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Beschluss

5 StR 198/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mehrere innerhalb kurzer Zeit an denselben Abnehmer gelieferte Teilmengen können eine Bewertungseinheit bilden und somit zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen sein (§ 52 Abs.1, § 53 StGB). • Ein Verzicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Herausgabe sichergestellter Vermögensgegenstände kann als Angebot auf Übereignung (außergerichtliche Einziehung) zu verstehen sein; für den Eigentumsübergang sind bürgerlich-rechtliche Voraussetzungen zu prüfen (§§ 929 ff. BGB). • Die Annahme eines solchen Verzichts durch die Staatsanwaltschaft ist möglich; es sind Art und Zeitpunkt der angenommenen Erfüllung (an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber) sowie formelle und tatsächliche Voraussetzungen der Übertragung festzustellen (§§ 364, 398, 516 BGB; §§ 73, 73c, 73d StGB). • Fehlende Feststellungen zur Wirksamkeit und Annahme des Verzichts sowie unklare Übertragungsmodalitäten können die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtsfehlerhaft machen (§§ 73, 73c StGB).
Entscheidungsgründe
Bewertungseinheit bei wiederholten Lieferungen und Voraussetzungen außergerichtlicher Einziehung • Mehrere innerhalb kurzer Zeit an denselben Abnehmer gelieferte Teilmengen können eine Bewertungseinheit bilden und somit zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen sein (§ 52 Abs.1, § 53 StGB). • Ein Verzicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Herausgabe sichergestellter Vermögensgegenstände kann als Angebot auf Übereignung (außergerichtliche Einziehung) zu verstehen sein; für den Eigentumsübergang sind bürgerlich-rechtliche Voraussetzungen zu prüfen (§§ 929 ff. BGB). • Die Annahme eines solchen Verzichts durch die Staatsanwaltschaft ist möglich; es sind Art und Zeitpunkt der angenommenen Erfüllung (an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber) sowie formelle und tatsächliche Voraussetzungen der Übertragung festzustellen (§§ 364, 398, 516 BGB; §§ 73, 73c, 73d StGB). • Fehlende Feststellungen zur Wirksamkeit und Annahme des Verzichts sowie unklare Übertragungsmodalitäten können die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtsfehlerhaft machen (§§ 73, 73c StGB). Der Angeklagte war in einem umfangreichen Haschischhandel als Lagerverwalter und später als aktiver Lieferant tätig. Er belieferte ab 2014 regelmäßig den Abnehmer S. mit Haschisch aus im Lager eingegangenen monatlichen Einkaufs­mengen; zwischen Januar und Juli 2014 fanden neun Lieferungen statt. Das Landgericht verurteilte ihn u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen und ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 139.200 € an; der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung auf bestimmte Vermögensgegenstände verzichtet. Der Angeklagte legte Revision ein, die teilweise Erfolg hatte. Streitgegenstand war insbesondere, ob einzelne Lieferungen als selbständige Taten oder zusammengefasste Bewertungseinheiten zu behandeln sind und ob die Einziehungsanordnung angesichts des Verzichts wirksam war. • Tatmehrheit/Bewertungseinheit: Der BGH betont, dass Vertriebshandlungen, die auf denselben Erwerb von Betäubungsmitteln zurückgehen, als eine einheitliche Tat anzusehen sein können; die spätere Veräußerung unselbständige Teilakte bildet (vgl. ständige Rechtsprechung). • Anwendung auf den Einzelfall: Aus den Feststellungen ergaben sich konkrete Anhaltspunkte, dass die innerhalb eines Monats erfolgten Teilverkäufe aus derselben Einkaufsmenge stammten (mindestens 20 kg monatlich). Daher sind die mehrfachen Lieferungen in den Monaten Februar, März und Juli 2014 jeweils als je eine einheitliche Tat zusammenzufassen (§ 52 Abs.1, § 53 StGB). • Änderung des Schuldspruchs: Der Senat fasste den Schuldspruch neu und hob Einzelstrafen für bestimmte Taten auf; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unverändert, weil das Landgericht auch ohne die weggefallenen Einzelstrafen nicht milder bestraft hätte. • Rechtsnatur des Verzichts: Der Senat folgt der Auffassung, dass der in der Hauptverhandlung erklärte Verzicht als Angebot auf Eigentumsübertragung an den Justizfiskus zu behandeln ist und damit bürgerlich-rechtliche Übereignungsvoraussetzungen (insbesondere §§ 929 ff. BGB) zu prüfen sind. • Annahme durch Staatsanwaltschaft und Vertretungsmacht: Die Annahme des Angebots kann nach den Regeln des BGB auch stillschweigend erfolgen; die Staatsanwaltschaft kann innerhalb der ihr von der Justizverwaltung eingeräumten Vertretungsmacht als Vertreter des Justizfiskus handeln. Ob und wie die Annahme erfolgte, ist festzustellen. • Formelle und tatsächliche Mängel bei der Einziehung: Das Landgericht hat die Folgen des Verzichts nicht hinreichend erörtert; es fehlen Feststellungen, ob die Staatsanwaltschaft das Angebot annahm, ob die Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber galt und ob etwaige formelle Erfordernisse (z. B. Umschreibung bei Wertpapieren, Besonderheiten bei Auslandsguthaben) erfüllt wurden (§§ 73, 73c, 73d StGB; §§ 364, 398, 929 ff. BGB). • Folgen: Wegen der lückenhaften Feststellungen und der unklaren Rechtswirkungen des Verzichts ist die Anordnung der Einziehung über 139.200 € in diesem Umfang aufgehoben; insoweit wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch ist insoweit zu ändern, dass mehrere Lieferungen innerhalb eines Monats jeweils als je eine einheitliche Tat zusammengefasst werden; dadurch entfallen vier Einzelstrafen, die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt jedoch bestehen. Die Einziehungsanordnung über Taterträge in Höhe von 139.200 € wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, weil das Landgericht die Rechtsfolgen des in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts nicht ausreichend geprüft und notwendige Feststellungen zur Annahme, zur Art der Erfüllung und zu formellen Voraussetzungen der Vermögensübertragung (z. B. Umschreibung von Wertpapieren, mögliche ausländische Konten) vermissen lässt. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.