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Entscheidung

5 StR 356/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR356
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR356.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 356/24 (alt: 5 StR 484/23) vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dresden vom 23. April 2024 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen be- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“, we- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Erpres- sung sowie wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung „eines Wertersatzes“ in Höhe von 105.206,50 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2024 – 5 StR 484/23 – überwiegend verworfen; neben einer geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs hat er die Einziehungsanordnung um 4.251,50 Euro reduziert und darüber hinaus aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 70.955 Euro eingezogen worden war. Insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 1 - 3 - Dieses hat nunmehr die Einziehung von im Einzelnen bezeichneten Tat- mitteln und Tatobjekten sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 30.000 Euro angeordnet. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. 1. Allerdings geht die Revision fehl in der Annahme, der Schuldspruch hätte auf Grund der geänderten Rechtslage nach Inkrafttreten des Konsumcan- nabisgesetzes (KCanG) zum 1. April 2024 neu verhandelt werden müssen. Da Schuld- und Strafausspruch infolge des Senatsbeschlusses vom 14. Fe- bruar 2024 bereits vor Inkrafttreten des KCanG insgesamt rechtskräftig waren, kam die Berücksichtigung milderen Rechts nach § 2 Abs. 3 StGB nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24 Rn. 14). 2. Die getroffenen Einziehungsentscheidungen erweisen sich indes beide als rechtsfehlerhaft: a) Die – erstmalige – Anordnung der Einziehung von Tatmitteln und Tatob- jekten im zweiten Rechtsgang verstößt gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Danach darf ein Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur er Revision eingelegt hat. So verhält es sich hier. b) Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 30.000 Euro hat (erneut) keinen Bestand. Das Landgericht hat sich da- rauf beschränkt aufzulisten, dass der Angeklagte aus den verfahrensgegen- ständlichen Drogengeschäften Erlöse in Höhe von insgesamt 100.955 Euro er- zielte. Das stand indes bereits nach der Entscheidung im ersten Rechtsgang und dem Beschluss des Senats, der die hierzu getroffenen Feststellungen aufrecht- erhalten hat, nicht in Zweifel. 2 3 4 5 6 - 4 - Grund für die Aufhebung der Einziehungsanordnung in Höhe von 30.000 Euro waren vielmehr die Ausführungen des Landgerichts im ersten Rechtsgang im Rahmen der Strafzumessung, dass bei dem Angeklagten Gegen- stände im Wert von rund 30.000 Euro sichergestellt wurden, auf deren Rückgabe er in der Hauptverhandlung verzichtet hatte. Mangels näherer Ausführungen des Landgerichts zur Herkunft, zur Beschaffenheit und zum genauen Wert der Ge- genstände sowie dazu, ob und gegebenenfalls wie die Staatsanwaltschaft auf das in der Verzichtserklärung liegende Übereignungsangebot des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 22) reagiert hatte, hat der Senat in seinem Beschluss nicht abschließend beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Verzicht des Angeklagten auf den staatlichen Einziehungsanspruch ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 5 StR 484/23 Rn. 5). Zu dieser Frage – die nach der Revisionsentscheidung im ersten Rechtsgang allein noch zu klä- ren gewesen ist – verhält sich das Urteil im zweiten Rechtsgang mit keinem Wort. Es liegt fern, dass es sich bei den offenbar werthaltigen Gegenständen um die nunmehr eingezogenen Betäubungsmittelutensilien gehandelt hat. Nach wie vor leidet die Einziehungsanordnung mithin unter dem Rechts- fehler, dass ein etwaiges Erlöschen des sich aus § 73c StGB ergebenden staat- lichen Zahlungsanspruchs nicht geprüft werden kann, was zur erneuten Aufhe- bung des Urteils insoweit nötigt. 3. Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen, so dass solche von der Aufhebung nicht betroffen sein können. Es bleibt vielmehr dabei, dass auf der Grundlage der im ersten Rechtsgang getroffenen sowie ergänzend zu tref- fender Feststellungen zur Herkunft, zur Beschaffenheit und zum genauen Wert der Gegenstände sowie dazu, ob und gegebenenfalls wie die Staatsanwaltschaft 7 8 9 - 5 - auf das in der Verzichtserklärung liegende Übereignungsangebot des Angeklag- ten reagiert hat, nunmehr in Höhe von 30.000 Euro erneut über die Einziehung verhandelt und entschieden werden muss. Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 23.04.2024 - 17 KLs 425 Js 41413/21