, dass diese Blutspur gegenüber der weiter vorne liegenden Blutspur kleiner sei und insgesamt auf einen geringeren Blutverlust hindeute. Zudem seien am Scheinwerfer der Fahrerseite und am darunter gelegenen Anteil des Stoßfängers überwiegend nahezu runde, beginnend abfließende Blutspritzer zu erkennen. Weitere Blutspuren – so Dr. EA. – seien auf der rechten Garagenwand zu finden. Der Wandanstrich bestehe aus einer grauen Grundierung, auf welcher gleichmäßig dicht beieinander gelegene, dunkelgraue und weiße Farbspritzer verteilt seien. Dies erschwere das Erkennen blutsuspekter Spritzer erheblich. An der vom Eingang aus gesehen rechten Garagenwand – neben der Fahrerseite des Pkw – würden jedoch auf einem Areal von schätzungsweise 120 cm Breite und bis etwa 170 cm Höhe oberhalb des Fußbodens mehrere einzelne oder in kleinen Gruppen beieinanderliegende Spritzer dokumentiert sein. Diese seien sowohl rundlich als auch oval und teilweise bis zu strichartig ausgezogen. Dabei falle auf, dass die auf der Wand weiter hinten (in Richtung des Inneren der Garage) positionierten Spritzer Auszieher besitzen würden, die abwärts bzw. in Richtung des Garageninneren gerichtet seien. Die weiter vorne gelegenen Spritzer würden Auszieher in Richtung des Garagentores und die dazwischen gelegenen Spritzer überwiegend abwärts geneigte Auszieher aufweisen. Diese Blutspitzer seien auf den Bildern 053.jpg-064.jpg auf Bl. 234-239, die gemeinsam mit der Sachverständigen in Augenschein genommen worden sind, dokumentiert. Das Entstehen dieser Blutspritzer lasse sich gut damit in Einklang bringen, dass die Getötete etwa auf Höhe der Fahrertür zwischen dem Pkw und der rechten Garagenwand gestanden habe. Insoweit ergebe sich aus der polizeilichen Dokumentation, dass der Zugang der Garage bis zu dem rechten Seitenspiegel eine Entfernung von 151 cm betragen habe, was gut dazu passe, dass das dokumentierte Spurenbild an der Garagenwand mit einer Breite von etwa 120 cm entstanden sei. Ausweislich dieses Spurenbildes halte sie – so die Sachverständige Dr. EA. - es für höchst wahrscheinlich, dass der Angriff auf die stehende Getötete in der Garage etwa auf Höhe der Fahrertür begonnen und sich anschließend etwas nach vorne verlagert habe, wobei die Getötete sich zeitweise vor dem Scheinwerfer des Pkw aufgehalten und anschließend vor dem Pkw zu Boden gegangen sei. Dafür, dass die Getötete die Garage verlassen habe oder nach einem außerhalb der Garage begonnen Angriff in die Garage gelaufen und dort weiter attackiert worden sei, seien nach Auffassung der Sachverständigen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Dies gründe sich zusammenfassend auf folgende Erwägungen: Das Spurenbild habe sich vom Garageninneren hin zum Garagenzugang über den kurzen Weg von der Fahrertür bis vor den rechten Stoßfänger gezogen, wo die Geschädigte – wie festgestellt und gewürdigt - zu Liegen gekommen ist, vergrößert. So sei die hintere der zwei Blutlachen in der Garage – wie beschrieben – dezenter und kleiner ausgeprägt als die vordere. Auch das Spritzfeld auf dem vorderen Garagenboden sei wesentlich deutlicher ausgeprägt als auf der Garagenwand. Dies sei dadurch erklären, dass die Getötete ausweislich der Ermittlungsakte im Zeitpunkt der Tat vollständig bekleidet gewesen sei. Insoweit sei dem Akteninhalt zu entnehmen, dass sie am Oberkörper einen Büstenhalter, ein Unterhemd, einen gestreiften Pullover, eine Jeansjacke sowie eine Steppweste getragen habe, was durch die gemeinsam mit der Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 001.jpg-057.jpg auf Bl. 297-325 d. Sdb. Tatort bestätigt wird. Auf den Lichtbildern sind die Bekleidungsstücke wie von der Sachverständigen beschrieben abgebildet, wobei sie teilweise erheblich beblutet sind und eine Vielzahl von Stoffdefekten aufweisen. Das infolge der Messerstiche ausgetretene Blut sei – so die Sachverständige weiter - von der Kleidung zunächst aufgesogen worden; so sei ein ausgeprägtes Blutspurenmuster am Ort des ersten Angriffs verhindert worden. Allerdings könne die Kleidung nur eine bestimmte Menge an Blut und somit bei fortlaufender Tathandlung immer weniger Blut aufnehmen, so dass immer mehr Blut nach außen treten könne. Dies führe letztlich zu einem immer größer werdenden Spurenbild. Hat sich der Angriff daher vom Garageninneren nach vorne verlagert, passt insofern das größer werdende Blutspurenfeld genau zu dieser Angriffsrichtung. Wäre die Geschädigte hingegen – wie vom Angeklagten behauptet - bereits verletzt in die Garage hineingelaufen wäre – so die Sachverständige ergänzend – zu erwarten gewesen, dass das Blutmuster am Eingang der Garage kleiner als im Garageninneren und nicht wie festgestellt größer wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidiger sei die vom Leichnam abgehende und auf den Lichtbildern 079.jpg-086.jpg auf Bl. 247-250 d. Sdb. Tatort abgebildeten Blutlache auch nicht mehr auf das unmittelbare Tatgeschehen, sondern auf das ggfls. nach Umlagerung spätere Liegen des Leichnams infolge der Verletzungen zurückzuführen. Hierbei sei zu erkennen, dass sich Blutkörperchen von dem Blut, welches nicht mehr zirkuliert sei, abgesetzt und den sog. Blutkuchen gebildet haben. Das, was im Anschluss abgelaufen sei, sei Blutserum. Zwar könne sie nicht ausschließen – so die Sachverständige auf Rückfrage des Verteidigers – dass sich unterhalb der vor der Garage befindlichen Blutlache oder unterhalb des Leichnams Blutspritzer befunden haben, die im Rahmen der Rettungsmaßnahmen vollständig verdeckt worden seien; allerdings spreche das tatsächlich vorhandene Spurenbild – wie von ihr bereits dargestellt – entschieden gegen eine solche Annahme und gegen einen Beginn des Angriffs vor der Garage. Die Kammer hat sich dieser nachvollziehbaren und anhand der Lichtbilder anschaulich dargelegten Gutachtenerstattung aus eigener Überzeugung angeschlossen. Anhand der Entwicklung der vom Inneren der Garage zum Eingang hinführenden Blutmenge ist zur Überzeugung der Kammer schlüssig dargelegt, dass sich der Angriff auf D. von der Fahrerseite des Pkws zur Vorderfront hin entwickelt hat, wobei die Getötete vor ihrem Pkw zu Liegen gekommen ist. (4) Gegen die Einlassung des Angeklagten und eine vor der Tat stattgefundene verbale Auseinandersetzung mit Angriff der Geschädigten, erstem Messerstich in Hüfthöhe in den Bauch der Geschädigten und Flucht der Geschädigten in die Garage spricht zudem, dass die Geschädigte im Geschehen nur einmal aufgeschrien hat. Dies lässt sich angesichts der erheblichen Gewalteinwirkung, welche eine Vielzahl lauter Schreie erwarten lässt, plausibel nur damit erklären, dass einer der ersten Angriffe des Angeklagten auf den Hals der Geschädigten mit Folge der massiven Halsverletzung unter Eröffnung der Luft- und Speiseröhre, erfolgt sei. Insofern hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. FG. nachvollziehbar ausgeführt, dass nach einer derartigen Verletzung das Opfer nicht mehr schreien könne, weil die erforderliche Luftzufuhr unterbrochen sei. Hierzu hat die Zeugin MY. glaubhaft bekundet, dass sie zur Tatzeit – etwa um 16:00 Uhr – in ihrem Büro im Jugendamt J., schräg gegenüber der I.-straße 25a gegen 16:00 Uhr einen einzelnen Schrei durch das geöffnete Fenster wahrgenommen habe. Anschließend habe sie keine weiteren lauten Geräusche vernommen. Bei der Uhrzeit sei sie sich sicher, da sie am Tattag ab 15:30 Uhr ein recht ernstes Gespräch mit einem Jugendlichen gehabt habe. Der Termin habe bis 16:30 Uhr gedauert. Ziemlich in der Mitte dieses Termins gegen 16:00 Uhr habe sie plötzlich den Aufschrei wahrgenommen. Im Anschluss an den einen einzelnen Aufschrei sei es dann still gewesen, weitere Schreie seien nicht mehr zu vernehmen gewesen. Auf weitere Frage hat sie hier ergänzt, dass sie durchaus noch hingehört habe, da sie bei weiteren Schreien nachgeschaut hätte. Sie habe wegen der nachfolgenden Ereignisse auch noch eine gute Erinnerung an das Geschehen. