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EnVR 30/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270623BENVR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270623BENVR30.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 30/22 Verkündet am: 27. Juni 2023 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zu- rückweisung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Be- schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Gründe: A. Mit Beschluss vom 28. November 2018 (BK4-18-056, nachfolgend: Festlegung) hat die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitäts- faktor für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen gemäß § 9 Abs. 3 ARegV (nachfolgend: Produktivitätsfaktor) für die dritte Regulierungsperiode auf 0,90 % festgelegt. Vor der Entscheidung holte die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Produktivitätsfaktors ein Gutachten ein, das die Anwendung zweier unterschied- 1 2 - 3 - licher Methoden empfahl (Festlegung S. 10). Ferner erhob sie bei den Netzbe- treibern auf der Grundlage des Beschlusses vom 31. Januar 2018 (BK4-17-094, nachfolgend: Festlegung vom 31. Januar 2018) Daten für die Jahre 2006 bis 2017 aus der Gewinn- und Verlustrechnung, zum Sachanlagevermögen und zum Personalaufwand. Auf der Grundlage des Gutachtens und der erhobenen und plausibilisierten Daten ermittelte die Bundesnetzagentur mithilfe eines Törnqvist- Indexes, der die Produktivität von Unternehmen als Verhältnis zwischen Ausbrin- gungsmengen (Output) und den hierfür benötigten Produktionsfaktoren (Input) auf der Grundlage von Daten aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ab- bildet, einen Produktivitätsfaktor von 1,82 %. Nach einem weiteren, als Malm- quist-Methode bezeichneten Verfahren, bei dem die Änderungen statischer Effi- zienzwerte von Unternehmen für unterschiedliche Perioden verglichen werden, ermittelte die Bundesnetzagentur anhand der Daten der für die ersten drei Regu- lierungsperioden durchgeführten Effizienzvergleiche einen Produktivitätsfaktor von 1,35 %. Da die Bundesnetzagentur keine der beiden Methoden als überlegen ansah, stellte sie zugunsten der Netzbetreiber auf den niedrigeren Wert ab und nahm im Hinblick auf den für Gasversorgungsnetze festgesetzten Produktivitäts- faktor von 0,49 % zur Vermeidung unbeabsichtigter Brüche zwischen beiden Sektoren zusätzlich einen Abschlag von einem Drittel vor (Festlegung S. 63 f.). Die Betroffene, die ein Elektrizitätsverteilernetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegrif- fen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufge- hoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wenden sich die Bundesnetzagentur und die Betroffene mit der vom Beschwer- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur strebt die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen an. Die Betroffene begehrt, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom 3 - 4 - Beschwerdegericht abweichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte zu ver- pflichten. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist be- gründet, während die nach den dafür geltenden Maßstäben (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Rn. 76 mwN - Eigenkapitalzins- satz II) zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ohne Erfolg bleibt. I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Bundesnetzagentur habe die Höhe des Produktivitätsfaktors rechtsfehlerhaft ermittelt. Die von der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Bestandteile des Produktivitätsfaktors angewandte Residualbetrachtung, bei der sie auf die Ver- änderungsrate des Verbraucherpreisgesamtindex abgestellt und eine gemein- same Abbildung der Einstandspreis- und Produktivitätsentwicklung vorgenom- men habe, sei zwar nicht zu beanstanden. Auch sei die Ermittlung des Produkti- vitätsfaktors nach der Malmquist-Methode rechtsfehlerfrei. Die Bundesnetzagen- tur habe die Höhe des Produktivitätsfaktors nach der Törnqvist-Methode aber rechtswidrig bestimmt. Die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Stützintervalls sei rechtsfehlerhaft, weil sich das Stützintervall 2006 bis 2017 bei der wegen der Einbeziehung des Jahres 2006 erforderlichen Plausibilisierung nicht als hinrei- chend aussagekräftig und belastbar erweise und andere Stützintervalle, insbe- sondere das Stützintervall 2007 bis 2017, dem gewählten als Prognosegrundlage deutlich überlegen seien. Zu beanstanden sei ferner, dass die Bundesnetzagen- tur den sogenannten Monitoring Index als Deflator für die Umsatzerlöse heran- gezogen habe. Ihre Annahme, er sei als Deflator geeignet, obgleich hierin die Netzentgelte der Ebenen oberhalb der Mittelspannung nicht unmittelbar enthal- ten seien, sei nicht tragfähig. 4 5 - 5 - II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Be- troffenen, nicht aber denjenigen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur stand. 1. Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG werden in der Anreizregulierung für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben Obergrenzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten vorgegeben. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Fest- legung der Obergrenze müssen nach § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sek- toralen Produktivitätsfaktors vorsehen. Der Produktivitätsfaktor ist nach der auf der Grundlage von § 21a Abs. 6 EnWG von der Bundesregierung erlassenen Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV ein Korrekturfaktor für den durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Durch ihn soll gewährleistet werden, dass bei der Bestimmung der Erlösober- grenzen berücksichtigt wird, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sich die Produktivität der Netzbetreiber abweichend von der Gesamtwirtschaft entwickelt. Er wird gemäß § 9 Abs. 1 ARegV ermittelt aus der Abweichung des netzwirt- schaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitäts- fortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. 2. Diese Regelungen finden auch vor dem Hintergrund der Entschei- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C- 718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 - Genereller sek- toraler Produktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 - Kapitalkostenabzug mwN). Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur von externen Weisungen 6 7 8 - 6 - anderer öffentlicher oder privater Stellen sind die Vorschriften der Anreizregulie- rungsverordnung sowie der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung jedoch wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationa- len Gesetzgebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Siche- rung dieser Unabhängigkeit auszulegen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgel- tenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorga- ben (BGH, RdE 2022, 119 Rn. 15 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; WM 2023, 630 Rn. 10 - Kapitalkostenabzug). 3. Die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors ist inhaltlich nicht vollständig rechtlich determiniert (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 bis 28 - Genereller sektoraler Produk- tivitätsfaktor I). Demgemäß sind Auswahlentscheidungen der Bundesnetzagen- tur, die sie bei der Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors, der Wahl einer zu seiner Ermittlung geeigneten Methode und deren Modellierung und Anwendung im Einzelnen zu treffen hat, nur eingeschränkt gerichtlich über- prüfbar, nämlich nur - insoweit aber vollständig - darauf hin, ob die materiell- rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen eingehalten worden sind, die die Bundesnetzagentur zu beachten hatte (BGH, aaO, Rn. 27). Zu prüfen ist daher stets, ob die Regulierungsbehörde die gültigen Verfahrensbestimmungen einge- halten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbe- griffs - hier die Ermittlung des Produktivitätsfaktors gemäß § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 EnWG, § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ARegV nach Maßgabe von Metho- den, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen - ausgegangen ist, den er- heblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertmaßstäbe gehalten, insbeson- dere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Eine von der Bundesnetzagentur bei der 9 - 7 - Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Aus- wahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein un- geeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeb- lichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentschei- dung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der recht- lichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und des bei der (prognostischen) Abschätzung des Produktivitätsfaktors regulatorisch relevanten Sachverhalts sowie der regulatorischen Aufgaben im Besonderen und ist deshalb sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effek- tiven Rechtsschutzes vereinbar (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 bis 28, insb. Rn. 27 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 16 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom 28. Juni 2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 14 f. und EnVR 17/20, juris Rn. 3; vom 5. Juli 2022 - EnVR 77/20, RdE 2022, 527 Rn. 38 mwN - REGENT; BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1/16, BVerwGE 158, 301 Rn. 31 f.). 4. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der betroffenen Netzbetreiber bei der Festlegung des Produktivitätsfaktors für die Elektrizitätsversorgungsnetze fest. Weder nimmt der Senat entgegen den inso- weit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 34 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 8 - Eigenkapitalzinssatz; vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34) eine tatrichterliche Würdigung vor, noch 10 - 8 - wird - wie ausgeführt - durch die obigen Maßgaben der nach Art. 19 Abs. 4 GG und nach Unionsrecht gebotene effektive Rechtsschutz ausgehöhlt. Vielmehr geht es darum, den Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen Weise von dem Spielraum abzugrenzen, der der Regulierungsbe- hörde bei der Festlegung des Produktivitätsfaktors zusteht (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 32 und Rn. 36 bis 38 - Eigenka- pitalzinssatz III; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20, juris Rn. 2). 5. Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Beschwerdege- richts rechtlicher Nachprüfung nicht stand, die Bundesnetzagentur habe die Höhe des Produktivitätsfaktors nach der Törnqvist-Methode rechtswidrig bestimmt, weil sich das Stützintervall 2006 bis 2017 bei der wegen der Einbeziehung des Jahres 2006 erforderlichen Plausibilisierung nicht als hinreichend aussagekräftig und be- lastbar erweise und andere Stützintervalle, insbesondere das Stützintervall 2007 bis 2017, dem gewählten als Prognosegrundlage deutlich überlegen seien. a) Allerdings hat das Beschwerdegericht zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass das von der Bundesnetz- agentur gewählte Stützintervall 2006 bis 2017 nicht deshalb ungeeignet ist, weil die beobachtete totale Faktorproduktivität und demgemäß auch die jährlichen Werte des Produktivitätsfaktors stark streuen, das Stützintervall mit einem Basis- jahr beginnt und mit einem auf ein Basisjahr folgenden Jahr endet, oder das Stüt- zintervall einen ab 2012 einsetzenden Negativtrend nicht ausreichend berück- sichtigt. Es geht zutreffend davon aus, es sei nicht erforderlich, die Datengrund- lage um regulatorische Effekte - auch sogenannte "Einmaleffekte" - zu bereini- gen. Denn bei der Prognoseentscheidung kann - wie die Bundesnetzagentur zu Recht geltend macht - berücksichtigt werden, dass (auch) in Zukunft regulato- risch bedingte Effekte mit erheblichen Auswirkungen auf die netzwirtschaftliche 11 12 - 9 - Produktivitätsentwicklung auftreten können. Die Feststellungen des Beschwer- degerichts rechtfertigen zudem nicht die Annahme, dass die Einbeziehung der Daten für 2006 bereits wegen einer mangelnden Datenqualität ausscheiden müsste. Der von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen dagegen erhobene Ein- wand, die Bundesnetzagentur hätte wegen des erkennbaren Strukturbruchs, dass die Produktivitätsentwicklung der Netzwirtschaft zunächst bis 2009 positiv und sodann mit Ausnahme der durch den Basisjahreffekt beeinflussten Entwick- lung durchgehend negativ gewesen sei, untersuchen und bewerten müssen, ob die Verhältnisse im Zeitraum 2011 bis 2017 als Prognosegrundlage für den Zeit- raum 2019 bis 2023 besser geeignet gewesen seien als der Durchschnittswert für das Stützintervall von 2006 bis 2017, greift nicht durch. Damit zeigt die Be- troffene nach den dafür geltenden Maßgaben (oben Rn. 9) keinen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts auf. Die im Einklang mit § 9 Abs. 3 Satz 2 ARegV stehende Entschei- dung der Bundesnetzagentur, den Zeitraum von 2006 bis 2017 zu betrachten, wäre danach nur dann zu beanstanden, wenn der gewählte Zeitraum von vorn- herein ungeeignet wäre, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen der gewähl- ten Berechnungsmethode zukommt, oder ein anderer Zeitraum unter Berücksich- tigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen wäre, dass die Aus- wahlentscheidung der Bundesnetzagentur als nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden könnte (BGHZ 228, 286 Rn. 73 - Gene- reller sektoraler Produktivitätsfaktor I). Von diesem Maßstab ist das Beschwer- degericht zutreffend ausgegangen und hat angenommen, die Jahreswerte gebö- ten nicht zwingend, einen Betrachtungszeitraum zu wählen, der frühestens ab 2010 beginnt und damit den beobachteten Negativtrend maßgeblich berücksich- tigt. Die Betroffene macht nicht geltend, dass ein Betrachtungszeitraum frühestens ab 2010 so deutlich überlegen sei, dass das gewählte Stützintervall 13 14 - 10 - nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden könne. Sie meint vielmehr, die angefochtene Festlegung sei unzureichend be- gründet und ermessensfehlerhaft, weil keine weiteren Untersuchungen durchge- führt worden seien, ob es Hinweise dafür gebe, dass die Produktivitätsentwick- lung mit höherer Wahrscheinlichkeit auch während des Zeitraums 2019 bis 2023 im negativen Bereich bleiben werde, und deren etwaige Ergebnisse deshalb von der Bundesnetzagentur nicht berücksichtigt worden seien. Das greift nicht durch. Es ist nicht dargetan, dass der Bundesnetz- agentur bei ihrer Auswahlentscheidung ein nach den dafür geltenden Maßgaben (BGHZ 228, 286 Rn. 23, 27 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I, oben Rn. 9) relevanter Fehler unterlaufen wäre. Die Betroffene führt bereits nicht aus, welche weiteren Untersuchungen hätten durchgeführt werden können; entspre- chender Vortrag im Konsultationsverfahren oder in der Tatsacheninstanz ist nicht aufgezeigt. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den sinkenden Werten um ei- nen verfestigten Trend handele, zu Unrecht verneint, setzt sie lediglich ihre Wer- tung im Hinblick auf diese Umstände - wie etwa die Steigerung der Jahreswerte im Zeitraum 2015 bis 2017 vor dem Hintergrund des sich zunehmend abschwä- chenden Basisjahreffekts sowie die allgemeinen Entwicklungen im Bereich der Stromnetze und den entsprechenden Investitionsbedarf vor dem Hintergrund der gegenläufigen (positiven) Entwicklung der sich nach der Malmquist-Methode er- gebenden Werte - an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. b) Die Bundesnetzagentur rügt jedoch zu Recht, dass das Beschwer- degericht, soweit es die Heranziehung des Stützintervalls 2006 bis 2017 als rechtsfehlerhaft beanstandet, der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt und wesentliche Beurteilungs- faktoren außer Acht gelassen hat (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34). 15 16 - 11 - Es fehlt zunächst - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht an der für die Festlegung erforderlichen Begründung. (1) Bei der Ausfüllung ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspiel- raums unterliegt die Bundesnetzagentur besonderen Begründungsanforderun- gen. Ähnlich wie bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen ist im Ener- giewirtschaftsregulierungsrecht die Bewertung der Behörde zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch darauf zu überprüfen, ob sie die Festlegung im Hinblick auf die Kriterien, die in den einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt oder in diesen jedenfalls angelegt sind, plausibel und erschöpfend begründet hat. Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungs- oder Er- messensspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung darge- legt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die ange- sichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirk- sam wäre (BGHZ 228, 286 Rn. 63 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I). (2) Nach diesen Maßstäben hat die Bundesnetzagentur ihre Entschei- dung plausibel und erschöpfend begründet. Sowohl bei der Festlegung des Pro- duktivitätsfaktors Gas als auch des Produktivitätsfaktors Strom hat die Bundes- netzagentur sich aus den gleichen Gründen für die Heranziehung der Daten des jeweils längst möglichen Zeitraums einschließlich der Daten des Jahres 2006 und ohne Bereinigung der Daten um (vermeintliche) Sondereffekte entschieden. (a) Sie hat ihre Entscheidung für das längst mögliche Stützintervall da- mit begründet, dass grundsätzlich ein möglichst langer Zeitraum berücksichtigt werden solle. Dies solle gewährleisten, dass temporäre Effekte geglättet werden. Aus den Reihen der Konsultationsteilnehmer sei das im Stützintervall enthaltene Jahr 2006 als auffällig oder sogar als nicht plausibel bezeichnet worden, da die 17 18 19 20 - 12 - Daten des Jahres 2006 als erstes Jahr der Regulierung stark von denen der Folgejahre abwichen. Dies betreffe insbesondere die Werte der Positionen "Um- satz ohne Umlagen", "Aktivierte Eigenleistungen", "Personalaufwand" und "Ab- schreibungen". Diese Kritik verfange insgesamt nicht. Es liege in der Natur der Sache, dass sowohl Kostenpositionen als auch Umsatzerlöse von Jahr zu Jahr schwanken könnten. Die Position Umsatz ohne Umlagen liege im Jahr 2006 leicht unterhalb des Mittelwerts der Daten des Stützintervalls, der Personalauf- wand genau auf dem Mittelwert. Ein nicht plausibler Unterschied der aktivierten Eigenleistungen und der Abschreibungen des Jahres 2006 könne im Vergleich zu den übrigen Jahren jedenfalls nicht festgestellt werden. Der Anstieg des Brut- toproduktionswerts des Jahres 2007 im Vergleich zu 2008 betrage rund 8 % und weise einen ähnlichen Anstieg auf wie von 2008 auf 2009. Eine Unplausibilität könne schon allein deshalb - auch in Kombination mit einem im Vergleich niedri- geren Inputindex - nicht festgestellt werden. Auch der behauptete Rückgang des Bruttoanlagevermögens könne nicht festgestellt werden, da die im Inputpreisin- dex verwendeten Mengen leicht stiegen. Im Vergleich hierzu seien die Vorleis- tungen nahezu unverändert geblieben. Die geleisteten Arbeitsstunden seien stär- ker zurückgegangen, jedoch nicht in unplausiblem Umfang, da es in diesem Zeit- raum vermehrt zunächst zur Gründung von kleinen und anschließend wieder gro- ßen Netzgesellschaften gekommen sei. Hierzu korrelierend verhielten sich die Gewichtungsfaktoren im Vergleich zu den Folgejahren; auch hier könne keine Unplausibilität festgestellt werden. Insgesamt sei in Bezug auf die von den Markt- teilnehmern kritisch betrachteten Daten des Jahres 2006 festzustellen, dass es sich um umfangreich plausibilisierte Daten aus den Jahresabschlüssen der Stromnetzbetreiber handele. Mögliche strukturelle Veränderungen bildeten da- her - unabhängig davon, ob sie die Produktivität möglicherweise erhöhten oder senkten - die tatsächlichen Gegebenheiten ab. Auch deshalb sei unter diesem Gesichtspunkt ein möglichst großes Stützintervall zu bevorzugen; willkürlich ein- zelne Jahresdaten auszuschließen, liege neben der Sache. - 13 - (b) Die Bundesnetzagentur hat ausweislich der Begründung der Fest- legung im Hinblick auf die im Konsultationsverfahren geäußerte Kritik "dennoch" (Festlegung S. 23) den Einfluss der Daten des Jahres 2006 auf den Produktivi- tätsfaktor erneut überprüft. Die Ermittlungen haben sich dabei auf alle gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ARegV möglichen Stützintervalle bezogen, die mit dem Jahr 2007 beginnen. Angesichts des über den Zeitverlauf kontinuierlichen Absinkens des Produktivitätsfaktors hat dies - wenig überraschend - das Ergebnis erbracht, dass der Produktivitätsfaktor in den vier früher endenden Zeiträumen höher und in den vier später endenden Zeiträumen niedriger ist als derjenige, der sich ergibt, wenn das längst mögliche Stützintervall zugrunde gelegt wird, wobei sich ein Mittelwert von 2,05 % ergibt. Daraus hat die Bundesnetzagentur geschlossen, dass der Produktivitätsfaktor auch im Vergleich mit um das Jahr 2006 verkürzten Stützin- tervallen als robust anzusehen ist. Sie hat es daher als sachgerecht erachtet, die Daten des Jahres 2006 in die Törnqvist-Berechnung einzubeziehen, um einen möglichst langen Zeitraum abzudecken, der dem auf der Grundlage der Festle- gung vom 31. Januar 2018 abgefragten Zeitraum entspricht. Eine Verkürzung des Stützintervalls aufgrund der aufgezeigten Schwankungen hat sie demgegen- über als willkürlich erachtet. Ein sachlicher Grund für eine Verengung des Be- trachtungszeitraums sei nicht erkennbar. (c) Die Bundesnetzagentur hat ihre Entscheidung, der Prognose alle verfügbaren Daten zugrunde zu legen und diese nicht wegen (vermeintlicher) Sondersachverhalte zu ändern oder zu bereinigen, damit begründet, dass dies zu weiteren zahlreichen Unsicherheiten führe und zudem teilweise auch nicht möglich sei (Festlegung S. 23 bis 25). So stehe der vorgeschlagenen Heraus- rechnung der Daten der Offshore-Anbindungen entgegen, dass sonst die Bran- che des Elektrizitätsversorgungsnetzbetriebs insgesamt nicht vollständig abge- deckt würde, einzelne Netzbetreiber in Gänze unberücksichtigt blieben, und An- 21 22 - 14 - passungen bei den Daten erfolgen müssten, die zu Lücken bei den Umsatzerlö- sen und den Inputfaktoren führen würden, während der Verordnungsgeber sich entschieden habe, den Produktivitätsfaktor auch auf Offshore-Anbindungen zur Anwendung kommen zu lassen. Es werde auch nicht der Forderung gefolgt, eine Anpassung der Daten der Gewinn- und Verlustrechnung durchzuführen, um Ver- änderungen durch das 2016 in Kraft getretene Bilanzrichtlinie-Umsetzungsge- setz Rechnung zu tragen. Dies sei mit der Begründung verlangt worden, es habe sich eine Verschiebung eines Teils der sonstigen betrieblichen Erträge in die Um- satzerlöse der Jahre 2016 und 2017 ergeben, so dass es an der Vergleichbarkeit mit den Vorjahren fehle. Dem sei indes nicht zu folgen, weil eine solche Daten- anpassung nicht möglich sei. Jede pauschale Anpassung würde daher zu einer Verzerrung führen. Die Konsultationsteilnehmer hätten selbst befürwortet, aus methodischen Gründen auf eine möglichst lange Zeitreihe abzustellen. Das würde aber faktisch