Entscheidung
1 StR 405/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B1STR405
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B1STR405.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 405/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a), 1.b), 1.c), 3. und 4. auf dessen Antrag – am 18. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog, beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 2023, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in elf Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in drei Fällen und des unerlaubten Besitzes von Munition in Tateinheit mit dem Besitz eines verbotenen Gegenstands (Stahlrute), b) festgestellt, dass für Fall II.11 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten festgesetzt worden ist, c) hinsichtlich der für Fall II.38 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe aufgehoben; diese Einzelstrafe entfällt, d) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle II.16/19, 17, 22/23, 24 und 33 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 4. Es wird festgestellt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerheh- lerei in elf Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es gegen ihn die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.381.650 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 4 - 1. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Nachprü- fung des Urteils führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs. Er bedarf, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, in mehrfacher Hinsicht der Korrektur: a) Bezüglich der abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten ist der Schuld- spruch an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf welches gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle als das hier mildere Gesetz abzustellen ist. aa) Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des von ihm gegen Provision ver- mittelten Weiterverkaufs von jeweils mindestens 15 Kilogramm Marihuana mit Wirkstoffgehalten zwischen 7,5 und 10 % (Fälle II.22/23 und 24 der Urteils- gründe) des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG schuldig gemacht. bb) Soweit sich der Angeklagte in den Fällen II.16/19, 17 und 33 der Ur- teilsgründe als Nachrichtenmittler zwischen den über den An- bzw. Verkauf von 20, 60 und 150 Kilogramm Marihuana verhandelnden Käufern und Verkäufern betätigte, hat er sich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in drei Fällen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, § 27 StGB schuldig gemacht. cc) Die neue Rechtslage unter dem Konsumcannabisgesetz ist in den Fäl- len II.22/23 und 24 der Urteilsgründe bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen Betrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 3 StR 211/24, Rn. 6 mwN) für den Angeklagten günstiger als die nach Tatzeitrecht zur Anwendung kom- menden Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der danach maßgebliche Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG mit Freiheits- 3 4 5 6 7 - 5 - strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren liegt unterhalb des von der Strafkam- mer zur Anwendung gebrachten Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren. Auch in den Fällen II.16/19, 17 und 33 der Urteilsgründe, in denen die Strafkammer unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe (§ 27 StGB) einen minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) bejaht hat, erweist sich die Anwendung des Konsumcannabisgesetzes als für ihn günstiger. Der da- nach maßgebliche Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren entspricht zwar dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG. Das Tatgericht hat jedoch die Möglichkeit, mittels des (dann noch nicht verbrauchten) Strafmilderungsgrunds der Beihilfe die Indizwirkung des Re- gelbeispiels als entkräftet zu erachten und auf den Grundstrafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG (Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe) zuzugreifen. Eine sol- che Bewertung obliegt grundsätzlich dem Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – 5 StR 303/24 Rn. 4 mwN). b) Soweit der Angeklagte wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ in zwei tatmehrheitlichen Fällen – unerlaubter Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b, § 1 Abs. 4 WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 (Fall II.37 der Urteilsgründe) und Besitz eines verbotenen Gegenstands gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab- schnitt 2 Nr. 1.1 (UA S. 103: Stahlrute mit Federelementen, Fall II.38 der Urteils- gründe) – verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch infolge der fehlerhaften kon- kurrenzrechtlichen Bewertung ebenfalls zu korrigieren. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächli- chen Gewalt über mehrere Waffen, verschiedene verbotene Gegenstände oder 8 9 - 6 - Munition zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffenge- setz tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 573/14 Rn. 4 mwN). Darüber hinaus ist der Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Ange- klagte wegen unerlaubten Besitzes von Munition in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstands (Stahlrute) schuldig ist. Die Urteilsformel „wegen Ver- stoßes gegen das Waffengesetz“ reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 271/24 Rn. 8 mwN). c) Der Senat ändert den Schuldspruch gemäß § 354a StPO und entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO ab. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als gesche- hen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs infolge des Inkrafttretens des Kon- sumcannabisgesetzes sowie die Korrektur der Konkurrenzen bei dem Vergehen nach dem Waffengesetz ziehen die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.16/19, 17, 22/23, 24, 33 und 38 der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafen- ausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen des § 34 KCanG zu niedrigeren Ein- zelstrafen und einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. Darüber hinaus ist die Festsetzung der Einzelstrafe in dem Fall II.11 der Urteilsgründe klarzustellen. Denn die Strafkammer hat wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Fall II.11 eine Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei in Fall II.9 dagegen nur eine Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten (UA S. 127), obwohl Gegenstand 10 11 12 13 - 7 - beider Taten jeweils 960 Kartons unversteuerter Zigaretten und ein Verkaufser- lös von jeweils 696.000 Euro waren und ihnen damit derselbe Schuldgehalt zu- grunde liegt. Der Strafkammer ist insoweit jedoch lediglich ein Schreibversehen unterlaufen; denn bei der Gesamtstrafenbildung hat sie die Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten als „höchst[e] Einzelfreiheitsstrafe“ (UA S. 131) be- zeichnet und diese sodann als Einsatzstrafe für die Bildung der Gesamtstrafe herangezogen. Deshalb war – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift zutreffend dargelegt hat – diese Strafhöhe offenkundig die der beiden Fälle II.9 und II.11 der Urteilsgründe, sodass das Schreibversehen berichtigt werden kann. 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Infolge des Fehlens jeglicher Begründung ist nicht nachvollziehbar, wie sich der von der Strafkammer festgesetzte Betrag von 3.381.650 Euro errechnet. Sie ist deshalb aufzuheben. a) Es ist bereits unklar, ob die Strafkammer in Fall II.22/23 und Fall II.24 der Urteilsgründe gemäß § 73 Abs. 1 StGB jeweils lediglich die von dem Ange- klagten erlangte Provision berücksichtigt hat oder auch den ihm jeweils vom Käu- fer übergebenen Kaufpreis. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seine Provision jeweils selbst dem ihm vom Käufer ausgehändigten Kaufpreis entnommen und den Restbetrag an eine Mittelsperson des Verkäufers weiterge- reicht. Bei einem Absatz von Betäubungsmitteln in einer Handelskette werden von einem als Zwischenhändler oder – wie der Angeklagte – als selbständi- gem Vermittler agierenden Täter auch solche Geldbeträge wirtschaftlich erlangt, die er von seinem Abnehmer vereinnahmt und in der Folgezeit an den Lieferanten 14 15 16 - 8 - weitergibt, falls er jedenfalls vorübergehend die tatsächliche Verfügungsge- walt über sie ausüben konnte und nicht lediglich „transitorischen Besitz“ inne- hatte (BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 207/24 Rn. 17 f. und vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18 Rn. 9, jeweils mwN). Die Feststellungen hierzu reichen zur Beurteilung dieser Frage nicht aus. b) Darüber hinaus lässt sich der Einziehungsentscheidung nicht entneh- men, ob und inwieweit die Strafkammer die Auswirkungen des in der Hauptver- handlung erklärten Einverständnisses des Angeklagten mit der form- und ent- schädigungslosen Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 4.530 Euro sowie von Fremdwährung (UA S. 47) bedacht hat. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist Bargeld aufgrund des erklärten Einverständnisses mit der außergerichtlichen Einziehung von dem errechneten Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen. Durch den in dieser Erklä- rung liegenden wirksamen Verzicht ist der staatliche Zahlungsanspruch erlo- schen, so dass sich der Betrag der zu erstattenden Taterträge entsprechend ver- mindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2024 – 4 StR 93/24 Rn. 13; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23 Rn. 4; vom 20. September 2022 – 1 StR 279/22 Rn. 3; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21 Rn. 4; vom 26. September 2019 – 5 StR 456/19 Rn. 3 f. und vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 33; jeweils mwN). bb) Das von dem Angeklagten erklärte Einverständnis verringerte den nach § 73c StGB zu titulierenden staatlichen Zahlungsanspruch auch insoweit, als es sich auf die bei ihm sichergestellten Fremdwährungen erstreckte. Die Strafkammer hätte daher, um den Umfang des Erlöschens bestimmen und den danach ausstehenden Restbetrag beziffern zu können, die Fremdwährungsbe- träge in Euro umrechnen müssen, bezogen auf den Umrechnungskurs am Tag 17 18 19 - 9 - des Bewirkens des (teilweisen) Untergangs des Einziehungsanspruchs (anders noch BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 StR 415/20 Rn. 2). Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. 4. Im Revisionsverfahren ist nach Ablauf der einmonatigen Revisionsbe- gründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO im November 2023 das Gebot zü- giger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Diese Verzögerung ist auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 388/24 mwN). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 31. Ok- tober 2024 ausgeführt: „Zwischen dem Eingang der Revisionsakten bei der Staatsanwaltschaft Aachen im November 2023 (Sachakte Band VII, Bl. 1939) und deren Wei- terleitung an die Bundesanwaltschaft im August 2024 (Sachakte Band VIII, nach Bl. 2089) sind - ohne dass hierfür ein Grund zu erkennen ist - neun Monate vergangen. Es ist somit eine rechtsstaatswidrige Verzögerung im Revisionsverfahren eingetreten, die von Amts wegen zu beachten ist. Zu deren Kompensation genügt die Feststellung des Konventionsverstoßes (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 402/23; Beschluss vom 12. März 2024 – 5 StR 88/24).“ Dem schließt sich der Senat an. Zur Kompensation genügt hier deren An- erkennung durch eine entsprechende Feststellung, weil das Ausmaß der Verzö- gerung durch die zügige Bearbeitung der Revisionssache bei dem Generalbun- desanwalt deutlich gemildert worden ist. 5. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen bleiben von der Aufhebung des Straf- und Ein- ziehungsausspruchs unberührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie kön- nen um widerspruchsfreie neue Feststellungen ergänzt werden. 20 21 22 - 10 - 6. Eine Erstreckung der Entscheidung über die Schuldspruchänderung in- folge des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes auf die Nichtrevidenten (§ 357 StPO) findet nicht statt. Denn diese beruht nicht auf einer Gesetzesverlet- zung beim Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen, vom Senat ge- mäß § 354a StPO zu berücksichtigenden Rechtsänderung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 – 2 StR 87/24 Rn. 11 mwN). Jäger Fischer Bär Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Aachen, 29.06.2023 - 86 KLs 901 Js 194/21 - 9/22 23