Entscheidung
4 StR 102/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110820B4STR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110820B4STR102.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 102/20 vom 11. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. November 2019 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteils- gründe (Tat zum Nachteil des V. ) und im Gesamt- strafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beleidigung und falscher Verdächtigung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch den aus der 1 - 3 - Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch im Fall II.2. der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht ist von einem minder schweren Fall der Körperver- letzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB ausgegangen, weil die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB gegeben seien; die Angeklagte sei oh- ne eigene Schuld durch eine vorangegangene Provokation ihres Lebensgefähr- ten, der ein Messer ergriffen und sie damit leicht an der Schulter verletzt habe, zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB hat es trotz Annahme erheb- lich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund einer Mischintoxikation von Alkohol und Amphetamin abgelehnt. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamt- würdigung aller schuldrelevanten Umstände sowie im Rahmen der Strafzumes- sung im engeren Sinne hat es strafschärfend die Art der Tatausführung und die sich aus ihr ergebende „gesteigerte verbrecherische Energie der Angeklagten“ berücksichtigt und dies damit begründet, dass die Angeklagte mit Verletzungs- absicht gehandelt habe. Diese strafschärfende Erwägung steht in einem vom Revisionsgericht nicht auflösbaren Widerspruch zu den rechtsfehlerfreien Fest- stellungen und den sie tragenden Wertungen des Tatgerichts zu einer Provoka- tion der Angeklagten durch den vorangegangenen Messerangriff ihres Lebens- gefährten. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ungeachtet der maßvollen Einzelstrafe nicht auszuschließen. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 2 3 4 - 4 - Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu folgenden Hinweisen: Eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Be- weiswürdigung setzt voraus, dass die für die Überzeugung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte klar und bestimmt im Rahmen einer strukturier- ten, verstandesgemäß einsichtigen und auf das Wesentliche konzentrierten Darstellung nachvollziehbar niedergelegt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Be- schluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258 mwN). Sie soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern le- diglich belegen, warum bestimmte, für die Schuld- und die Straffrage bedeut- same Umstände so festgestellt worden sind wie geschehen (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. November 2018 – 4 StR 326/18, Rn. 6). Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung voranzustellen. Im Hinblick auf die vom Landgericht wie- dergegebenen und einer ausführlichen Würdigung unterzogenen Sachverhalts- schilderungen in den Verteidigerschriftsätzen vom 22. Mai 2019 und vom 24. Juni 2019 erscheint ungeachtet der Frage, ob ihr Inhalt zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist (vgl. § 261 StPO), zweifelhaft, ob es sich bei den darin wiedergegebenen Schilderungen tatsächlich um Sacheinlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren handelt oder – näherliegend – um ei- ne bloße Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in 5 6 7 - 5 - eigenem Namen abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19, Rn. 20). Erörterungen von Prozesserklärungen eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Einlassung eines Angeklagten sind verfehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 – 1 StR 385/07, NStZ-RR 2008, 21, 22). Sost-Scheible Quentin Bartel Hoch Rommel Vorinstanz: Frankenthal, LG, 12.11.2019 ‒ 5320 Js 12458/19 1 Ks