unmöglich, wenn solche "Brüche", die zudem die vor dem handelsrechtlichen Hintergrund tatsächlich bestehenden Gegebenheiten in der Branche unmittelbar widerspiegelten, das Stützintervall zwingend begrenzten oder stets mehr oder minder willkürliche Anpassungen der Datenbasis vorge- nommen werden müssten. Denn in diesem Fall wäre es nur folgerichtig, auch bezüglich anderer Aspekte sowie Sondersachverhalte zu überprüfen, ob Daten ausgesondert werden müssten oder sich eine Bereinigung oder Herausrechnung von Einzelpositionen aufdränge. Durch eine solche dem Umfang nach nicht ab- sehbare Entfernung von Daten der Gewinn- und Verlustrechnung komme es aber nicht zu einer besseren Abbildung der tatsächlichen Gegebenheiten. Es sei da- her insgesamt nicht sachgerecht, entsprechende Daten unberücksichtigt zu las- sen oder sonstige Anpassungen oder Verschiebungen von Einzelpositionen durchzuführen. Das werde dadurch gestützt, dass eine Bereinigung vermeintli- cher Sondersachverhalte auch immer zu für die Netzbetreiber nachteiligen Er- gebnissen führen könnte. Entsprechendes gelte für die Mehrerlösabschöpfung. Auch insoweit sei es nicht sachgerecht, Anpassungen durchzuführen, zumal eine - 15 - solche Anpassung auf Grund der vorhandenen Daten nicht vollständig möglich sei. Schließlich komme es im Hinblick auf eine etwaige Anpassung auf den Zeit- raum an, in dem die Rückzahlungen tatsächlich erfolgt seien und nicht auf den Zeitraum, in dem die Rückstellungen gebildet worden seien. Dafür hätten aber individuell verschiedene Zeiträume von bis zu neun Jahren gewählt werden kön- nen. Die Auswirkungen der Mehrerlösabschöpfung würden sich aufgrund der in- dividuell gewählten Rückzahlungsdauer auch auf diesen individuellen Zeitraum verteilen und gingen zum Teil über das Jahr 2017 hinaus. (3) Die Bundesnetzagentur rügt vor diesem Hintergrund zu Recht, das Beschwerdegericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass sie die Belastbar- keit der Daten des Jahres 2006 selbst in Frage gestellt und daher in der Festle- gung eine entsprechende Plausibilisierung für erforderlich gehalten und vorge- nommen habe. Denn aus der oben wiedergegebenen Begründung ergibt sich, dass die Bundesnetzagentur ihre Untersuchungen zum Einfluss der Daten des Jahres 2006 auf den Produktivitätsfaktor lediglich im Hinblick auf die im Konsul- tationsverfahren geäußerte Kritik vorgenommen hat ("dennoch"). Es ist daher nachvollziehbar, dass sie jeweils Zeiträume untersucht hat, bei denen die Daten für 2006 nicht, diejenigen für 2007 aber wohl enthalten waren. Angesichts des über den gesamten Zeitraum sinkenden Produktivitätsfaktors war es konsequent, die Stützintervalle ohne 2006 so zu bilden, dass sie die höheren Werte der Ver- gangenheit widerspiegelten. Denn die Prüfung bezog sich vor dem Hintergrund der Kritik darauf, dass die Ergebnisse für das Intervall 2006 bis 2017 im Vergleich mit den positive Werte aufweisenden möglichen anderen Intervallen des Zeit- raums nicht erheblich nach oben abweichen. (4) Es bedurfte entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch keiner Begründung dafür, aus welchen Gründen die Bundesnetzagentur in der 23 24 - 16 - angegriffenen Festlegung anders als bei der Robustheitsprüfung des Produktivi- tätsfaktors Gas nicht auf die Stützintervalle abgestellt hat, die sich ergeben, wenn das Stützintervall jeweils um das am längsten zurückliegende Jahr verkürzt wird. (a) Bei der Festlegung des Produktivitätsfaktors Gas hat die Bundes- netzagentur ausweislich der dortigen Begründung (Festlegung vom 21. Februar 2018 - BK4-17-093, S. 20) - anders als hier - eine Robustheitsprüfung wegen der dort festgestellten, über den gesamten Erhebungszeitraum aufgetretenen star- ken Schwankungen des Produktivitätsfaktors für erforderlich gehalten. Sie hat auf der Grundlage der Annahme, dass (kürzere) Zeiträume der jüngeren Vergan- genheit aussagekräftiger seien als weiter zurückliegende Zeiträume, das Stützin- tervall jeweils um das am längsten zurückliegende Jahr verkürzt. (b) Vergleichbare Schwankungen über das gesamte Stützintervall sind hier indes nicht zu beobachten und die Prüfung erfolgte - wie dargestellt - vor anderem Hintergrund und mit anderer Zielsetzung. Eine Begründung für das un- terschiedliche Vorgehen war deshalb nicht erforderlich (vgl. auch BGHZ 228, 286 Rn. 89 bis 91 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I). Entgegen der Ansicht der betroffenen Netzbetreiber lässt sich der Auswahl der Vergleichsintervalle da- her auch kein Anzeichen dafür entnehmen, dass eine ergebnisoffene Prüfung von vornherein nicht stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht die Heranzie- hung des Stützintervalls 2006 bis 2017 zu Unrecht als rechtsfehlerhaft bean- standet. Es hat sich mit der Begründung der Festlegung nicht ausreichend aus- einandergesetzt und dadurch seinen Blick rechtsfehlerhaft auf die Einbeziehung des Jahres 2006 und die von ihm für erforderlich gehaltene Plausibilisierung des Stützintervalls 2006 bis 2017 verengt. Dabei hat es außer Betracht gelassen, dass die Bundesnetzagentur in fehlerfreier Ausübung ihres Beurteilungs- und 25 26 27 - 17 - Entscheidungsspielraums die (grundlegende) Abwägungsentscheidung getrof- fen hat, alle verfügbaren plausibilisierten Daten zu verwenden. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht daher angenommen, dass eine Plausibilisierung des von der Bundesnetzagentur nach dem Törnqvist-Index errechneten Werts durch ei- nen Vergleich mit denjenigen Werten erforderlich sei, die sich bei Heranziehung verschiedener weiterer, mit dem Jahr 2017 endender Stützintervalle ergäben und aus den abweichenden Werten geschlossen, dass das Stützintervall 2007 bis 2017 dem von der Bundesnetzagentur gewählten deutlich überlegen sei. (1) Zwar geht das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bundesnetzagentur vor einer me- thodischen Entscheidung oder bei deren Umsetzung verpflichtet ist, Alternativen zu prüfen oder sich um eine zusätzliche Absicherung des gefundenen Ergebnis- ses zu bemühen. Es legt seiner Entscheidung ferner zutreffend zugrunde, dass es insbesondere darauf ankommt, ob sich bei der Verfolgung eines gewählten Ansatzes Anhaltspunkte dafür ergeben, dass und gegebenenfalls in welcher Be- ziehung und in welchem Umfang eine grundsätzliche Methodenentscheidung oder die Weichenstellung in einem Einzelpunkt der Untersuchung einer erneuten Überprüfung bedarf, um ein verlässliches und aussagekräftiges Ergebnis zu ge- winnen (BGHZ 228, 286 Rn. 23 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I). (2) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht aber, dass solche An- haltspunkte hier gegeben seien und durch eine vergleichende Betrachtung mit anderen Stützintervallen ohne 2006 ein verlässlicheres und aussagekräftigeres Ergebnis gewonnen werden könne. Denn es lässt außer Betracht, dass Auswahl- entscheidungen der Bundesnetzagentur, die sie bei der Bestimmung des gene- rellen sektoralen Produktivitätsfaktors, der Wahl einer zu seiner Ermittlung geeig- neten Methode und deren Modellierung und Anwendung im Einzelnen zu treffen hat, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, nämlich nur - insoweit aber 28 29 - 18 - vollständig - darauf hin, ob die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen eingehalten worden sind, die die Bundesnetzagentur zu beachten hatte (BGHZ 228, 286 Rn. 27 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I). Entgegen der Auffassung der betroffenen Netzbetreiber nimmt der Senat damit keine Tat- sachenwürdigung vor. Vielmehr geht es darum, den Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen Weise von dem Spielraum abzu- grenzen, der der Regulierungsbehörde bei der Ausfüllung ihres Beurteilungs- spielraums zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 32 - Eigenkapitalzinssatz III). (3) Der Ansatz der Bundesnetzagentur ist in seiner Gesamtheit davon geprägt, dass der Prognose alle verfügbaren Daten zugrunde gelegt und diese nicht wegen (vermeintlicher) Sondersachverhalte geändert oder bereinigt wer- den. Das beruht auf der Annahme, dass der längst mögliche Zeitraum am besten für eine Prognose geeignet ist, weil er zahlreiche - insbesondere auch regulie- rungsbedingte - tatsächliche Gegebenheiten und Effekte abbildet und zugleich glättet, die angesichts der stets möglichen (regulierungsbedingten) strukturellen Veränderungen im Energiesektor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch im Prognosezeitraum erwartet werden können. Die Bundesnetzagentur hat ihrer Prognose folglich alle verfügbaren Daten zugrunde gelegt und weder die Daten der Offshore-Anbindungen herausgerechnet, noch Daten aufgrund der durch das Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes eingetretenen Verände- rungen oder wegen der Rückzahlungen aufgrund der Mehrerlösabschöpfung an- gepasst. (4) Das ist ein ausreichend begründeter, sachlich möglicher und plau- sibler Ansatz. Er beruht auf der in nicht zu beanstandender Ausübung des Beur- teilungs- und Entscheidungsspielraums der Bundesnetzagentur getroffenen An- nahme, es könne auch im Prognosezeitraum der dritten Regulierungsperiode mit 30 31 - 19 - einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Veränderungen mit erhebli- chen Auswirkungen auf den Produktivitätsfaktor kommen. Die Bundesnetzagen- tur hat den Zielkonflikt, der in der Bestimmung des Prognosezeitraums und der Heranziehung der verfügbaren Daten liegt, erkannt, die Vor- und Nachteile mög- licher Lösungen aufgezeigt und sich für die größtmögliche Datenbasis ohne Da- tenbereinigungen entschieden. Dabei hat sie rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die aus methodischen Gründen vorzugswürdige Berücksichtigung mög- lichst langer Zeitreihen faktisch unmöglich werde, wenn die die tatsächlichen Ge- gebenheiten widerspiegelnden "Brüche" durch eine Anpassung der Datengrund- lage oder des Stützintervalls berücksichtigt werden müssten. Das ist nach den dafür geltenden Maßgaben (BGHZ 228, 286 Rn. 157 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; BGH, RdE 2022, 119 Rn. 35 - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor II) nicht zu beanstanden, zumal in diesem Fall auch gegenläufige Effekte, die sich zugunsten der betroffenen Netzbetreiber auswirken, herauszu- rechnen wären. Ein Abwägungsfehler ist weder aufgezeigt noch erkennbar. (5) Im Streitfall ergeben sich aus der Beurteilung des Beschwerdege- richts auch keine Umstände, die die Wahl eines anderen Stützintervalls zwingend oder greifbar überlegen erscheinen lassen. (a) Das Beschwerdegericht legt seiner Beurteilung zugrunde, dass die jährliche Veränderungsrate des Produktivitätsfaktors für 2006 auf 2007 mit 15,47 % den höchsten ermittelten Wert annehme und den zweithöchsten, für 2009 auf 2010 ermittelten Wert von 7,87 % um das Doppelte übersteige. Zudem wiesen fünf der sechs die totale Faktorproduktivität bestimmenden Parameter in den Jahren 2006 bis 2007 die negativsten und positivsten Veränderungsraten des gesamten Zeitverlaufs auf. Die Höhe der Netzentgelte 2006 sei durch den Übergang vom Regelungsregime des verhandelten zu dem des regulierten Netz- zugangs geprägt gewesen. Zu Anfang des Jahres 2006 hätten noch die - höheren - verhandelten Netzentgelte gegolten und die Netzentgeltgenehmigungen der 32 33 - 20 - Bundesnetzagentur seien erst im Verlauf des Jahres 2006 sowie 2007 erfolgt. Da die Netzentgelte als Deflator verwendet würden, wirke sich ihre Höhe in erhebli- cher Weise auf die Ermittlung des Bruttoproduktionswerts aus. Ferner hätten zahlreiche Netzbetreiber Rückstellungen für später abzuschöpfende