Entscheidung
EnVR 89/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR89.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 89/23 Verkündet am: 25. Februar 2025 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar 2025 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zu- rückweisung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Be- schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2023 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Gründe: A. Die betroffene Netzbetreiberin wendet sich gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode. Zur Ermittlung angemessener Eigenkapitalzinssätze holte die Bundes- netzagentur noch vor der Einleitung des Festlegungsverfahrens ein im Mai 2021 erstelltes Gutachten zur Analyse der Zentralbanken-Ansätze zur Determinierung von Marktrisikoprämien und ein im Juli 2021 erstelltes Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge für unternehmerische Wagnisse von Strom- und Gasnetzbetrei- bern ein (letzteres nachfolgend Frontier-Gutachten). Nachdem am 14. Juli 2021 die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung bekanntgemacht und 1 2 - 3 - der Entwurf der Festlegung veröffentlicht worden war, gingen in der dafür bis zum 25. August 2021 gesetzten Frist mehrere hundert Stellungnahmen von Netzbe- treibern, Verbänden, Investoren und Netznutzern bei der Bundesnetzagentur ein. Es wurden weitere Gutachten eingereicht, unter anderem ein im Auftrag der deut- schen GEODE-Mitgliedsunternehmen erstattetes Gutachten vom 18. Mai 2016, ein Gutachten zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis internationaler Daten vom 16. März 2021 (nachfolgend erstes Oxera-Gutachten), ein Gutachten zum Vergleich internationaler Eigenkapitalzinssätze vom 10. Juni 2021 (nachfol- gend NERA-Gutachten), eine gutachtliche Stellungnahme zur kapitalmarktkon- formen Ermittlung CAPM-basierter Eigenkapitalkosten im Rahmen der Erlös- obergrenzenregulierung für die 4. Regulierungsperiode vom 9. Juli 2021 (nach- folgend ValueTrust-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung des Wagniszu- schlags vom 19. August 2021 (nachfolgend zweites Oxera-Gutachten), ein Gut- achten zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber vom 23. August 2021 und ein Gutachten mit dem Titel Assessment of BNetzA’s/Fron- tier’s position on a DMS-based MRP vom 24. August 2021 (nachfolgend DMS- Gutachten). Die Gutachter der Bundesnetzagentur setzten sich in drei Stellungnahmen vom 7. und 22. September 2021 mit von der Bundesnetzagentur ausgewählten Fragestellungen auseinander. Am 24. September 2021 wurde der Entwurf der Festlegung dem Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden zur Stellungnahme bis zum 28. September 2021 übersandt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 (BK4-21-056, nachfolgend Festlegung) hat die Bundesnetz- agentur die Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 GasNEV für die vierte Re- gulierungsperiode auf 5,07 % für Neu- und auf 3,51 % für Altanlagen festgelegt, jeweils vor Steuern. Dabei hat die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Zu- schlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse 3 - 4 - das Capital Asset Pricing Model (nachfolgend CAPM) herangezogen und als Da- tengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 von Dimson, Marsh und Staunton (nachfolgend DMS-Studie sowie DMS-Daten- reihen) verwendet. Die Betroffene, die ein Gasversorgungsnetz betreibt, hat - wie auch zahl- reiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wenden sich die Bundes- netzagentur und die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur strebt die Zurückweisung der Be- schwerde der Betroffenen an. Die Betroffene begehrt, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom Beschwerdegericht ab- weichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte sowie hilfsweise zur Abänderung der Festlegung gemäß § 29 Abs. 2 EnWG zu verpflichten. B. Beide Rechtsbeschwerden sind zulässig. Nur diejenige der Bun- desnetzagentur ist begründet. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV beanspruchten auch nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) weiterhin Geltung. Ihre Nichtanwendung sei nicht geeignet, einen den Zielen der Erdgasbinnenmarkt- richtlinie entsprechenden Zustand herbeizuführen, weil es in diesem Fall wegen des Beginns der vierten Regulierungsperiode am 1. Januar 2023 zu einer nach- träglichen Regulierung käme. Die Festlegung sei formell rechtmäßig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor, noch führe der Umstand zur Rechtswidrigkeit, dass die dem Bundeskartellamt gesetzte Frist zur Stellung- nahme lediglich vier Tage betragen habe. Die Festlegung sei aber materiell rechtswidrig. Zwar hätten die Einwände gegen die Methodik der Bundesnetz- 4 5 6 - 5 - agentur keinen Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag- nisse das CAPM herangezogen habe. Die Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen und die Verwendung der wissenschaftlich allgemein anerkannten DMS-Studie sei nicht zu beanstanden. Deren konkrete Anwendung sei methodisch geeignet, einen den Anforderungen von § 7 Abs. 5 GasNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln. Zulässig sei bei einer welt- weiten Betrachtung die Verwendung des DMS World Bond Index als risikolosem Zinssatz und der Ansatz des sich aus dem arithmetischen und dem geometri- schen Mittel ergebenden Mittelwerts ("Mittel der Mittel") als Marktrisikoprämie. Die Ermittlung des Aufschlags auf den Wagniszuschlag und dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei mit der Vorgabe des § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV zur Berücksichtigung der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden zu vereinbaren. Die Bundesnetzagentur habe es aber rechtswidrig unterlassen, die von ihr anhand einer einzigen, wenn auch vertretbar gewählten Methode ermittelte Marktrisikoprämie weiter abzusi- chern. Es habe eine ergänzende Plausibilisierung zu erfolgen, weil konkrete An- haltspunkte eine Überprüfung des ermittelten Ergebnisses zwingend erforderten. II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nicht stand. 1. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 werden die Netzentgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoange- passten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Der auf Neuanlagen an- wendbare Eigenkapitalzinssatz darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinsli- cher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zu- schlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse 7 8 - 6 - nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezi- fischer unternehmerischer Wagnisse ist nach § 7 Abs. 5 GasNEV insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und der Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten, der durchschnittlichen Verzinsung des Eigenkapitals von Be- treibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten und der beo- bachteten und quantifizierbaren unternehmerischen Wagnisse zu ermitteln. 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung finden (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 26. Okto- ber 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug; vom 26. September 2023 - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II; vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die dagegen erhobe- nen Einwendungen geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Es ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn unterstellt wird, dass die Entschei- dung des Gerichtshofs einer weiteren Geltung der regulierungsrechtlichen Ver- ordnungen entgegensteht. a) In diesem Fall hätte die Bundesnetzagentur bei Erlass der ange- fochtenen Festlegung am 12. Oktober 2021 das ihr aufgrund ihrer Unabhängig- keit zustehende Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, dass sie die bisher gelten- den Vorgaben für einen Übergangszeitraum weiterhin anwenden wolle (Festle- gung S. 6). Sie hat dies damit begründet, die Nichtanwendung der Vorgaben von § 7 GasNEV wäre mit den Vorgaben der Erdgasbinnenmarktrichtlinie, insbeson- dere dem aus Art. 41 Abs. 6 RL 2009/73/EG folgenden Gebot der ex ante Regu- lierung, erst recht unvereinbar, denn ein faktisches Außerkrafttreten der in den 9 10 - 7 - Verordnungen enthaltenen Vorgaben würde zu einer erheblichen Rechtsunsi- cherheit führen. Ermessensfehler sind insoweit angesichts des erheblichen Auf- wands, den die jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode zu treffenden Fest- legungen verursachen (vgl. nur BGH, RdE 2023, 481 Rn. 17 - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV), und der Bedeutung der von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen regulatorischen Aufgabe für die sichere und preisgünstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (vgl. Säcker in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 1 EnWG Rn. 78 bis 81 mwN; Säcker in MüKoWettbR, 4. Aufl., Band 1-1 Kapitel 1 Rn. 1029 mwN) weder ersichtlich noch aufgezeigt. b) Entgegen der Ansicht einzelner Netzbetreiber ist daher eine Vor- lage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, inwieweit eine unmittelbare Anwendung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG) in Betracht kommt, nicht erforderlich. Bei ihrer - die Nichtfortgeltung der Verord- nungen unterstellenden und in Kenntnis und Wahrnehmung der ihr zukommen- den Unabhängigkeit getroffenen - Entscheidung, die Vorgaben der Regulierungs- verordnungen für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden, ist die Bundesnetz- agentur davon bereits ausgegangen und hat die sich für diesen Fall ergebenden Regelungslücken durch die Heranziehung der Regulierungsverordnungen er- messensfehlerfrei ausgefüllt. Abgesehen davon ist hinsichtlich der angesproche- nen Umsetzung des Unionsrechts ins nationale Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 Rn. 80 f. - Normativer Regulie- rungsrahmen) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die na- tionalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun müssen, was in ihrer Zu- ständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleis- ten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - C-212/04, NJW 2006, 11 - 8 - 2465 Rn. 108 bis 111 - Adeneler; vom 10. März 2011 - C-109/09, EuZW 2011, 305 Rn. 52 bis 56 - Deutsche Lufthansa; vom 21. April 2016 - C-377/14, EuZW 2016, 474 Rn. 79 - Radlinger; vom 21. Dezember 2023 - C-38/21 u.a., WM 2024, 249 Rn. 221 bis 226 - BMW Bank, jeweils mwN). 3. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Fest- legung der Eigenkapitalzinssätze für die ersten drei Regulierungsperioden aus- geführt hat, unterliegt die Beurteilung der in § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV normierten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes der un- eingeschränkten Überprüfung durch das Tatgericht. Das gilt auch, soweit die Bundesnetzagentur - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellt - die er- messensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, diese Vorgaben für eine Über- gangszeit weiterhin anzuwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vor- schriften wo auch immer möglich im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur auszulegen sind (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 10 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Soweit die Ver- ordnung keine näheren Vorgaben enthält, steht der Bundesnetzagentur ein Be- urteilungsspielraum zu. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt ge- lassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offen- kundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maß- stäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II). 4. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht die von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehensweise zu Unrecht als fehlerhaft an- gesehen. Die Bundesnetzagentur ist bei der Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst von 12 13 - 9 - den Grundsätzen ausgegangen, die sie bereits in der dritten Regulierungsperi- ode zur Anwendung gebracht hat; das Beschwerdegericht hat insoweit keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Rechtsfehlerhaft ist es allerdings zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, die Bundesnetzagentur hätte die von ihr bean- standungsfrei ermittelte Marktrisikoprämie einer ergänzenden Plausibilitätsprü- fung unterziehen müssen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung der Re- gulierungsbehörde rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient, diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG 2021 und § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV anwendet und wenn keine konkreten An- haltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbs- fähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 44 - Eigenkapitalzinssatz II). Die bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze getroffene Aus- wahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode basierende und von ihr gewählte methodische An- satz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl ei- ner anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III; vgl. auch RdE 2023, 481 Rn. 18 mwN - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 11 mwN - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor IV). Dabei ist der Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und 14 15 - 10 - Würdigung von dem Spielraum abzugrenzen, der der unabhängigen Regulie- rungsbehörde bei dieser Festlegung zusteht. Dieser Spielraum muss zwar durch rechtliche Vorgaben soweit begrenzt sein, dass eine effektive gerichtliche Über- prüfung möglich ist. Er darf aber seinerseits nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten liegt und das Gericht mit- hin nicht die Regulierungsentscheidung überprüft, sondern diese selbst trifft (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 32 und 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20, juris Rn. 2). Daran hält der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die von den betroffenen Netzbetreibern in den vorliegenden Verfahren erhobenen verfas- sungsrechtlichen Einwände fest (siehe zu § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 EnWG aF, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 ARegV BGH, RdE 2024, 167 Rn. 12 bis 15 mwN - Ge- nereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die an dieser Rechtsprechung geübte Kritik (vgl. etwa DiFabio, EnWZ 2022, 291, 299 f. mwN auf Grundlage eines für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. erstatteten Rechts- gutachtens) lässt außer Acht, dass die im Energiesektor den Netzbetreibern vor- zugebenden wettbewerbsanalogen Entgelte unter Berücksichtigung von Anrei- zen für eine effiziente Leistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 21a EnWG 2021 nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nur unter Zuhilfenahme von ökonomischen Methoden und Modellen ermittelt werden kön- nen. Bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge gibt es aber regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Me- thode. Es liegt in der Natur komplexer ökonomischer Analysen, dass sie aus einer Vielzahl - teilweise Hunderten oder sogar Tausenden - von einzelnen methodi- schen Analyseschritten bestehen, angefangen von der Auswahl der verwendeten Methoden und deren Ausgestaltung über die Auswahl und Beschaffung der er- forderlichen Datengrundlagen und die Plausibilisierung der erhobenen Daten bis 16 - 11 - zur konkreten Anwendung der Methode oder des Modells. Bei jedem dieser Ana- lyseschritte kann der Anwender des wissenschaftlich anerkannten Modells oder der wissenschaftlich anerkannten Methode unterschiedliche (wertende) Ent- scheidungen treffen, für die es im Einzelnen keine wissenschaftlichen Vorgaben gibt, sondern die in seinem ökonomischen und prognostischen Ermessen liegen und von denen er glaubt, dass sie die Wirklichkeit am besten abzubilden geeignet sind (vgl. zu sogenannten Forscherfreiheitsgraden etwa Heusel/Hildebrand/Mat- tes, WuW 2024, 379, 382 f. mwN). Müsste jede dieser Einzelentscheidungen ei- ner gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle unterzogen werden, wäre eine im überragenden Gemeinwohlinteresse an der sicheren und preisgünstigen Versorgung mit Energie liegende Regulierung gemäß § 1 Abs. 2 EnWG in Ver- bindung mit Art. 40, 41 RL 2009/73/EG nicht möglich. Das liegt in dem erhebli- chen Aufwand begründet, der mit der umfassenden Aufarbeitung aller möglich- erweise geeigneten, in der Wissenschaft diskutierten Verfahren und Modelle und deren Überprüfung auf ihre Anwendbarkeit, die konkrete Modellierbarkeit, die Verlässlichkeit und die Robustheit danach zu gewinnender Ergebnisse verbun- den wäre. Darin liegt der für die Freistellung der Rechtsanwendung von der ge- richtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderliche, hinreichend gewich- tige und am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichtete Sach- grund, soweit es - wie etwa beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ge- mäß § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG aF, § 9 ARegV oder bei der Festlegung der Ei- genkapitalzinssätze - um die Ermittlung von in die bei der Festlegung der Erlös- obergrenzen verwendete Formel einzustellenden Einzelwerten und damit um ei- nen (punktuellen) tatbestandlichen Beurteilungsspielraum geht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 21 f. - Genereller sek- toraler Produktivitätsfaktor I; siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08, BVerfGK 19, 229 Rn. 28 bis 43; BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50/15, BVerwGE 156, 75 Rn. 32 sowie dazu Hahn, juris PR-BVerwG 25/2016 Anm. 5; Hahn in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., vor § 217 Rn. 1 bis 6, 13, - 12 - 19). Da alle Analyseschritte rechtlich eine Methodenwahl darstellen, findet die Auswahl- und Anwendungsfreiheit der Regulierungsbehörde auch bei jedem Analyseschritt ihre Grenze darin, dass nicht ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulie- rungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass letzteres nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in vergleichbaren Fallgestaltungen davon aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde nur dann angreifbar ist, wenn den verschiedenen Belangen, die bei einer Modellierung berücksichtigt werden sollen, auf andere Weise "eindeutig besser hätte Rechnung getragen werden können" oder es eine "eindeutig vorzugswürdige" Weise gibt, gegenläufige Ziele, Interessen oder Belange in Ausgleich zu bringen (BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 6 C 21/21, BVerwGE 178, 126 Rn. 47, 50, 82). Die Einholung einer Vor- abentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV ist insoweit nicht erfor- derlich (siehe BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 86/23, z. Veröff. best., Rn. 18). Aus Rechtsgründen ist die Plausibilisierung des Ergebnisses, das die Regulierungsbehörde durch die beanstandungsfreie Auswahl und Anwen- dung einer Methode erzielt, daher nur dann geboten, wenn Umstände vorliegen, die dies nach den für die Überprüfung der Festlegung geltenden Grundsätzen als zwingend erscheinen lassen. Da das Tatgericht der Regulierungsbehörde die An- wendung einer anderen, nicht greifbar überlegenen Methode nicht vorgeben darf, darf es ihr auch eine Methodenmischung oder eine Korrektur des in fehlerfreier Anwendung des geeigneten methodischen Ansatzes gewonnenen Ergebnisses anhand anderer Methoden nur aufgeben, wenn es dafür Umstände anführen kann, die das Ergebnis der Regulierungsbehörde als nicht mehr mit den gesetz- lichen Vorgaben vereinbar erscheinen lassen (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 34 f. - Eigenkapitalzinssatz III). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie auch hier - die 17 - 13 - weiteren in Betracht kommenden Methoden ihrerseits (erheblichen) fachlichen Bedenken unterliegen (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 54, 111 bis 115 - Eigenka- pitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 35 - Eigenkapitalzinssatz III; Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 43 - Eigenkapitalzinssatz IV; Festlegung S. 11). Entgegen der Behauptung der betroffenen Netzbetreiber wird der Bundesnetzagentur damit kein Beurteilungsspielraum bei der Beantwor- tung der Frage eröffnet, wann konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Plausi- bilisierung gebieten. Der dafür geltende rechtliche Maßstab ist eine Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt; seine Anwendung im konkreten Fall obliegt dem Tatrichter. b) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung vorlie- gende Umstände, die eine Plausibilisierung als zwingend erscheinen ließen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Schlussfolgerung, es sei eine zusätzliche Plausibilisie- rung durch die Anwendung anderer Methoden erforderlich, und sind daher nach den obigen Maßgaben rechtsfehlerhaft. Zutreffend geht das Beschwerdegericht - das dies allerdings letzt- lich offengelassen hat - davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der angefoch- tenen Festlegung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses an- kommt. Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich der maßgebliche Zeit- punkt, auf den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem materiellen Recht (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 4; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197/96, NVwZ-RR 1997, 284 [juris Rn. 5]; vom 6. März 2003 - 9 B 17/03, juris Rn. 3, jeweils mwN). Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV entscheidet die Regulierungsbehörde über die Eigenkapital- zinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode. Die Festsetzung erfolgt gemäß 18 19 - 14 - § 29 Abs. 1 EnWG 2021 einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 erlaubt der Regulierungsbehörde, von ihr festgelegte oder genehmigte Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies er- forderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Mit diesen Regelungen wäre es unvereinbar, bei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Eigenkapital- zinssätze jeweils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzu- stellen. Dies würde entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV zur Maßgeblichkeit der nach Beginn der Regulierungsperiode eingetretenen Sach- und Rechtslage füh- ren. Zudem würden für die Festlegung entgegen § 29 Abs. 1 EnWG 2021 je nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unterschiedliche Beurtei- lungsgrundlagen gelten. Die Bundesnetzagentur rügt mit Recht, dass sich das Beschwerde- gericht mit den Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Angemessenheit des Eigenkapitalzinssatzes angestellt hat (Festlegung S. 45 bis 48), nicht ausrei- chend auseinandergesetzt hat. (1) Die Bundesnetzagentur hat überprüft, ob über die Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag- nisse hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen sind, hat aber eine über die von ihr vorgenommene Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte hinausgehende Korrektur unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwarten- den Entwicklungen an den Kapitalmärkten nicht für erforderlich gehalten. Zur Be- gründung hat sie ausgeführt, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapi- talknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital. Die Lebensfä- higkeit der Netze werde nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefähr- det. Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitions- verhalten stünden zu der geäußerten Kritik, der Eigenkapitalzinssatz reduziere die Investitionsanreize, in Widerspruch. Investoren dürften zwar zu Recht eine 20 21 - 15 - risikoadäquate Rendite für ihr Engagement erwarten. Mit einer darüberhinausge- henden Rendite deutlich oberhalb und losgelöst von der Marktentwicklung wür- den allerdings Fehlanreize gesetzt. In der Konsultation sei vorgebracht worden, es habe eine Stabilisierung der Kapitalmärkte seit 2016 stattgefunden, so dass eine weitere Zinssenkung nicht nachvollziehbar sei. Das sei aber unbegründet. Es sei schon zu bezweifeln, dass angesichts der sinkenden Umlaufsrendite von 0,46 (2015) auf -0,19 (2020) die Kapitalmärkte tatsächlich konstant geblieben seien. Zudem hätten die Gutachter der Bundesnetzagentur in der höchst aufwen- digen Prüfung analysiert, dass aus heutiger Sicht für die Jahre der kommenden Regulierungsperiode eine andere Eigenkapitalverzinsungshöhe sachgerecht sei. Entgegen der Ansicht einiger betroffener Netzbetreiber hat die Bundesnetzagen- tur daher das von ihr in Anwendung der ausgewählten Methode ermittelte Ergeb- nis nochmals auf seine Angemessenheit überprüft. (2) Das hat das Beschwerdegericht übergangen. Die Bundesnetzagen- tur hat zu Recht angenommen, dass eine konkret zu erwartende Entwicklung, wonach weniger Eigenkapital in die Netze investiert wird, einen Anhaltspunkt für eine mögliche Gefährdung der Lebensfähigkeit der Netze und damit auch für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF darstellen und mithin die Notwendigkeit einer Plausibilisierung begründen kann. Eine solche Entwicklung hat die Bundesnetzagentur aber nicht feststellen können. Die Netzbetreiber sind den Ausführungen der Bundesnetzagentur, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital, sowie, Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investiti- onsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik in Widerspruch, in der Sache we- der im Konsultations- noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Über- gangenen Sachvortrag zu im Oktober 2021 vorliegenden konkreten Umständen, die eine Eigenkapitalknappheit im obigen Sinn oder die konkrete Gefahr einer solchen Entwicklung belegen würden, zeigen sie im Wege einer Gegenrüge nicht 22 - 16 - auf (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15, NVwZ 2016, 1185 Rn. 14 mwN; vom 30. Oktober 2019 - 6 C 18/18, BVerwGE 167, 33 Rn. 52). Entgegen der Ansicht der Betroffenen wird den Netzbetreibern damit kein offenkundig nicht erfüllbarer Vortrag aufgebürdet. Es ist jedem Netzbetreiber möglich, zur eigenen Eigenkapitalausstattung, zur eigenen