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Dabei ist bereits kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin MY., die am Ausgang des Verfahrens kein erkennbares Interesse hat, der Wahrheit zuwider hinsichtlich wahrgenommener Geräusche unrichtige Angaben hätte machen sollen. Die Kammer hat im Hinblick auf die festgestellte Tatzeit gegen 16:00 Uhr auch keinen Zweifel daran, dass der von der Zeugin MY. in Tatortnähe wahrgenommene Schrei von D. gestammt hat. Dass es zu weiteren Schreien gekommen ist, schließt die Kammer angesichts der Angaben der Zeugin MY., aber auch der Zeugen FS. und BF., die die Leiche ihrer Nachbarin gefunden haben und sich zur Tatzeit in dem Wohnhaus I.-straße 25 a befunden haben, aus. Diese beiden Zeugen haben angegeben, Schreie gar nicht wahrgenommen zu haben, obwohl sie nicht unter Einschränkungen des Hörvermögens gelitten haben. Dabei könne es zwar durchaus sein, dass ihnen ein Schrei entgangen sei, angesichts geschlossener Fenster. Dass sich aber im Hinterhof ein Tumult ereignet hat, glaubten beide nicht, zumal auch kein anderer Nachbar etwas mitbekommen habe. (5) Schließlich ist auch die Einlassung, D. habe dem Angeklagten im Vorfeld der Tat gesagt, er würde P. nie wiedersehen, durch die sonstige Beweisaufnahme widerlegt. Wie festgestellt und gewürdigt, hat D. nach der Trennung - entgegen der Vermutung des Angeklagten - die Entscheidung über die Kontakte von P. zum Angeklagten allein ihrem Sohn überlassen. Insofern passt eine Äußerung dahin, dass P. ihr gehöre und sie dafür sorgen werde, dass der Angeklagte seinen Sohn nie wiedersehen werde, nicht zum Beweisergebnis zum Verhalten der D. im Übrigen. (6) Nach alledem hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der Angriff auf D. innerhalb der Garage und ohne vorherige verbale oder körperliche Auseinandersetzung erfolgt ist und der Angriff für D. insbesondere überraschend erfolgt ist. Insbesondere der Ort des Angriffs am Fahrzeug zwischen Garagenwand und Fahrertür spricht dafür, dass der Angeklagte den Moment ausgenutzt hat, als seine Frau dem Wagen entstiegen ist und gerade im Begriff war, die Garage zu verlassen. Soweit die Verteidiger des Angeklagten dahingehend argumentiert haben, dass der von dem Angeklagten dargelegte Tathergang dadurch bestätigt würde, dass die dem Angeklagten zuzuordnende Wasserflasche und Regenjacke am Tatort verblieben sind, weil diese aus dem Rucksack gefallen seien, als der Angeklagte zu Boden gefallen sei und dass sich die festgestellten Verletzungen an den Schienbeinen nur durch einen Tritt im Vorfeld der Tat erklären ließen, verfängt dies nicht. Hinsichtlich der am Tatort verbliebenen Gegenstände, die dem Angeklagten zuzuordnen sind, lässt sich dies auch plausibel mit dem festgestellten Tathergang in Einklang bringen. Insoweit ist es möglich, dass die Gegenstände von ihm bemerkt oder unbemerkt während des Tatgeschehens oder bei hektischem Verbinden der Hand oder hektischer Flucht vom Tatort auf den Boden gefallen sind und er im Anschluss an die Tat keine Gelegenheit gehabt hat, diese aufzusammeln oder deren Fehlen nicht bemerkt hat. Die bei seiner Festnahme festgestellten Hämatome an den Beinen des Angeklagten können hingegen nicht mit der Tathandlung in Verbindung gebracht werden. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. YQ. hat bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, Bl. 47-49 Sdb. Tatort, angegeben, es handele sich bei den zu sehenden Schürfungen um zwei schon ältere verschorfte Wunden unspezifisch hinsichtlich Herkunft, nur die Wunde oberhalb der Achillessehne sehe etwas frischer aus, sie sei etwa einen bis zwei Tage vor der Sicherstellung im Bild entstanden, aber auch völlig unspezifisch und auch nicht unbedingt mit der Tat in Verbindung zu bringen. e) Die Kammer ist überzeugt davon, dass es dem Angeklagten bei seinem Tun auf den Tod der D. angekommen ist und er daher absichtlich gehandelt hat. Bereits die Tathandlung selbst – insgesamt 34 wuchtige Messerstiche gegen den Hals und Oberkörper der Getöteten – spricht dafür, dass der Angeklagte sein Opfer zielgerichtet töten wollte (zur Indizwirkung besonders gefährlicher Gewalthandlungen vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. 4 StR 394/09, in: NStZ-RR 2010, 178; BGH, Urteil vom 27.08.2009, Az. 3 StR 246/09, in: NStZ-RR 2009, 372; BGH, Urteil vom 09.04.1997, Az. 3 StR 612/96, in: NStZ 1997, 434; BGH, Urteil vom 15.04.1997, Az. 1 StR 144/97, in: NStZ-RR 1997, 233). Dabei hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte es nicht bei einem Stich belassen hat, sondern insgesamt 34 Stiche gesetzt hat, wobei die Stiche – wie bereits dargestellt – mit einer derartigen Wucht geführt worden sind, dass es zu einer scharfen Einkerbung der Bandscheibe zwischen dem 4. und 5. Halswirbelkörper gekommen ist. Wer derart erheblich auf sein Opfer einwirkt, dem kann es auf nichts anderes als den Tod des Geschädigten ankommen. Dabei hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte die Tötung von D. – wie dargestellt – bereits vor der Trennung angekündigt und sich im Laufe der Zeit mit der Tötung beschäftigt hat und mit dem Messer, Wechselkleidung und Sturmhaube die Wohnanschrift der Getöteten aufgesucht hat. Die sich hieran anschließende Handlung des Angeklagten korrespondierte mit diesen Umständen und hat sich als praktische Umsetzung eines subjektiv zuvor gefassten und mit den beschriebenen Äußerungen kundgegebenen Tötungsvorsatzes offenbart. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen zudem – wie noch dargestellt werden wird – keinerlei Hinweise darauf, dass die normale Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit des Angeklagten bzw. sein seelisches Gefüge zentral beeinträchtigt gewesen sind und aus diesem Grunde Zweifel am Tötungsvorsatz angebracht wären. f) Die Feststellungen dazu, dass sich D. im Zeitpunkt des ersten Messerstiches keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit versehen hat und deswegen zur Verteidigung außerstanden gewesen ist und der Angeklagte dies bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt hat , stützt die Kammer auf Folgendes: aa) Dass D. im Zeitpunkt des Beginns der Tathandlung nicht damit gerechnet hat, angegriffen zu werden, beruht zunächst auf dem objektiven Tatgeschehen, wonach sie noch in der Garage zwischen Pkw und Garagenwand stehend mit dem Messer angegriffen worden ist, ohne dass – wie dargelegt – es im Vorfeld zu einer verbalen oder körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen ist. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass letztlich nicht festgestellt werden konnte, auf welche Weise und wann sich der Angeklagte Zutritt zu der Garage verschafft hat und ob die Getötete ihn im Vorfeld gesehen hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Insofern wäre zu erwarten gewesen, dass D., hätte sie mit einem Angriff des Angeklagten gerechnet, überhaupt nicht aus dem Auto ausgestiegen oder gar in die Garage eingefahren wäre. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Arglosigkeit zur Zeit des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs vorgelegen haben muss. Da indes nach den getroffenen Feststellungen die Tat kurz unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Auto noch in der Garage zwischen Fahrzeug und Wand stattgefunden hat, ließe selbst ein Erkennen des feindlichen Tuns in letzter Sekunde die Arglosigkeit nicht entfallen. Bereits das objektive Tatbild spricht dafür, dass D. zur Zeit des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte sie erheblich oder gar tödlich verletzen würde. bb) D. ist aufgrund ihrer Arglosigkeit zudem nicht imstande gewesen, sich zu verteidigen. Insbesondere haben sich ihr in der Enge der Garage keinerlei Flucht- oder Ausweichmöglichkeiten geboten. Zwischen ihrem Pkw und der Garagenwand hat D. nur etwa 50 cm Platz gehabt, wie der Zeuge KHK LA., der die Abstände in der Garage nach eigenen Bekundungen abgemessen hat, berichtet hat. Zudem ist D. – wie dargelegt – bepackt gewesen; sie hat ihre Geldbörse samt Schlüsseln in der Hand gehabt und noch ihren Rucksack geschultert. cc) Dass sich der Angeklagte der Arg- und Wehrlosigkeit der Getöteten im Zeitpunkt des ersten Angriffs bewusst gewesen ist, ergibt sich aus dem beschriebenen äußeren Tatgeschehen im Zeitpunkt der Tathandlung. So sind die Gegebenheiten der Situation für den Angeklagten einfach und auf einen Blick überschaubar gewesen. Zudem ist es der Angeklagte gewesen, der die Situation in der Garage für seinen Angriff gewählt hat, um D. anzugreifen. Dass D. nicht mit einem Angriff gerechnet hat, als sie aus dem Auto ausgestiegen ist, ihre Sachen an sich genommen und ihren Rucksack geschultert hat, ist offen zutage getreten. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen intelligenten Menschen, der auch sonst unter keinen schweren kognitiven Defiziten leidet und psychisch nicht erheblich beeinträchtigt ist – wozu noch ausgeführt werden wird. Auch gibt es keine Hinweise auf Alkohol- oder Drogenintoxikation oder sonstige kognitive Einschränkungen, sodass an dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein kein vernünftiger Zweifel besteht. i) Das Tatmesser konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens – wie der Zeuge KHK LA. bekundet hat – nicht aufgefunden werden. Insoweit hat die Kammer lediglich feststellen können, dass D. mit einem Messer getötet worden ist. Der Sachverständige Dr. FG. hat dazu ausgeführt, dass anhand der Stichkanäle mit einer Länge von 12-13 cm nicht zwingend darauf geschlossen werden könne, dass das Tatmesser über eine entsprechende Klingenlänge verfügt habe. Insoweit sei ein derartiges Verletzungsbild auch bei einer kleineren Klingenlänge gut zu erklären, wenn das Weichgewebe nachgebe und auch, weil der Körper im Rahmen des dynamischen Geschehens in Bewegung sei. Denkbar sei danach, dass das Messer eine kleinere oder auch größere Klingenlänge gehabt habe. Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass es sich bei der von ihm verwendeten Tatwaffe um ein Outdoormesser der Marke Walther BNK 5, 440 C mit einer Klingenlänge von 8,4 cm gehandelt habe, welches er im Sommer oder Herbst 20xx im PW-Store in N. gekauft habe, ist dies somit nicht ausgeschlossen. Die Kammer hat jedoch keine weiteren Feststellungen zu diesem Messer treffen können. Insoweit hat der Zeuge KHK LA. im Rahmen seiner Einvernahme am 00.00.0000 berichtet, dass er nach der Einlassung des Angeklagten Ermittlungen zu dem Tatmesser getätigt habe. Eine Anfrage bei dem von dem Angeklagten angegeben PW-Store habe zwar den Verkauf verschiedener Messer ergeben, wobei diese teilweise in bar bezahlt worden seien. Ein Verkauf eines entsprechenden Messers an den Angeklagten via elektronischen Zahlungsverkehr habe nicht festgestellt werden können, sodass die Verfolgung eines etwaigen Verkaufs nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte – so KHK LA. – sich bereit erklärt, Polizeikräfte zu der von ihm vermuteten Ablagestelle zu führen. Daher habe am 00.00.0000 im Rahmen einer Ausantwortung des Angeklagten ein Termin stattgefunden, bei welchem die von dem Angeklagten näher beschriebene Örtlichkeit nach dem Tatmesser abgesucht worden sei. Dabei habe der Angeklagte selbst nicht sicher sagen können, wo er das Messer versteckt habe. Eine Absuche des näher beschriebenen Gebiets sei erfolglos verlaufen. Danach hat die Kammer letztlich keine näheren Feststellungen zu der Tatwaffe treffen können und somit lediglich nicht ausgeschlossen, dass es sich um das von dem Angeklagten benannte Outdoormesser gehandelt hat. j) Die Feststellungen zur Tatzeit am 00.00.0000 um etwa 16:00 Uhr beruhen auf folgenden Erwägungen: Aus den verschriftlichen Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung des Finanzamts N.-U. auf Bl. 1-4 Spur 34 im Sdb. Spuren, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, folgt, dass D. am 00.00.0000 von 8:19 Uhr bis 12:43 Uhr und von 12:54 Uhr bis 15:31 Uhr an ihrer Arbeitsstelle eingewählt gewesen ist und ihre Präsenzzeit nach 15:31 Uhr beendet gewesen ist. Der Zeuge KHK LJ. hat bekundet, dass er die Aufzeichnung des Notrufs des Zeugen FS. verschriftlicht habe. Auf Vorhalt der Auswertung des Notrufs auf Bl. 2 Spur 14 im Sdb. Spuren, wonach der Notruf am 00.00.0000 um 16:06:59 Uhr von einem Mobiltelefon des Zeugen FS. erfolgt sei, hat der Zeuge KHK LJ. diese Angaben bestätigt. Aus dem Inhalt des abgesetzten Notrufs folgt, wie die Zeugen FS. und KHK LJ. übereinstimmend berichtet haben, dass D. zu dieser Zeit bereits seit einiger Zeit verletzt im Innenhof gelegen haben muss. Insoweit habe der Zeuge FS. die Getötete zunächst aus seinem Fenster aus in der Garage liegen sehen und habe sich dann zur Örtlichkeit begeben, wo er erst den Notruf abgesetzt habe. Der Zeuge FS. hat hierzu ergänzend erklärt, dass er aus seinem Fenster gesehen und dort einen Menschen habe liegen sehen. Daraufhin sei er erst zu seiner Nachbarin, der Zeugin BF. gegangen und man habe sich dann zusammen nach unten begeben, um nachzuschauen. Erst dann habe er den Notruf gewählt. Als er die Getötete in der Garage habe liegen sehen, habe er keine weitere Person gesehen. Auch als er mit der Zeugin BF. auf den Hof gekommen sei, habe sich dort keine andere Person mehr aufgehalten. Dies hat die Zeugin BF. bestätigt. Hieraus folgt, dass die Tat in der Zeit nach 15:31 Uhr und vor 16:06 Uhr erfolgt sein muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entfernung zwischen dem Finanzamt N.-U. und der Wohnanschrift von D. ca. 9 km entfernt sind und eine Fahrstrecke von ca. 20 Minuten bei guter Verkehrslage erfordern, was sich aus den Angaben des Zeugen KHK LA. ergibt. Dies grenzt den Tatzeitpunkt bereits auf etwa 15:50 Uhr bis 16:05 Uhr ein, wobei zu einem Tatgeschehen um 16:00 Uhr passt, dass die Zeugin MY. den von ihr wahrgenommenen Schrei um ca. 16:00 Uhr gehört hat. k) Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der KHK LA., KOK’in KG., KHK LJ., KOK’in TF., KHK’in ID. und KOK MK.. Diese haben die örtlichen Begebenheiten an der I.-straße 25a, insbesondere zu dem elektronischen Rolltor und dem Innenhof anhand der in ihrem Beisein in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 208-295 d. Sdb. Tatort entsprechend den Feststellungen geschildert. Die Lichtbilder zeigen das Haus an der I.-straße 25a in J., die Einfahrt zum Innenhof und den Innenhof sowie die Wohnung der Getöteten. Auch den Weg über den unverschlossenen Gang durch das Nachbarhaus in dessen neben der Tatörtlichkeit gelegenen Garten und die weiteren Zutrittsmöglichkeiten zum Garagenhof über Zaun oder Garage haben die Zeugen wie festgestellt beschrieben. l) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen , soweit die Kammer hierzu Feststellungen treffen konnte, beruhen betreffend die Auffindesituation der Getöteten sowie die nachfolgenden Rettungsbemühungen – wie bereits dargestellt – auf den Angaben der Zeugen FS., BF., UB., QB. und Dr. KD.. Die Feststellungen zu der Festnahmesituation des Angeklagten vor seiner Wohnanschrift beruhen – wie dargestellt – auf den Angaben der Zeugen KHK LA., KHK’in NP., KHK LJ. und PHK MN.. Soweit der Angeklagte angegeben hat, sich im Anschluss an die Tat mit seinem Fahrrad in Richtung N. VP. zur AD. begeben zu haben, wobei er sich umgezogen, die zuvor getragene Kleidung, seinen Rucksack und das Tatmesser abgelegt bzw. im Wald versteckt und das genutzte Fahrrad auseinandergeschraubt und im Fluss versenkt habe, hat die Kammer lediglich feststellen können, dass sich der Angeklagte nach der Tat umgezogen und sich der zuvor getragenen Kleidung und des Tatmessers entledigt hat sowie dass er seine blutende Schnittverletzung mit der bei sich geführten Sturmhaube verbunden hat und sich anschließend gegen 23:00 Uhr zu seiner Wohnanschrift begeben hat. Dass sich der Angeklagte – entsprechend seiner Einlassung – vor Rückkehr in seine Wohnung umgezogen hat, wird durch die Angaben der Zeugen KHK LA., KHK’in NP. und KHK LJ. bestätigt, wonach die Kleidung des Angeklagten sauber gewesen und keinerlei Blutanhaftungen aufgewiesen habe. Was der Angeklagte im Übrigen gemacht und ob er sich im Nachgang der Tat wie von ihm beschrieben verhalten hat, hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Insoweit hat der Zeuge KHK LA. bekundet, dass im Rahmen einer Ausantwortung des Angeklagten zur Absuche des Waldstücks am 00.00.0000 weder die Tatwaffe noch die abgelegte Kleidung oder der Rucksack hätten aufgefunden werden können noch sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass Teile eines auseinandergenommenen Fahrrades in der AD. aufgefunden worden seien. 3. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. NF., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in IT.. Der Sachverständige hat sein Gutachten auf Grundlage des von ihm zur Kenntnis genommenen Inhalts der Verfahrensakten nebst Beiakten sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung erstellt. Eine Exploration des Angeklagten habe nicht stattgefunden, da dieser hierzu nicht zugestimmt habe. a) Insoweit hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, dass sich ausgehend von dem Werdegang des Angeklagten, seiner persönlichen Verhältnisse und der durchgeführten Beweisaufnahme für eine krankhafte seelischen Störung keine Anhaltspunkte ergeben. aa) Der psychische Befund, soweit man es aus der Hauptverhandlung habe entnehmen können, sei gänzlich unauffällig gewesen. Der Angeklagte sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Seine Grundstimmung sei bis auf die Zeit der kurzen Einvernahme seines Sohnes in der Hauptverhandlung nicht depressiv ausgelegt gewesen. Der Antrieb des Angeklagten sowie sein formales und inhaltliches Denken seien ebenso wie die Aufmerksamkeit und Konzentration ungestört gewesen. Auch sein Gedächtnis sei ausweislich seiner Angaben zum Lebenslauf intakt und unauffällig. Insgesamt hätten sich weder aus dem Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung noch aus der Beweisaufnahme Anhaltspunkte für wahnhaftes oder psychotisches Verhalten ergeben. Soweit die Zeugin Dr. A. bei dem Angeklagten die Diagnose einer ängstlich gefärbten Depression und die Zeugin K. einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt hätten, sei dies – so Dr. NF. – nicht nachvollziehbar. Insoweit hätten die Zeuginnen jeweils keine klassische depressive Symptomatik dokumentiert oder auch nur benennen können. Insoweit sei zu sehen, dass der Angeklagte jedenfalls in der Zeit vor der Tat noch gut in der Lage gewesen ist, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten, seine Wohnung in einem überdurchschnittlichen Zustand sauber zu halten und bis Januar 20xx einer Berufstätigkeit nachzugehen, weshalb Anhaltspunkte für eine schuldrelevante depressive Erkrankung – jedenfalls im Zeitpunkt der Tat – nicht bestanden haben. Soweit die Zeugin K. im Zusammenhang mit dem Auszug der Getöteten eine posttraumatische Belastungsstörung bei dem Angeklagten diagnostiziert habe, sei dies falsch. Insoweit hat der Sachverständige Dr. NF. ausgeführt, dass die ICD-10 eine posttraumatische Belastungsstörung als Trauma, das eine gravierende Bedrohung der persönlichen Integrität darstellt, definiere. Eine solche Belastung hätte diskutiert werden können, wenn der Angeklagte beim Auszug der Getöteten und seines Sohnes von den Anwesenden etwa mit Waffengewalt bedroht worden wäre. Insoweit sei die Art und Weise des für den Angeklagten plötzlichen und unvorhergesehenen Auszugs sicher belastend, rein diagnostisch sei das Erlebte mit der Definition einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch kaum in Einklang zu bringen. Hierzu passt aus Sicht der Kammer auch, dass nach den weiteren Angaben der Zeugin K. der Kontaktabbruch zum Sohn zentrales Thema der Gespräche gewesen ist und nicht eine Traumatisierung durch die Auszugssituation. bb) Für eine akute Drogen- oder Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt – die als Fallgruppe der exogenen Psychosen (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Az. 4 StR 42/13) unter das erste Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung fallen – haben ebenfalls keine Anhaltspunkte bestanden. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll zur Feststellung von Alkohol, Drogen und Medikamenten im Blut vom 00.00.0000 auf Bl. 97-99 d. Akte folgt, dass dem Angeklagten am 00.00.0000 um 00:30 Uhr drei und um 1:00 Uhr eine weitere Blutprobe entnommen worden sind. Die Blutproben von 0:30 Uhr sind unter den Venülnummern 19541-19543 und die Blutprobe von 1:00 Uhr unter der Venülnummer 19540 gesichert worden. Ausweislich des Gutachtens zur Blutalkoholbestimmung der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH vom 00.00.0000 auf Bl. 143 d. Akte, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, nachdem sich sämtliche Verfahrensbeteiligte mit der ersetzenden Verlesung einverstanden erklärt haben, hat die Blutprobe des Angeklagten mit der Venülnummer 19541 eine Blutalkoholkonzentration von 0,02 (Mittelwert) und die Blutprobe mit der Venülnummer 19540 eine Blutalkoholkonzentration von 0,01 (Mittelwert) zum Blutentnahmezeitpunkt aufgewiesen. Das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung führt nicht dazu, dass zum Tatzeitpunkt eine relevante Beeinflussung von Alkohol vorgelegen hat. Die sehr geringe Promillekonzentration kann nicht ohne Weiteres auf den Konsum von Alkohol zurückgeführt werden. Insbesondere ist bei einer derart niedrigen Konzentration eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt nicht möglich, weil bei einer solchen Blutalkoholkonzentration kein linearer Abbau des Alkohols erfolgt. Eine Blutalkoholkonzentration von 0,02 bzw. 0,01 Promille spricht viel mehr – so der Sachverständige Dr. NF. auf Frage - für sog. lagerungsbedingte Artefakte. Lagerungsbedingt erfolgt eine in vitro Gärung von Blutzucker durch Viren und Bakterien in der Luft, was zu einer entsprechenden Konzentration führen kann. Andererseits kann Alkohol bereits physiologischerweise im Blut vorkommen, bzw. durch nicht alkoholische Fruchtsäfte, die im Körper vergoren werden oder auch von allgemeinzugänglichen Alltagsmedikamenten herrühren. Dieses Ergebnis passt insoweit mit der Einlassung des Angeklagten zusammen, wonach er keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel konsumiere und auch am Tattag nicht konsumiert habe. Es haben sich auch aus der übrigen Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte darauf ergeben, dass Alkohol und/oder Drogen eine Rolle im Leben des Angeklagten gespielt haben. Weder die Polizeibeamten, die an der Festnahme des Angeklagten beteiligt gewesen sind – die Zeugen KHK LA., KHK’in NP., KHK LJ. und PHK MN. – noch die im Polizeigewahrsam mit dem Angeklagten in Kontakt getretenen Polizeibeamten – die Zeugen KK’in DG. und KOK’in WE. – haben irgendwelche Hinweise auf einen zuvor stattgehabten Alkoholkonsum des Angeklagten für die – wenngleich über 7 Stunden zurückliegende – Tatzeit berichten können. Auch hat keine relevante Beeinflussung von Betäubungsmitteln vorgelegen, was sich aus der Befundmitteilung über die Untersuchung einer Blutprobe auf berauschende Mittel der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH vom 00.00.0000 ergibt. Die Befundmitteilung auf Bl. 144-146 d. Akte ist in der Hauptverhandlung verlesen worden, nachdem sich sämtliche Verfahrensbeteiligte mit der ersetzenden Verlesung einverstanden erklärt haben. Ausweislich der Befundmitteilung seien sämtliche Vortests auf illegale Betäubungsmittel und Medikamente negativ ausgefallen, sodass im Ergebnis der vorgenommenen chemisch-toxikologischen Untersuchungen sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass entsprechende Betäubungsmittel oder Medikamente aufgenommen worden sind. Schließlich hat der Angeklagte selbst berichtet, dass in seinem Leben weder Alkohol noch Drogen eine Rolle gespielt haben und einen entsprechenden Konsum auch nicht mit der Tatbegehung in Verbindung gebracht. b) Eine Intelligenzminderung – so Dr. NF. weiter – sei bereits aufgrund des Lebensweges und der beruflichen Qualifikation des Angeklagten auszuschließen. c) In Betracht zu ziehen und im Ergebnis ebenfalls abzulehnen sei eine schwere andere seelische Störung in Form einer Persönlichkeitsstörung. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte eine Person mit narzisstischen, zwanghaften, etwas selbstunsicheren und fraglich dissozialen Zügen sei. Zu diskutieren sei zudem eine Anpassungsstörung hinsichtlich des Kontaktabbruches seines Sohnes. Die in der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten und der Getöteten hätten – so Dr. NF. – den Angeklagten häufig als „narzisstisch“ beschrieben und dabei ausgeführt, dass sie den Angeklagten als kühl, nicht authentisch, perfektionistisch, zwanghaft und kontrolliert beschreiben würden. Auch die Zeugin K. habe von narzisstischen Strukturen des Angeklagten in den Fällen, in denen er sich nicht ausreichend wertgeschätzt gefühlt habe, gesprochen. Dabei würde – so Dr. NF. weiter – der Begriff „narzisstisch“ eher inflationär gebraucht. Bei dem Angeklagten habe auch nach seinen eigenen Angaben zur Person eine erhöhte Anspruchshaltung an Andere, ein Mangel an Empathie sowie arrogante Verhaltensweisen bestanden; mehr sei aus psychiatrischer Sicht hierzu jedoch nicht festzustellen. Insbesondere aus den Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. A. und Dr. ZW. würden sich weitere Anhalte auf eine narzisstische Persönlichkeit nicht ergeben; die Zeugin Dr. A. habe diese auf Nachfrage verneint und auch aus den Behandlungsunterlagen lasse sich nicht auf eine entsprechende Persönlichkeitsstruktur schließen. Daher seien – betreffend das Anspruchsdenken und den Perfektionismus des Angeklagten – narzisstische Züge anzunehmen, nicht jedoch eine narzisstische Persönlichkeit. Die zwanghaften Persönlichkeitsanteile – so Dr. NF. – ergeben sich aus den Angaben der Zeugen Dr. A. und K., die insoweit von Zwangshandlungen und –gedanken infolge der Tinnituserkrankung des Angeklagten gesprochen haben. Hier sei etwa ein von beiden beschriebenes erstes Aufsetzen mit dem linken Fuß beim Hinuntergehen einer Treppe oder das mehrfache Kontrollieren einer abgeschlossenen Tür zu nennen. Dabei sei auch ein entsprechender Krankheitswert festzustellen, weil der Angeklagte – so die Zeugin Dr. A. – insoweit davon gesprochen habe, dass diese Verhaltensweisen zu ihm gehören würden. Allerdings habe es sich ausweislich der Schilderungen der Zeuginnen Dr. A. und K. um einen nur vorübergehenden Zustand gehandelt, der erst nach der Erkrankung des Ohres aufgetreten und nach Abschluss der Behandlung in der M.Klinik in V. zurückgegangen sei. Betreffend die unsicheren Persönlichkeitsanteile – so Dr. NF. weiter – hätten die Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten – etwa der Zeuge TJ. oder GN. - berichtet, dass der Angeklagte sich häufig rückversichert und nach Entwickeln einer Idee oder eines Handlungsplans nach Bestätigung gesucht habe, auch hat er – wie festgestellt – oft nachts mit D. Bewerbungen durchgesprochen und zu perfektionieren versucht. Betreffend die unsicheren Persönlichkeitsanteile hat Dr. NF. indes ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um eine Krankheit im eigentlichen Sinne, sondern um eine Persönlichkeitsstruktur handele. Dabei seien entsprechende Anteile allenfalls gering ausgeprägt. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung einen selbstbewussten Eindruck gemacht und sei auch durch sein Umfeld und seine Arbeitskollegen nicht als eine Person beschrieben worden, die soziale Kontakte nur dann gesucht habe, wenn er davon ausgegangen sei, gemocht zu werden oder als jemand, der sich minderwertig oder unattraktiv gefühlt habe. Vielmehr sei der Angeklagte, so die Zeugen JE. von der Firma Z., aber auch Frau EH. von seinem letzten Arbeitgeber, der Fa. CY., äußerst selbstbewusst aufgetreten und habe seine Ideen auch gegen Bedenken anderer umsetzen wollen, was der Annahme einer unsicheren Persönlichkeit im schuldrelevanten Bereich entgegen stehe. Soweit der Angeklagte im Rahmen der Partnerschaft mit D. – wie von zahlreichen Zeugen berichtet – sowohl physische als auch psychische Gewalt angewandt habe, könne man auch an dissoziale Persönlichkeitsanteile in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten denken. Diese Persönlichkeitsanteile würden jedoch – so hat es der Sachverständige weiter erläutert – keine Persönlichkeitsstörung i.S.d. ICD-10 darstellen. Insoweit werde eine Abweichung der Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung verlangt, die häufig mit einer nur geringen Frustrationstoleranz einhergehe und welche bereits in der Kindheit und Adoleszenz bestanden habe und die im Erwachsenenleben weiter fortgeschritten sei. Hier sei zu sehen, dass die frühkindliche und spätere Entwicklung des Angeklagten unproblematisch gewesen sei, was dieser selbst bestätigt habe. Anhaltspunkte für gewalttätiges Verhalten in Kindheit und Jugend seien nicht bekannt; auch die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten würden dies bestätigen. Auch habe die Zeugin WN., ihren Angaben zufolge langjährige Freundin des Angeklagten, von einer harmonischen und liebevollen Beziehung mit dem Angeklagten im Jugendalter berichtet, in der auch Gewalt und Kontrolle keine Rolle gespielt habe. Damit liege – so Dr. NF. – gerade kein abweichendes Verhalten in der Adoleszenz vor, welches Grundlage für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung gewesen wäre. In der Gesamtschau – so hat es der Sachverständige erläutert – sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten daher nicht zu stellen. Auch eine schuldrelevante Anpassungsstörung sei nicht ersichtlich. Zwar sei der Angeklagte, wie gegenüber Dr. A., Frau Dr. ZW. und Frau K. ausgeführt, schlecht mit dem Kontaktabbruch zu seinem Sohn zurechtgekommen. Dass es sich aber um eine erhebliche Einschränkung mit Schuldrelevanz gehandelt hat, sei – so der Sachverständige weiter – nicht festzustellen. Der Angeklagte nämlich sei andererseits insbesondere noch in der Lage gewesen, sich seinem Sport zu widmen, den er – so der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung – nicht aufgegeben habe. Vielmehr sei er weiterhin gejoggt, Rad gefahren und auch geklettert. Dies sei mit einer erheblichen Anpassungsstörung und der dann zu erwartenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht zu erwarten. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben aus eigener Anschauung angeschlossen. Insoweit hat der Angeklagte im Rahmen seiner Angaben zur Person auf Nachfrage der Kammer berichtet, dass seine Persönlichkeitsstruktur für ihn im Arbeitsleben eher hilfreich gewesen sei und ihn nicht belastet habe. So habe ihm sein strukturiertes, planerisches und perfektionistisches Handeln im Rahmen seiner Tätigkeit in der Qualitätskontrolle geholfen. Dabei ist zwar zu sehen, dass der Angeklagte seit 20xx verschiedene und nur kurzzeitige Beschäftigungen aufgenommen hat. Allerdings haben die Berufswechsel und die teils nur kurzen Anstellungsverhältnisse wie festgestellt nicht auf persönlichkeitsbedingten Umstände gegründet, sondern waren jeweils auf betriebsbedingte Umstände oder Meinungsverschiedenheiten zurückzuführen. Ausdrücklich nicht zurückgeführt hat der Angeklagte die Verluste seines Arbeitsplatzes auch auf Probleme des Kontaktabbruchs mit P.. Bestätigt wird dies in gewisser Weise durch die Angaben der Zeugen JE., YM. und EH.. Diese haben jeweils berichtet, mit dem Angeklagten zusammengearbeitet zu haben. Der Zeuge JE. hat berichtet, Vorgesetzter des Angeklagten bei der Firma Z. gewesen zu sein. Die Arbeit des Angeklagten sei nicht zu beanstanden gewesen, er sei einer seiner besten Mitarbeiter gewesen. Er habe gekündigt, nachdem es zu einem Streit über eine Erfindung des Angeklagten gekommen sei, für welche er gerne ein Patent habe anmelden wollen. Auch der Zeuge YM., der angegeben hat, mit dem Angeklagten in der Firma Y. gearbeitet zu haben, hat berichtet, dass der Angeklagte nach kurzer Zeit im Unternehmen unzufrieden gewesen sei und mehr Geld verlangt habe. Dienstlich hingegen habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Die Zeugin EH. hat angegeben, dass sie Vorgesetzte des Angeklagten bei der CY. gewesen sei. Der Angeklagte sei dort zwar sehr selbstbewusst und fordernd aufgetreten. Hinweise auf erhebliche Auseinandersetzungen oder nachlassende Arbeitsmoral habe es nicht gegeben. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei allein darin begründet gewesen, dass der Angeklagte in der Probezeit längere Zeit erkrankt gewesen sei. Hinzu kommt, dass es dem Angeklagten möglich gewesen ist, nach eigenen Angaben guten Kontakt mit seinen Eltern zu halten und Freundschaften zu pflegen. Auch wenn viele Personen aus seinem Umfeld den Angeklagten als „komisch“ oder unangenehm bezeichnet haben , haben die Zeugen TJ. und GN. berichtet, dass die Freundschaft zu dem Angeklagten seit vielen Jahren bestanden habe und er ein verlässlicher Freund gewesen sei, dabei sind diese Zuschreibungen auch schon für einen Zeitraum vor der Trennung von Frau und Sohn erfolgt und daher nicht für eine Anpassungsstörung fruchtbar zu machen. d) Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affekts ist vorliegend nicht festzustellen. Insoweit hat der Sachverständige erläutert, dass zur Feststellung eines die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekts eine Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat vorzunehmen sei. Dabei spreche indiziell für das Vorliegen eines Affekts im Rahmen der Tatvorgeschichte z.B. eine ansteigende chronische Affektspannung sowie eine ambivalente Täter-Opfer-Beziehung. Vorliegend könne eine spezifische Vorgeschichte insoweit angenommen werden, als dass eine lang andauernde Konfliktsituation mit zunehmender asymmetrischer Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Getöteten bestanden habe, wobei die Situation mit dem Auszug der Getöteten und des gemeinsamen Sohnes, der damit einhergehenden juristischen und finanziellen Probleme des Angeklagten sowie der Abkehr des Sohnes von dem Angeklagten seine Zuspitzung gefunden habe. Weiteres Indiz für das Vorliegen eines Affekts – so der Sachverständige weiter – sei die Komponente der Tatbegehung mit insgesamt 34 Messerstichen im Sinne einer Übertötung. Unter Annahme der Einlassung des Angeklagten als richtig würde auch die von der Getöteten erfolgte Provokation des Angeklagten, die zu einem abrupten Tatbeginn geführt hätte, für einen Affekt sprechen. Soweit jedoch – wie festgestellt - eine entsprechende Provokation sowie ein Streitgespräch nicht stattgefunden hätten und der Angeklagte sich bereits mit dem seit langem getragenen Vorhaben, D. zu töten, zur Tatörtlichkeit begeben hätte, würde sich die Frage des Affekts hingegen nicht stellen. Insoweit würden keinerlei Anhaltspunkte für einen raptusartigen Tatablauf bestehen, wobei der Angeklagte in diesem Fall die Tat vorbereitet und eine günstige Gelegenheit abgepasst hätte, sodass die erforderlichen Kriterien für die Annahme eines Affekts nicht gegeben wären. Dabei sei – so Dr. NF. – auch zu sehen, dass auch das Nachtatgeschehen keine konkrete Aussage bzgl. eines Affekts erlaube. Indiziell spreche hierfür eine schwere, schockartige Erschütterung im Anschluss an die Tat. Eine solche Erschütterung sei vorliegend nicht festzustellen. Hier sei anzunehmen, dass der Angeklagte im Nachgang an die Tat sich von der Tatörtlichkeit entfernt habe, sich anschließend umgezogen und seine Fingerverletzung versorgt und sich danach bis zur Rückkehr zu seiner Wohnung verborgen gehalten habe. Auch im Rahmen der Festnahmesituation sei der Angeklagte – so Dr. NF. – von den festnehmenden Beamten als ruhig und gefasst beschrieben worden, ohne dass sich Hinweise auf eine schwere Erschütterung ergeben hätten. Ausgehend von diesen Angaben des Sachverständigen hat die Kammer einen hochgradigen Affekt im Tatzeitpunkt nicht feststellen können, der die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hätte. Die Beweisaufnahme hat vorliegend lediglich ergeben, dass es im Vorfeld der Tat aufgrund der Trennung von D. von dem Angeklagten zu einer Zuspitzung im Rahmen des Beziehungsgefüges gegeben hat, wobei der Angeklagte nur schwer mit dem Verlust seines Sohnes zurechtgekommen ist und D. für den Kontaktabbruch verantwortlich gemacht hat. Soweit der Angeklagte die Tat im Zustand emotionaler Erregung begangen hat – hierbei nimmt die Kammer auch in Bezug, dass der Angeklagte – wie dargelegt – einen Tag vor der Tat seinen Geburtstag gefeiert hat, ohne dass ihm sein Sohn zum Geburtstag gratuliert hat – führt nicht jeder Erregungs- oder Wutzustand zur Annahme eines die Schuldfähigkeit mindernden Affekts. Dabei ist vor allem zu sehen, dass eine starke affektive Erregung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten keine seltene Ausnahme, sondern den Normalfall darstellt (BGH, Urteil vom 18.09.2002 – 2 StR 125/02 = NStZ-RR 2003, 8; BGH, Urteil vom 01.04.2009 – 2 StR 601/08 = NStZ 2009, 571 f.). Vielmehr hat die Beweisaufnahme – wie dargelegt – ergeben, dass der Angeklagte D. bereits vor der Trennung mit dem Tode im Falle einer Trennung bedroht und sich jedenfalls – wie dargelegt – seit August 2023 mit der Tötung beschäftigt hat. Weitere Kriterien, die eine Affekttat begründen könnten, sind nicht feststellbar gewesen und es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte hierzu ergeben. So ist eine raptusartige Tatbegehung ausweislich der Feststellungen gerade nicht feststellbar und die Einlassung des Angeklagten zu Tatbeginn und Tatablauf – wie dargestellt – widerlegt. Ausgehend von dem Androhen und dem Vorbefassen des Angeklagten mit der Tötung von D. hat die Tat der Handlungskontinuität des Vorgeschehens entsprochen. Der Angeklagte hat die Tat zudem konstelliert und den Ablauf auch antizipiert, indem er zunächst sein Mobiltelefon ausgeschaltet hat, um keine Standortdaten zu hinterlassen, sich dann mit dem Tatmesser, einer Sturmhaube sowie Wechselkleidung zu der Wohnanschrift der Getöteten begeben und dann auf das Eintreffen der Getöteten gewartet hat, um seinen Plan der Tötung mit der bereits mitgeführten Tatwaffe umzusetzen. Insoweit hat es sich bei dem Angriff nicht um einen raptusartigen Durchbruch der Gewalt gehandelt. Zu einer verbalen und/oder körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und D. ist es nicht gekommen. Der Angeklagte ist vielmehr in der Lage gewesen, sich der Getöteten in einer Weise zu nähern, in der sie ihn entweder nicht bemerkt oder jedenfalls seine Absicht nicht erkannt hat. Ein auf einen Affekt hindeutendes Nachtatverhalten mit schwerer Erschütterung oder Ähnlichem ist ebenfalls nicht festzustellen. Vielmehr ist er noch reflektiert, besonnen und mit klarem Bewusstsein in der Lage gewesen, die Situation zufliehen, sich umzuziehen, die Tatwaffe und die bei der Tat getragene Kleidung wegzuschaffen und seine Fingerverletzung zu verbinden. Auch bei der Festnahme hat der Angeklagte – wie der Zeugen KHK LA., KHK’in NP., KHK LJ. und PHK MN. übereinstimmend geschildert haben – keine Anzeichen eines Zerbrechens oder einer Erschütterung gezeigt. Er hat vielmehr ruhig und gefasst gewirkt und sich von der Festnahme nicht überrascht gezeigt. Damit ist eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affekts den Ausführungen des Sachverständigen folgend nach eigener Würdigung der Kammer abzulehnen gewesen. Ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB ist daher nicht gegeben, seine Einsichtsfähigkeit war erhalten und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln war zur Tatzeit weder im Sinne des § 20 StGB aufgehoben, noch im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes nach §§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB (Heimtücke) schuldig gemacht, indem er D. durch insgesamt 34 Messerstiche in den Oberkörper und Hals getötet hat. 1. Durch die wuchtigen Messerstiche hat der Angeklagte D. potentiell tödliche Verletzungen zugefügt, wobei er in Tötungsabsicht gehandelt hat. Er hat gewusst, dass die auf das Tatopfer mit dem Messer ausgeübte Gewalteinwirkung ohne Weiteres ihren Tod zur Folge haben konnte. Dabei kam es ihm auf die Herbeiführung des tödlichen Ausgangs auch an, weil er im Zeitpunkt des Schlages bereits entschlossen gewesen ist, D. zu töten. 2. Der Angeklagte hat zudem heimtückisch gehandelt. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGH, Urteil vom 30.03.2023, Az. 4 StR 234/22, in: NJW 2023, 2291; BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. 4 StR 337/20, in: NStZ 2021, 609; BGH, Beschluss vom 26.03.2020, Az. 4 StR 134/19, in: NStZ 2020, 609). Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGH, Urteil vom 04.07.1984, Az. 3 StR 199/84, in: NJW 1985, 334). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH, Urteil vom 25.11.2015, Az. 1 StR 349/15, in: NStZ-RR 2016, 43). a) Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; es kommt vielmehr darauf an, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerechnet hat (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. 5 StR 259/15, in: NStZ-RR 2016, 72; BGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03, in: NStZ-RR 2004, 14). Bei Opfern, die auf Grund von bestehenden Konfliktsituationen oder früheren Bedrohungen dauerhaft Angst um ihr Leben haben, kommt ein Wegfall der Arglosigkeit und damit ein Mord aus Heimtücke erst dann in Betracht, wenn für sie ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete schwerwiegende Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorsteht (BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az. 4 StR 84/12, in: NStZ 2013, 337; BGH, Urteil vom 10.02.2010, Az. 2 StR 503/09, in: JuS 2010, 1116). Auch ein allgemein begründetes Misstrauen steht Arglosigkeit in der konkreten Tatsituation nicht entgegen, wenn das Opfer in dieser gerade nicht mit einem Angriff gerechnet hat. Denn es kommt darauf an, dass das Opfer im Zeitpunkt des Beginns der Tat, dem Eintritt in das Versuchsstadium, nicht mit einem Angriff rechnet (BGH NJW 2018 3398; BGH NStZ 2015 457 f.; BGH NStZ-RR 2016 72; BGH Urt. v. 17.4.2019 - 5 StR 25/19). Bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs – dem ersten Messerstich – hat die Getötete keinen Angriff erwartet und war damit arglos. Der Annahme der Arglosigkeit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens der Getöteten für den Fall der Trennung mit dem Tod gedroht hat. Da es – wie vorstehend ausgeführt – darauf ankommt, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet hat, führt dies nicht zu einem Entfallen der Arglosigkeit bei D.. Vor der Tat fuhr D. mit ihrem Pkw durch die Hofeinfahrt an ihrer Wohnanschrift und setzte ihren Pkw rückwärts in die Garage. Anschließend stieg die Getötete aus dem Wagen aus, wobei sie noch ihren Rucksack schulterte. D. ist demnach in einer alltäglichen Situation auf dem Heimweg von der Arbeit angegriffen worden. Dabei ist auch zu sehen, dass die Trennung der Getöteten von dem Angeklagten im Tatzeitpunkt länger als 14 Monate zurückgelegen hat, ohne dass es in der Zwischenzeit zu persönlichen Kontakten, Bedrohungen oder gar körperlichen Angriffen des Angeklagten gegenüber der Getöteten gekommen ist und die Tat zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem D. keine Angst vor dem Angeklagten gehabt hat. Dies zeigt, dass die Getötete im konkreten Moment der Tat – als sie noch in der Garage zwischen der Fahrertür und der Garagenwand stand – nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf sich gerechnet hat. Selbst wenn die Getötete den Angeklagten vor der Tatbegehung – entweder schon auf der Straße, bei Einfahrt in den Innenhof, bei Einfahrt in die Garage oder beim Aussteigen aus dem Pkw – bereits wahrgenommen hätte, führt dies vorliegend nicht zum Wegfall der Arglosigkeit im Zeitpunkt der Tat. Der Umstand, dass sie – selbst unter der Annahme, den Angeklagten im Vorfeld gesehen zu haben – dennoch ausgestiegen ist, statt mit dem PKW zu fliehen oder telefonisch Hilfe zu holen, zeigt, dass sie mit einem Angriff des Angeklagten nicht gerechnet hat. Auch wenn die Getötete den Angeklagten unmittelbar vor der ersten Ausführungshandlung mit dem Tatmesser in der Hand auf sich hätte zugehen sehen, würde dies ihre Arglosigkeit nicht beseitigen. Denn innerhalb der verbleibenden Zeit zwischen dem Wahrnehmen des Angeklagten und dem Beginn des Angriffs ist es der Getöteten nicht möglich gewesen, auf die nunmehr erkannte Gefahr zu reagieren, weil sich ihr im Inneren der Garage keinerlei Flucht- oder Reaktionsmöglichkeiten geboten haben. Insofern kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 09.12.1986, Az. 1 StR 596/86, in: BeckRS 1986, 31087852). b) Infolge ihrer Arglosigkeit ist die Getötete auch wehrlos gewesen. Innerhalb der Garage haben sich der Getöteten keinerlei Fluchtmöglichkeiten geboten. Auch wegen der Enge zwischen der Garagenwand und dem Pkw sind der Getöteten keine Reaktions- oder Einwirkungsmöglichkeiten auf den zur Tat entschlossenen Angeklagten verblieben, sodass sie im Zeitpunkt der Tat aufgrund ihrer Arglosigkeit auch zur Verteidigung außerstande gewesen ist. c) In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Heimtückemordes nicht nur voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt; erforderlich ist außerdem, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (BGH Urteil vom 24.09.2014, Az. 2 StR 160/14, in: NStZ 2015, 214). Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Beschluss vom 16.08.2018, Az. 1 StR 370/18, in: NStZ 2019, 142; BGH, Urteil vom 31.07.2014, Az. 4 StR 147/14, in: NStZ 2015, 30; BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az. 4 StR 529/08, in: NStZ 2009, 264). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall ohne Weiteres aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 2 StR 5/13, in: NStZ 2013, 709). Das objektive Bild des Geschehens stellt sich in dem hier vorliegenden Fall so dar, dass der Angeklagte die Getötete angetroffen hat, als diese gerade ihre Sachen aus dem Auto genommen und aus ihrem Pkw ausgestiegen ist, wobei sie sich noch in der Garage zwischen dem Auto und der Garagenwand befunden hat. Dem Angeklagten war bewusst, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Die von ihm während des Zusammenlebens mit der Getöteten und damit lange vor der Tat ausgebrachten Drohungen mit dem Tod stehen dem nicht entgegen und haben nicht dazu geführt, dass der Angeklagte gedacht hat, dass die Getötete im Tatzeitpunkt mit Blick auf die Drohungen tatsächlich mit einem Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit gerechnet hat. Der Angeklagte – insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die bereits getätigten Ausführungen – hat weder im Zustand erheblich verminderter noch ausgeschlossener Schuldfähigkeit gehandelt und alle objektiven und subjektiven Umstände der Tat vollständig erfasst und beherrscht, was für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins spricht, insbesondere angesichts einer so offen zutage tretenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers im Inneren einer Garage beim Aussteigen aus einem Pkw (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2000, Az. 3 StR 234/00, in: NStZ-RR 2001, 14). Dabei hat der Angeklagte die Situation bewusst konstelliert, sich mit dem Tatmesser zur Wohnanschrift von D. begeben und seinen Angriff noch vor Heraustreten der Getöteten aus der Garage begonnen. d) Der Angeklagte hat zudem in feindlicher Willensrichtung, nämlich mit dem unbedingten Willen zu töten, gehandelt. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine Tötung zum vermeintlich „Besten“ der Getöteten, bei welcher die feindliche Willensrichtung u.U. entfallen kann. 3. Demgegenüber hat die Kammer das Mordmerkmal der niederen Beweggründe nicht angenommen. Wie dargelegt hat der Angeklagte aus Wut darüber gehandelt, dass er keinen Kontakt mit seinem Sohn P. gehabt hat, wobei er D. hierfür verantwortlich gemacht hat. Ein Beweggrund zur Tötung eines Menschen ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb – in deutlich weitreichendem Maßstab als bei einem Totschlag – verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 14.06.2023, Az. 1 StR 399/22, in: NStZ 2024, 88; BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az. 5 StR 525/07, in: BeckRS 2008, 13471; BGH, Urteil vom 03.09.2002, Az. 5 StR 139/02, in: NStZ 2003, 146). Kommen mehrere Tatmotive in Betracht, so ist eine Verurteilung nur möglich, wenn jedes der Tatmotive als niedrig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 09.11.2005, Az. 1 StR 234/05, in: NStZ 2006, 166). Soweit eine Tötung aus normalpsychologischen Beweggründen wie Wut, Zorn, Eifersucht, Hass und Verzweiflung resultiert, sind solche Gefühlsregungen ambivalent. Ihnen kann jedermann tagtäglich aus ganz unterschiedlichen Ursachen erliegen, so dass sie für sich betrachtet keine abschließende Aussage über ihren sozialethischen Stellenwert im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB zulassen. Sie sind daher nur dann als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Urteil vom 14.06.2023, Az. 1 StR 399/22, in: NStZ 2024, 88; BGH, Urteil vom 29.10.2008, Az. 2 StR 349/08, in: NStZ 2009, 568, BGH, Urteil vom 14.12.2000, Az. 4 StR 375/00, in: BeckRS 2000, 30149978). Erweist sich die Tötung in Ansehung der einzelfallspezifischen Gegebenheiten nach normativen Deutungsmustern zumindest ansatzweise als begreiflich oder menschlich verständlich, so kann das ihr zugrundeliegende Tötungsmotiv nicht als niedrig klassifiziert werden. Entbehrt die aus normalpsychologischem Antrieb begangene Tötung hingegen eines rechtlich beachtlichen Grundes, so ist die Annahme eines niedrigen Beweggrundes gerechtfertigt (MüKoStGB/Schneider, 4. Auflage 2021, StGB § 211 Rn. 100). In dem vorliegenden Fall hat der Angeklagte D. aus Wut darüber getötet, weil er sie für den Kontaktabbruch zu seinem Sohn P. verantwortlich gemacht hat, wobei – wie dargelegt – zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen gewesen ist, dass er auch tatsächlich geglaubt hat, dass sein Sohn wegen einer Einwirkung der Getöteten keinen Kontakt zu ihm haben wollte und nicht aufgrund eigenen Fehlverhaltens des Angeklagten, weil er insoweit im Rahmen seiner psychologischen und psychiatrischen Behandlung in seiner Auffassung in gewisser Weise bestätigt worden ist. Dabei stellt die Wut auf den Ehepartner aufgrund einer – vermeintlichen – Entfremdung des Kindes und einem damit einhergehenden Kontaktverlust zu dem eigenen Kind nach Auffassung der Kammer keinen Beweggrund dar, der nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb – in deutlich weiterreichendem Maßstab als bei einem Totschlag – verachtenswert ist. Dass der Angeklagte hingegen – wie ihm mit Anklageschrift vom 00.00.0000 vorgeworfen ist – D. geleitet von dem als besonders verwerflich zu bewertenden Motiv der Wut über die von ihr vollzogene Trennung mit ihren finanziellen Folgen und durch welche dem Angeklagten die während der Ehe ausgeübte Kontroll- und Machtausübung über die Getötete in Form von sowohl psychischen als auch physischen Übergriffen fortan nicht mehr möglich gewesen ist, hat die Beweisaufnahme – wie dargelegt – nicht ergeben, sodass auch insoweit ein auf tiefster Stufe stehender Beweggrund nicht festzustellen gewesen ist. V. Strafzumessung Der Angeklagte war daher zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. § 211 Abs. 1 StGB sieht keinen Strafrahmen vor; Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Einen minder schweren Fall des Mordes sieht das Gesetz nicht vor; § 213 StGB ist weder direkt noch analog auf § 211 StGB anwendbar (BGH, Beschluss vom 25.08.2010 – 1 StR 393/10, BeckRS 2010, 23039 Rdn. 7; BGH, Beschluss vom 19.05-1981 – GSSt 1/81 = NJW 1981, 1965; Eschelbach, in: BeckOK StGB, 55. Ed. 01.11.2022, StGB, § 211 Rdn. 123; Schneider , in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 211 Rdn. 280). Gleichwohl besteht für das Tatgericht die Möglichkeit nach den allgemeinen Strafmilderungsmöglichkeiten nach § 49 Abs. 1 StGB oder im Falle des (hier vorliegenden) Heimtückemordes nach der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsfolgenlösung (BGH, Beschluss vom 19.05-1981 – GSSt 1/81 = NJW 1981, 1965) in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auf eine zeitige Freiheitsstrafe zu erkennen. Vorliegend bestand allerdings weder ein gesetzlicher Milderungsgrund noch lagen außergewöhnliche Umstände vor, auf Grund derer die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erschien. Vertypte Strafmilderungsgründe (bsp. § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB oder § 35 Abs. 2 StGB) bestehen nicht. Auch die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfolgenlösung beim Heimtückemord führt vorliegend nicht zu einer Strafmilderung. Die Rechtsfolgenlösung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass das Mordmerkmal der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat das Verbot unverhältnismäßigen staatlichen Strafens verletzen würde (BVerfG, Urteil vom 21.06.1977 – 1 BvL 14/76 = NJW 1977, 1525; BGH, Beschluss vom 19.05-1981 – GSSt 1/81 = NJW 1981, 1965). Dazu gehören etwa in großer Verzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn aufgrund einer schweren Provokation verübte Taten, ebenso solche, die in einem von dem Tatopfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Tatopfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben. Allerdings kann nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermag, genügen. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener „Grenzfall“ (BVerfG, Urteil vom 21.06.1977 – 1 BvL 14/76 = BVerfGE 45, 187-271) eintrete, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblicher Schuld unverhältnismäßig wäre (so zuletzt BGH, Urteil vom 19.08.2020 − 5 StR 219/20 = NStZ 2021, 105 Rdn. 14); bei der Rechtsfolgenlösung handelt es sich nicht um einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle (BGH, Beschl. vom 23.11.2004 – 1 StR 331/04 = NStZ 2005, 154). Es liegt hier kein vergleichbarer Fall vor, der ausnahmsweise die absolute Strafandrohung des § 211 StGB unverhältnismäßig erscheinen lässt. Dem Angeklagten kann zwar grundsätzlich zugestanden werden, dass er durch die Trennung von seinem Sohn und dem vollständigen Kontaktabbruch belastet gewesen ist. Zudem hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte seine Täterschaft eingeräumt hat und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten des Angeklagten sprechender Faktoren liegen gleichwohl keine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangten außergewöhnlichen Umstände vor, die ein „Überspringen“ der für die Verwirklichung eines Mordes angeordnete lebenslange Freiheitsstrafe geboten erscheinen lassen. Es liegt kein von der Rechtsprechung entwickelter vergleichbarer Fall vor. Weder liegen – wie dargelegt – eine schwere Kränkung oder Provokation des Angeklagten durch das Tatopfer vor, noch befand er sich, auch unter Berücksichtigung der subjektiv empfundenen Manipulation des Sohnes durch die Getötete, in einer für ihn ausweglosen, notstandsähnlichen Situation, bei der die Annahme der Rechtsfolgenlösung ausnahmsweise in Betracht käme. P. ist im Tatzeitpunkt 13 Jahre alt gewesen und hat dem Angeklagten gegenüber mehrmals deutlich gemacht, dass er selbst keinen Kontakt zu dem Angeklagten wünschte, wobei die von P. vorgetragenen Umstände – Strenge und Überforderung beim Lernen, Zerstören von Spielsachen – von dem Angeklagten nicht bestritten worden sind. Der Angeklagte hat letztlich nicht akzeptieren können, dass sein Sohn sich von ihm abgewendet hat, wobei er die Getötete dafür verantwortlich gemacht hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass er – der Angeklagte – an den von P. benannten Gründen für den Kontaktabbruch maßgeblich alleine verantwortlich gewesen ist. Ausgehend von den für den Angeklagten sprechenden schuldmindernden Umständen hat die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und den Tatumständen das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld hingegen verneint. VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung Eine Unterbringung des Angeklagten war nicht anzuordnen. 1. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB lagen bereits nicht vor, da ein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB welches zur Aufhebung der Einsichts- und oder Aufhebung oder Minderung der Steuerungsfähigkeit hätte führen können, nicht festgestellt worden ist. 2. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte weder Alkohol noch Betäubungsmittel oder sonstige Suchtmittel konsumiert, sodass ein Hang, entsprechende Mittel im Übermaß zu konsumieren bereits nicht festzustellen gewesen ist. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.