Mehrerlöse gebildet. Das habe zu einer Minderung der Umsatzerlöse in diesem Jahr geführt. (b) Diese Umstände spiegeln indes lediglich die tatsächlichen Gege- benheiten wider. Sie konnten daher nach dem Ansatz der Bundesnetzagentur Berücksichtigung finden. Das Beschwerdegericht hat nicht feststellen können, dass die Datengrundlage für das Jahr 2006 in einem Maße unzureichend oder unzuverlässig gewesen wäre, dass die Einbeziehung dieses Jahres in das von der Bundesnetzagentur gewählte Stützintervall bereits wegen der mangelnden Datenqualität ausscheiden müsse. Dies zugrunde gelegt, führt die Berücksichti- gung der Daten von 2006, einschließlich der diesem Jahr zugeschriebenen, sich aus der unterjährigen Veränderung der Netzentgelte und der Mehrerlösabschöp- fung ergebenden Auswirkungen, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts und der betroffenen Netzbetreiber nicht zu einer "Verzerrung" des Produktivitäts- faktors, sondern bildet lediglich die tatsächlichen Verhältnisse der regulatorisch geprägten Branche ab. (c) Zutreffend stellt die Bundesnetzagentur dabei darauf ab, dass es für die Bereinigung von "Sondereffekten" keinen Anlass gibt, sondern eine solche Bereinigung im Gegenteil zu einer erheblichen Unsicherheit im Hinblick darauf führen würde, welche Daten bei der Abschätzung (noch) berücksichtigt werden dürften und ob und gegebenenfalls wie eine Datenbereinigung vorzunehmen wäre. (6) Schließlich steht die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Plausibi- lisierung durch einen Vergleich mit anderen Stützintervallen ohne 2006 ergebe, dass das Stützintervall 2007 bis 2017 greifbar überlegen sei, im Widerspruch zu 34 35 36 - 21 - seinem rechtlichen Ausgangspunkt. Wie oben dargelegt, geht das Beschwerde- gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 228, 286 Rn. 74 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; BGH, RdE 2022, 119 Rn. 35 - Ge- nereller sektoraler Produktivitätsfaktor II) davon aus, dass es nicht erforderlich sei, die Datengrundlage um regulatorische Effekte - auch "Einmaleffekte" - zu bereinigen, und dass die Einbeziehung von 2006 nicht wegen mangelnder Da- tenqualität ausscheiden müsse. Dies zugrunde gelegt, kann indes mit einem sol- chen regulatorischen "Einmaleffekt" nicht das Erfordernis einer Plausibilisierung begründet werden, die durch eine ohne ihn durchgeführte Vergleichsbetrachtung erfolgen soll. Eine solche Plausibilisierung müsste zwingend scheitern, weil ein regulatorischer "Einmaleffekt" stets ergebnisrelevant sein wird. Soweit die be- troffenen Netzbetreiber dem entgegenhalten, aus diesem Umstand und zudem schon aus der Bezeichnung ergebe sich, dass ein "Einmaleffekt" keine Grund- lage für eine Prognose sein könne, greift das nicht durch. Denn der Ansatz der Bundesnetzagentur beruht nicht auf der Annahme, dass sich ein "Einmaleffekt" in eben dieser Form wiederholen werde, sondern darauf, dass im regulatorischen Umfeld "Einmaleffekte" mit erheblichen Auswirkungen auf den Produktivitätsfak- tor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit jederzeit vorkommen können. (7) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts führt schließlich der Umstand, dass das von der Bundesnetzagentur gewählte Stützintervall mit einem Basisjahr beginnt und mit einem auf ein Basisjahr folgenden Jahr endet, nicht zu dem Erfordernis einer Plausibilisierung des von der Bundesnetzagentur heran- gezogenen Stützintervalls. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass das gewählte Stützintervall 2006 bis 2017 nicht schon aus diesem Grund ungeeignet ist (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 70 bis 76 - Genereller sektoraler Produk- tivitätsfaktor I). Es handelt sich bei dem sogenannten Basisjahreffekt - worauf die Bundesnetzagentur zutreffend hinweist - um einen von vielen die tatsächlichen Gegebenheiten abbildenden Umstand auf der Grundlage der bei der Törnqvist- 37 - 22 - Berechnung heranzuziehenden handelsrechtlichen Betrachtung und damit um einen weiteren sogenannten Sondersachverhalt, gegen dessen Bereinigung sich die Bundesnetzagentur generell entschieden hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 6. Mit Erfolg greift die Bundesnetzagentur auch die Beurteilung des Beschwerdegerichts an, der für die als Outputfaktor verwendeten Bruttoumsatz- erlöse gewählte Deflator sei rechtswidrig. Sie rügt zu Recht, dass das Beschwer- degericht der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt und wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Acht gelassen hat (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34). Vergeblich rügt demgegen- über die Betroffene, dass der Monitoring Index zur Deflationierung auch aus wei- teren - vom Beschwerdegericht zurückgewiesenen - Gründen ungeeignet sei. a) Die Bundesnetzagentur hat in dem angegriffenen Beschluss aus- geführt (Festlegung S. 26 bis 34), dass die Produktivitätsentwicklung der Elektri- zitätsnetzwirtschaft durch die Veränderung der totalen Faktorproduktivität abge- bildet wird, die durch die Division von Output- durch Inputfaktoren berechnet wird. Aus der Entwicklung des preisbereinigten Bruttoproduktionswerts unter Berück- sichtigung der Vorleistungen ergebe sich der Outputfaktor für das jeweils betrach- tete Jahr, und durch eine Division der einzelnen Jahre im Vergleichszeitraum ergäben sich Outputindizes der Jahre 2006 bis 2017. Der preisbereinigte Brutto- produktionswert werde durch die Summe der abgefragten und sodann preisberei- nigten Umsatzerlöse, der preisbereinigten Bestandsveränderungen sowie der preisbereinigten aktivierten Eigenleistungen abgebildet. Zur Deflationierung der Umsatzerlöse eigneten sich die durchschnittlichen Netzentgelte der Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden. Die Netzentgelte seien den jährlichen Monito- ringberichten entnommen und mit den jeweiligen durchschnittlichen (sich aus ei- 38 39 - 23 - nem Bericht des Bundeswirtschaftsministeriums von 2018 ergebenden) Ver- brauchsanteilen gewichtet worden. Im Konsultationsverfahren hätten die Markt- teilnehmer anstelle der Deflationierung der Umsatzerlöse mit Hilfe der durch- schnittlichen Netzentgelte aus den Monitoringberichten (nachfolgend: Monitoring Index) die Verwendung der Indexreihe des Statistischen Bundesamts "Netznut- zungsentgelte Strom" (nachfolgend: Destatis Index) vorgeschlagen. Damit habe sich die Beschlusskammer ausführlich auseinandergesetzt und sich vom Statis- tischen Bundesamt die Zusammensetzung und Ermittlung des Destatis Index so- wie seine Zwecke erläutern lassen. Im Ergebnis halte sie aber für die Festlegung des Produktivitätsfaktors den Monitoring Index für besser geeignet als den nach allgemeinen, nicht nach Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftssektoren diffe- renzierenden Grundsätzen ermittelten Destatis Index. Der Destatis Index beruhe nicht wie der Monitoring Index auf einer Vollerhebung, sondern lediglich auf einer Stichprobe. Er berücksichtige alle Spannungsebenen und die gemäß Preisblatt zu zahlenden Netzentgelte. Im Vergleich hierzu würden im Monitoring Index die Netzentgelte der Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden zunächst nur der Mittel- bis Niederspannungsebene berücksichtigt. Jedoch würden in diesen Netz- entgelten die Netzentgelte der Ebenen oberhalb der Mittel- und Niederspan- nungsebene durchgereicht und tatsächlich durch die Kunden der Mittel- und Nie- derspannungsebene bezahlt (Entgeltbildungskonvention der sogenannten Kas- kadierung). Für die Stromnetzbranche sei die Besonderheit erheblich, dass Netz- entgelte für Nutzungen höherer Ebenen nicht direkt den Kunden höherer Ebenen, sondern Kunden der Mittel- und Niederspannungsnetzbetreiber in Rechnung ge- stellt würden. Damit entfielen zum Beispiel 90 % bis 95 % des Netzentgeltvolu- mens der Übertragungsnetzbetreiber nicht auf Kunden der Übertragungsnetzbe- treiber, sondern auf Kunden der nachgelagerten Ebenen. Für die Kunden der Höchstspannungsebenen hätten sich die zur Anwendung gekommenen Preise sogar rückläufig entwickelt, da ein Großteil der an den Übertragungsnetzen an- geschlossenen Letztverbraucher Sondervertragskunden darstellten. So seien im - 24 - Zeitablauf sukzessive Rabatte von 50 %, 80 % oder 100 % gewährt worden. Ak- tuell würden nach der Methode des physikalischen Pfads individuelle Rabattie- rungen von etwa 85 % gewährt. Diese Rabatte überkompensierten den optischen Netzentgeltanstieg des Standardpreisblatts der Übertragungsnetzbetreiber er- heblich. Besonders gewichtige Letztverbraucher wie Pumpspeicherkraftwerke seien inzwischen zu 100 % von den Netzentgelten befreit. Die Preisentwicklung der Netzentgelte der an der Übertragungsnetzebene angeschlossenen Letztver- braucher könne jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung der gewichtigen tatsäch- lich vorhandenen Individualisierungen aus einem Standardpreisblatt abgeleitet werden. Die Veränderungen der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber gingen somit in die Netzentgeltveränderung der Mittel- und Niederspannung mit ein. Der Monitoring Index stelle auf die Angaben der Lieferanten zu den tatsäch- lich gezahlten Netzentgelten insgesamt ab. Wegen des Abstellens auf die tat- sächlichen Umsätze laut Jahresabschluss und den Besonderheiten des deut- schen Netzentgeltsystems, in dem nominale Netzentgelte wegen Privilegie- rungstatbeständen und korrespondierenden Umlagen nicht den tatsächlich von einer Kundengruppe gezahlten Netzentgelten entsprächen, halte die Beschluss- kammer dies für einen wesentlichen Vorteil in der hier anzustellenden Betrach- tung. Die Auswahl eines Preisindexes zur Deflationierung der Umsatzerlöse der Stromnetzbetreiber sei von großer Bedeutung, da der ermittelte Produktivitäts- faktor sehr sensitiv darauf reagiere. Insoweit sei eine möglichst an den tatsächli- chen Gegebenheiten orientierte Ermittlung der Preisentwicklungen notwendig. Der Monitoring Index sei tatsächlich in der Lage, realitätsgerechte, regional un- terschiedliche Spannbreiten der Netzentgelte in der für die Ermittlung des Pro- duktivitätsfaktors nötigen Granularität abzubilden. Insofern solle die geeignetste Quelle Anwendung finden. Das sei der Monitoring Index, der aufgrund der Voller- hebung sowohl die regionalen Preisveränderungen als auch die tatsächlich ge- zahlten Netzentgelte und auch die Netzentgeltsteigerung der vorgelagerten Netz- - 25 - ebenen abbilde. Durch diesen Preisindex werde die Entwicklung im Stromnetz- markt im Produktivitätsfaktor sachgerecht und in vertretbarer Weise abgebildet. Der sachgerechten Entwicklung der Netzentgelte der im Monitoring Index ver- wendeten Kundengruppen und deren Gewichte als Abbildung des Gesamtmark- tes messe die Beschlusskammer deshalb bei der Frage der Deflationierung der Umsätze ein besonderes Gewicht bei. b) Das ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ein ausrei- chend begründeter, sachlich möglicher und plausibler Ansatz. Die Bundesnetza- gentur deflationiert alle Umsatzerlöse mit Hilfe des Monitoring Index, der auf einer Vollerhebung der durchschnittlich gezahlten und nach Kundengruppen gewich- teten Netzentgelte der beiden unteren Spannungsebenen beruht. In nicht zu be- anstandender Ausübung ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums nimmt die Bundesnetzagentur an, dass die Preisentwicklung in den unteren Spannungsebenen die tatsächlichen Gegebenheiten im Strommarkt (insgesamt) sachgerecht und in vertretbarer Weise abbilde. Zu Unrecht meint das Beschwer- degericht demgegenüber, die Bundesnetzagentur habe keine tragfähige Begrün- dung für die Eignung des Monitoring Index als Deflator gegeben. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zahlten die Kun- den der unteren Spannungsebenen im maßgeblichen Zeitraum 2006 bis 2017 sowohl die Netzentgelte ihrer eigenen Spannungsebenen als auch zu einem überwiegenden Teil von jedenfalls - den Vortrag der betroffenen Netzbetreiber zugrunde gelegt - 88 % der Netzentgelte der oberen Spannungsebenen. In der Entwicklung der von den Kunden der unteren Spannungsebenen gezahlten Netz- entgelte spiegelt sich aus diesem Grund auch die Entwicklung der Netzentgelte der oberen Spannungsebenen zu einem ganz erheblichen Teil wider. Soweit in den oberen Spannungsebenen Letztverbraucher ange- schlossen sind, nahmen diese - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - in 40 41 42 - 26 - aller Regel individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der im maßgeblichen Zeitraum 2006 bis 2017 jeweils geltenden Fassung in Anspruch, deren Entwicklung deutlich hinter der Entwicklung der Netzentgelte der unteren Spannungsebenen zurückblieb. (1) Nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der bis zum 25. August 2009 gel- tenden Fassung durfte ein individuelles Netzentgelt nicht weniger als 50 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2005). Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 Prozent (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 Prozent sowie für sogenannte Bandlastverbrau- cher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungs- weise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15). Ebensolche Untergrenzen fanden bis zum 31. Dezember 2017 Anwen- dung (§ 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV 2014, 2015, 2016). (2) Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV 2009 wie auch erneut in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung von § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV hatte das Bandlastverbrauchern anzubietende individuelle Netzentgelt ihren Beitrag zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten widerzuspiegeln. Um diesen Beitrag zu ermitteln, verwendet die Bundesnetzagentur die Methode des physikalischen Pfads (vgl. Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermitt- lung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vom 11. Dezember 2013 - BK4-13-739; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 18). 43 44 - 27 - Dabei wird ausgehend vom betreffenden Netzanschlusspunkt des Letztverbrau- chers eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsan- lage auf bereits bestehenden Trassen berechnet. (3) Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass die (tatsächlich) gezahlten Netzentgelte auf den oberen Spannungsebenen im maß- geblichen Zeitraum gesunken sind und die Entwicklung der von den Letztver- brauchern auf den oberen Spannungsebenen gezahlten Netzentgelte deutlich hinter der Entwicklung der Netzentgelte der unteren Spannungsebenen zurück- geblieben ist. Eine Deflationierung dieser Umsatzerlöse unter Verwendung des Monitoring Index wirkt sich daher zugunsten der betroffenen Netzbetreiber aus, weil die Preisentwicklung bezogen auf die oberen Spannungsebenen durch den Monitoring Index überschätzt wird. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Preisentwicklung auf den höheren Spannungsebenen würde also allenfalls zu einem geringeren Deflator und damit zu Lasten der Netzbetreiber zu höheren preisbereinigten Umsätzen sowie im Ergebnis zu einem höheren Produktivitäts- faktor führen. Soweit dies von den betroffenen Netzbetreibern unter Hinweis da- rauf in Zweifel gezogen wird, es komme auf das Ausmaß an, in dem die individu- ellen Netzentgelte im Vergleich zu den im Monitoring Index abgebildeten Netz- entgelten gestiegen seien, sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem solchen stärkeren Anstieg gekommen sein könnte, nicht dargelegt und im Hin- blick auf die obigen Ausführungen auch nicht ersichtlich. Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht - wie die Bundesnetzagen- tur zu Recht rügt - davon aus, dass die den Netzbetreibern der oberen Span- nungsebenen durch die individuellen Netzentgelte entgangenen und ihnen seit 2012 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 2011, § 9 KWKG 2002 (beziehungs- weise gemäß § 19 Abs. 2 Satz 13 bis 15 StromNEV 2013, § 19 Abs. 2 Satz 13 bis 15 StromNEV 2015, §§ 26, 28, 30 KWKG 2016) in einem Umlageverfahren 45 46 - 28 - zu erstattenden Erlöse (nachfolgend: entgangene Erlöse) durch den Monitoring Index als Deflator nicht sachgerecht deflationiert werden. (1) Allerdings nimmt das Beschwerdegericht zunächst zutreffend an, dass es sich (lediglich) zum Vorteil der Netzbetreiber auswirkt, wenn ein erhebli- cher Anteil der Netzbetreiber bei der Datenerhebung für das Verfahren zur Fest- legung des Produktivitätsfaktors die Umsatzerlöse ohne die entgangenen Erlöse im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 13 StromNEV angegeben hat. Wenn die Umsatz- erlöse ab 2012 teilweise ohne die Erstattungszahlungen angegeben worden sind, führt dies nach dem Wirkungsmechanismus der Deflationierung zu niedrigeren preisbereinigten Umsätzen und damit auch zu einem niedrigeren Produktivitäts- faktor, also zu einem für die Netzbetreiber vorteilhafteren Ergebnis. (2) Soweit die entgangenen Erlöse von den Netzbetreibern als Be- standteil der Umsatzerlöse angegeben worden sind, werden sie unter Verwen- dung des Monitoring Index sachgerecht deflationiert. Anhaltspunkte dafür, dass der Monitoring Index die Preisentwicklung insoweit nicht sachgerecht widerspie- gelt, sind weder dargelegt noch ersichtlich. (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetz- agentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11). Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netz- nutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tat- bestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von in- dividuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 47 48 49 - 29 - - EnVR 32/13, NVwZ 2016, 548 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb. Rn. 98). (b) Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesnetzagentur die methodi- sche Schwierigkeit zu lösen, dass die entgangenen Erlöse - denen auch die ent- sprechenden Inputfaktoren (Kapital, Arbeit und Vorleistungen) gegenüberstehen - zwar als Teil der Umsatzerlöse zu deflationieren waren, für die entgangenen Erlöse aber weder auf den oberen noch auf den unteren Spannungsebenen Netz- entgelte anfallen. Sie hat dies ausweislich der Begründung erkannt ("Wegen des Abstellens auf die tatsächlichen Umsätze laut Jahresabschluss und den Beson- derheiten des deutschen Netzentgeltsystems, in dem nominale Netzentgelte we- gen Privilegierungstatbeständen und korrespondierenden Umlagen nicht den tat- sächlich von einer Kundengruppe gezahlten Netzentgelten entsprechen", Festle- gung S. 28 unten) und im Einklang mit dem von ihr gewählten methodischen An- satz ermessensfehlerfrei dahin gelöst, dass sie (insgesamt) auf die Preisentwick- lung in den unteren Spannungsebenen abgestellt hat. (c) Das Beschwerdegericht hat seinen Blick in Verkennung dieses An- satzes auf den Umstand verengt, dass die Netzbetreiber der oberen Spannungs- ebenen wegen der entgangenen Erlöse so gestellt werden, als wenn sie die Netz- entgelte gemäß ihrem Standardpreisblatt generiert hätten. Es hat zu Unrecht an- genommen, die Bundesnetzagentur habe bei der Betrachtung der Deflationie- rung der entgangenen Erlöse auf die individuellen Netzentgelte abgestellt und eine Preisbereinigung sei daher nicht für alle Umsatzerlöse erfolgt. Das trifft nicht zu. Ebenso wie die Preisbereinigung aller anderen Umsatzerlöse hat die Bundes- netzagentur auch die Preisbereinigung der entgangenen Erlöse mit Hilfe des Mo- nitoring Index vorgenommen, mithin anhand der Preisentwicklung der unteren Spannungsebenen. Die Bundesnetzagentur hat bei der Entscheidung, welcher der beiden verfügbaren Indizes herangezogen werden solle, die (grundlegende) 50 51 - 30 - Abwägungsentscheidung getroffen, eine Deflationierung anhand der Preisent- wicklung vorzunehmen, die bei den Kundengruppen stattgefunden hat, die die Netzentgelte tatsächlich zahlen. Sie hat dadurch die Entwicklung im Stromnetz- markt im Produktivitätsfaktor sachgerecht und in vertretbarer Weise abgebildet gesehen. Das ist nach dem anzuwendenden Prüfungsmaßstab nicht zu bean- standen (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 146 - Genereller sektoraler Produktivitätsfak- tor I). Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt oder aufgezeigt, dass eine Deflationierung (auch) der entgangenen Erlöse unter Verwendung des Monito- ring Index nicht sachgerecht erfolgen konnte, zumal erhebliche gegenläufige Ef- fekte dadurch aufgetreten sind, dass zahlreiche Netzbetreiber die entgangenen Erlöse nicht angegeben haben und die Preisentwicklung bei den individuellen Netzentgelten deutlich hinter dem Monitoring Index zurückgeblieben ist. Bei der mit Wirkung ab 2012 erfolgten Umstellung auf das Umlageverfahren handelt es sich zudem - worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hingewiesen hat - um einen von zahlreichen, die tatsächlichen Gegebenheiten abbildenden Strukturbrüchen, gegen deren Bereinigung sich die Bundesnetzagentur - wie bereits ausgeführt - aus grundsätzlichen Erwägungen entschieden hat. c) Dagegen ist den von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen erho- benen Einwänden gegen die Art und Weise der vorgenommenen Deflationierung kein Erfolg beschieden. Soweit die Betroffene in Bezug auf den als Deflator verwendeten Monitoring Index rügt, das Beschwerdegericht habe ihren Vortrag übergangen, wonach die Netzentgelte der vier Übertragungsnetzbetreiber bereits im Juni und August 2006 genehmigt worden seien sowie weitere große überregionale Vertei- lernetzbetreiber Netzentgeltgenehmigungen ab September 2006 erhalten hätten, der Destatis Index ab August 2006 bis Dezember 2006 stetig um 11 Prozent- punkte gesunken sei und selbst bei überschlägiger Betrachtung offenkundig sei, 52 53 - 31 - dass der Jahresdurchschnitt der Netzentgelte durch die Absenkungen eine Ver- zerrung des Monitoring Index um etwa 2 Prozentpunkte bewirke, trifft das nicht zu. (1) Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung des Vortrags der Betroffenen zum unterjährigen Erhalt einer Netzentgeltgenehmigung durch 76 Netzbetreiber festgestellt, dass 2006 nur einem Teil der 700 Netzbetreiber unterjährig Netzentgeltgenehmigungen erteilt worden sind und - selbst wenn an- genommen werde, dass hiervon ein Großteil des Kostenvolumens umfasst sei - dies ganz überwiegend erst zum Jahresende 2006 hin geschehen ist. Es hat fer- ner angenommen, dem von den betroffenen Netzbetreibern vorgelegten Gutach- ten der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wo- nach von 164 befragten Netzbetreibern 69 Netzbetreiber unterjährige Netzent- geltanpassungen vorgenommen haben, lasse sich nicht entnehmen, dass die auf der Grundlage des Monitoring Index angesetzten Daten in so erheblichem Um- fang von den tatsächlich vereinbarten Entgelten abgewichen seien, dass sie nicht verwendbar wären. (2) Auf dieser Grundlage war die Bundesnetzagentur - was das Be- schwerdegericht offengelassen hat - nach den dafür geltenden Maßgaben (BGHZ 228, 286 Rn. 18, 80 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I) nicht gehalten, die Höhe der Netzentgeltanpassungen zu ermitteln und eine alternative Berechnung durchzuführen. Denn es wird allenfalls aufgezeigt, dass sich auf ei- ner anderen Datengrundlage möglicherweise zuverlässigere Ergebnisse gewin- nen lassen. Das allein zwingt indes nach den geltenden Maßstäben nicht zu wei- teren Ermittlungen und Berechnungen, weil die Belastbarkeit jedes methodi- schen Ansatzes durch zusätzliche relevante Beobachtungen verbessert werden kann. Im vorliegenden Fall werden die Daten für den Monitoring Index jährlich zum 1. April erhoben. Eine Berücksichtigung unterjähriger Änderungen erfolgt 54 55 - 32 - daher grundsätzlich nicht, wobei dies für alle unterjährigen Erhöhungen und Ab- senkungen der Netzentgelte gilt. Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, sol- che unterjährigen Änderungen zu ermitteln und ihre Auswirkungen zu untersu- chen. Denn dies hätte aus Gründen der Konsistenz über den gesamten Zeitraum erfolgen und auch gegenläufige Effekte durch unterjährige Netzentgeltsteigerun- gen erfassen müssen. Es ist indes nicht aufgezeigt, dass der Monitoring Index - wie auch andere auf einen Stichtag bezogene Indizes - ohne eine solche Zu- satzberechnung eine Deflationierung nicht sachgerecht erlaube. Soweit es im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 1. April 2007 zu Netzentgeltsenkungen gekom- men ist, gilt ferner das zur Berücksichtigung von Sondereffekten Ausgeführte. Mit dem Vortrag, die für die Monitoringberichte erhobenen Daten seien nicht ausreichend plausibilisiert worden, wird ein Rechtsfehler nicht aufge- zeigt. (1) Zur Begründung macht die Betroffene geltend, schon der nur auf informatorische, nicht auf rechtserhebliche Verwendung der Daten gerichtete Zweck spreche dagegen, dass ein gesteigerter Aufwand erfolgt sei, die Netzent- gelte sorgfältig zu plausibilisieren. Die Aussagen der Bundesnetzagentur zur Plausibilisierung der Daten seien "generisch" geblieben, so dass keine abschlie- ßende Beurteilung, mit welchem Anspruch Konsistenz- und Vollständigkeitsprü- fungen angestellt worden seien, möglich sei. In den Abfragen müssten die Liefe- ranten die durchschnittlichen Nettoentgelte für die jeweils abgefragten Abnahme- fälle über alle von ihnen belieferten Netzgebiete angeben. Diese Werte müssten rechnerisch hergeleitet werden. Weder Vollständigkeitsprüfungen noch Abglei- che mit Vorjahreswerten stellten sicher, dass Lieferanten diese Abfragen nach der vorgesehenen Methode aggregiert hätten. (2) Das Beschwerdegericht hat demgegenüber ausgeführt, es bestün- den keine Zweifel daran, dass die Plausibilisierung der Daten aus Anlass ihrer 56 57 58 - 33 - Erhebung in sachangemessener Weise erfolgt sei. Die Bundesnetzagentur habe nachvollziehbar darauf verwiesen, dass bis 2013 die Daten vollständig nach dem Verfahren der Mengengewichtung durch sie selbst erhoben worden seien. Für die Haushaltskunden geschehe dies weiterhin; allerdings führe das Bundeskar- tellamt seit 2014 die Datenabfrage für die Industrie- und Gewerbekunden durch und werte diese Daten als Mittelwerte aus. Aus Anlass des Übergangs der Zu- ständigkeit auf das Bundeskartellamt sei es zu Klarstellungen gekommen, indem eine Formel konkretisiert worden sei. Zudem seien auch bei der Plausibilisierung keine Anhaltspunkte dafür festgestellt worden, dass Unternehmen einzelne Fra- gen kategorisch falsch verstanden und somit falsch beantwortet hätten. Etwas Anderes sei von der Betroffenen nicht aufgezeigt worden. Es sei auch nicht in erheblicher Weise vorgetragen worden, dass etwaige Inkonsistenzen bei der Ge- wichtung oder Durchschnittsbildung zu einer relevanten Ergebnisverzerrung hät- ten führen können. Die Bundesnetzagentur habe den Vortrag zudem dahinge- hend konkretisiert, dass 2006 bis 2017 eine durchgängige Prüfung der Daten auf Plausibilität und Konsistenz erfolgt sei, die in einem ersten Schritt die Prüfung auf Vollständigkeit umfasst habe, wobei bei größeren Lieferanten Nachforderungen veranlasst und unvollständige Meldungen aus dem Datensatz entfernt worden seien. Ferner seien Vorjahresvergleiche durchgeführt und in Zweifelsfragen Klä- rungen mit den Vertrieben bewirkt worden. Zudem sei die Gewichtung durch for- melhafte Beschreibung sachgerecht sichergestellt und die Betrachtung durch eine Ausreißeranalyse abgesichert worden. (3) Dem ist die Betroffene nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. (a) Gemäß § 35 EnWG führt die Bundesnetzagentur zur Wahrneh- mung ihrer Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz ein umfassendes Mo- nitoring durch, das zahlreiche Aspekte der Strom- und Gasmärkte betrifft, unter anderem den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach §§ 11 bis 16a EnWG nachkommen (§ 35 59 60 - 34 - Abs. 1 Nr. 8 EnWG), sowie die Preise für Haushaltskunden (§ 35 Abs. 1 Nr. 10). Sie hat zudem gemäß § 63 EnWG verschiedene Berichte zu erstellen und zu veröffentlichen. Gemäß § 63 Abs. 3 EnWG (bis 2011 § 63 Abs. 4 EnWG aF) veröffentlicht sie jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätig- keit - seit 2012 im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt -, der (seit 2012) der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenar- beit der Energieregulierungsbehörden vorzulegen ist. (b) Die Betroffene zeigt keine Umstände auf, die geeignet sind, die Va- lidität der sich aus den Monitoringberichten ergebenden Datengrundlage in Frage zu stellen. Soweit sie meint, der nur "informatorische", nicht aber "rechtserhebli- che" Zweck der Datenverwendung spreche dagegen, dass ein gesteigerter Auf- wand für die Plausibilisierung erfolgt sei, greift das nicht durch. Zu statistischen Zwecken erhobene Daten sind nicht deshalb weniger valide, weil ihnen ein "rechtserheblicher" Zweck fehlt. Soweit die Betroffene ferner rügt, es könne nicht überprüft werden, mit welchem Anspruch Konsistenz- und Vollständigkeitsprü- fungen angestellt worden seien, verkennt sie, dass von der für die Festlegung des Produktivitätsfaktors gemäß § 29 Abs. 1, § 54, § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG zuständigen Beschlusskammer nicht zu fordern ist, dass sie die Validität der Datengrundlage der sich aus den veröffentlichten Monitoringberichten erge- benden Daten (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG) nachprüfe. Sie kann diese von der Bundesnetzagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben erhobenen Daten ohne wei- teres als valide ansehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die ge- eignet sind, die Validität der Datengrundlage in Zweifel zu ziehen. Solche An- haltspunkte sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. (c) Die Betroffene legt auch nicht dar, dass sie im Beschwerdeverfah- ren Vortrag gehalten hat, der geeignet war, die Validität der Datengrundlage zu erschüttern. Letztlich macht sie lediglich geltend, es sei möglich, dass die Daten- 61 62 - 35 - grundlage Fehler aufweise, ohne konkrete Anhaltspunkte für grundlegende Feh- ler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage darzulegen. Der Vortrag, die Abfrage bei den Lieferanten berücksichtige nicht die Netznutzung größerer Abnehmer, die einen eigenen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber ab- schlössen, lässt außer Acht, dass der Monitoring Index (auch) auf der Abfrage der von den Gewerbe- und Industriekunden gezahlten Netzentgelte beruht. Fer- ner ist aufgrund von § 19 Abs. 2 StromNEV zu erwarten, dass die Preisentwick- lung bei diesen Kunden geringere Steigerungsraten aufweist als bei anderen Letztverbrauchern. Wird das nicht abgebildet, führt es nach der Wirkungsweise der Deflationierung zu geringeren preisbereinigten Umsätzen und wirkt sich mit- hin zum Vorteil der Netzbetreiber, nicht zu ihrem Nachteil aus. (4) Durchgreifende Rechtsfehler werden von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen ferner nicht geltend gemacht, soweit sie meint, es könne eine Verzerrung daraus folgen, dass Netzgebiete mit vielen Lieferanten überrepräsen- tiert sind. Sie zeigt schon nicht auf, dass sie in der Tatsacheninstanz Vortrag gehalten hat, aus dem sich Anhaltspunkte für eine daraus folgende erhebliche Verzerrung der Datengrundlage ergeben (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 68 - Generel- ler sektoraler Produktivitätsfaktor I). (5) Gleiches gilt im Hinblick auf den Vortrag der Rechtsbeschwerde der Betroffenen, es falle auf und müsse zu einer kritischen Plausibilitätsprüfung ver- anlassen, dass sich der unter Verwendung des Monitoring Index deflationierte Umsatz der Netzbetreiber konträr zur Entwicklung der Jahresarbeit entwickle. Ei- nen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts, das angenommen hat, es stehe der Eignung des Monitoring Index nicht entgegen, dass dieser nicht mit verschiede- nen physischen Outputmengen konsistent sei, weil die Betrachtung einzelner physischer Outputfaktoren zur Plausibilisierung der Ergebnisse der Deflationie- rung mit dem Monitoring Index schon im Ausgangspunkt nicht aussagekräftig sei, macht die Rechtsbeschwerde damit nicht geltend. 63 64 - 36 - Vergeblich rügt die Betroffene schließlich die Annahme des Be- schwerdegerichts als rechtsfehlerhaft, dass die Bundesnetzagentur eine Aus- wahlentscheidung zugunsten des Monitoring Index habe treffen dürfen, weil der Destatis Index dem Monitoring Index nicht greifbar überlegen sei. (1) Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen in der Tatsacheninstanz gehal- tenen Tatsachenvortrag dahin auf, dass der Destatis Index in der von ihr bevor- zugten modifizierten Ausgestaltung dem Monitoring Index unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die Auswahlent- scheidung der Bundesnetzagentur nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sek- toraler Produktivitätsfaktor I). (2) Eine fehlende Eignung des Monitoring Index wegen der behaupte- ten unzureichenden Datenplausibilisierung (dazu oben Rn. 57), der behaupteten Verzerrung (dazu oben Rn. 63) und der konträren Entwicklung der entnommenen Jahresarbeit (dazu oben Rn. 64) kann, wie ausgeführt, nicht festgestellt werden. Damit sind sowohl der Monitoring Index als auch der Destatis Index für eine De- flationierung grundsätzlich geeignet. Die Bundesnetzagentur hat in der Festle- gung (S. 28 f.) allerdings Nachteile des Destatis Index gegenüber dem Monitoring Index identifiziert, die unter anderem die Datenerhebung (Stichprobe der Netz- betreiber gegenüber Datenabfrage bei allen Lieferanten) sowie die Indexbildung betreffen (Berücksichtigung aller Spannungsebenen mit der Folge der Überge- wichtung der Netzentgelte der vorgelagerten Netzebenen gegenüber Berücksich- tigung nur der Mittel- bis Niederspannungsebenen und damit der Besonderheiten des deutschen Netzentgeltsystems, in dem nominelle Netzentgelte nicht den tat- sächlich von einer Kundengruppe gezahlten Netzentgelten entsprechen). Sie hat sich mit dieser Begründung in beanstandungsfreier Ausfüllung ihres Beurtei- lungsspielraums bei der Methodenwahl (BGHZ 228, 286 Rn. 27 f. - Genereller 65 66 67 - 37 - sektoraler Produktivitätsfaktor I) für die Verwendung des Monitoring Index ent- schieden. 