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Entscheidung

2 StR 257/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130922B2STR257
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130922B2STR257.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/22 vom 13. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 13. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 21. März 2022 hinsichtlich der Einziehungsent- scheidung mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 164.240,40 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprü- chen keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Die Einziehungsentscheidung unterfällt mit den Feststellungen der Auf- hebung. Das Landgericht hat die Anordnung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 164.240,40 Euro zwar zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; es hat indes ausgeführt, dass der – insgesamt rechnerisch zutreffend ermittelte – Wert der Taterträge „unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung erklär- ten Verzichts einzuziehen“ sei, „wobei der Angeklagte auf sichergestellte Vermö- genswerte in nicht unerheblichem Umfang, namentlich auf sichergestelltes Bar- geld, Krypto-Währungsbestände sowie einen PKW verzichtet und insoweit eine Verwertung derselben ermöglicht hat“. Das Landgericht hat damit bei seiner Einziehungsentscheidung nicht er- kennbar berücksichtigt, dass mit dem ‒ im Rahmen der Strafzumessung berück- sichtigten ‒ Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld und sonstige nicht näher bezifferte sichergestellte Vermögenswerte ein Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. De- zember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f.). Das Unterbleiben der Ein- 2 3 4 - 4 - ziehungsanordnung ist dann vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3). Franke Appl Krehl Eschelbach Zeng Vorinstanz: Landgericht Bonn, 21.03.2022 - 23 KLs 32/21 900 Js 1871/20