Investitionsplanung und zu den eigenen Renditen im Hinblick auf die vergangene Regulierungsperiode vorzutragen und daraus Prognosen für die Zukunft im Hinblick auf den Maßstab des § 21 Abs. 2 EnWG aF abzuleiten. Solcher Vortrag ist nicht erfolgt, obwohl dadurch von jedem betroffenen Netzbetreiber für sein eigenes Unternehmen belegt werden könnte, dass der Maßstab einer risikoangepassten, wettbewerbsfähigen und angemes- senen Verzinsung (bereits) verfehlt worden sei oder konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass er verfehlt werden wird. Gleichwohl sind konkrete Anhalts- punkte für eine solche Gefahr weder im Konsultationsverfahren noch im Be- schwerdeverfahren aufgezeigt worden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung noch die höheren Ei- genkapitalzinssätze der dritten Regulierungsperiode galten, da Investoren erwar- tete zukünftige Entwicklungen in ihre Betrachtungen einbeziehen, die Vorge- hensweise der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze bereits aus der dritten Regulierungsperiode bekannt war, und daher eine Ab- schätzung der Werte erfolgen konnte. Angesichts des sich aus den Monitoring- berichten 2021 (S. 371 f.) und 2024 (S. 256 f.) zwischen 2018 und 2021 erge- benden Investitionsverhaltens der Gasnetzbetreiber ist auch rückblickend nicht erkennbar, dass im Oktober 2021 konkrete Anhaltspunkte für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF vorlagen. Die Investitionen der Vertei- lernetzbetreiber sind von 1.020 Mio. € 2016 auf 1.736 Mio. € 2021 (Planwert von 1.689 Mio. € im Monitoringbericht 2021) stetig gestiegen. Nach einem Rückgang bis 2023 (1.170 Mio. €) ist für 2024 erneut eine Steigerung auf 1.377 Mio. € ge- plant. Die Investitionen der Fernleitungsnetzbetreiber sind von 2018 bis 2021 - 17 - zwar von 1.452 Mio. € auf 679 Mio. € gefallen (Planwert von 760 Mio. € im Moni- toringbericht 2021), waren aber im Zeitraum von 2013 bis 2021 ohnehin erhebli- chen Schwankungen ausgesetzt. 2018 (1.452 Mio. €), 2019 (1.333 Mio. €), 2020 (995 Mio. €) und 2021 (679 Mio. €) lagen sie deutlich über den Investitionen der Jahre 2014 bis 2016 (527, 496 und 470 Mio. €). Von 2021 bis 2023 erfolgten erneut wesentliche Steigerungen auf 1.651 Mio. € (2023). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lagen zum maßgeb- lichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ein (behauptetes) Ver- zerrungspotential aus der methodischen Auswahlentscheidung der Bundesnetz- agentur über den von ihr bereits vorgenommenen Ausgleich hinaus realisieren könnte. Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszu- schlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2,49 % um 1,75 Prozentpunkte auf 0,74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angespro- chen (siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448Rn. 60 - Eigenkapitalzinssatz V). Dies hat die Bun- desnetzagentur indes durch die Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Pro- zentpunkte adressiert (Festlegung S. 38 bis 41). Den Umfang der Erhöhung hat die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung des von den Netzbetreibern vorge- legten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet. (1) Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung als nachvollziehbar begründet und sachangemessen angesehen. Dem widerspricht seine Annahme, es bestehe weiterhin und darüber hinaus ein Verzerrungspotential. Unberechtigt ist insbesondere die Beanstandung des Beschwerdegerichts, das Absinken des risikolosen Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV um 1,75 Prozent- 23 24 - 18 - punkte werde durch die Anpassung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozent- punkte nur zu einem Bruchteil kompensiert. Eine solche rechnerische Anglei- chung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts metho- disch weder erforderlich noch geboten (siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Dezem- ber 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 - Eigenkapital- zinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 61 - Ei- genkapitalzinssatz V). Sie stünde im Widerspruch zu seinen Feststellungen, dass der konkrete regulatorische Kontext im Streitfall eine Anwendung des CAPM mit unterschiedlichen risikolosen Zinssätzen rechtfertigt, die sich in Ermittlungsme- thodik und Höhe unterscheiden können, sowie kein über den vorgenommenen Wagniszuschlag hinausgehender Anpassungsbedarf besteht. (2) Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundes- netzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Un- terschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Er- fordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe Rn. 60 sowie BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23, juris Rn. 45; EnVR 91/23, juris Rn. 48). Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur - anders als in der dritten Regulierungs- periode - den Wagniszuschlag erhöht hat, sowie die behaupteten Mängel der DMS-Datengrundlage stellen ebenfalls keine Anhaltspunkte dar, die eine Plausi- bilisierung erforderten. Die Erhöhung des Wagniszuschlags aufgrund der von der Bundesnetzagentur und im zweiten Oxera-Gutachten ermittelten Inkonsistenzen zeigt lediglich, dass die Bundesnetzagentur den Vorgaben des Bundesgerichts- hofs Rechnung getragen hat, wonach bei der zulässigen getrennten Ermittlung des Basiszinses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV und bei der Ermittlung des Zu- schlags anhand von Datenreihen nicht außer Acht bleiben darf, in welcher Weise der in diesen Datenreihen ausgewiesene Zinssatz für risikolose Anlagen ermittelt worden ist (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 48 bis 52 - Eigenkapitalzinssatz II). Die 25 - 19 - nachvollziehbar begründete Erhöhung, die nach den Feststellungen des Be- schwerdegerichts nicht zu beanstanden ist, steht der Annahme entgegen, es be- stehe eine nicht näher begründete weitere "Verzerrungsgefahr". Daraus erhellt, dass es sich bei dieser Verzerrungsgefahr nicht um einen konkreten Anhalts- punkt handelt, der nach den obigen Rechtsgrundsätzen zu einer Plausibilisierung Anlass geben könnte. Im Übrigen handelt es sich bei den behaupteten Mängeln auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts um allgemeine und jeder Methode innewohnende Schätzunsicherheiten. Würden diese das Er- fordernis einer Plausibilisierung begründen, bestünde stets die Notwendigkeit ei- nes methodenpluralistischen Vorgehens. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz hätten sich deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer ausländischer Regulierungsbehörden entkoppelt, vermag seine Schlussfolgerung nicht zu tragen. Es misst den von den ausländischen Regulie- rungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätzen rechtsfehlerhaft eine zu hohe Bedeutung bei, die angesichts der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Herangehensweisen nicht gerechtfertigt ist. (1) Nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV ist bei der Ermittlung des Zuschlags für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse zwar auch die durch- schnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungs- netzen auf ausländischen Märkten zu berücksichtigen. Damit ist aber keine be- stimmte Methode vorgegeben, mit der dies zu erfolgen hat. Insbesondere ist die Regulierungsbehörde nicht gehalten, anhand von Entscheidungen ausländischer Behörden einen Durchschnittswert zu bilden und sich an diesem zu orientieren. Vielmehr steht ihr auch insoweit ein Spielraum zu. Der in Ausübung dieses Spiel- raums gewählte Ansatz, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbe- dingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse abzusehen 26 27 - 20 - und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und DMS ermittelte Zins- satz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 70 f. - Eigenka- pitalzinssatz II; Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 70 f.). (2) Danach stellt der - wie hier - innerhalb der sich ergebenden Band- breite europäischer Vergleichsländer (3,22 % bis 8,08 % nach dem Frontier-Gut- achten und 3,74 % bis 8,7 % nach dem NERA-Gutachten, jeweils nach Steuern) liegende Wert von 4,13 % nach Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand dar, der nach den obigen Grund- sätzen eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte (siehe auch BGH, Be- schluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, z. Veröff. best., Rn. 28). (a) Die Bundesnetzagentur hat dazu ausgeführt, dass die Vergleich- barkeit von Zinssätzen erheblichen Einschränkungen durch unterschiedliche Zeitpunkte und Herangehensweisen bei der Bestimmung der einzelnen Parame- ter unterliegt. Zudem hätten Unterschiede in der praktischen Anwendung sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen häufig deutlich größere Auswirkungen auf die effektive Verzinsung als die beobachtbaren nominellen Werte. Die effek- tive Verzinsung sei abhängig vom Zusammenwirken der verschiedenen Ele- mente eines Regulierungssystems. Maßgeblich sei daher allein der Gesamter- trag; ein Vergleich einzelner Elemente wie der Eigenkapitalverzinsung sei dem- gegenüber nicht aussagekräftig und münde in einer ergebnisgetriebenen Dar- stellung der Marktteilnehmer. Schon durch die Einbeziehung einer weltweiten Marktrisikoprämie werde sichergestellt, dass die Rendite der Investitionen in deutsche Energieversorgungsnetze einem internationalen Vergleich standhalte. Bei der Interpretation der Ergebnisse sei insbesondere auch das hohe Länder- rating der Bundesrepublik Deutschland mit den damit einhergehenden geringe- ren Risiken zu berücksichtigen (Festlegung S. 42 f.). 