7. Die von der Betroffenen im Zusammenhang mit der Anwendung des Malmquist-Index erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. a) Soweit die Betroffene rügt, der vom Beschwerdegericht angewen- dete Maßstab bei der Überprüfung der Malmquist-Methode unterliege verfas- sungsrechtlichen Bedenken, wird auf die obigen Ausführungen zum Prüfungs- maßstab verwiesen (Rn. 9). Danach relevante Rechtsfehler zeigt die Betroffene nicht auf. b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, aus dem von ihr vorgelegten NERA-Gutachten ergebe sich entgegen der Ansicht des Be- schwerdegerichts die Ungeeignetheit des Ansatzes der Bundesnetzagentur in Bezug auf deren Annahmen zu den Skalenerträgen. Die Betroffene macht geltend, es sei wissenschaftlich unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, dass die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Produktivitätsfaktors mit Hilfe der Dateneinhüllungsanalyse den "Frontier Shift" von der ersten zur zweiten Regulierungsperiode aufgrund anderer Annahmen zu Skalenerträgen (Steigerungsrate, mit der sich der Output bei einer Erhöhung des Inputs erhöht) ermittelt habe als von der zweiten zur dritten Regulierungsperiode. Die Unterschiede seien ergebnisrelevant und die Annahme konstanter Skalener- träge klar vorzugswürdig. Es sei wissenschaftlich nicht vertretbar, für denselben Sachverhalt unterschiedliche Annahmen zu treffen. Entweder sei bei den Strom- netzbetreibern von nicht fallenden oder aber von konstanten Skalenerträgen aus- zugehen. Beides könne nicht richtig sein. 68 69 70 71 - 38 - Aus dem von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen angeführten Zitat lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Vorgehen der Bundesnetzagen- tur wissenschaftlich nicht vertretbar ist. Es trifft auch nicht zu, dass die Bundes- netzagentur für denselben Sachverhalt widersprüchliche Annahmen getroffen hat, weil es sich bei den für die drei Regulierungsperioden durchgeführten stati- schen Effizienzvergleichen um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Es stellte sich vielmehr die dem Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur unterlie- gende methodische Frage, ob die dort getroffenen Annahmen beizubehalten wa- ren oder verändert werden sollten. Soweit die Betroffene meint, es gebe keinen rechtlichen Grund, bei der Ermittlung des Produktivitätsfaktors dieselben Annah- men zu treffen wie bei den Effizienzvergleichen und es sei nicht zu erkennen, warum aus der Monopolstruktur im Netzbereich andere als konstante Skalener- träge folgen sollten, wiederholt sie lediglich ihr Vorbringen in der Beschwer- deinstanz und zeigt keinen Rechtsfehler auf. Dass und aus welchem Grund (nur) die von der Betroffenen bevorzugten Annahmen wissenschaftlich vertretbar oder denjenigen der Bundesnetzagentur greifbar überlegen sind, ergibt sich aus der Rechtsbeschwerde nicht. Die Bundesnetzagentur hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass hinter der Annahme konstanter Skalenerträge in wett- bewerblichen Bereichen die Annahme steht, dass die Unternehmen grundsätz- lich ihre Betriebsgröße frei wählen und optimal anpassen können. Demgegen- über erscheine die Annahme konstanter Skalenerträge für den Zeitraum zu Be- ginn der Anreizregulierung, als die Netzbetreiber sich auf den neuen Regulie- rungsrahmen einzustellen hatten und zudem ihre Betriebsgröße nicht ohne wei- teres verändern konnten, nicht realitätskonform. Ferner sei ein mit den statischen Effizienzvergleichen konsistenter Ansatz erforderlich, da der Malmquist-Index auf den Effizienzvergleichen der ersten drei Regulierungsperioden und damit auch auf den jeweils geltenden regulatorischen Vorgaben beruhe. Insbesondere be- säßen die für die Skalenerträge getroffenen Annahmen eine Ergebnisrelevanz 72 - 39 - für die individuellen Effizienzwerte, setzten Anreize für die Netzbetreiber und seien daher Teil des Regelungssystems der Anreizregulierung. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung auch nicht unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 82 Abs. 1 EnWG weitere Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Für die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen bestanden keine Anhaltspunkte, nachdem - wie ausgeführt - die Betroffene schon nicht ausreichend aufgezeigt hatte, dass die Annahme unterschiedlicher Skalenerträge von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die der Bestimmung des Produktivitätsfaktors nach dem auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die Annahme unterschiedlicher Skalenerträge nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. c) Die Betroffene meint ferner, dass das Beschwerdegericht den Ein- wand mangelnder Robustheit rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe. Einen Rechtsfehler zeigt sie indes nicht auf, sondern setzt lediglich ihre Wertung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts, ohne sich indes mit der Begründung des Beschwerdegerichts ausreichend auseinanderzusetzen. Soweit sie rügt, die starke Streuung der je Modellvariante für die Gesamtheit der Netzbetreiber ermittelten Werte verbiete nach wissenschaftlichen Maßstäben, über eine Mittelwertbildung diese problematische Streuung gleich- sam unsichtbar zu machen, zeigt sie nach den geltenden Prüfungsmaßstäben schon nicht auf, dass der ausführlich begründete Ansatz der Bundesnetzagentur, der von der Absicht getragen war, den Malmquist-Index auf eine breite und mög- lichst robuste Grundlage zu stellen, wissenschaftlich nicht vertretbar ist, sondern behauptet dies lediglich. Dabei verkennt sie, dass - anders als bei der Abschät- 73 74 75 - 40 - zung der Durchschnittsgröße in dem von ihr bemühten Beispiel - der jeweils un- ternehmensindividuelle "Frontier Shift" nicht wie die tatsächliche Körpergröße ei- nes Menschen durch eine einfache Messung ermittelt werden kann. Vielmehr ist die stufenweise Aggregation von "Frontier Shifts" durch insgesamt 32 Berech- nungen bereits Teil einer möglichst breiten und robusten Ermittlung eines Werts, der unter Zuhilfenahme verschiedener Methoden und Modellberechnungen le- diglich abgeschätzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht ersicht- lich, dass sich eine Mittelwertbildung verbieten könnte. Die Rechtsbeschwerde zeigt ferner keinen übergangenen Vortrag dahin auf, dass ein alternatives Vorgehen möglich gewesen wäre, das zu einem robusteren Wert geführt hätte und hätte angewendet werden müssen. Der bloße Hinweis auf nicht weiter spezifizierten Vortrag reicht dafür nicht aus. 8. Entgegen der Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat das Be- schwerdegericht bei seiner Beurteilung auch nicht unter Verstoß gegen den Un- tersuchungsgrundsatz des § 82 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EnWG weitere Sachver- haltsermittlungen in Gestalt der Beiziehung der Verwaltungsvorgänge zum be- standskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Datenerhebung sowie zur Erstel- lung der Monitoringberichte 2006 bis 2017 unterlassen. Zutreffend geht das Be- schwerdegericht insoweit davon aus, dass sich ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 84 Abs. 2 EnWG lediglich auf solche Vorakten oder Beiakten bezieht, die dem Gericht tatsächlich vorliegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 3 Kart 612/19, juris Rn. 18 mwN). Dem tritt die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie meint aber, das Beschwerdegericht hätte die genannten Verwal- tungsvorgänge gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 EnWG beiziehen müssen, weil sie möglicherweise entscheidungserheblich seien. 76 77 - 41 - a) Die Betroffene zeigt keinen Verfahrensfehler auf, soweit sie rügt, die Einsichtnahme in die die Monitoringberichte betreffenden Verwaltungsvor- gänge hätte erlaubt, Art und Umfang der von der Bundesnetzagentur behaupte- ten Plausibilisierung zu bewerten, denn insoweit seien die Aussagen des Vertre- ters der Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung zu allgemein gewe- sen, um sich ein umfassendes Bild zu machen. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Unter- suchungsgrundsatz dem Tatrichter nur gebietet, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt. Ob diese Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Das gilt auch für die Frage der Aktenbeiziehung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71/03, juris Rn. 12 mwN). Nach diesen Maßgaben ist für eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes nichts ersichtlich. (1) Das Beschwerdegericht geht nach dem oben Ausgeführten (Rn. 40 ff., 52 ff.) zu Recht davon aus, dass weder die Datenquelle erhebliche Zweifel an der Validität der erhobenen Daten begründet, noch die über die Fest- legung des Produktivitätsfaktors entscheidende Beschlusskammer aus Anlass der Verwendung der Daten aus den Monitoringberichten zu ihrer Plausibilisierung verpflichtet gewesen ist. Insoweit gilt für die sich aus den Monitoringberichten ergebenden Daten ebenso wie für die weiteren von der Beschlusskammer nicht selbst erhobenen, sondern aus öffentlich zugänglichen Quellen verwendeten Da- ten des statistischen Bundesamts wie etwa den Index der Erzeugerpreise ge- werblicher Produkte und den Index Elektrischer Strom an Weiterverteiler, dass eine Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung der Validität der Datengrundla- 78 79 80 81 - 42 - gen einer gewählten Methode nicht besteht. Die über die Festlegung des Produk- tivitätsfaktors entscheidende Beschlusskammer darf ohne entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die gemäß § 63 Abs. 3 EnWG und § 3 Bundesstatistikgesetz von einer Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhobenen und veröffentlichten Daten eine ausreichende Validität auf- weisen und nicht (erneut) plausibilisiert werden müssen. (2) Dies zugrunde gelegt, war eine Beiziehung der den Monitoringbe- richten zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge zur Überprüfung der Art und Weise der dort erfolgten Plausibilisierung schon deshalb nicht erforderlich, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beschlusskammer bei Erlass der Festlegung Anhaltspunkte für eine fehlende Validität der den Monitoringberichten zugrundeliegenden Daten gehabt hätte. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich im Hinblick auf die Daten für 2006 insbesondere auch nicht aus dem Hinweis in den Monitoringberichten (vgl. etwa Monitoringbericht 2016, Seite 116 Fußnote 24), dass dieses Jahr für einen Zeitreihenvergleich nur eingeschränkt geeignet sei, weil es durch Sondereffekte bei Einführung der Regulierung geprägt gewesen sei (vgl. dazu das oben bereits Ausgeführte 52 ff., 56 ff.). (3) Entgegen der Ansicht der Betroffenen mussten die Verwaltungsvor- gänge auch nicht beigezogen werden, um ihr zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zu eröffnen, die Begründung der Bundesnetza- gentur für die Validität der Daten zu erschüttern, etwa durch den Nachweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen aufweisen. Dass dem Betroffenen eine solche Möglichkeit grund- sätzlich eröffnet ist (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 68 - Genereller sektoraler Produkti- vitätsfaktor I), begründet keine Verpflichtung des Gerichts, ohne konkrete An- haltspunkte für solche grundlegenden Fehler oder erheblichen Verzerrungen sämtliche den verwendeten veröffentlichten Statistikdaten zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge mit den Erhebungsbögen beizuziehen. Die Betroffene 82 83 - 43 - zeigt zudem nicht auf, dass sie Einsicht in die begehrten Verwaltungsvorgänge nicht auf andere Weise hätte nehmen können. b) Auch mit dem Einwand, die veröffentlichten Daten könnten ohne ihren Erhebungskontext in Form der zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge nur begrenzt auf Plausibilität überprüft werden, vermag die Betroffene keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen macht geltend, aus der Art der Fehlerquellen sowie der Genese der Datenerhebung und Datenvalidierung könne sich ergeben, dass die Plausibilisierungsmethode im konkreten Fall keine Gewähr für eine hinreichende Datenqualität biete. Eine Beiziehung der Verwal- tungsvorgänge sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich, weil die Betroffene nach der Rechtsprechung des Senats wenigstens stichprobenartig aufzeigen müsse, dass Daten