28 29 - 21 - (b) Feststellungen dazu, dass die von den Regulierungsbehörden fest- gelegten Eigenkapitalzinssätze entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur unmittelbar vergleichbar sind oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in ande- ren Ländern erzielten Gesamterträge aus Investitionen in die Gasnetze deutlich höher sind als in Deutschland, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; über- gangenen Vortrag dazu zeigen die Betroffenen nicht auf (siehe auch BGH, Be- schluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 92/23, z. Veröff. best., Rn. 30). Soweit das Beschwerdegericht zusätzlich darauf abstellt, dass die Marktrisikoprämie nach dem Frontier-Gutachten außerhalb der Bandbreite der Marktrisikoprämien der europäischen Vergleichsländer liegt, hat dies angesichts der von den Regulie- rungsbehörden verfolgten unterschiedlichen Ansätze (erst recht) keine Aussage- kraft, zumal das Beschwerdegericht die mit der jeweiligen Marktrisikoprämie kor- respondierenden Werte des Risikofaktors (Beta-Werte) nicht in seine Betrach- tung einbezieht. (c) Keinen Erfolg hat vor diesem Hintergrund der Einwand, die Prüfung der Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie den internationalen Vergleich nicht einbeziehe und daher nicht alle betroffenen Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. Die Bundesnetzagentur ist der in der Konsultation vorgebrachten Ansicht, allein der Abstand der Werte zum internationalen Durchschnitt erfordere eine weitere Auseinandersetzung mit dem Eigenkapitalzinssatz, wegen der be- grenzten Aussagekraft eines internationalen Vergleichs bereits in der Festlegung entgegengetreten (Festlegung S. 42). Ihre Einschätzung, dass die festgelegten Zinssätze auch international höchst wettbewerbsfähig sind, stützt sie insbeson- dere auf die nach dem verwendeten Modell in die Betrachtung einbezogene welt- weite Marktrisikoprämie. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Eigen- kapitalzinssätze lässt danach keinen Abwägungsausfall oder -fehler erkennen und ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. 30 31 - 22 - Soweit die betroffenen Netzbetreiber auf die Regulierungspraxis im Telekommunikationsrecht hingewiesen haben, kann sich daraus angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine Plausibilisierung ergeben (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 20 bis 25 - Eigenkapitalzinssatz I). Im Übrigen hat sich die Bundesnetzagentur damit in der Festlegung auseinanderge- setzt und ausgeführt, eine Übertragung der im Telekommunikationsbereich ver- wendeten Methodik sei mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes nicht ver- einbar (S. 20), ohne dass die betroffenen Netzbetreiber dem entgegengetreten sind (siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, z. Veröff. best., Rn. 32). Auch der Hinweis der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung auf den sich aus § 10 Abs. 1 und 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I 4955) erge- benden Zinssatz von 9 % auf das betriebsnotwendige Eigenkapital der Betreiber von Wasserstoffnetzen vermag - wie bereits das Beschwerdegericht ausgeführt hat - keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Plausibilisierung der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes für die Gasnetze zu begründen, weil es sich um einen vom Verordnungsgeber mit dem Ziel der Förderung des Aufbaus von Wasser- stoffnetzen vorgegebenen Zinssatz bei einem erst in der Entstehung befindlichen regulatorischen Rahmen handelt. III. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unbegründet. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht einen Verstoß gegen die aus § 67 Abs. 1 EnWG folgende Anhörungspflicht verneint. a) Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Bundesnetzagentur den Betei- ligten vor einer abschließenden Sachentscheidung Gelegenheit zur Stellung- 32 33 34 35 - 23 - nahme zu geben. Das setzt voraus, dass die Beteiligten sich zu allen entschei- dungserheblichen Tatsachen äußern und damit Verfahren und Ergebnis beein- flussen können. Dafür muss ihnen die beabsichtigte Entscheidung so konkret umschrieben werden, dass sie erkennen können, zu welchen Fragen eine Äuße- rung zweckmäßig ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 107 - Stadtwerke Konstanz; vom 27. Juni 2023 - EnVR 22/22, RdE 2023, 366 Rn. 52 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; RdE 2024, 167 Rn. 126 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV, jeweils mwN). Allerdings müssen nicht alle erdenklichen rechtlichen Erwägungen mitgeteilt werden, insbe- sondere dann nicht, wenn sie sich aufdrängen und die Beteiligten ohnehin mit ihnen rechnen müssen (BGH, RdE 2023, 366 Rn. 52 - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor III; RdE 2024, 167 Rn. 126 - Genereller sektoraler Produktivitäts- faktor IV, jeweils mwN). b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Bun- desnetzagentur die danach bestehenden Anforderungen eingehalten hat. Die da- gegen erhobenen Rügen der Betroffenen greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Betroffenen, die einen Anhörungsmangel darin erkennt, dass die Bundesnetzagentur die eingegangenen Stellungnahmen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe, sind die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anhörung nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt. Es hat ausgeführt, da sich die Mehrzahl der ausführlichen Stellungnahmen kommunaler Netzbetreiber inhaltlich entspreche und weitere Stellungnahmen im Wesentlichen die Ausführungen von Verbänden und die von diesen vorgelegten Gutachten in Bezug nähmen, sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Bun- desnetzagentur dazu in der Lage gewesen sei, in den 33 Werktagen zwischen dem Ende der Konsultation am 25. August 2021 und dem Erlass der Festlegung am 12. Oktober 2021 die eingegangenen 430 Stellungnahmen mit einem Umfang von über 6.000 Seiten umfassend zu würdigen. Aus der Festlegung ergibt sich, 36 37 - 24 - dass sich die Beschlusskammer mit den im Anhörungsverfahren erhobenen Ein- wendungen umfangreich auseinandergesetzt hat (Festlegung S. 9 bis 11, 13, 19 bis 25, 29 f., 37 bis 41, 47 f.). Sie hatte zuvor ferner wesentliche Kernpunkte der sich wiederholenden Einwände ihren Gutachtern vorgelegt und hat deren ergän- zende Stellungnahmen in der Festlegung gewürdigt. Soweit gerügt wird, es fehle teilweise an der erforderlichen Befassungstiefe, wird damit kein formeller Mangel der Anhörung aufgezeigt. Darin könnte allenfalls eine Gehörsverletzung liegen, für die aber nichts ersichtlich ist; die Behörde ist nicht verpflichtet, sich ausdrück- lich mit sämtlichen Ausführungen in den Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Beschwerdegericht verkenne die rechtlichen Anforderungen an die Anhörungspflicht. Entgegen der Ansicht der Betroffenen war die Bundesnetzagentur nach den obigen Maßstäben nicht ver- pflichtet, der DMS-Studie zugrundeliegende unveröffentlichte Einzeldaten zu be- schaffen und den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. (1) Die Bundesnetzagentur hat - wissenschaftlich beraten - als Daten- grundlage die wissenschaftlich allgemein anerkannte DMS-Studie (Festlegung S. 13) herangezogen. Sie hat dies unter anderem damit begründet, dass es sich um die umfangreichste und aktuellste öffentlich verfügbare Datensammlung zu historischen Marktrisikoprämien handele, die als international etablierte Referenz auch in verschiedenen anderen Studien als geeignete Quelle herangezogen werde und deren Qualität ständig verbessert worden sei (Festlegung S. 13, 20). In dem gerichtlichen Sachverständigengutachten, das das Beschwerdegericht zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode ein- geholt hatte, hatte der gerichtliche Sachverständige wiederholt die Qualität und den Umfang der DMS-Studie hervorgehoben (Festlegung S. 20); auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof sie als üblicherweise beachtete und disku- tierte Quelle, deren Qualität und Umfang als vorteilhaft angesehen wird, angese- hen (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 118 - Eigenkapitalzinssatz II). 