fehlerhaft seien. Damit ist indes nicht dargelegt, dass der Inhalt der Verwaltungsvor- gänge nach der der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden rechtlichen Bewertung des Beschwerdegerichts entscheidungserheblich war. (1) Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom 5. Juli 2021 (3 Kart 612/19, juris) ausgeführt, die Daten, die sowohl der Verwendung des Törnqvist-Index als auch des Malmquist-Index zugrunde lagen, seien ebenso wie die zur Berechnung ver- wendeten Programmcodes und sogenannten "Tools" veröffentlicht worden und der Betroffenen bekannt. Ihr sei eine stichprobenartige Prüfung der Vollständig- keit der Daten und der ingenieurwissenschaftlichen Plausibilität einzelner Daten, insbesondere nach einer etwaigen Korrektur möglich. Dies gelte auch für die Törnqvist-Daten, die nur in aggregierter Form veröffentlicht worden seien. Dass den Netzbetreibern anhand der aggregierten Daten eine Plausibilitätsprüfung 84 85 86 87 - 44 - möglich gewesen sei, zeige das diesbezügliche konkrete Vorbringen mehrerer betroffener Netzbetreiber. Ein entscheidungserheblicher Inhalt der Akten sei auch im Hinblick auf die im Törnqvist- und Malmquist-Datenerhebungsverfahren durchgeführte Datenplausibilisierung weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ausführungen der Bundesnetzagentur zu den von den Netzbetreibern beanstan- deten Auffälligkeiten auf Seite 52 der angegriffenen Festlegung, die sie weiter konkretisiert habe, ermögliche die Prüfung, ob die Vorgehensweise bei der nach- träglichen Plausibilisierung ausreichend gewesen sei, um eine belastbare Daten- grundlage sicherzustellen. Es sei nicht zu erwarten, dass sich aus den Verwal- tungsvorgängen darüber hinaus ergebende Erkenntnisse entscheidungserheb- lich seien. Soweit sich daraus in Einzelfällen ergeben könne, dass die Plausibili- sierung nicht entsprechend der vorgetragenen Vorgehensweise erfolgt sei, fehl- ten Anhaltspunkte dafür, dass dies die Belastbarkeit der Datengrundlage be- rühre. Das werde dadurch bestärkt, dass die Datenkorrekturen, zu denen es durch die Nachplausibilisierung gekommen sei, zu keiner signifikanten Änderung des Ergebnisses geführt hätten. (2) Dem ist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen nicht ausreichend entgegengetreten. Sie erläutert nicht, dass die dem Datenerhebungsverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge für das vorliegende Verfahren ent- scheidungserheblich sind. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass und aus wel- chen Gründen sich aus ihnen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdegerichts ergeben könnte, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage vorliegen. Der pauschale und nicht weiter begründete Hinweis, aus den Vorgän- gen könne deutlich werden, dass die Plausibilisierungsmethode im konkreten Fall keine Gewähr für die hinreichende Datenqualität biete, reicht dafür nicht aus. Eine bewusste Manipulation der Erhebungsbögen behauptet auch die Betroffene 88 - 45 - nicht und ist in keiner Weise ersichtlich, zumal die Daten von den betroffenen Netzbetreibern selbst stammen und bereits veröffentlicht worden sind. III. Die Beschwerdeentscheidung kann hiernach keinen Bestand ha- ben, soweit sie den Einwänden der Betroffenen stattgibt. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, denn die von der Betroffenen mit ihrer Beschwerde darüber hinaus geltend gemachten, vom Beschwerdegericht nicht vollständig erledigten weiteren Einwände gegen die angefochtene Festlegung greifen ebenfalls nicht durch. 1. Der Einwand, die Bundesnetzagentur habe die Verfahrensbeteilig- ten nicht ausreichend zum festgelegten Produktivitätsfaktor angehört, greift nicht durch. a) Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Bundesnetzagentur den Betei- ligten vor einer abschließenden Sachentscheidung Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. Das setzt voraus, dass die Beteiligten sich zu allen entschei- dungserheblichen Tatsachen äußern und damit Verfahren und Ergebnis beein- flussen können. Dafür muss ihnen die beabsichtigte Entscheidung so konkret umschrieben werden, dass sie erkennen können, zu welchen Fragen eine Äuße- rung zweckmäßig ist (Burmeister in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 67 Rn. 3; Turiaux in Kment, EnWG, 2. Aufl., § 67 Rn. 4; Wende in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 67 EnWG Rn. 3, 5 f.; Theobald/Werk in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Februar 2023, § 67 EnWG Rn. 10). Allerdings müssen nicht alle erdenklichen rechtlichen Erwägun- gen mitgeteilt werden, insbesondere, wenn sie sich aufdrängen und die Beteilig- ten ohnehin mit ihnen rechnen müssen (Wende in Säcker, aaO, Rn. 6; Elspas/ Heinichen in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2018, § 67 Rn. 3). b) Nach diesen Maßgaben sind die Beteiligten zur Ableitung des fest- gelegten Produktivitätsfaktors ausreichend angehört worden. 89 90 91 92 - 46 - Die Bundesnetzagentur hat den betroffenen Marktteilnehmern ge- mäß § 67 EnWG bei der Konsultation vom 19. Oktober bis 9. November 2018 und erneut bei der Nachkonsultation vom 15. bis 26. November 2018 (Festlegung S. 2 und 6) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei enthielt der Be- schlussentwurf, der Grundlage für die Konsultation war, die unter Anwendung der Malmquist-Methode und der Törnqvist-Methode ermittelten Werte von 1,36 % und 1,83 % (Konsultationsentwurf S. 9). Ferner wurde auf die Absicht der Bun- desnetzagentur hingewiesen, sich am unteren Rand der durch diese Werte eröff- neten und als plausibel erachteten Bandbreite zu orientieren sowie darauf, dass sich wegen des Unterschieds zum Produktivitätsfaktor Gas die Frage stelle, ob gegebenenfalls spezifische zusätzliche Aspekte des Elektrizitätsversorgungs- netzbetriebs zu berücksichtigen seien (Konsultationsentwurf S. 46). Diese Information reichte nach den obigen Grundsätzen aus. Den Marktteilnehmern wurden die konkreten Werte und die Kriterien für die Ableitung des Produktivitätsfaktors mitgeteilt. Angesichts des Unterschieds zum deutlich niedrigeren Produktivitätsfaktor Gas musste sich die Frage eines zusätzlichen Sicherheitsabschlags förmlich aufdrängen. Die Bundesnetzagentur hat denn auch - auch wenn es für die vorliegende Entscheidung darauf nicht ankommt - unwidersprochen geltend gemacht, dass zahlreiche Beteiligte zur Frage eines Sicherheitsabschlags Stellung genommen hätten. Die Betroffene zeigt im Übri- gen keinen erheblichen Vortrag auf, den sie anlässlich einer solchen Nach-Nach- konsultation gehalten hätte. 2. Schließlich hat die Bundesnetzagentur auch das methodische Vor- gehen beim Sicherheitsabschlag ausreichend begründet. a) Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist die Entscheidung zu begrün- den, wobei hinsichtlich des Umfangs der Begründung auf § 39 Abs. 1 Satz 2 93 94 95 96 - 47 - VwVfG zurückgegriffen werden kann. Danach sind die wesentlichen tatsächli- chen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Begründung soll die Gesichts- punkte erkennen lassen, die die Regulierungsbehörde zu ihrer Entscheidung be- wogen haben (Burmeister in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 73 Rn. 4; Turiaux in Kment, EnWG, 2. Aufl., § 73 Rn. 4; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 73 EnWG Rn. 6; Theobald/Werk in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Februar 2023, § 73 EnWG Rn. 13). b) Zur Ableitung des Produktivitätsfaktors hat die Bundesnetzagentur in der angegriffenen Festlegung ausgeführt (Festlegung S. 64), Törnqvist-Index und Malmquist-Index stellten international anerkannte und grundsätzlich gleich- wertig geeignete wissenschaftliche Methoden zur Ermittlung des Produktivitäts- faktors dar. Die unterschiedlichen Ergebnisse von 1,35 % (Malmquist-Index) und 1,82 % (Törnqvist-Index) könnten sowohl durch die Methodik als auch im We- sentlichen durch die Datengrundlage und die unterschiedlichen Stützintervalle begründet werden. Das sich ergebende Wertespektrum werde in der ausgewie- senen Bandbreite als noch plausibel erachtet. Mithin ergebe sich eine plausible Bandbreite von 1,35 % bis 1,82 % für den festzulegenden Produktivitätsfaktor. Jedoch seien beiden Methoden Gesichtspunkte immanent, auf Grund derer sich derzeit kein eindeutiger Vorteil für die Anwendung einer der beiden genannten Methoden ergebe. Die Beschlusskammer sehe es daher unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Produktivitätsfaktors sowie des Umstands, dass es sich um die erstmalige Festlegung durch die Regulierungsbehörde im Elektrizitätsversorgungsbereich überhaupt handle, zur Sicherstellung eines vali- den, aber auch erreichbaren und übertreffbaren Werts als angemessen an, sich sicherheitshalber am unteren Rand der genannten Bandbreite zu orientieren. Auf diese Weise werde den gegebenenfalls bestehenden Restunsicherheiten geson- dert Rechnung getragen. Die ermittelten Werte lägen in der Bandbreite gesichert vor. Im Hinblick darauf, dass demnach der maßgebliche Wert von 1,35 % deutlich 97 - 48 - von dem für die Gasversorgungsnetze festgelegten Produktivitätsfaktor von 0,49 % abweiche, halte es die Beschlusskammer für angemessen, den erstmals festzulegenden Produktivitätsfaktor Strom analog anderer Regulierungsentschei- dungen mit einem Abschlag von einem Drittel des rechnerisch-methodischen Werts zu versehen, um keine unbeabsichtigten Brüche zwischen den beiden Sektoren zu verursachen. c) Das ist nicht zu beanstanden und stellt nach den angeführten Maß- gaben eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung dafür dar, auf wel- che Weise der auf 0,90 % festgelegte Wert abgeleitet worden ist. Da es einem zugunsten der Netzbetreiber vorgenommenen Sicherheitsabschlag immanent ist, dass er auf einer Abschätzung beruht, ist die dafür gegebene knappe Begrün- dung ausreichend, zumal die Bundesnetzagentur zugunsten der Netzbetreiber in zweifacher Hinsicht Sicherheitsabschläge vorgenommen hat, indem sie zunächst in Bezug auf die Ergebnisse der angewandten Methoden eine "Best-of"-Auswahl zugunsten des niedrigeren Werts getroffen und diesen Wert sodann erneut um ein Drittel reduziert hat. Angesichts dieser erheblichen Abschläge relativieren sich auch die von den Netzbetreibern geltend gemachten Einwände gegen den Törnqvist-Index. Selbst wenn es bei Anwendung des Törnqvist-Index - wie nicht - zu "Verzerrungen" zu Lasten der Netzbetreiber gekommen wäre, bestehen an- gesichts dieser erheblichen Abschläge keine Anhaltspunkte dafür, dass der fest- gelegte Wert nicht mit den sich aus § 9 Abs. 3 ARegV ergebenden Vorgaben im Einklang stünde. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die durch die Netzentgeltabsenkungen im Laufe des Jahres 2006 behauptete Verzerrung bei der Deflationierung nach der Törnqvist-Methode zu einem Produktivitätsfaktor führen würde, der unter 1,35 % - schon gar nicht unter 0,90 % - läge. Sogar bei Zugrundelegung des vom Beschwerdegericht für vorzugswürdig gehaltenen Stützintervalls 2007 bis 2017 ergibt sich bei einer Mittelwertbetrachtung der nach der Malmquist- und Törnqvist-Methode ermittelten Werte von 0,53 % und 1,35 % 98 - 49 - ein über dem festgelegten Wert von 0,90 % liegender Wert von 0,94 %. Das er- hellt, dass die von den betroffenen Netzbetreibern beanstandeten "Verzerrun- gen" jedenfalls durch die zu ihren Gunsten vorgenommenen Sicherheitsab- schläge ausgeglichen werden. C. Der Senat kann hiernach abschließend entscheiden und die Be- schwerde gegen die angefochtene Festlegung zurückweisen. Die Kostenent- scheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2022 - VI-3 Kart 169/19 (V) - 99