38 39 - 25 - (2) Es handelt sich bei der DMS-Studie um die Datengrundlage eines Drittanbieters. Bei aggregierten statistischen Daten ist nach den nicht angegriffe- nen Feststellungen des Beschwerdegerichts üblich, dass nicht alle Einzeldaten verfügbar sind. Dem ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Entge- gen der Ansicht der Betroffenen ist die Bundesnetzagentur nach den obigen Maßstäben nicht verpflichtet, den Netzbetreibern Datengrundlagen von Drittan- bietern, die aggregierte statistische Daten enthalten, in der Weise zugänglich zu machen, dass sie die unveröffentlichten Einzeldaten offenlegt, obwohl sie selbst über diese nicht verfügt. Die Ansicht, von Dritten aggregierte und veröffentlichte, allgemein anerkannte und verwendete statistische Daten dürften bei der Anwen- dung von ökonomischen und ökonometrischen Methoden und Modellen nicht verwendet werden, wenn nicht alle zugrundeliegenden Einzeldaten veröffentlicht und zudem überprüfbar sind, ist bereits in der Sache verfehlt (siehe BGH, Be- schluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 50 - Eigen- kapitalzinssatz V). Es begründet daher keinen Anhörungs- oder Begründungs- mangel, dass unveröffentlichte Einzeldaten den Netzbetreibern bei der Anhörung nicht zugänglich waren. (3) Ebenfalls nicht durchgreifend ist die Auffassung der Rechtsbe- schwerde, die rechtlichen Anforderungen an eine Anhörung seien nicht eingehal- ten, weil die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern die kostenpflichtigen Teile der DMS-Studie nicht zugänglich gemacht habe. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die Erläuterungen der Bundesnetzagentur erlaubten es, die wesentlichen der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen zu überprüfen. Mehr wird nach den oben genannten Maßstäben nicht gefordert. Im Übrigen macht die Rechtsbeschwerde schon nicht geltend, die betroffene Netzbetreiberin und ihre Berater hätten nicht über die DMS-Studie verfügt. Die Bundesnetzagentur hat darauf verwiesen, aus zahlreichen von den Netzbetrei- bern und ihren Verbänden eingereichten Gutachten und Stellungnahmen ergebe 40 41 - 26 - sich, dass diese die DMS-Studie zur Überprüfung herangezogen haben. Dem ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. 2. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Festlegung nicht wegen einer Verletzung von § 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG rechtswidrig ist. Nach dieser Vorschrift gibt die Bundesnetzagentur dem Bundes- kartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundeskartellamt und die Landesregulie- rungsbehörden haben den Entwurf der Festlegung am 24. September 2021 mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 28. September 2021 erhalten. Damit sind die Anforderungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG - was das Beschwerdegericht offengelassen hat - schon deshalb eingehalten, weil die anzuhörenden Behörden erforderlichenfalls gehalten gewesen wären, die Frist zur Stellungnahme verlän- gern zu lassen. Im Übrigen würde auch ein - hier nicht gegebener - Verstoß ge- gen § 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht zur Rechtswidrigkeit der Festlegung führen, weil das Stellungnahmerecht keine Rechte Dritter begründet (siehe Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Okto- ber 2004, BT-Drucks. 15/3917, S. 69; Entwurf eines Telekommunikationsgeset- zes (TKG) vom 9. Januar 2004, BT-Drucks. 15/2316, S. 99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VI-3 Kart 164/15 [V], RdE 2017, 377 [juris Rn. 47], bestätigt von BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 47/17, RdE 2019, 287 - Umstrukturierungsmaßnahme; Groebel in Berliner Kommentar zum Ener- gierecht, 4. Aufl., § 58 EnWG Rn. 33; Theobald/Werk in Theobald/Kühling, Ener- gierecht, 126. EL, § 58 EnWG Rn. 32; aA Wessling in BeckOK EnWG, 13. Ed., § 58 Rn. 24). 3. Die gegen die Verwendung der DMS-Datenreihen zur Festlegung der Marktrisikoprämie gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg. Das Beschwerde- gericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Entscheidung der Bundesnetz- 42 43 - 27 - agentur für die Verwendung der DMS-Studie sei als bestverfügbarer Datengrund- lage nicht zu beanstanden, weil die betroffenen Netzbetreiber nicht aufgezeigt haben, dass es eine Datengrundlage gibt, die der DMS-Studie greifbar überlegen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebli- ches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurtei- lungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechts- grundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulie- rungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (siehe Rn. 12). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet die Verpflich- tung des zur Rechtskontrolle der Entscheidung der Regulierungsbehörde beru- fenen Gerichts zu überprüfen, ob die Regulierungsbehörde bei ihrer Entschei- dung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, keine Ver- pflichtung zur vollständigen Nachprüfung der Validität der Datengrundlagen einer gewählten Methode. Die Regulierungsbehörde hat vielmehr gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt. Die Validität der Datengrundlagen gehört deshalb zu den Umständen, die sie unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftli- chen Erkenntnis zu prüfen und zu bewerten und zu anderen Gesichtspunkten wie der Datenverfügbarkeit, dem erforderlichen Ermittlungsaufwand sowie rechtli- chen Vorgaben etwa zur Fehlertoleranz in Beziehung zu setzen hat. Die Bundes- netzagentur hat dabei den Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen; zu seiner Fortentwicklung ist sie aber nicht verpflichtet. Die theoretische Möglichkeit eines ergebnisverzerrenden Einflusses nicht separat untersuchter, aber nach der Da- tenlage auch nicht ohne weiteres untersuchbarer Variablen ist kein konkreter An- haltspunkt dafür, dass die Verwendung einer bestimmten Datengrundlage eine Abschätzung nicht sachgerecht erlaube und veranlasst daher keinen weiteren 44 - 28 - Aufklärungsbedarf (BGHZ 228, 286 Rn. 19, 44, 146 - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor I; RdE 2022, 119 Rn. 39 - Genereller sektoraler Produktivitäts- faktor II; RdE 2024, 167 Rn. 137 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). b) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Be- schwerdegerichts ist nicht ersichtlich, dass es eine andere Datenquelle gibt, die insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Qualität der verfügbaren Daten mit den DMS-Datenreihen vergleichbar ist, zusätzlich Gewichtungsfaktoren an- bietet und deshalb greifbar überlegen ist. Der Verwendung der DMS-Datenreihen steht die Auswahl der dort für 2021 berücksichtigten 90 Länder einschließlich Russland und China nicht ent- gegen. (1) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Investition in deutsche Netzbetreiber sei mit der Investition in den Aktienmarkt von Entwicklungs- und Schwellenländern nicht vergleichbar und letztere dürften daher zur Bestimmung der Marktrisikoprämie nicht herangezogen werden, verkennt den grundlegenden methodischen Ansatz der Bundesnetzagentur. Danach wird die Marktrisikoprä- mie nach einem vollständig diversifizierten Weltmarktportfolio und mithin unter Einschluss der Entwicklungs- und Schwellenländer bestimmt und sodann durch einen Risikofaktor (Betafaktor) an die Renditeerwartung einer Investition in einen deutschen Netzbetreiber angepasst (Festlegung S. 10, 12, 25). (2) Die Rüge, es fehle an der Vergleichbarkeit zwischen einer Investi- tion in einen Netzbetreiber und einer Aktienanlage im Streubesitz, vermag eben- falls nicht durchzugreifen. Auf die Vergleichbarkeit kommt es nicht an, weil nach dem methodischen Ansatz der Bundesnetzagentur die Marktrisikoprämie nach einem vollständig diversifizierten Weltmarktportfolio bestimmt wird. 45 46 47 48 - 29 - (3) Die geringere Verfügbarkeit von Daten für die neu einbezogenen Länder steht deren Verwendung nicht entgegen. Zwar mag im Einzelfall gegen die Einbeziehung eines Landes sprechen, dass Daten nur für einen wesentlich geringeren Zeitraum zur Verfügung stehen als für die übrigen Länder (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 65 - Eigenkapitalzinssatz II). Daraus folgt indes kein zwingender Ausschluss von Ländern mit eingeschränkter Datenverfügbarkeit. Vielmehr stellt dies einen Gesichtspunkt dar, den die Bundesnetzagentur bei der Auswahl einer geeigneten Datengrundlage bei der Ausfüllung des ihr eingeräumten Beurtei- lungsspielraums zu berücksichtigen hat. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdege- richt angenommen, dass die Beurteilung der Bundesnetzagentur nicht zu bean- standen ist, die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Ländern gewähre die bestmögliche Schätzung der Marktrisikoprämie, weil sie einerseits die gebo- tene Berücksichtigung länderspezifischer Ereignisse gewährleiste und anderer- seits der Überrepräsentation einzelner länderspezifischer Ereignisse entgegen- wirke (Festlegung S. 22). Soweit die Betroffene vorträgt, die Qualität der Daten zur Marktka- pitalisierung und daher auch die Gewichtung der Länder sei zweifelhaft sowie die ermittelte Weltmarktrisikoprämie unplausibel und nicht nachvollziehbar, wird mit diesen Einwänden kein Rechtsfehler aufgezeigt. Sie ziehen die Eignung der - wie oben ausgeführt dem Stand der Wissenschaft entsprechenden und weithin ver- wendeten - DMS-Studie als Datengrundlage in Zweifel, ohne darzulegen, dass es eine greifbar bessere Datengrundlage gibt. Mit den Datenreihen von Jordà, Schularick und Taylor (nachfolgend JST-Daten) haben sich sowohl die Bundes- netzagentur (Festlegung S. 21) als auch das Beschwerdegericht auseinanderge- setzt. Die JST-Daten sind den DMS-Daten nicht überlegen, da sie Daten in lan- gen Zeiträumen nur für wenige Länder enthalten, die Daten zudem nur bis 2017 reichen und aufgrund des Fehlens bestimmter Länder das Risiko einer systema- tischen Überschätzung (sogenannter Survivorship Bias) besteht. Dem ist die 49 50 - 30 - Rechtsbeschwerde nicht durchgreifend entgegengetreten. Mit den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwänden ist lediglich die Selbstverständlichkeit angesprochen, dass eine Schätzung unter Zuhilfenahme ökonomischer und öko- nometrischer Modelle und Methoden und damit auch statistischer Daten stets nur eine Annäherung an die Wirklichkeit darstellen und sie niemals vollständig abbil- den kann. Der Bundesgerichtshof hat die Verwendung der DMS-Datenreihen und die in der DMS-Studie gewählte Vorgehensweise zur Bereinigung von Wech- selkursschwankungen bereits für die erste und dritte Regulierungsperiode gebil- ligt (BGH, ZNER 2015, 116 Rn. 37 bis 39 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 122 f. - Eigenkapitalzinssatz II). Danach vermag die Darlegung einer anderen Methodik zur Berücksichtigung von Wechselkurseffekten weiterhin nicht die Rechtswidrigkeit der Verwendung der DMS-Datenreihen zu belegen, weil deren greifbare Überlegenheit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht dargelegt ist; übergangener Vortrag wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufge- zeigt (siehe auch Festlegung S. 25). Unschädlich ist auch, dass die Umlaufren- dite frei von Wechselkurseffekten ist, während bei der Bestimmung der Marktri- sikoprämie solche bestehen. Denn der Basiszins und der Zuschlag zur Abde- ckung unternehmerischer Wagnisse sind nach § 7 Abs. 4 GasNEV grundsätzlich getrennt voneinander zu ermitteln (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 52 - Eigenkapital- zinssatz II; Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 47 - Eigenkapitalzinssatz IV). Möglichen Unterschätzungen hat die Bundesnetzagentur durch eine Erhöhung des Wagniszuschlags Rechnung ge- tragen (siehe oben Rn. 23 bis 25 sowie BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 91/23, juris Rn. 48). 4. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur bei der Anwendung des von ihr ausgewählten 51 52 - 31 - CAPM nicht zu beanstanden ist, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Rechtsbe- schwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren au- ßer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (siehe oben Rn. 12). a) Keinen Erfolg hat der auf das DMS-Gutachten gestützte Einwand der Rechtsbeschwerde, die Heranziehung von langfristigen Anleihen (Bonds) als risikolosem Zinssatz zur Schätzung der Marktrisikoprämie innerhalb des CAPM sei nicht sachgerecht und es fänden besser kurzfristige Anleihen (Bills) Verwen- dung. Damit hat sich das Beschwerdegericht ausführlich auseinandergesetzt und festgestellt, dass kurzfristige Anleihen im regulatorischen Bereich keinen greifbar überlegenen Schätzer darstellen. Die Gutachter der Bundesnetzagentur stellten die auch in der Regulierungspraxis anderer Länder anerkannte maßgebliche Per- spektive des langfristigen Investors und die Konsistenz zum Basiszinssatz in den Vordergrund. Es sei nicht ersichtlich, dass das Maß der Risikolosigkeit für die Eignung der herangezogenen Rendite zur Abschätzung der Marktrisikoprämie deutlich höher zu gewichten wäre als die Laufzeit der Anleihen. Dabei verdeut- lichten die unterschiedlichen methodischen Ansätze der Gutachter, dass sich die jeweils erforderlichen Anpassungen ähnlich kontrovers diskutieren ließen. Damit setzt sich die Rechtsbeschwerde nicht auseinander. Sie nimmt lediglich auf das DMS-Gutachten Bezug und setzt ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts, zeigt aber keinen nach den obigen Grundsätzen be- achtlichen Rechtsfehler, insbesondere keine greifbar überlegene Methode auf. b) Nicht durchgreifend ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Ver- wendung der DMS-Datenreihen sei fehlerhaft, weil der Vergleich eines nach Marktkapitalisierung gewichteten Weltaktienportfolios mit einem nach Bruttoin- 53 54 - 32 - landsprodukt gewichteten Weltanleiheportfolio nicht sachgerecht sei. Das Be- schwerdegericht hat dazu festgestellt, der Grund für die Gewichtung der Anleihen nach dem Bruttoinlandsprodukt sei die mangelnde Datenverfügbarkeit der Marktkapitalisierung von Anleihen. Die gewählten Gewichtungsschemata nutzten die besten verfügbaren Datenquellen und trügen damit zur Verbesserung der DMS-Datenreihen bei, die Inkonsistenz könne daher in Kauf genommen werden. Soweit die Rechtsbeschwerde zur Begründung am Beispiel Chinas und der USA ausführt, dass verschiedene Gewichtungsfaktoren zu einem unterschiedlichen Gewicht der Länder in den Indizes führen, setzt sie sich mit diesen Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht auseinander und zeigt keinen beachtlichen Rechtsfehler auf. Zudem wird - ohne dass es darauf noch ankommt - eine Ver- zerrung der Marktrisikoprämie durch den Vortrag nicht nachvollziehbar darge- stellt, weil die Rechtsbeschwerde eine höhere Rendite der durch die Gewichtung unterrepräsentierten Anleihen unterstellt. Das Beschwerdegericht hat aber, der Bundesnetzagentur folgend, festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Un- terschätzung der Marktrisikoprämie von Ländern mit geringerem Rating beste- hen, die auf eine Überschätzung der Anleiherendite infolge von Länderrisikoprä- mien als Abzugsfaktor hinweisen könnten (siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 91/23, juris Rn. 38 bis 40; Festlegung S. 23). c) Erfolglos bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Verwen- dung der aktuellen deutschen Zinsstrukturkurve sei vorzugswürdig. Soweit die Rüge sich darauf bezieht, dass anstelle der Verwendung einer Weltanleiherendite die Heranziehung der Zinsstrukturkurve sachgerecht sei, beschränkt sich der Vortrag auf diese nicht weiter belegte Behauptung. Über- gangenen Vortrag dahin, dass die von der Rechtsbeschwerde bevorzugte Vor- gehensweise dem Vorgehen der Bundesnetzagentur greifbar überlegen sei, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. In der Sache würde die Begrenzung auf die aktuelle Zinsstrukturkurve in Deutschland sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch 55 56 - 33 - hinsichtlich der erfassten Länder eine erhebliche Verringerung der berücksichtig- ten Daten bewirken und wäre mit der Verwendung eines historischen Weltaktien- index nicht konsistent. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf das ValueTrust-Gutachten (Rn. 81 ff.) verweist und rügt, die Bundesnetzagentur habe rechtswidrig an der Anwendung der Gasnetzentgeltverordnung festgehalten, geht es dort um die Frage, ob alternativ zur Heranziehung der Umlaufsrenditen gemäß § 7 Abs. 4 GasNEV die sogenannte Svensson-Methode Anwendung fin- den kann. Dies lässt unberücksichtigt, dass die Bundesnetzagentur alternative Berechnungsmethoden in Betracht gezogen hat. Die Rechtsbeschwerde über- geht, dass die Festlegung sich mit der Berechnung anhand einer Zinsstruktur- kurve ausdrücklich auseinandersetzt und darauf hinweist, dass die gegen die Vorgaben des § 7 Abs. 4 GasNEV gerichteten Einwände bereits in den gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die erste Regulierungsperiode ge- führten Verfahren verworfen worden sind (Festlegung S. 9). Schon damals hatten Netzbetreiber die Berechnung anhand der Svensson-Methode vorgeschlagen. Allerdings entspricht die an einem willkürlich gewählten Stichtag orientierte Be- stimmung eines Zinssatzes nicht den Anforderungen von § 21 Abs. 2 EnWG 2021. Durch die vergangenheitsorientierte Betrachtung des § 7 Abs. 4 GasNEV ist eine von einem Stichtag losgelöste Berechnungsweise vorgegeben, die Pla- nungs- und Rechtssicherheit schafft und eine gewisse Nachhaltigkeit garantiert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2013 - VI-3 Kart 37/08, juris Rn. 81). Damit setzt sich die Rechtsbeschwerde nicht auseinander. 5. Schließlich erweist sich die Rechtsbeschwerde auch nicht in Bezug auf den von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Zuschlag von 0,395 Pro- zentpunkten als begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht ange- nommen, dass weitere Zuschläge nicht erforderlich waren. 57 58 - 34 - a) Dies gilt in Bezug auf die 2022 geänderte Zinspolitik, die Entwick- lungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Regulierungsrahmens 2024, die am 17. Januar und 23. September 2024 erlassenen Festlegungen von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-23-002) und von Offshore-Anbin- dungsleitungen (BK4-23-004) und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten zwischenzeitlich eingetretenen Nachwirkungen der Covid-19 Pandemie schon deshalb, weil die Bundesnetzagentur diese erst nach Erlass der Festlegung ein- getretenen Umstände bei ihrem Erlass nicht berücksichtigen konnte (siehe Rn. 62). b) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, aufgrund der Unterschiede der Restlaufzeiten sei der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur durchgeführte Vergleich nicht sachgerecht und es werde nicht erläutert, warum die Vergleichs- zeiträume zur Bestimmung der Verfügbarkeitsprämie (Convenience Yield) nicht länger seien, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Angesichts der vom Beschwer- degericht für gleichwertig gehaltenen Methodik war die Vorgehensweise der Bun- desnetzagentur, einen Zuschlag in Höhe des arithmetischen Mittels zwischen dem im zweiten Oxera-Gutachten ermittelten Anpassungsbedarf und dem sich letztlich unter Berücksichtigung beider Gutachterkonsortien vertretbar ergeben- den geringstmöglichen Anpassungsbedarf von Null vorzunehmen, nach der Be- urteilung des Beschwerdegerichts nachvollziehbar und sachangemessen. Vor diesem Hintergrund gab es weder tatsächlich noch nach den maßgeblichen Grundsätzen rechtlich Veranlassung für eine weitere Prüfung im Hinblick auf die Abweichungen in der Methodik. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Be- schwerdegericht habe die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht gewürdigt, nimmt sie diese nicht in Bezug; das in der Rechtsbeschwerde enthal- tene Vorbringen ist daher nicht erheblich. 59 60 - 35 - c) Keinen Erfolg hat ferner die Rüge, die Bundesnetzagentur habe we- gen der Verschlechterung der Zukunftsaussichten für die Gasnetzbetreiber einen Zuschlag vornehmen müssen. Damit hat sich das Beschwerdegericht auseinan- dergesetzt und angenommen, die Bundesnetzagentur sei vertretbar zu dem Er- gebnis gelangt, dass die insbesondere in den Dekarbonisierungsstrategien lie- genden Risiken keinen Zuschlag erforderten. Einen Rechtsfehler zeigt die Be- troffene insoweit nicht auf (siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, z. Veröff. best., Rn. 53 bis 57). Der Vortrag zu den nach Erlass der Festlegung eingetretenen Umständen ist zudem nicht berücksichtigungsfähig (siehe oben Rn. 19). Das Beschwerdegericht hat ferner festgestellt, dass die zu erwartende Neugestaltung des Regulierungsrahmens, die zum Zeitpunkt der Festlegung erkennbaren Auswirkungen der COVID-19 Pandemie und die Aus- richtung an den sogenannten Environmental-Social-Governance-Kriterien auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen in der Festlegung (Festle- gung S. 45 ff.) keinen Anlass für eine weitere Anpassung des Wagniszuschlags gaben. Auch insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler nicht auf. 6. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich nicht aus an- deren Gründen als rechtswidrig (siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 80/23, juris; EnVR 91/23, ju- ris; EnVR 94/23, WM 2025, 448 - Eigenkapitalzinssatz V). Sie ist insbesondere nicht - was das Beschwerdegericht vorliegend offengelassen hat - deshalb rechtswidrig, weil nach ihrem Erlass 2022 die sogenannte Zinswende sowie wei- tere von den betroffenen Netzbetreibern geltend gemachte Umstände - wie etwa der Erlass der Festlegungen von Regelungen für die Bestimmung des kalkulato- rischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4- 23-002) und von Offshore-Anbindungsleitungen (BK4-23-004) am 17. Januar und 23. September 2024 - eingetreten sind (siehe oben Rn. 19). Aus der Entschei- dung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2020 (WM 2022, 401 Rn. 18 61 62 - 36 - bis 21 - Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH) ergibt sich nichts Ande- res. Sie betrifft den Ausnahmefall, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren neue un- streitige Tatsachen - dort die Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs - Berücksichtigung finden können, wenn dies zu einer raschen und endgültigen Streitbeilegung erforderlich ist, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei ent- gegenstehen und keine Beweisaufnahme erforderlich ist. So liegt es hier ersicht- lich nicht. Die angeführten Umstände sind nach dem zum maßgeblichen Beurtei- lungszeitpunkt Ausgeführten nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der im vorlie- genden Verfahren angefochtenen Festlegung (rückwirkend) zu begründen. C. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 124 - Genereller sektoraler Produktivitätsfak- tor IV) abschließend entscheiden und die Beschwerde zurückweisen. D. Der von der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiter- verfolgte Hilfsantrag, der auf die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ab- änderung der Festlegung gemäß § 29 Abs. 2 EnWG gerichtet ist, ist unzulässig, so dass die Rechtsbeschwerde auch insoweit zurückzuweisen war. Es fehlte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht an dem gemäß § 75 Abs. 3 EnWG erforderlichen Antrag bei der Bundesnetzagentur (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1983 - 5 C 114/81, BVerwGE 66, 342 [juris Rn. 7 f.]; vom 31. August 1995 - 5 C 11/94, BVerwGE 99, 158 [juris Rn. 14], Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 75 EnWG Rn. 18, 20 mwN; Karsten Schmidt/Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbs- recht, 7. Aufl., § 73 GWB Rn. 37). Ein solcher Antrag ist unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist, eine Zugangsvoraussetzung der Untätigkeitsklage und muss daher im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen. Eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1.78, BVerwGE 57, 204 [juris 63 64 - 37 - Rn. 34]; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., vor § 40 Rn. 11; § 42 Rn. 6; § 75 Rn. 7; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 75 Rn. 25; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL, § 75 Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Ur- teil vom 28. November 2007 - 6 C 42/06, NVwZ 2008, 575 Rn. 32). Bei der Bun- desnetzagentur wurde bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdege- richt am 13. Juni 2023 kein Antrag auf Abänderung der Festlegung gemäß § 29 Abs. 2 EnWG gestellt. Den Ausführungen in der Replik vom 30. März 2023 ist ein solcher nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich beantragt, die Bundesnetzagentur zur Abänderung der angefochtenen Festlegung zu verpflichten. Im nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 29. Juni 2023 führt die Betroffene aus, der Antrag sei nunmehr am 27. Juni 2023 gestellt worden. Selbst wenn schließlich der Rechtsbeschwerdebegründung vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich bei der Bundesnetzagentur gestellten Antrags eine (erneute) hilfsweise Untätigkeitsklage entnommen werden könnte, vermag dies der Be- troffenen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie beträfe einen (vollständig) neuen Streitgegenstand und wäre daher unzulässig, § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO (st. Rspr., BGH, Urteil vom 4. August 2022 - III ZR 228/20, NJW-RR 2022, 1288 Rn. 11 mwN - Klageänderung, Revisionsinstanz; zu § 142 Abs. 1 VwGO BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11/16, DVBl 2018, 1621 Rn. 18). § 142 Abs. 1 VwGO schließt im Interesse des beschleunig- ten Abschlusses des Rechtsstreits eine Zurückverweisung an die Vorinstanz al- lein wegen einer Klageänderung aus (BVerwG, aaO, Rn. 18). - 38 - E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG; die Festset- zung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2023 - VI-3 Kart 813/21 (V) - 65